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Sozialstaat und Gleichheit
(1979)
Seit einigen Jahren rückt inmitten der Bemühungen um die Verwaltungsmodernisierung und die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Thema der "Mediation im öffentlichen Sektor" mehr und mehr in den Vordergrund des Interesses von Wissenschaft und Praxis. Die Diskussion leidet allerdings unter einer gewissen Engführung, insofern weitgehend nur die positiven Aspekte dieser Methode der Konfliktschlichtung hervorgehoben werden. Der hier vorgelegte Band spannt deren Bezugslinien wesentlich weiter. Die in ihm versammelten Beiträge nehmen einerseits die Leistungsfähigkeit der Mediation im Verhältnis zu anderen Instrumenten der Streitvermeidung bzw. Streitbeilegung im Rahmen des Verwaltungs-handelns und seines funktionalen Zusammenhangs mit dem Verwaltungsprozess in den Blick. Andererseits prüfen sie ihren Ertrag in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sowie die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, denen die Mediation bei ihrem Einsatz im Verwaltungsverfahren und -prozess unterliegt. Im Ergebnis zeigt sich, dass gegenwärtig die gesetzliche Neugestaltung eines öffentlich-rechtlichen Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahrens der "Mediation" noch verfrüht wäre.
Pflege kommunal neu gedacht
(2018)
Die kommunale Unternehmenswirtschaft steht in ihrer Entwicklung an einer Weggabelung. Wie die knappe empirische Analyse der von ihr gewählten Rechtsformen zeigt, werden in überwältigendem Ausmaß die Möglichkeiten genutzt, die das Privatrecht bietet. Das ist nicht unproblematisch. Die Rechtsformenwahl stellt sich als ein Entscheidungsproblem dar, dessen Lösung komplexen Anforderungen unterliegt. Zahlreiche Kriterien und durchaus gegenläufige Organisationsprinzipien sowie anstaltsrechtliche, demokratiestaatliche und effizienzorientierte Überlegungen bestimmen die „Lebensphasen“ eines Kommunalunter-nehmens. Näheres Zusehen offenbart insofern einen Legitimitätsvorsprung öffentlich-rechtlich verankerter Unternehmenswirtschaft. Nicht von ungefähr haben deshalb in der Vergangenheit öffentlich-private Partnerschaften („Verwaltungspartnerschaften“) zugenom-men. Die vergaberechtlichen Bindungen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Privat-rechtsform bestätigen den erwähnten Vorrang. Es macht deshalb Sinn, an frühere Versuche zur Entwicklung öffentlich-rechtlicher Unternehmensformen anzuknüpfen, um diese zukünftig in der kommunalen Unternehmenswirtschaft bevorzugt zu nutzen.