Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini)
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- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (200)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (5)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
Klage gegen Volksschätzung
(2013)
Es geht um Milliarden
(2011)
Das Buch fasst das Verwaltungsprozessrecht mit seinen Bezügen zum materiellen Verwaltungsrecht in einem neuen didaktischen Konzept zusammen. Dabei lässt es sich von der Erkenntnis leiten, dass für juristische Prüfungsleistungen weniger Detailwissen als vielmehr systematisches Verständnis der Grundstrukturen und die Kunst der Beschränkung auf das Wesentliche die entscheidenden Erfolgsfaktoren sind. Die Beherrschung dieser Kunst setzt einen Überblick über das Ganze voraus. Diesen möchte das Buch vermitteln.
Es will damit demjenigen, der sich zum ersten Mal mit dem Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsprozessrecht beschäftigt, den Einstieg in diese ausbildungsrelevanten Rechtsgebiete erleichtern und dem Examenskandidaten die rasche Wiederholung des bereits Gelernten ermöglichen.
Begünstigende VAe darf eine Behörde nicht unbegrenzt lange zurücknehmen. Vielmehr setzt das Gesetz ihr eine Ausschlussfrist: Sobald sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche eine Aufhebung rechtfertigen, darf sie den VA nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen - § 48 IV 1 VwVfG. Die Vorschrift schränkt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 III GG) zugunsten der Rechtssicherheit ein: Der Bürger soll in seinem Vertrauen auf den Bestand des VAes wirksam geschützt sein, wenn die Verwaltung für eine bestimmte Zeit trotz Kenntnis untätig geblieben ist. Seine Begrenzungswirkung entfaltet § 48 IV VwVfG aber nur, soweit das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist: Die Frist kommt ihm daher nicht zugute, wenn er den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 IV 2 VwVfG). Gleiches gilt, wenn die Notifikation einer unionsrechtlichen Beihilfe entgegen Art. 108 III AEUV unterblieben ist.
TMG § 1 Anwendungsbereich
(2015)
TMG § 2 Begriffsbestimmungen
(2015)
RStV § 1 Anwendungsbereich
(2015)
Open Data
(2019)
§ 69 VgV: Anwendungsbereich
(2019)
Art. 10 GG
(2021)
Art. 91c GG
(2021)
Art. 25 - 35 DSGVO
(2021)
Der Mensch lernt viel über seine visuelle Wahrnehmung. Die Tatsache, dass die Gedächtnis-leistung für Bilder erheblich höher ist als für abstrakte oder konkrete Begriffe, macht sich dieses Werk zunutze.
Das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht werden hier in einer nahezu einzigartigen Form dargestellt: Durch die Grafik-Text-Kombination wird der Stoff visualisiert, wobei sich die jeweils gegenüberliegende Grafik und der Text ergänzen. Zwischenübersichten machen wichtige Zusammenhänge auf einen Blick sichtbar.
Unzähligen Menschen hat er das Leben gekostet, Familien und Existenzen zerstört sowie öffentliche Infrastruktur in Trümmer gelegt: der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. In seinen Anfangstagen brannten sich Bilder einer Attacke auf den Kiewer Fernsehturm in das kollektive Gedächtnis ein. Um die Kommunikationsinfrastruktur des Fernsehturms auszuschalten, hätte es keiner Ballistik bedurft: Auch ein gezielter Hack der IT-Systeme hätte die Datenübertragung und Funktionalität torpedieren können. Warum also offene Gewalt und nicht eine unsichtbare Cyberattacke? Kurzum: Wo ist der Cyberwar?
In dem flutenden Strom moderner Verwaltungstätigkeit braucht es Orientierung und Halt - nicht nur für die Verwaltung selbst, sondern auch für Betroffene, Mitwirkende und Außen-stehende. Diese Funktion, dem Verwaltungshandeln durch einen übergeordneten Hand-lungskompass Berechenbarkeit zu verleihen, ist die Kernaufgabe exekutivischer Selbst-programmierung.
Digitale Verwaltung
(2023)
Algorithms have a profound and growing influence on our lives, but partially remain a black box to us. Keeping the risks that arise from rule-based and learning systems in check is a challenging task for both: society and the legal system. The essay undertakes the challenge to examine existing and adaptable legal solutions and to complement them with further proposals. It designs a regulatory model in four steps along the time axis: preventive regulation instruments, accompanying risk management, ex post facto protection and the vision of an algorithmic responsibility code. Together, they form a legislative blueprint to further regulate applications of artificial intelligence.
Univ.-Prof. Dr. M. Martini widmet sich den übergreifenden Herausforderungen, denen sich Verwaltung und Justiz zu stellen haben, aus einer eher strukturell-analytischen Perspektive. Er leuchtet insbesondere die rechtsstaatlichen und demokratietheoretischen Problemfelder aus, die sich mit dem Einsatz automatisierter und entscheidungsunterstützender Systeme verknüpfen.
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass die traditionsgeprägten christlichen Großkirchen mit institutionellen Innovationen auf sich aufmerksam machen. Genau dies ist jedoch im kirchlichen Datenschutzrecht geschehen: Gestützt auf ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die römisch-katholischen Diözesen erstmals einen eigenen Rechtsweg für datenschutzrechtliche Streitigkeiten eröffnet. Wie sich die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zu den unionalen Rechtsschutzvorgaben des Art. 91 i.V.m. Art. EWG_DSGVO Artikel 78 und EWG_DSGVO Artikel 79 DSGVO verhält, ist noch offen.
Nicht weniger als achtzehn Aufsichtsbehörden wachen in Deutschland auf Bundes- und Länderebene über den Schutz personenbezogener Daten. Die Vielstimmigkeit ihres Chores lässt in Politik und Wirtschaft Forderungen nach einer grundlegenden Aufsichtsreform ertönen. Diese soll eine einheitlichere Rechtsauslegung und -anwendung sicherstellen. Welche Pläne die neue Bundesregierung verfolgt, welche alternativen Gestaltungsoptionen sich anbieten und wie sie unions- und verfassungsrechtlich zu bewerten sind, analysiert dieser Beitrag.
Dark patterns steer users into taking decisions they would not have made otherwise. They are widespread in ‘cookie banners’ where they nudge or otherwise lead users into ‘consen-ting’ to intensive and controversial processing of personal data, such as online tracking and behavioural targeting. The prevalence of dark patterns in the privacy context is not only due to an enforcement deficit. It is also due to a lack of legal provisions that effectively implement the principles of privacy by design and by default. The legislator should address privacy dark patterns by ensuring meaningful choice of data subjects.
E-Participation in Germany
(2015)
Der Trendbegriff „Dark Patterns“ hat Konjunktur. Er ist ebenso omnipräsent wie interpreta-tionsoffen. Designmuster, die den Nutzer in eine verbraucherschädigende Richtung lenken sollen, stellen Wissenschaft, Regulierungsbehörden und den Gesetzgeber gleichermaßen vor besondere Herausforderungen. Immer klarer wird: Um Dark Patterns in all ihren Facetten zu beleuchten und Gefahren für Verbraucher wirksam abzuwehren, bedarf es eines interdis-ziplinären Schulterschlusses der Verhaltensökonomie, Rechtswissenschaft und Informatik.
Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbe-werbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: das Datennutzungsgesetz (DNG). Es ist von dem regulatorischen Anliegen beseelt, die Entwicklung innovativer Produkte und Dienst-leistungen der digitalen Wirtschaft mithilfe staatlicher Daten zu fördern. Eng an die sekundär-rechtlichen Vorgaben der PSI-OD-RL angelehnt, versucht das DNG zwei widerstrebende Grundinteressen auszutarieren: einerseits das Anliegen, den staatlichen Datenschatz zu möglichst günstigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nutzen; andererseits das Bedürfnis, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hinreichend zu finanzieren. Vor allem kommunale Akteure treibt nun die Sorge um, ihren Datenbestand in Zeiten „klammer Stadtkassen“ nicht mehr monetarisieren zu dürfen. Der Beitrag ergründet, inwieweit ihre Befürchtungen berechtigt sind.
Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbe-werbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: Das Datennutzungsgesetz (DNG).
