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Die Bundesregierung hat sich den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 verschrieben. Teil der entwicklungspolitischen Ziele des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ist es, nachhaltige globale Lieferketten zu fördern. Im April 2018 hat das BMZ öffentlich die Befreiung der Kaffeesteuer für nachhaltig produzierten und fair gehandelten Kaffee gefordert, um die sozialen und ökologischen Produktionsbedingungen in den Anbauländern von Kaffee zu verbessern. Die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) berät das BMZ im Rahmen des Programms „Nachhaltige Lieferketten und Standards" und hat das InGFA mit einer verwaltungswissenschaftlichen Studie beauftragt.
In der Studie wurde ein Vollzugssystem für die Sicherstellung und Überprüfung der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei der Kaffeesteuer für nachhaltigen Kaffee entwickelt. Dazu wurden zunächst die Kaffeesteuer und deren Vollzugssystem dargestellt sowie die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung bei der Kaffeesteuer zusammengefasst. Zudem wurden andere Systeme zur Prüfung von staatlich festgelegten Nachhaltigkeitskriterien vergleichend analysiert. Darauf aufbauend wurden Vorschläge zur Umsetzung des Kontrollsystems und der Steuerbefreiung entwickelt sowie daraus resultierende Verwaltungsabläufe konzipiert. Schließlich wurde eine Kostenschätzung vorgenommen hinsichtlich der durch ein Kontroll- und Bescheinigungssystem entstehenden Kosten sowie des zu erwartenden Steuerausfalls.
Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ), beispielsweise in Form von Zweckverbänden, hat in Rheinland-Pfalz eine lange Tradition, hat sich in vielen Projekten bewährt und ist ein bedeutsamer Bestandteil der Wirklichkeit kommunaler Aufgabenerfüllung. Interkommunale Zusammenarbeit kann im Hinblick auf bestimmte Aufgabenbereiche der kommunalen Ebene eine effiziente und effektive Alternative zu Gebietsreformen darstellen. Die Potenziale von IKZ sind keineswegs ausgeschöpft und eine Weiterverfolgung dieses Reformwegs kann zielführend sein, um absehbaren Veränderungen und Ansprüchen gerecht zu werden. In diesem Projekt sollen mögliche Aufgabenbereiche für die interkommunale Zusammenarbeit identifiziert, mögliche Organisationsformen geprüft, die Sicherung der Aufgabenerfüllung untersucht sowie die Auswirkungen auf die Organe der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ausgelotet werden.
Die Hilfelandschaft für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen ist aktuell zweigeteilt. Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, wie für Kinder und Jugendliche allgemein ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuständig. Demgegenüber ist die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) [bzw. dem Neunten Buch Sozialgesetz-buch (SGB IX) ab dem 1. Januar 2020] vorrangig zuständiger Leistungsträger, wenn eine (drohende) geistige oder körperliche Behinderung diagnostiziert wird. In diesem Kontext ist immer wieder die sogenannte „Inklusive Lösung“ mit der Überführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem SGB XII (bzw. SGB IX) in das SGB VIII diskutiert worden, seit November 2018 auch im Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zur besseren Einschätzung der Ausgangslage und der Implikationen einer möglichen Verwaltungsumstellung bietet die vorliegende Sachstandsanalyse einen Überblick über die aktuellen Verwaltungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe bzw. der Eingliederungshilfe und über die Schnittstellen zwischen diesen Hilfesystemen.