Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini)
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Mobilfunkfrequenzen sind die Lebensader moderner mobiler Digitaldienstleistungen. Aus gutem Grund sind sie sehr begehrt, ihre Verteilung sorgt regelmäßig für Streit – so auch ge-genwärtig. Denn Ende 2025 laufen die bestehenden Nutzungsrechte in den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz aus. Statt diese Frequenzbereiche neu auszuschreiben oder zu versteigern, möchte die BNetzA sie für fünf Jahre verlängern – ein Novum in der Geschich-te der Frequenzverwaltung. Die Regulierungsbehörde will damit den Weg für eine spätere gebündelte Zuteilung gemeinsam mit weiteren dann auslaufenden Frequenzen freimachen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht zwar grundsätzlich in ihrem Ermessen. Ihr Spielraum kann sich jedoch angesichts der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Wettbewerber sowie des unionalen Beihilfenverbotes auf Null reduzieren. Die Autoren leuchten diesen Spielraum in dem Beitrag aus.
Die neue Vorschrift des § 105 TKG soll den Wettbewerb um knappe und daher begehrte Fre-quenznutzungsrechte fördern. Im Zuge der Neuzuweisung der Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz, deren Nutzungsrechte Ende 2025 auslaufen, favorisiert die zuständige Bundesnetzagentur es, die ursprünglich versteigerten Frequenzen zunächst nicht erneut in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben, sondern vielmehr über-gangsweise zu verlängern. § 105 TKG könnte sie aber dazu zwingen, kompensierende Maß-nahmen zu ergreifen, um etwaige Vorteile der Inhaber auszugleichen. Der Beitrag zeigt auf, dass eine unentgeltliche Verlängerung – insbesondere aus beihilfenaufsichtsrechtlichen Gründen – von solchen Ausgleichsregelungen flankiert sein muss, um Wettbewerbsneutra-lität herzustellen.
Öffentlichkeit und Demokratie sind zwei Seiten derselben Medaille. Staatliches Handeln le-gitimiert sich auch aus der Sichtbarkeit seiner Entscheidungsergebnisse. Nur so ist gewähr-leistet, dass eine freie und qualifizierte öffentliche Meinung entstehen kann. Der Presse kommt dabei eine Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern zu. Verschließt sich der Staat ihr, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Legitimität. Bundes-präsidiale Gnadenakte stellen nach dem jüngsten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg v. 4.4.2024 (Az. 6 B 18/22) einen solchen „pressefreien Raum“ dar. Mit dem vorliegenden Bei-trag setzt sich der Autor kritisch mit dieser Entscheidung auseinander.