Enthält ein kommunaler Akteur Dritten bestimmte Datensätze aus sachwidrigen Erwägungen vor, gebietet Art. 3 I GG, sie zu denselben Bedingungen bereitstellen, die er bereits anderen Nutzern gewährte - es entsteht ein Kontrahierungszwang.
Datengetriebene Forschung gehört zu den wichtigsten Hoffnungsträgern der Medizin. Sie bewegt sich in einem Spannungsfeld zweier konfligierender Pole: Einerseits sind Gesundheitsdaten in besonderem Maße schutzbedürftig (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Anderseits ist die Medizinforschung auf eine Privilegierung ihrer Datenverarbeitungen angewiesen, um ihre Ziele wirksam erreichen zu können. Wie sich dieser Antagonismus auflösen lässt, damit Big Data auch im Forschungsbereich sein Potenzial voll entfalten kann, ohne zugleich den Einzelnen als gläsernen Patienten seiner Intimsphäre zu berauben, gehört zu den offenen Rätseln unserer Zeit. Das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) schafft unterdessen Fakten. Es macht die Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Forschung zugänglich: Sämtliche Abrechnungsdaten fließen künftig über ein zentrales Forschungsdatenzentrum der Wissenschaft zu. Für die einen ist das ein längst überfälliger Schritt in Richtung einer digitalen Gesundheitsvorsorge. Für die anderen opfert der Gesetzgeber damit den Datenschutz auf dem Altar der Innovationsgläubigkeit, um einer unreflektierten Technikeuphorie zu huldigen.
Lange haben Erben, die Digitalwirtschaft und die Öffentlichkeit auf die erste höchstrichterliche Entscheidung zum digitalen Nachlass gewartet (JZ 2019, 255, in diesem Heft). Nunmehr hat der BGH die juristische »Leichenstarre« überwunden, welche die Diskussion über Jahre prägte: Er gewährt Erben Zugang zum Benutzerkonto des sozialen Netzwerks Facebook. Die Interessen und Rechte der betroffenen Kommunikationspartner haben das Nachsehen gegenüber dem Erbrecht. Das Grundsatzurteil entspricht dem Rechtsgefühl vieler Menschen. So sehr seine Wertung in den Grundzügen überzeugen mag: Die telekommunikations- sowie datenschutzrechtliche Würdigung des BGH gibt Anlass zur Kritik.
Verbraucherschädigende Designmuster bahnen sich bislang häufig ungestört ihren Weg durch die Online-Welt. Designer, Verbraucherschutzverbände und Rechtswissenschaftler arbeiten aber intensiv daran, den verschiedenen versteckten Mustern Einhalt zu gebieten. Der europäische Gesetzgeber hat nun die Initiative ergriffen und adressiert digitale Designmuster in vier Sekundärrechtsakten: Im Digital Services Act, im Digital Markets Act sowie in den Entwürfen der KI-Verordnung und des Data Act. In welchem Umfang dieses unionsrechtliche Quartett die Gestaltung verbraucherfeindlicher Benutzungsoberflächen rechtlich einhegt, darüber herrscht gegenwärtig noch breite Unsicherheit. Der Beitrag analysiert die einschlägigen normativen Vorgaben des Digital Services Act und ergründet, was diese für die Praxis der Designgestaltung bedeuten.
Immer häufiger begegnen Verbrauchern auf Online-Plattformen Countdowns und Knapp-heits-Meldungen. Ihre intendierte psychologische Wirkung verfehlen sie nicht. Welche gesetzlichen Vorschriften diesen Kaufanreizen Grenzen ziehen und auf welchen Feldern weitergehender Regulierungsbedarf besteht, hat die Rechtswissenschaft bislang noch nicht untersucht. Dieser Aufgabe stellt sich der Beitrag.
