350 Öffentliche Verwaltung
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- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (8)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
In den letzten Jahren wurde in zunehmendem Maße Kritik an der Qualität von Gesetzen geübt. Unter dem Stichwort better regulation bzw. bessere Rechtsetzung wurden Maßnahmen auf den Weg gebracht, die dazu beitragen sollten, die Qualität von Regulierungen insgesamt zu verbessern. Das zentrale Instrument zur Rechtsoptimierung, das immer wieder als Kernelement einer solchen Vorgehensweise genannt wird, ist die Gesetzesfolgenabschätzung.
Mehr Bürgerbeteiligung, Transparenz und Offenheit der Verwaltung sind die Zielsetzungen, die mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (sog. Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – IFG) verbunden sind. Das IFG trat 2006 in Kraft. Andere Länder wie die USA (1966; 1996), Großbritannien (2000) und Frankreich (1978) oder insbesondere auch skandinavische Länder wie Schweden (1766), Norwegen (1970) und Dänemark (1985) verfügen bereits sehr viel länger über Regelungen, die Bürgern den Zugang zu amtlichen Informationen ermöglichen. Anders als beim Umweltinformationsgesetz (UIG, 1994; 2005) und Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG, 2006) handelt es sich beim IFG nicht um die direkte Umsetzung einer EU-Richtlinie.
Im Jahr 2009 hat die rheinland-pfälzische Landesregierung zwei Gesetzentwürfe für eine Kommunal- und Verwaltungsreform vorgelegt. Im Vordergrund des Reformvorhabens steht die Stärkung der Leistungsfähigkeit, der Verwaltungskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der Kommunen. Das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation in Speyer (InGFA) wurde zusammen mit dem Lehrstuhl für Stadt-, Regional- und Umweltökonomie an der TU Kaiserslautern mit der Durchführung einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung beauftragt, um die beiden vorliegenden Regelungsentwürfe auf ihre Wirkungen einerseits und ihren Zielerreichungsgrad andererseits hin zu überprüfen. Dazu gehört auch die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen, wie der Zielerreichungsgrad der beiden Gesetzentwürfe gegebenenfalls erhöht werden kann.
Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) trat am 6. Oktober 2012 in Kraft und löste damit das vorhergehende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) ab und entwickelte dieses an entsprechenden Stellen weiter. Als erstes Bundesland schuf Hamburg damit eine gesetzliche Grundlage für ein umfassendes Informationsrecht, durch das öffentliche Stellen verpflichtet werden, Informationen proaktiv und nicht erst auf Anfrage der Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten in einem sog. Transparenzportal als Informationsregister zur Verfügung zu stellen.
§ 18 Abs. 2 S. 3 HmbTG sieht vor, dass der Senat das Gesetz spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen überprüft und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet.
Die Ziele des Evaluationsauftrags sind es, die
- Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handelns,
- Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die
- Gewährleistung des unmittelbaren und unverzüglichen Zugangs zu Informationen für die Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten
mit Hilfe von rechts- und sozialwissenschaftlichen Methoden zu untersuchen.
Wie können kollaborative Aktivitäten in der Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene unter Nutzung von Web 2.0-basierten E-Government-Angeboten in Interaktion mit dem Bürger so effizient und effektiv organisiert werden, dass auf individueller, staatlicher und gesellschaftlicher Ebene Mehrwert (Public Value) entsteht? Dieser Forschungsbericht gibt differenzierte Antworten hierauf und verweist dabei auf organisationstheoretische Literatur, konzeptionelle Aufarbeitungen von Electronic und Collaborative Governance sowie auf verschieden ausgerichtete Beteiligungsvorhaben und eine großzahlige Erhebung. Zudem werden aus einer qualitativen sowie quantitativen Erhebung Handlungsempfehlungen für die Praxis abgeleitet.
Although the Council of Europe has been working in the area of administrative law for decades, the body of pan-European general principles of good administration developed by this organisation remains mostly uncharted. This paper attempts to help fill this academic gap by examining the scope and content of the pan-European principles of administrative law stemming from the Council of Europe, with a special emphasis on the principle of good administration. In doing so, the sources of administrative law of the Council of Europe are considered together with the mechanisms by which they penetrate and permeate domestic legal systems. This paper concludes that the work done by the Council of Europe in the administrative field has contributed to a process of harmonisation in its Member States’ domestic law, but that the exact scope thereof has yet to be uncovered and requires further research.
Vorwort:
Auf dem Weg zu einer „neuen Verwaltungskultur“: Die VwV Öffentlichkeitsbeteiligung und die dazugehörige Evaluation
Der folgende Text berichtet über die Ergebnisse der Evaluation der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung (mit dem zugehörigen „Planungsleitfaden“) des Landes Baden-Württemberg. Sowohl die VwV als auch die Evaluation sind in dieser Form einzigartig. Es gab zuvor keine vergleichbaren Regelungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung und auch keine in dieser Form (Methode) durchgeführte wissenschaftliche Untersuchung. Es sind folglich einige einleitende Bemerkungen zur VwV wie auch zur Vorgehensweise und Zielsetzung der Evaluation angebracht.
