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Das Beschäftigungssicherungsgesetz hat zum Ziel, die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitswelt abzufedern, indem krisenbedingte Zeiten von Arbeitslosigkeit und Verdienstausfälle möglichst vermieden bzw. verringert werden sollen.
Die derzeit pandemiebedingt geltenden Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurz-arbeit sollen in modifizierter Form über den 31.12.2020 hinaus bis zum 31.12.2021 verlängert werden: So soll während dieser Zeit das Entgelt aus sog. Minijobs bis 450 Euro, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurden, nicht dem Ist-Entgelt hinzuge-rechnet werden, vgl. § 421c Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetz (SGB III). Einnahmen aus Mini-jobs reduzieren somit nicht das Kurzarbeitergeld. Andere Formen des Hinzuverdienstes sollen hingegen ab dem 01.01.2021 nicht mehr privilegiert werden. Derzeit beträgt das Kurzarbeitergeld pandemiebedingt ab dem vierten Monat 70 bzw. 77 Prozent der Netto-entgeltdifferenz, sofern die Differenz zwischen Soll- und Ist- Entgelt mindestens 50% beträgt; ab dem siebten Monat steigt es auf 80 bzw. 87 Prozent, vgl. § 421c Abs. 2 S. 1 SGB III. Diese Regelung soll für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31.12 2021 verlängert werden, vgl. § 421c Abs. 2 S. 1 SGB III.
Zudem soll es verstärkte Anreize für Qualifizierungen während der Kurzarbeit geben. Dem Arbeitgeber sollen – wie bislang – 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet werden, wenn der oder die Beschäftigte vor dem 31.07.2023 Kurzarbeitergeld bezieht und an einer beruflichen Weiterbildungs-maßnahme nach § 82 SGB III teilnimmt, vgl. § 106a S. 1 SGB III. Anders als nach geltendem Recht soll dabei nicht mehr erforderlich sein, dass die Weiterbildungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit umfassen muss, vgl. § 106a S.1 Nr. 2 SGB III.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 2 BeschSiG.
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Auch während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 32 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. September 2021 in Kraft treten, vgl. Art 7 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Der Gesetzentwurf zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze verfolgt vor allem das Ziel, die Ausbildungen zu Berufen in der medizinischen Technologie zeitgemäß attraktiv auszugestalten und zukunftsgerecht weiter-zuentwickeln. Im Rahmen der Weiterentwicklung sollen neue technische, medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung integriert werden. Dafür sollen die Aus-bildungen in den vier Fachrichtungen Laboranalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin umfassend reformiert werden.
Künftig soll die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistenten“ in der jeweiligen o.g. Fachrichtung durch die Bezeichnung „Medizinische Technologin“ oder „Medizinischer Tech-nologe“ in der jeweiligen Fachrichtung ersetzt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 MT-Berufe-Gesetz (MTBG).
Auch die Qualität der Ausbildung soll verbessert werden. Dafür sollen die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung konkretisiert und neu strukturiert werden. Der Umfang der Ausbildung soll um mindestens 200 Stunden auf insgesamt mindestens 4.600 Stunden erhöht werden, vgl. § 13 Abs. 4 S. 1 MTBG. Diese verteilen sich je nach Fachrichtung etwas unterschiedlich auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Aus-bildung, vgl. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-4 MTBG. Dabei soll die praktische Ausbildung bei allen vier Fachrichtungen im Umfang ausgeweitet werden. Zudem soll ihre Qualität gesteigert werden, indem beispielsweise der Träger der praktischen Ausbildung dazu verpflichtet werden soll, einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Einhaltung sicherzustellen, vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MTBG. Außerdem soll z.B. gewährleistet sein, dass mindes-tens zehn Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl fachlich angeleitet werden, vgl. § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 3 MTBG. Auch der theoretische und praktische Unterricht soll ver-bessert werden, indem die ihn anbietenden Schulen künftig Mindestanforderungen erfüllen müssen, vgl. § 18 Abs. 2 MTBG. So sollen die pädagogischen und fachlichen Mindestqualifi-kationen von Lehrkräften und Schulleitungen bundeseinheitlich normiert werden: Die Aus-zubildenden sollen demnach fortan nur noch von Lehrkräften unterrichtet werden, die eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich vorweisen können und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder ver-gleichbarem Niveau verfügen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG. Die hauptberufliche Leitung der Schule soll durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hoch-schulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau und einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Gesundheitsfachberuf oder einem Gesundheitsberuf erfolgen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 MTBG. Zudem werden Mindestanforderungen an den Betreuungsschlüssel sowie die Ausstattung mit Lehrmitteln und Räumlichkeiten gestellt, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MTBG. Allerdings soll staatlich bereits anerkannten Schulen eine Übergangsfrist bis Ende 2033 zum Nachweis dieser Mindestanforderungen gewährt werden, vgl. § 73 MTBG. Zudem soll das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen „modernisiert, weiter spezifiziert und nun kompetenzorientiert ausgestaltet“ werden. Dafür sollen u.a. Erwerb und Weiter-entwicklung übergreifender methodischer, persönlicher und sozialer Kompetenzen stärker betont werden, vgl. §§ 8 ff. MTBG. Ferner soll es zukünftig die Möglichkeit geben, die Aus-bildung auch in Teilzeit zu absolvieren, vgl. § 13 Abs. 1 MTBG. In diesem Fall soll sich die Dauer der Ausbildung auf höchstens fünf Jahre verlängern; in Vollzeit soll sie auf drei Jahre begrenzt sein, vgl. § 13 Abs. 2 MTBG. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde künftig in „besonders gelagerten Einzelfällen“ auch die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängern dürfen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen und die Fehlzeiten der betroffenen Person den zulässigen Umfang überschreiten, vgl. § 17 Abs. 1 und 2 MTBG. Die Erhebung von Schulgeld oder vergleichbaren Geldleistungen soll nicht mehr möglich sein, vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 1 MTBG. Schließlich sollen Personen, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, künftig die Möglichkeit haben, die Erfüllung der fachlichen Voraus-setzungen vor den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorab prüfen und sich ggf. darüber einen gesonderten Feststellungsbescheid erteilen zu lassen, vgl. §§ 43, 44 MTBG.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs sehen u.a. auch Änderungen des Notfallsanitäter-gesetzes vor. Für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen soll mehr Rechtssicherheit ge-schaffen werden, indem ihnen die Erlaubnis erteilt werden soll, in Notfällen heilkundliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich durchzuführen, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Notfallsanitätergesetz (NotSanG).
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsver-besserungsgesetz – GPVG) soll die Versorgung in Gesundheit und Pflege in verschiedenen Bereichen verbessert werden. Dazu soll unter anderem ein Förderprogramm für Heb-ammenstellen aufgesetzt und die Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung ländlicher Krankenhäuser aufgenommen werden.
Für die Jahre 2021-2023 soll ein Förderprogramm für Hebammenstellen aufgelegt werden, mit dem bis zu „0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten“ in Krankenhäusern finanziert werden sollen, § 4 Abs. 10 S.1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Zudem sollen zur Entlastung der Hebammen auch zusätzliche Personalstellen des assistierenden medizinischen Fach-personals in den Jahren 2021-2023 gefördert werden können, vgl. § 4 Abs. 10 S.3 KHEntgG. Die Förderung dieser Personalstellen soll in der Gesamtzahl „auf bis zu 10 Prozent der in Vollzeitkräften umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Januar 2020 beschäftigten Heb-ammen begrenzt“ sein, § 4 Abs. 10 S. 3 KHEntgG. Als assistierendes medizinisches Fach-personal sollen medizinische Fachangestellte mit entsprechender abgeschlossener Aus-bildung oder entsprechendem Qualifikationsnachweis gelten sowie Pflegefachkräfte, die eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflege-berufegesetz führen dürfen, vgl. § 4 Abs. 10 S. 4 Nr. 1 und2 KHEntgG.
Zukünftig sollen Krankenhäuser mit Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderkliniken in die pauschale Förderung ländlicher Krankenhäuser aufgenommen werden. Es sollen Krankenhäuser gelistet und daraufhin gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2020 „die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für Kinderkliniken und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin erfüllen“, § 9 Abs. 1a Nr. 6 Hs. 2 KHEntgG. Die pauschale Förderung beträgt 400.000 Euro im Jahr und kann bereits ab Beginn des Jahres 2021 gezahlt werden.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verfolgt das Ziel, Familien über die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts hinaus wirtschaftlich zu fördern. Dafür sollen u.a. Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit soll das monatliche Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro erhöht werden, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG, § 66 Abs. 1 EStG.
