Veröffentlichungen des Kompetenzzentrums Jugend-Check
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Mit dem Cannabisgesetz (CanG) soll der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es soll die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür soll u.a. das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 KCanG). Auch der private Eigen-anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 KCanG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskon-sums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsumierende re-duzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen.
Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KCanG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Can-nabiskonsums schützen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugend-alter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen.
Die Weitergabe von Cannabis aus privatem Eigenanbau soll grundsätzlich verboten werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Dadurch könnte die Anzahl an Personen, die Cannabis konsumieren ohne Mitglied einer Anbauvereinigung zu sein oder bspw. beim Erwerb von Stecklingen über die Risiken des Cannabiskonsums informiert worden zu sein, reduziert und besonders junge Heranwachsende geschützt werden. Dies hängt allerdings von der Kontrolle des Weitergabe-verbots und damit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit ab.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) sollen der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzesvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es sollen die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür sollen u.a. das Cannabisanbaugesetz (CanAnbG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 CanAnbG). Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 CanAnbG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskonsums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsu-mierende reduzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen. Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 CanAnbG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums schüt-zen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugendalter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen. Das ge-plante Tabak- und Cannabisrauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BNichtrSchG) kann für diese eine geringere Exposition zu Tabak- und Can-nabisrauch bedeuten. Studien zu Tabak zeigen, dass die Konzentration von Tabakrauch und damit auch die Schadstoffdichte im Auto sehr hoch sein kann. Durch das Verbot könnten Ju-gendliche daher vor den gesundheitlichen Gefahren des Cannabis- und Tabakrauchs besser geschützt werden.
Der Gesetzesentwurf verfolgt u.a. das Ziel, die Beschäftigungs- und Karrierebedingungen
von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an staatlichen anerkannten Hochschulen
und Forschungseinrichtungen in frühen Karrierephasen verlässlicher, planbarer sowie trans-parenter zu machen und dadurch zugleich die Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft zu erhöhen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll eine regelmäßige Mindestdauer von drei Jahren für die Befristung von Arbeits-verträgen festgelegt werden, die mit Personen geschlossen werden, welche in der Qualifi-zierungsphase vor der Promotion stehen und ihren ersten Arbeitsvertrag als wissenschaft-liches oder künstlerisches Personal mit einer Einrichtung des Bildungswesens abschließen
(§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Dies kann jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissen-schaftlern mehr Planungssicherheit aufgrund der verlässlicheren Vertragslaufzeit verschaf-fen. Vor dem Hintergrund, dass Promovierende im Durchschnitt 5,7 Jahre für die Fertigstel-lung ihrer Dissertation benötigen, kann für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissen-schaftler mit Bestrebung einer Qualifizierung der Druck, die Promotion innerhalb der regel-mäßigen Mindestvertragslaufzeiten von drei Jahren abzuschließen, weiterhin bestehen bleiben, da sie möglicherweise keine Weiterbeschäftigung erhalten. Für studentische Hilfs-kräfte soll die Höchstdauer für befristete Arbeitsverträge zur Erbringung studentischer Hilfstätigkeiten künftig insgesamt acht Jahre betragen (§ 6 WissZeitVG). Dadurch kann es Studierenden ermöglicht werden, auch bei Überschreiten der Regelstudienzeit ihre Neben-tätigkeit als studentische Hilfskraft fortzuführen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher ge-schäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
im Bereich der steuerberatenden Berufe wird das Ziel verfolgt, durch Neuregelung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die beschränkte geschäftsmäßige sowie die unentgelt-
liche Hilfeleistung in Steuersachen stringent neu zu ordnen. Hierzu soll die abschließende Regelung der Personen und Vereinigungen aufgebrochen werden, die zu beschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen berechtigt sind. Zusätzlich sollen auch die Möglichkeiten für unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen erweitert werden. Hierdurch soll beispiels-weise sodann auch die Möglichkeit eröffnet werden, sogenannte „Tax Law Clinics“ an Universitäten gründen zu können. Die für den Jugend-Check relevanten Änderungen sollen am 01. Januar 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die geplante Möglichkeit einer unentgeltlichen Beratung innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises in Steuersachen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 StBerG), kann sich insbe-
sondere für junge Menschen, die noch am Anfang ihres Berufsweges stehen und erste Steuererklärungen abgeben müssen oder wollen, als Hilfeleistung auswirken. Für sie kann dieses Beratungsangebot zu finanziellen Entlastungen führen und ein Schritt Richtung Verselbstständigung sein.
Daneben kann sich die Möglichkeit der Gründung von Tax Law Clinics (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG) auf junge Jurastudierende auswirken. Durch die Gesetzesänderung besteht für sie die Option, bereits während ihres Studiums Praxiserfahrung zu gewinnen. Dies kann ihnen bei der Berufsorientierung helfen. Auch ratsuchende junge Menschen, insbesondere wenn diese nur wenig Geld zur Verfügung haben, kann durch die Gesetzesänderung ein unent-geltlicher Zugang zu steuerlicher Rechtsberatung eröffnet werden. Jedoch bedarf es für den Erfolg von Tax Law Clinics auch engagierter Hochschullehrerinnen und -lehrer, Studierender, finanzieller Ressourcen und einer zu jederzeit sichergestellten Qualität der Beratungs-leistung.