Recht der Digitalisierung
(2024)
Die digitale Transformation wälzt unser gesellschaftliches Zusammenleben grundlegend um: Ob in der Medizin, im Verkehrssektor, bei der beruflichen und privaten Kommunikation so-wie in vielen weiteren Bereichen – digitale Anwendungen sind kaum mehr aus dem Alltag der Menschen hinwegzudenken. Das ruft eine Kernfrage auf den Plan, die wir als Gesellschaft beantworten müssen: Nach welchen Regeln wollen wir heute und künftig (im digitalen Raum) miteinander leben? Von der Suche nach passgenauen Antworten hierauf sowie der rasant wachsenden Bedeutung, die Rechtsfragen mit Digitalisierungsbezug in der Praxis und Juris-tenausbildung erfahren, handelt dieses Lehrbuch. Bislang fehlt es an einer rechtsgebiets-übergreifenden didaktischen Darstellung des Rechts der Digitalisierung. Unser Ziel ist es, einen möglichst breiten Blick auf all die Herausforderungen zu werfen, die die digitale gesell-schaftliche Transformation für das Recht bereithält. Wir möchten dabei zum einen darstellen und mitunter kritisch reflektieren, welchen Umgang das Recht schon heute mit Veränderun-gen gefunden hat, die sich in unserer Lebenswirklichkeit durch die digitale Transformation ergeben haben. Zum anderen möchten wir zeigen, in welchen Winkeln des Rechts noch Nachholbedarf besteht – und wie die nationalen und der europäische Gesetzgeber diesen de lege ferenda befriedigen könnten.
§ 35 a VwVfG, § 31 a SGB X und § 155 IV AO machen den
Weg für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in deutschen
Amtsstuben frei. Die persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen,
welche die Datenschutz-Grundverordnung an solche
Verfahren stellt, engen den bislang bestehenden mitgliedstaatlichen
Handlungsspielraum ein; ihre Auswirkungen
blieben in der wissenschaftlichen Diskussion bislang
unbeleuchtet. Der Beitrag füllt diese Lücke – und wirft einen
Blick auf allgemeine regulatorische Herausforderungen des
Einsatzes von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung.
Der digitale Fortschritt entlastet die Menschen im Alltag oft spürbar, erweitert aber auch das Arsenal der Überwachungsinstrumente, die den Versammlungsbehörden zur Verfügung ste-hen. Neuere Beobachtungsformen reichen von Bodycams über Drohnen und Smart Cams bis hin zu Social Media Monitoring. Die Arbeit ordnet diese in das normative Koordinatensystem zwischen grundrechtlichen Verbürgungen sowie einfachgesetzlichen datenschutz- und poli-zeirechtlichen Vorgaben ein. Es arbeitet im Detail die rechtlichen Anforderungen heraus, an denen ein staatlicher Einsatz moderner Überwachungstechnologien im Versammlungskon-text zu messen ist. Die Autoren nähern sich diesem Fragenkomplex zum einen aus einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel an, indem sie die grundrechtlichen Konfliktlinien digitaler Formen der Versammlungsüberwachung nachzeichnen. Zum anderen leuchten sie die kon-kreten Vorgaben des Datenschutzrechts aus und untersuchen, ob das bestehende polizei- und versammlungsrechtliche Regelungsregime den verschiedenen Spielarten digitaler Ver-sammlungsbeobachtung hinreichende rechtliche Leitplanken setzt.
Der Beitrag macht es sich zur Aufgabe, einen normativ gangbaren Weg aus dem terminologischen Irrgarten des Sanktionsregimes der DSGVO zu weisen und die innere Sanktionssystematik zu enträtseln. Darauf aufbauend analysiert er das Zusammenspiel zwischen den sanktionsrechtlichen Normen der DSGVO und den Vorschriften des nationalen Rechts, mit denen der deutsche Gesetzgeber die Öffnungsklauseln der Art. 83 Abs. 7,8 und Art. 84 DSGVO inhaltlich auszufüllen gedenkt – und klopft sie darauf ab, inwieweit sie sich konsequent und folgerichtig in das unionsrechtliche Sanktionsregime einfügen.
Eine Personenkennziffer für jeden deutschen Bürger galt lange Zeit als rechtliche Tabuzone. Ein genauer Blick auf die unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen offenbart jedoch: Die Einführung einer Personenkennziffer verstößt im digitalen Zeitalter nicht zwangsläufig gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Programmbereich „Digitalisierung“ am FÖV Speyer analysierte die rechtliche Zulässigkeit als Teil des Gutachtens des Nationalen Normenkontrollrats „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren".