Entsprechend sollen auch die Kinderfreibeträge auf 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr (5.460 Euro insgesamt) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Elternteil und Jahr auf 1.464 Euro (2.928 Euro insgesamt) angehoben werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. So ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der zur steuer-lichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind und Jahr, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Darüber hinaus soll der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1a BKGG um ein Jahr, befristet bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden, vgl. § 20 Abs. 2 BKGG.
Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflations-entwicklung: Dafür soll der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro angehoben werden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes löst das bis-herige Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ab und sieht vor, dieses zeitgemäß zu erneuern. Das BPersVG regelt z.B. die Zuständigkeiten und Zusammensetzungen von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst auf Bundesebene. Dazu gehören etwa Personalräte oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen von Bedeutung:
Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Personalrats sollen künftig jugendliche Beschäftigte bereits ab 16 Jahren berechtigt werden, bei Wahlen ihre Stimme abzugeben, vgl. § 14 Abs. 1 BPersVG. Somit soll das Wahlalter für das aktive Wahlrecht abgesenkt werden; für das passive Wahlrecht (eigene Wählbarkeit) soll jedoch ein Mindestalter von 18 Jahren bestehen bleiben, vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BPersVG. Für die eigene Wählbarkeit und die Wahl zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) soll die Altersgrenze für die Auszubildenden aufgehoben werden, da sich hier das Interesse der Vertretung durch die gemeinsamen Belange der Ausbildung definiert und nicht allein über das Alter. Hierbei sollen künftig alle Personen, die eine berufliche Ausbildung absolvieren sowie jugendliche Beschäftigte bis 18 Jahren wahlberechtigt sein, vgl. § 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für die genannten Personengruppen soll auch das passive Wahlrecht gelten, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für Beschäftigte, die keine Auszubildenden mehr sind, soll für die eigene Wählbarkeit weiterhin eine Altersobergrenze bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gelten, um den Charakter einer Jugendvertretung zu bewahren, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 BPersVG.
Die Novellierung soll ferner eine Konkretisierung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats vorsehen, und hierbei an § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes angeglichen werden, vgl. § 62 BPersVG. Dazu soll z.B. nun konkret die Förderung von Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf als Aufgabe des Personalrates aufgenommen werden, vgl. § 62 Nr. 6 BPersVG.
Des Weiteren soll das BPersVG mit Blick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung erneuert werden. So soll es zukünftig möglich sein, bestimmte Absprachen zwischen Dienststelle und Personalvertretung auf einfacherem elektronischem Wege zu absolvieren. Dazu gehören z.B. die Begründungspflicht der Dienststelle, die Zustimmungsverweigerung des Personalrates sowie das Initiativrecht der Personalvertretung, vgl. §§ 70 Abs. 2 S. 2, 70 Abs. 3 S. 4, 77 Abs. 1 BPersVG. Weiterhin der Schriftform soll es z.B. bei der Geltendmachung von Weiter-beschäftigungsansprüchen von Auszubildenden nach § 56 BPersVG bedürfen.
Zudem soll klarstellend erfasst werden, dass die Dienststelle den Personalrat und auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit erforderlicher Informations- und Kommunika-tionstechnik auszustatten hat, vgl. § 47 i.V.m. § 102 S. 1 BPersVG.
Ein weiterer jugendrelevanter Aspekt der Novellierung betrifft die Einführung neuer und die Präzisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände. Auch wenn bereits nach geltendem Recht die Arbeitszeitflexibilisierung oder die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle (z.B. mobiles Arbeiten, Telearbeit) der Mitbe-stimmung unterliegen und dies teilweise in Dienstvereinbarungen verankert ist, so soll die Mitbestimmung künftig in eigenen Mitbestimmungstatbeständen verankert werden, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BPersVG. Dies soll vor allem einer besseren Sichtbarmachung und Klarstellung der Möglichkeiten des flexiblen Arbeitens dienen.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verfolgt das Ziel, Familien über die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts hinaus wirtschaftlich zu fördern. Dafür sollen u.a. Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit soll das monatliche Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro erhöht werden, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG, § 66 Abs. 1 EStG.
Entsprechend sollen auch die Kinderfreibeträge auf 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr (5.460 Euro insgesamt) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-bildungsbedarf pro Elternteil und Jahr auf 1.464 Euro (2.928 Euro insgesamt) angehoben werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 (EStG). So ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der zur steuer-lichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind und Jahr, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG.
Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflations-entwicklung: Dafür soll der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro angehoben werden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sollen beide Bereiche neu strukturiert und modernisiert werden.
So soll unter anderem im Vormundschaftsrecht die Stellung des Mündels mit seinen Rechten als Subjekt weiter in den Vordergrund gerückt werden. Die Rechte des Mündels sollen konkretisiert werden und sich nicht nur durch bisherige Verweisung auf das Sorgerecht der Eltern ergeben. Der Mündel soll in Anlehnung an das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein „Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ haben, § 1788 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus soll das Gebot auf Gewaltfreiheit nicht wie bislang nur für die Erziehung, sondern auch in Bezug auf die Pflege verankert werden, vgl. § 1788 Nr. 2 BGB. Dies soll analog auch im Kindschaftsrecht angepasst werden, vgl. § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB. Weiterhin soll der Mündel das Recht auf „persönlichen Kontakt mit dem Vormund“ und unter anderem auf „Achtung seines Willens“ haben, § 1788 Nr. 3 und Nr. 4 BGB. Zudem soll der Mündel nach dem Stand seiner Entwicklung an Angelegenheiten zu beteiligen sein, die ihn betreffen, vgl. § 1788 Nr. 5 BGB. Auch die Pflichten des Vormunds sollen konkretisiert werden: Der Vormund soll sein Amt unabhängig und „im Interesse des Mündels zu dessen Wohl“ führen, § 1790 Abs. 1 BGB. Hierdurch soll deutlicher hervorgehoben werden, dass der Vormund allein dem Wohl des Mündels verpflichtet sein soll. Korrespondierend mit dem neuen § 1788 Nr. 3 BGB soll auch der Vormund künftig zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel berechtigt und nicht nur wie bisher dazu verpflichtet sein, vgl. § 1790 Abs. 3 S.1 BGB. Widerspricht es nicht dem Mündelwohl und ist es dem Vormund zumutbar, soll der Vormund „bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauens-personen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels […] erteilen“, § 1790 Abs. 4 BGB. Ferner sollen die Eignungsvoraussetzungen einer natürlichen Person als Vormund konkretisiert und erweitert werden, „wie es das Wohl des Mündels erfordert“, § 1779 Abs. 1 BGB. Der Mündel soll so auch bei Prüfung der persönlichen Eignung des Vormunds im Mittelpunkt stehen.
Nach § 1774 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB soll künftig auch das Jugendamt oder ein von diesem anerkannter Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund bestellt werden können. Ein vorläufiger Vormund soll durch das Familiengericht bestellt werden, wenn die Ermittlung zur Auswahl des Vormundes noch nicht abgeschlossen ist oder andere Hindernisse bestehen, vgl. § 1781 Abs. 1 BGB. Ein vorläufiger Vormund soll längstens für drei Monate bzw. unter gewissen Voraussetzungen für maximal sechs Monate bestellt werden, vgl. § 1781 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB.
Es soll künftig nicht mehr wie nach bisherigem § 1775 S. 2 BGB möglich sein, aus besonderen Gründen für den Mündel mehr als einen Vormund zu bestellen.
Ist der Vormund ehrenamtlich, soll das Familiengericht mit dessen Einverständnis einzelne oder bestimmte Sorgeangelegenheiten an einen Pfleger übertragen können, wenn dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1776 Abs. 1 S. 1 BGB. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr soll der Mündel selbst beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung einzelner oder bestimmter Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger stellen können, vgl. § 1777 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S.1 BGB. Auch ohne eigenen Antrag des Mündels soll dies auf Antrag der Pflegeperson selbst oder des Vormunds möglich sein, wenn der Mündel längere Zeit bei der Pflegeperson lebt, Pflegeperson oder Vormund dem zustimmen und dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1777 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB. Hierbei soll dann ein entgegen-stehender Wille des Mündels zu berücksichtigen sein, vgl. § 1777 Abs. 1 S. 2 BGB.
In Bezug auf das Zusammenwirken von Vormund und Pfleger, sollen diese zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet sein und bei Angelegenheiten, für die sie beide die gemeinsame Sorgeverantwortung tragen, Entscheidungen übereinstimmend treffen, vgl. § 1792 Abs. 2 und Abs. 4 BGB. Bestehen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Sorgeangelegenheiten, soll neben dem Vormund und dem Pfleger auch der Mündel ab Vollendung des 14. Lebensjahres einen Antrag auf Entscheidung über diese beim Familien-gericht stellen können, vgl. § 1793 Abs. 2 BGB.