Die geplante Erweiterung der Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-sachen durch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 4b Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 StBerG) könnte sich auf junge Menschen auswirken, die bereits niedrigschwellige Angebote im Sozialraum nutzen oder kennen. Insbesondere sozial benachteiligten jungen Menschen könnte es künftig leichter fallen, sich die für sie notwendige Beratung zu suchen und in der Folge rechtskonforme Entscheidungen bzgl. ihrer Steuersachen zu treffen.
Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist es, den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit für die in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ihnen soll dadurch eine umfassende gleichberechtig-te Teilhabe und eine aktive Mitwirkung am gesellschaftlichen Zusammenleben in Deutsch-land ermöglicht werden. Zudem sollen Anreize für eine schnelle Integration geschaffen werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür u.a. eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) vor, welches an die Erfordernisse eines Einwanderungslandes angepasst werden soll.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen aus Drittstaaten, die seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, sollen künftig für eine Einbürgerung nicht mehr ihre bisherige, d.h. ihre nicht-deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben müssen (Streichung § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Zudem sollen auch diejenigen, die zwar nicht im Inland aufgewachsen sind, aber die deutsche Staatsbürger-schaft durch Geburt erworben haben und zusätzlich noch eine andere ausländische Staats-bürgerschaft als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, nicht mehr optionspflichtig sein (Streichung § 29 StAG).
Mit dem Erwerb der deutschen und damit der doppelten Staatsbürgerschaft können junge Menschen das Recht zur vollen politischen Teilhabe erlangen, ohne dass sie die Staatsbürger-schaft ihres Herkunftslandes aufgeben müssen. So stünde ihnen beispielsweise das aktive und passive Wahlrecht auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie bei Europa-wahlen zu.
Durch die generelle Zulässigkeit der doppelten Staatsbürgerschaft kann die persönliche Identitätsfindung der jungen betroffenen Menschen gestärkt und gefestigt werden, da sie sich nicht mehr zwischen zwei Staatsbürgerschaften entscheiden müssen. Damit wird ein möglicher Konflikt in der Identitätsfindung vermieden.
Zudem kann der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu einer erhöhten Rechtssicher-heit für die jungen Betroffenen beitragen. Denn mit der deutschen Staatsbürgerschaft kön-nen sie sich permanent und unbefristet in Deutschland aufhalten. Dies kann jungen Men-schen Anreize bieten, dauerhaft in Deutschland zu leben, hier langfristig zu arbeiten und sich zu integrieren.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften soll künftig „das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht“ und entbürokratisiert werden. Ziel der Neuregelungen zur selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrags ist es, die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechts-identität zu wahren und zu schützen. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sollen nunmehr sowohl für transgeschlechtliche und nicht-binäre, als auch für intergeschlechtliche Menschen einheitliche Regelungen gelten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Geschlechtseintrag und die Vornamen sollen im Personenstandsregister künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, wenn die Geschlechts-identität einer Person nicht mit ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister über-einstimmt (§ 2 Abs. 1 SBGG). Durch die einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Stan-desamt können die individuellen Rechte und die Selbstbestimmung intergeschlechtlicher, transgeschlechtlicher sowie nicht-binärer junger Menschen gestärkt werden.
Durch die Neuregelungen können insbesondere für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen, aber auch für intergeschlechtliche Personen die bestehenden Hürden bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgebaut werden. Fortan soll weder das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, noch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Durchführung einer psychologischen Begutachtung erforderlich sein. In der Folge können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen selbst- und weniger fremdbestimmt über ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen entschei-den. Insbesondere transgeschlechtliche und nicht-binäre junge Menschen könnten psychisch entlastet werden, da für sie auch die Kosten für die psychologischen Gutachten und das Gerichtsverfahren entfallen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Änderung ihres Ge-schlechtseintrags und/oder ihrer Vornamen selbst erklären können (§ 3 Abs. 1 S.1 SBGG). Die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten soll durch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden können (§ 3 Abs 1 S. 2SBGG). Dadurch können minder-jährige Betroffene Änderungsentscheidungen selbstbestimmt vorantreiben und die Persön-lichkeitsrechte auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten gewahrt werden.
Ferner könnten die Neuregelungen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen insgesamt dazu beitragen, dass sie u.a. weniger geschlechtsbezoge-ne Diskriminierung erfahren. Sie müssten künftig nicht mehr erklären, warum beispielsweise das äußerliche Erscheinungsbild und/oder die empfundene Geschlechtsidentität nach Beur-teilung dritter Personen nicht mit dem biologischen Geschlecht auf den Papieren überein-stimmt. Dies kann gerade für Heranwachsende in der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität von Bedeutung sein.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende po-lizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) „wird das Ziel verfolgt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzu-entwickeln und zu erweitern.“ Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Aus-führung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags, in denen die voll-streckungshilferechtliche Zusammenarbeit der deutschen und schweizerischen Behörden bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften normiert wird. Es sollen die Zuständigkeit und das Verfahren einschließlich des Rechtsschutzes für ein- und ausgehende Vollstreckungs-hilfeersuchen sowie erforderliche Folgeänderungen geregelt werden. Das Gesetz soll am gleichen Tag wie der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag in Kraft treten, vgl. Artikel 5.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde, soll in eine nach dem Jugendgerichts-gesetz zulässige Sanktion umgewandelt werden können, vgl. §10 Abs. 2 S. 2 DECHPolVtrUG. Dadurch soll die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen Jugendliche oder Heran-wachsende ausgeschlossen werden, da es diese im deutschen Jugendstrafrecht nicht gibt.
Das Umsetzungsgesetz zum Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag soll die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen konkre-tisieren. Das könnte zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen.