Veröffentlichungen des Kompetenzzentrums Jugend-Check
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Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch verschiedene Maßnahmen innerhalb des Mietrechts den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum zu vereinfachen. Diese Maßnahmen sollen insge-samt einen verbesserten Schutz von Mieterinnen und Mietern bewirken. Maßnahmen, die der Entwurf vorsieht, bestehen beispielsweise in der Anhebung des Betrachtungszeitraums für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in bestimmten Gebieten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Referenzzeitraum für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete soll von sechs auf sieben Jahre verlängert werden (§ 558 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies kann dazu führen, dass die zu-lässige Miethöhe bei Mietbeginn bzw. Mieterhöhungen von bestehenden Mietverhältnissen weniger hoch für Mieterinnen und Mieter ausfallen. Hierdurch kann sich für junge Menschen ein erleichterter Zugang zu Wohnraum ergeben bzw. können finanzielle Engpässe durch starke Mieterhöhungen verringert werden. Junge Menschen ziehen oftmals in die von hohen Mietpreisen betroffenen Metropolregionen, um dort z. B. einem Studium nachzugehen.
Des Weiteren soll die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 15 auf elf Prozent (§ 558 Abs. 3 S. 2 BGB) für Gebiete abgesenkt werden, in denen die ausreichende Versorgung der Be-völkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann junge Menschen vor finanziellen Engpässen durch Mieterhöhungen besser schützen. Vor allem, weil Jugendliche und junge Erwachsene sich oftmals noch in Ausbildung, Studium oder Berufseinstieg befinden, können Mieterhöhungen für sie eine starke Belastung darstel-len. Die Neuregelung soll jedoch nur für Mieterinnen und Mieter gelten, die in hierfür ausge-wiesenen Gebieten wohnen.
Bei möblierten Wohnungen soll der auf die Möbel entfallenen Betrag der Mietzahlung künftig explizit ausgewiesen werden müssen (§ 556g Abs. 3a S. 1 BGB). Dies könnte zur Schaffung von mehr Transparenz hinsichtlich der Zusammensetzung der Miete führen. Möblierte Woh-nungen sind beispielsweise für Studierende interessant, die nur für einen kurzen Zeitraum in einer Stadt bleiben wollen oder auch für Praktikantinnen und Praktikanten.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verabschiedung eines Suizidpräventionsgesetzes (SuizidPrävG), um effektiv und nachhaltig die Prävention von Suizidversuchen und Suiziden zu stärken. Hierfür sollen verschiedene Maßnahmen vorgesehen werden, die der Unterstüt-zung von Betroffenen dienen und die Prävention von Suiziden und Suizidversuchen durch Aufklärungs- und Informationsarbeit stärken. Zudem soll eine Bundesfachstelle für Suizid-prävention installiert werden, die mit der Aufgabe der Weiterentwicklung von Maßnahmen der Suizidprävention betraut werden soll.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Verabschiedung eines eigenen SuizidPrävG sowie den Aufbau einer Bundesfach-stelle für Suizidprävention sollen zielgruppenorientierte Informationen zum Thema Suizid-prävention entwickelt und veröffentlicht werden (§§ 1; 4; 5 SuizidPrävG). Hierdurch könnten für junge Menschen mit Suizidgedanken altersgerechte Aufklärungsangebote entstehen, die es ihnen ermöglichen, auf entsprechende Hilfsangebote aufmerksam zu werden. Die Inan-spruchnahme kann dem Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit dienen.
Die Bundesfachstelle für Suizidprävention soll evidenzbasierte Maßnahmen zur Suizidprä-vention entwickeln, wodurch altersgerechte und zielgruppenspezifische Angebot entstehen könnten. Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen Hilfsangebote aufgezeigt bekom-men und konkrete Unterstützungsleistungen wahrnehmen können. So kann beispielsweise die Weiterentwicklung der bestehenden Telefon- und Online-Beratungsangebote speziell für Kinder und Jugendliche dazu beitragen, dass die Sorgen und Nöte der Betroffenen gehört werden.