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Eine neue Technologie erobert die Welt: die Blockchain. Nicht nur Technik-Auguren trauen ihr zu, einen Quantensprung der digitalen Evolution auszulösen. Sie hat das Zeug, vertrauenswürdige Intermediäre wie Registraturbehörden oder Banken zu ersetzen. Denn sie formt einen effizienten technologischen Abwicklungsrahmen für Prozesse, die bislang noch relevante Transaktions- und Verwaltungskosten verschlingen. Doch scheinen IT-Pioniere ihre Rechnung ohne das Recht auf Vergessenwerden zu machen: Eine Blockchain ist wie der Rain Man in Barry Levinsons Filmdrama. Sie vergisst nicht. Entfernt man einzelne Bestandteile aus der kontinuierlichen Verknüpfung der Datenblöcke, droht die Datenkette zu reißen. Die Nutzung der Technologie gerät damit in ein Dilemma zwischen funktional unmöglichem Vergessen-Können und einem datenschutzrechtlich geforderten Vergessen-Müssen. Die Autoren suchen nach Auswegen.
„Gelbe Karte“ von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid
(2017)
Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverstöße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.
Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege
bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung
ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind,
nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das
sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen
Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich
alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem
Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips
hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die
Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch
ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen
Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von
einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«,
getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO
und des BDSG-neu sinnvoll auflösen lässt, analysieren die
Autoren.
Der Winter 2022/23 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. Wie einst die Dampfmaschine oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswesen grundlegend umwälzten, revolutionieren nunmehr generative Anwendungen, etwa ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney, die Nutzung intelligenter Systeme.
Der Winter 2022/23 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. Wie einst die Dampfmaschie oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswese grundlegend umwälzten, revolutionieren nunmehr generative Anwendungen, etwa ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney, die Nutzung intelligenter Systeme.
Die Landarztquote
(2017)
So sehr das Idol des Landarztes nicht nur die Literatur von Balzac bis Kafka, sondern auch Vorabendserien im Fernsehen prägt: Für die meisten heutigen Medizinstudierenden klingt die Berufsperspektive »Landarzt« nicht hinreichend verheißungsvoll. Die flächendeckende ärztliche Versorgung ländlicher Regionen ist zusehends bedroht. Um die besten Therapierezepte ist eine intensive Diskussion entbrannt. Die Politik erwägt als Teil eines Maßnahmenbündels eine sog. Landarztquote. Sie soll solchen Studienplatzbewerbern, die sich zu einer ärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmediziner auf dem Land verpflichten, einen privilegierten Zugang zu dem zulassungsbeschränkten Studienfach gewähren. Die Autoren analysieren die verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit (»Ob«) einer solchen Quote ebenso wie Optionen ihrer gesetzlichen Ausgestaltung (»Wie«). Die beiden Speyerer Professoren gelangen zu dem Ergebnis: Die Landarztquote ist weniger eine Frage des rechtlichen Könnens als des politischen Wollens.
Software als Beweiswerkzeug
(2022)
Diese Arbeit wurde im März 2021 als Dissertation bei der Deutschen Universität für Ver-waltungswissenschaften Speyer eingereicht und im September 2022 verteidigt. Inhalt und Nachweise befinden sich bis auf die Aktualisierung der Normen auf das TKG n.F. auf dem Stand der Abgabe im März 2021.
Die Dissertation untersucht, wie Tatsachengerichte in den großen Prozessordnungen damit umgehen, wenn sie nicht nachvollziehbare Softwareauswertungen in der Beweisaufnahme würdigen müssen. Dabei untersucht die Arbeit ausführlich die bereits zu Software als Be-weiswerkzeug ergangene Rechtsprechung. Das Werk arbeitet die Einzelheiten der Recht-sprechung heraus und würdigt diese kritisch und mit Blick auf die zu erwartende Zunahme der Rolle von Software im Beweisrecht. Dabei zeigt die Untersuchung auf, dass Gerichte häufig die Ergebnisse von Software (zu) unkritisch übernehmen. Insbesondere ein Ausblick auf die Rolle von moderner Software im Bereich der Sachverhaltsfeststellung führt daher zu ersten Ansätzen dazu, wie die Bildung einer kritischen Dogmatik zu dieser Frage aussehen könnte.
