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Gesetzesbegründung und Gesetzesvorbehalt bei der Finanzierung von Fraktionen, parteinahen Stiftungen und Abgeordnetenmitarbeitern
- Mit seiner neuen Rechtsprechung zur Höhe der Beamtenbesoldung verlangt der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber als Kompensat für fehlende inhaltliche Maßstäbe eine Begründung. Dafür kommen Indikatoren wie die Entwicklung von Preisen sowie anderweitigen Einkommen und Besoldungen in Betracht. Dadurch soll die Kontrolle durch Öffentlichkeit und Verfassungsgerichte erleichtert werden. Diese Rechtsprechung muss auch auf die Finanzierung von Fraktionen, parteinahen Stiftungen und Abgeordnetenmitarbeitern erstreckt werden, bei denen inhaltliche Maßstäbe ebenfalls völlig fehlen und wirksame Kontrollen erst recht notwendig sind. Die Begründung ergänzt damit den Gesetzesvorbehalt in seiner Funktion, die Kontrolle zu verbessern.
Author: | Hans Herbert von Arnim |
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URN: | urn:nbn:de:0246-opus4-6687 |
ISSN: | 0029-859X |
Parent Title (German): | Die Öffentliche Verwaltung |
Volume: | 69 |
Document Type: | Article |
Language: | German |
Year of Completion: | 2016 |
Publishing Institution: | Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften |
Release Date: | 2016/07/11 |
GND Keyword: | Abgeordneter; Deutschland / Bundestag; Finanzierung; Fraktion; Parteistiftung |
Issue: | 9 |
First Page: | 368 |
Last Page: | 375 |
Documents ordered by discipline (DDC classification): | 300 Sozialwissenschaften / 340 Recht / 342 Verfassungs- und Verwaltungsrecht |
Access Rights: | Frei zugänglich |
Documents of former chairs: | Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kommunalrecht, Haushaltsrecht und Verfassungslehre (Univ.-Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim) |
Licence (German): | Urheberrechtlich geschützt |