Ferner sollen Angehörige verschiedener Berufsgruppen künftig offensichtlich suizidgefähr-deten Personen auf Informationen über bestehende Beratungs- und Hilfsangebote hinwei-sen (§ 3 SuizidPrävG). Hierdurch könnten die Rolle von Schulen und Lehrkräften in der Suizid-prävention gestärkt, junge Menschen an einem zentralen Ort ihres Aufwachsens erreicht und so frühzeitig Auswege aus Krisensituationen aufgezeigt werden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Regelungen über die zulässige Miet-höhe bei Mietbeginn soll die sogenannte Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 verlängert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, den Mietanstieg zu verlangsamen und bezahlbaren Wohnraum für möglichst viele Menschen zu sichern.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die sogenannte Mietpreisbremse soll bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden (§ 556d Abs. 2 S. 4 BGB). Damit sollen die von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnun-gen für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten für drei Jahre länger in Kraft bleiben können. Dadurch können junge Menschen, die in diesen Gebieten leben, vor einer finanziel-len Mehrbelastung geschützt werden, da es bei einem Auslaufen der Mietpreisbremse zu einem starken Anstieg der Mieten in den betroffenen Gebieten kommen könnte.
Die Mietpreisbremse kann einen Zuzug in diese Gebiete für junge Menschen, die ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen, ggf. überhaupt erst ermöglichen. Zu bedenken ist jedoch, dass die Mietpreisbremse nur bedingt etwas zum Zugang zu Wohnraum in Universitätsstäd-ten beitragen kann, da die durchschnittlichen Preise für studentisches Wohnen häufig über der Höhe der Wohnkostenpauschale im BAföG liegen.
Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss durch junge Mieterinnen und Mieter selbst ge-rügt und damit ggf. vor Gericht geltend gemacht werden. Gerade für junge Menschen kann dies eine große Herausforderung darstellen und sie könnten aus Angst davor, die Wohnung zu verlieren, davon absehen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn soll die sogenannte Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 verlängert und deren Anwendungsbereich auf nach dem 1. Oktober 2014 bis zum 1. Oktober 2019 erstmals ge-nutzte und vermietete Mietwohnungen erweitert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, den Mietanstieg zu verlangsamen und bezahlbaren Wohnraum für möglichst viele Menschen zu sichern.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die sogenannte Mietpreisbremse soll bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden und um Mietwohnungen, die bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden, er-weitert werden (§§ 556d Abs. 2 S. 4; 556f S. 1 BGB). Damit sollen die von den Landesregierun-gen erlassenen Rechtsverordnungen für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten für vier Jahre länger in Kraft bleiben können. Dadurch können junge Menschen, die in diesen Ge-bieten leben, vor einer finanziellen Mehrbelastung geschützt werden, da es bei einem Aus-laufen der Mietpreisbremse zu einem starken Anstieg der Mieten in den betroffenen Gebie-ten kommen könnte. Zudem können durch die Neuregelung mehr Wohnungen in den An-wendungsbereich der Mietpreisbremse fallen, was den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für junge Menschen und ihre Familien erleichtern kann.
Die Mietpreisbremse kann einen Zuzug in diese Gebiete für junge Menschen, die ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen, ggf. überhaupt erst ermöglichen. Zu bedenken ist jedoch, dass die Mietpreisbremse nur bedingt etwas zum Zugang zu Wohnraum in Universitäts-städten beitragen kann, da die durchschnittlichen Preise für studentisches Wohnen häufig über der Höhe der Wohnkostenpauschale im BAföG liegen.
Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss durch junge Mieterinnen und Mieter selbst ge-rügt und damit ggf. vor Gericht geltend gemacht werden. Gerade für junge Menschen kann dies eine große Herausforderung darstellen und sie könnten aus Angst davor, die Wohnung zu verlieren, davon absehen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) soll die dritte Stufe zur sogenannten „Inklusiven Lösung“ vollzogen werden, die die vorrangige Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche mit und ohne (drohende) Behinde-rungen vorsieht. Das IKJHG dient damit der konkreten Umsetzung des 2021 in Kraft getrete-nen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) und schafft die notwendigen bundesrecht-lichen Voraussetzungen für die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Hierfür sollen durch das Gesetz die Hilfe zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zu Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengeführt werden. Das Gesetz soll zum 01.01.2028 in Kraft treten, vgl. Art. 8 Abs. 1 IKJHG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit dem IKJHG soll ein gemeinsamer Leistungstatbestand im SGB VIII aufgenommen werden, der die Hilfen zur Erziehung sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung unabhängig von der Art der Behinderung umfasst (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Dadurch können junge Menschen mit und ohne eine (drohende) Be-hinderung in ihrem Recht auf Entwicklung und Erziehung unterstützt werden.