Zielsetzung der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung (in Abgrenzung zu anderen einschlägigen Rechtsnormen)
Die Einführung des Abs. 3 in § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zielt darauf ab, der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung zu einem Zeitpunkt zu eröffnen, zu dem die wesentlichen Entscheidungen über ein Vorhaben (insbesondere große Infrastrukturvorhaben wie S21, Bundesfernstraßen, Flughafenausbau und Hochwasserschutz) noch nicht getroffen sind und noch zwischen verschiedenen Alternativen gewählt werden kann. Die Träger von Vorhaben sollen mittels § 25 Abs. 3 dazu „veranlasst werden“ (nicht verpflichtet), bei Vorhaben die „nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können“ die Öffentlichkeit 1) frühzeitig zu unterrichten und 2) ihr Gelegenheit zur Äußerung und 3) Erörterung zu geben. Da dies „frühzeitig“, also vor dem formellen Genehmigungsverfahren (z.B. einem Planfeststellungsverfahren) erfolgen soll, handelt es sich um den Einsatz „informeller Verfahren“ 2 (im Gegensatz zu den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren z.B. im Planfeststellungsverfahren). Grundsätzlich sind nach § 25 Abs.3 VwVfG Behörden verpflichtet, auf Vorhabenträger hinzuwirken, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durch informelle Beteiligungsverfahren durchzuführen. Das Land Baden-Württemberg hat die Regelung des § 25 Abs. 3 VwVfG in drei landesspezifischen Regelungen aufgegriffen.
1) Vgl. hierzu und im Folgenden (passim) Masser, K., T. Ritter und J. Ziekow, Erweiterte Bürgerbeteiligung bei Großprojekten in Baden-Württemberg – Abschätzung der Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift „Bürgerdialog“ und des „Leitfadens für eine neue Planungskultur“ der Landesregierung, Speyerer Forschungsberichte 275, 2014, im Folgenden wiedergegeben als Studie 2014, S. 1ff.
2) Vgl. Arndt, U., Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 5/2015, S. 192ff., im Folgenden nachgewiesen als Arndt, U., VBlBW.
Die Digitalisierung hat sich zu einem Motor grundlegender, dynamischer Veränderungsprozesse in Staat und Gesellschaft entwickelt. In diesem Prozess hat die deutsche Industrie als Werkbank der Welt mit hervorragend ausgebildeten Ingenieuren das Zeug zum Musterschüler im digitalen Universum. Die öffentliche Verwaltung gilt demgegenüber als Sorgenkind. Schon seit den Anfängen des digitalen Wandels hält sie mit der dynamischen technischen Entwicklung der wirtschaftlichen Welt nicht vollständig Schritt – dabei sollte ihr im Idealfall gerade die Rolle des Impulsgebers gesamtgesellschaftlichen Fortschritts zukommen. Der Schatz an Daten, den der Staat hütet, kann durch digitale Öffnung einerseits enormes wirtschaftliches Wertschöpfungspotenzial entfalten (Open Data); andererseits können die Effizienzvorteile digitaler Techniken den Wirtschaftsakteuren und der Gesellschaft in erheblichem Umfang staatliche Transaktionskosten ersparen. Nicht zuletzt kann die Digitalisierung eine lebendige Kultur der Partizipation, des gesellschaftichen Austauschs und der demokratischen Entfaltung beflügeln.
Im Rahmen des Forschungsprojekts "Benchmarking als Instrument besserer Rechtsetzung im föderalen Mehrebenenstaat" wurde eine Untersuchung des Vollzugs des Wohngeldgesetzes durchgeführt. Das Projekt verfolgte das Ziel einerseits den Vollzug von Bundesrecht am Beispiel des Wohngeldgesetzes durch die Länder zu untersuchen und zweitens ein Vollzugsbenchmarking bestehenden Rechts zu testen, das zum einen horizontal, d.h. bei den vollziehenden Akteuren, Vollzugsprobleme und effiziente Vollzugslösungen identifizieren soll und zum anderen vertikal einen Rückkopplungsmechanismus von der vollziehenden auf die rechtsetzende Ebene ermöglichen soll. In der vorliegenden Zusammenfassung werden die Ergebnisse aus der empirischen Erhebung bei den Wohngeldbehörden dargestellt. Es stehen dabei weniger die Erkenntnisse über die Anwendung des Vollzugsbenchmarking als vielmehr die gewonnenen Erkenntnisse über den Vollzug des Wohngeldrechts im Mittelpunkt.