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This article takes the proliferation of EU soft law instruments in the management of the COVID-19 pandemic as an opportunity to analyse their effects and challenges to democracy and rule of law in the EU posed by the use of EU soft law in the implementation of EU law. A proposal will be made for a general legal framework on the adoption of administrative EU soft law in order to address them. Enhancing the legitimacy of EU governance requires a general legal framework that introduces minimum procedural, transparency and participa-tory safeguards and foresees looser rules for urgent soft measures. The article thus makes an original contribution by reconsidering the debate about EU soft law in the context of COVID-19 soft law with a view to its salience for domestic implementation of EU law and by developing core elements of a general legal framework.
The Union legislator has recently amended the Aarhus Regulation with the aim of bringing it more in line with the requirements the Aarhus Convention lays down. EU State aid decisions, however, remain excluded from its scope. This exclusion raises questions that form the object of this contribution. The article argues that the arguments presented to justify the continued exclusion of State aid review are not convincing. By not complying with the re-commendations of the ACCC, the EU is in clear violation of international law. Therefore, the article deliberates over the necessary changes and possible exemptions for a sound im-plementation of the Aarhus Convention against the procedural specificities of State aid review, considering also the Commission´s recently presented options, which contain a number of problematic aspects.
Im Kanon der Verwaltungsdigitalisierung taucht ein Schlagwort jüngst immer öfter auf: Government Technology (GovTech). Der Begriff umfasst verschiedene Aspekte, die für die Entwicklung und Anwendung digitaler Produkte und Dienstleistungen im öffentlichen Sektor notwendig sind, bislang aber nicht im Fokus der Debatte rund um die Verwaltungsdigitali-sierung standen. Der Beitrag wirft einen ersten rechts- und verwaltungswissenschaftlichen Blick auf das Phänomen „GovTech“ und grenzt den Begriff von anderen Aspekten der Ver-waltungsdigitalisierung ab. Anschließend beschreiben die Autoren konkrete Ansatzpunkte, um innovative Prozesse und Organisationsformen in die Verwaltung zu tragen – und zeichnet insbesondere die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschaffung neuer IT-Produkte und -Prozesse im öffentlichen Sektor überblicksartig nach.
Software als Beweiswerkzeug
(2022)
Diese Arbeit wurde im März 2021 als Dissertation bei der Deutschen Universität für Ver-waltungswissenschaften Speyer eingereicht und im September 2022 verteidigt. Inhalt und Nachweise befinden sich bis auf die Aktualisierung der Normen auf das TKG n.F. auf dem Stand der Abgabe im März 2021.
Die Dissertation untersucht, wie Tatsachengerichte in den großen Prozessordnungen damit umgehen, wenn sie nicht nachvollziehbare Softwareauswertungen in der Beweisaufnahme würdigen müssen. Dabei untersucht die Arbeit ausführlich die bereits zu Software als Be-weiswerkzeug ergangene Rechtsprechung. Das Werk arbeitet die Einzelheiten der Recht-sprechung heraus und würdigt diese kritisch und mit Blick auf die zu erwartende Zunahme der Rolle von Software im Beweisrecht. Dabei zeigt die Untersuchung auf, dass Gerichte häufig die Ergebnisse von Software (zu) unkritisch übernehmen. Insbesondere ein Ausblick auf die Rolle von moderner Software im Bereich der Sachverhaltsfeststellung führt daher zu ersten Ansätzen dazu, wie die Bildung einer kritischen Dogmatik zu dieser Frage aussehen könnte.
Digitale Verwaltung
(2023)
Der Kommentar von Brocker/Droege/Jutzi ist die hochgelobt erste Adresse bei allen Fragen zur Landesverfassung. Die Kommentierungen verdeutlichen insbesondere dort, wo das Landesverfassungsrecht Besonderheiten gegenüber dem Grundgesetz aufweist, die Eigen-ständigkeit der Verfassungsrechtsräume.
Die Neuauflage greift alle Neuerungen der Verfassungsreform, insbesondere im Wahlrechts-schutz (Nichtanerkennungsbeschwerde politischer Parteien und Wählervereinigungen) auf.
(K)ein Recht auf Analog?
(2022)
Dr. Botta hielt diesen Vortrag online für das Digitale Kolloquium - Netzwerk Promovierender und Habilitierender zum Digitalrecht am 13.6.2022
Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben die Ziele der Verwaltungsdigitalisierung nachhaltig verändert. Waren digitale Verfahren bislang vornehmlich als Ergänzung zur analogen Verwaltungspraxis verstanden worden, heißt es nunmehr „digital first“. Erstmalig besteht der politische Wille, einen wirklich digitalen Staat zu schaffen. Doch diese Entwick-lung bringt nicht für alle Bürger:innen nur Vorteile mit sich. Daher lässt sich fragen, ob die:der Einzelne einen grundrechtlichen Anspruch darauf hat, von einem rein digitalen Staat verschont zu bleiben.