Innerhalb des einheitlichen Leistungstatbestandes sollen zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen für die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen (§§ 27 Abs. 2 und Abs. 3, 27a, 35a SGB VIII). Durch die Gesamtzuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe könnten Jugendliche und junge Erwachsene mit (drohenden) Behinderungen einen verbesserten Zugang zu bedarfsgerechten Unter-stützungsleistungen erhalten, da bislang in der Praxis Probleme in der Zuordnung zwischen den Leistungssystemen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe bestehen.
Durch den einheitlichen Leistungstatbestand können Jugendliche und junge Erwachsene Hilfen zur Erziehung sowie Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig voneinander, jedoch auch gleichzeitig beziehen. Dadurch können sie Hilfen und Leistungen erhalten, die ihren individuellen Bedarfen entsprechen, da die Bedarfe zukünftig einheitlich betrachtet werden sollen und so zielgenauer bedarfsgerechte Hilfen erbracht werden können.
Die Verfahrenslotsen sollen verstetigt und ihre Beratungsfunktion erweitert werden (§ 10b Abs.1 und Abs. 2 SGB VIII). Dadurch können junge Menschen und ihre Personensorgebe-rechtigten auch in Zukunft eine wichtige Unterstützung im Zugang zu und in der Inan-spruchnahme von Leistungen erhalten.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verabschiedung eines Suizidpräventionsgesetzes (SuizidPrävG), um effektiv und nachhaltig die Prävention von Suizidversuchen und Suiziden zu stärken. Hierfür sollen verschiedene Maßnahmen vorgesehen werden, die der Unter-stützung von Menschen mit Suizidgedanken dienen und die Prävention von Suiziden und Suizidversuchen durch Aufklärungs- und Informationsarbeit stärken. Zudem soll eine nationale Koordinierungsstelle zur Suizidprävention installiert werden, die mit der Aufgabe der Weiterentwicklung von Maßnahmen der Suizidprävention und zur Vernetzung der Hilfs- und Beratungsangebote von Bund und Ländern betraut werden soll.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Verabschiedung eines eigenen SuizidPrävG sowie den Aufbau einer Nationalen Koordinierungsstelle zur Suizidprävention sollen zielgruppenorientierte Informationen zum Thema Suizidprävention entwickelt sowie verschiedene Akteure in diesem Feld miteinander vernetzt und fachlich unterstützt werden (§§ 1; 8; 9 SuizidPrävG). Hierdurch könnten für junge Menschen mit Suizidgedanken altersgerechte Aufklärungsangebote entstehen, die es ihnen ermöglichen, auf entsprechende Hilfsangebote aufmerksam zu werden. Die Inan-spruchnahme kann dem Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit dienen.
Die nationale Koordinierungsstelle soll konkrete Maßnahmen zur Suizidprävention ent-wickeln, wodurch altersgerechte und zielgruppenspezifische Angebot entstehen könnten. Dies kann dazu beitragen, dass junge Menschen Hilfsangebote aufgezeigt bekommen und konkrete Unterstützungsleistungen wahrnehmen können. So kann beispielsweise die Weiterentwicklung der bestehenden Telefon- und Online-Beratungsangebote speziell für Kinder und Jugendliche dazu beitragen, dass die Sorgen und Nöte der Betroffenen gehört werden.
Ferner sollen Geheimnisträgerinnen und -träger verschiedener Berufsgruppen künftig offen-sichtlich suizidgefährdeten Personen Informationen über bestehende Beratungs- und Hilfs-angebote geben müssen (§ 5 SuizidPrävG). Hierdurch könnten die Rolle von Schulen und Lehrkräften in der Suizidprävention gestärkt, junge Menschen an einem zentralen Ort ihres Aufwachsens erreicht und so frühzeitig Auswege aus Krisensituationen aufgezeigt werden.