Justiz und Algorithmen
(2021)
Richterliche Rechtsfindung ist fehleranfällig. Was unspektakulär klingt, belegen neuere empirische Daten eindrucksvoll. Durch Rationalitätsschwächen kann es zu Verzerrungen und jedenfalls dazu kommen, dass sachfremde Aspekte einfließen. Können Algorithmen und »Künstliche Intelligenz« dazu beitragen, dass gerichtliche Entscheidungen »rationaler« werden? Überlegungen zur Automatisierung im Recht sind nicht neu, müssen aber aufgrund neuer technischer Möglichkeiten und Erkenntnisse zur Entscheidungsfindung neu gedacht werden. Eine vollständige Automatisierung scheidet allerdings aus. Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten, ist in vollautomatisierten Verfahren nicht möglich. Neben technischen sind es zuvorderst verfassungsrechtliche Hürden, die einem solchen Vorhaben Grenzen setzten. Ein Verbot algorithmenbasierter Unterstützungssysteme ist dem Grundgesetz indes nicht zu entnehmen. Sofern es gelingt, den Systemen rechtsstaatliche Funktionsweisen einzuhauchen, können neue Technologien die richterliche Rechtsfindung sinnvoll unterstützen.
Daten der öffentlichen Hand sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Zivilgesell-schaft und der digitalen Wirtschaft gerückt: Zugang und Nutzung derselben fördern demo-kratische Transparenz und stimulieren zunehmend digital basierte Geschäftsmodelle, die Innovation und Wohlstand versprechen.... So wurde das Informationsweiterverwendungs-gesetz am 23.7.2021 durch das Datennutzungsgesetz (DNG) abgelöst. Dem DNG widmet sich nun Heiko Richter in einer Neuauflage seines bei C. H. Beck erschienenen Kommentars.
Für die einen sind sie der Katalysator der Wirtschaft 4.0, für die anderen ein Bremsklotz, der Startups am „Erwachsenwerden“ hindert: Regulatorische Sandkastenmodelle. Dieses neue Aufsichtskonzept hat in der Finanzbranche weite Kreise gezogen, nachdem sich die britische Financial Conduct Authority als erste Aufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum einem ungewöhnlichen Projekt öffnete: 18 Startup-Unternehmen durften unter regulatorisch privilegierten Ausgangsbedingungen Finanzdienstleistungs-Apps auf der Grundlage neuer Technologien entwickeln. Der nachfolgende Beitrag nimmt einen bisher vernachlässigten Aspekt in Augenschein: die subventions- und beihilferechtliche Dimension.
Der digitale Wandel folgt keinen linearen Mustern – er ist dynamisch, komplex und disruptiv. Sich abzeichnende und in Fahrt kommende IT-Trends zu erkennen und sie normativ zu flankieren, ist eine der spannendsten Herausforderungen für Recht und Verwaltung. Mehr denn je hängt der Erfolg innovativer Regulierungsstrategien davon ab, sie mit den technischen Grundlagen der Digitalisierung zu synchronisieren. Das „Speyerer Forum zur digitale Lebenswelt“ versteht sich in diesem Prozess als Ideenwerkstatt und Innovationslabor für den öffentlichen Sektor. Der Tagungsband fasst die Beiträge des fünften Symposiums aus dem Jahre 2016 zusammen: Er enthält Beiträge aus den Bereichen Europäisches Datenschutzrecht, Big Data, E-Government, Smart City, Blockchain und digitale Medienlandschaft. Spannende Einzelthemen zu den „Perspektiven der digitalen Lebenswelt“ bündelt das Buch zu einem farbigen Kaleidoskop der digitalen Zukunft.
Das „Speyerer Forum zur digitalen Lebenswelt“ ist eine Ideenwerkstatt rund um die Frage „Wie wollen bzw. werden wir im Zeitalter des Internets
leben?“. Es fand am 6. und 7. April 2017 zum sechsten Mal statt. Leitfragen der Fachtagung kreisten um die Themenfelder »maschinelles
Lernen«, Algorithmenkontrolle« und »digitale Grundrechte«.
Die Beiträge zu dieser Thematik finden sich in dem Tagungsband.