Der Mündel soll darüber hinaus seinem Entwicklungsstand entsprechend in geeigneten Fällen vom Familiengericht persönlich anzuhören sein, wenn Hinweise bestehen, dass der Vormund seinen Pflichten nicht nachkommt oder dieser pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht beachtet, vgl. § 1803 Nr. 1 Var. 1 und Var. 3 BGB. Der Vormund soll auf Antrag entlassen und ein neuer bestellt werden, wenn dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 1 BGB. Ein entgegenstehender Wille des Mündels soll zu berücksichtigen sein, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 2 BGB. Den Antrag dazu kann auch der Mündel selbst ab Vollendung des 14. Lebensjahres stellen, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 BGB.
Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll ebenfalls die Subjektstellung des Mündels gestärkt werden, in dem dieser ab Vollendung des 14. Lebensjahres, sofern er nicht geschäftsunfähig ist, die Auswahl der Person, der das Jugendamt oder ein Verein die Wahrnehmung der Aufgaben als Vormund übertragen hat, gerichtlich überprüfen lassen kann, vgl. § 168 Abs. 3 FamFG. Neu eingeführt werden soll darüber hinaus eine Begründungspflicht des Jugendamts zu Vor-schlägen des Vormunds, vgl. § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Das Jugendamt soll dem Familienge-richt darlegen, mit welchen Maßnahmen der Vormund ermittelt wurde und weshalb ggf. nur ein Vormund nach § 1774 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB (Berufsvormund, Vereinsvormund oder das Jugendamt) und kein geeigneter ehrenamtlicher Vormund ermittelt werden konnte, vgl. § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII. Die bisher verpflichtende Anhörung des Jugendamtes nach § 1779 Abs. 1 BGB bei der Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht soll mit diesem Gesetzentwurf entfallen.
Auch die Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge sollen konkretisiert werden, in dem der Vormund diese zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung von Wirt-schaftlichkeitsaspekten und der „wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln“ wahrnehmen soll, § 1798 Abs. 1 S. 1 BGB.
Des Weiteren sollen im künftig ebenfalls modernisierten und neustrukturierten Betreuungs-recht alle Aufgabenbereiche eines Betreuers durch das Betreuungsgericht einzeln anzuord-nen und konkret zu benennen sein, vgl. § 1815 Abs. 1 S. 2 BGB. Damit soll eine „Betreuung in allen Angelegenheiten zukünftig unzulässig“ sein.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften verfolgt, abgesehen von der Modernisierung verschiedener Bereiche im notariellen Berufsrecht, das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und die juristische Ausbildung in zwei Punkten zu modernisieren.
Künftig soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, den juristischen Vorbe-reitungsdienst in Teilzeit abzuleisten. Antragsberechtigt sollen Personen sein, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, oder in gerader Linie Verwandte tatsächlich betreuen oder pflegen, vgl. § 5b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG). Bei Inanspruchnahme dieser Teilzeitmöglichkeit soll der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert und die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Gegenzug auf zweieinhalb Jahre verlängert werden, vgl. § 5b Abs. 6 S. 2 und 3 DRiG. Diese zeitliche Verlängerung soll in angemessener Weise auf die Pflichtstationen verteilt werden, vgl. § 5b Abs. 6 S. 4 DRiG. Auch hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die schriftlichen Leistungen der zweiten Staatsprüfung zu erbringen sind, soll die Verlängerung angemessen berücksichtigt werden, vgl. § 5d Abs. 3 S. 1 HS 2 DRiG.
Eine weitere Änderung betrifft die Form schriftlicher juristischer Staatsprüfungen. Diese sollen perspektivisch auch in elektronischer Form durchgeführt werden oder werden können; die Bundesländer sollen im jeweiligen Landesrecht künftig entsprechende Regelungen treffen können, vgl. § 5d Abs. 6 S. 2 DRiG. Auch in anderen Berufen aus dem Bereich der Rechts- oder Steuerberatung sollen schriftliche Prüfungen, z.B. bei der Steuer-beraterprüfung, künftig auch in elektronischer Form durchgeführt werden können, vgl. § 37 Abs. 2 S. 2 Steuerberatergesetz (StBerG).