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Die Möglichkeit des Teilzeitfreiwilligendienstes für unter 27-Jährige kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und gesellschaftlichem Engagement auswirken. Zudem eröffnen sich den vorher exkludierten Gruppen junger Menschen neue Perspektiven im Bereich Bildung/Arbeit. Sie haben nunmehr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse die Möglichkeit, das Bildungsangebot und die berufliche Orientierung eines Freiwilligendienstes in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren hat die Teilnahme an einem Freiwilligendienst auch langfristige Auswirkungen: So engagieren sich Menschen, die an diesem teilgenommen haben, auch zukünftig nachweislich vermehrt in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Die Integration der verschiedenen angesprochenen Gruppen (z.B. junge Eltern, Menschen mit Beeinträchtigungen usw.) in den Freiwilligendienst kann einerseits Benachteiligungen abbauen. Andererseits wird ihnen jedoch durch die Notwendigkeit der Angabe eines berechtigten Interesses auch eine gewisse Sonderstellung zugewiesen, was wiederum zu Diskriminierungen führen kann.
Ziel des Regelungsvorhabens ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung nach § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG n.F. haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG n.F. ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird in § 16d Abs. 2 AufenthG n.F. das Erfordernis des engen Zusammenhangs “mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ , gestrichen. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen“ Zusammenhang keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Der neue § 16d Abs. 3 AufenthG n.F. berechtigt die ausländische Person zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, wenn zwar eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, aber berufspraktische Teile und theoretische Kenntnisse in geringem Umfang fehlen. Das betrifft auch ausländische junge Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG n.F. übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG n.F. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
§ 18c AufenthG n.F. regelt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dabei verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Der neue § 19d Abs. 1c AufenthG n.F. gleicht die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis an. Für letztere darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG liegt ein Vertretenmüssen insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat. Für erstere genügte es bisher, dass dies vorlag, die ausländische Person aber von beidem Abstand genommen hatte. Das wird dahingehend geändert, dass ein späteres Abstandnehmen nicht mehr genügt. Die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht, noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Der neue § 25b Abs. 6 AufenthG n.F. erlaubt den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die ausländische Person bereits eine Beschäftigungsduldung hat und deren Voraussetzungen noch vorliegen. Dieselbe Aufenthaltserlaubnis ist auch der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner und den Kindern zu erteilen.
In § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. wird eingefügt, dass denjenigen ausländischen Menschen, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde nicht nur die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, sondern auch die Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung, die vorwiegend in fachtheoretischer Form durchgeführt wird, zu untersagen ist. Dies soll den Widerspruch beseitigen, dass eine schulische Berufsausbildung, für die es keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf, nach geltendem Recht trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 erlaubt ist. Der geltende § 60a Abs. 6 AufenthG verbietet ausländischen Personen die Erwerbstätigkeit, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Dies betrifft auch ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die in Deutschland sind und entweder eine schulische Berufsausbildung beginnen wollen oder begonnen haben.
Zugleich wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG n.F. der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten verschärft. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 01. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge.
Daneben wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. eine Nr. 4 eingeführt, nach der die Erwerbstätigkeit und die Berufsausbildung auch zu versagen ist, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Damit soll diesen Menschen keine Bleibeperspektive eröffnet werden.
Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach dem neuen § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG n.F. genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung, für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG n.F. eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Das betrifft auch junge ausländische Menschen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind.
Der neue § 60c AufenthG n.F. regelt die Beschäftigungsduldung. Diese ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin oder dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern zugleich zu gewähren. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin/ihren Ehepartner (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss eines verpflichtenden Integrationskurses). Dies erfasst auch ausländische junge Menschen, soweit sie mit der ausländischen ausreisepflichtigen Person verheiratet oder deren Kind sind. Die Regelung zu den Kindern zielt bewusst auf minderjährige junge Menschen und Kinder. Volljährige junge Menschen sind demgegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugleich ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG n.F. nicht erfüllt, die für beide gelten (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Straftat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss einen verpflichtenden Integrationskurses). Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners aber nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel. Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann deren finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Verteidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Liegt die zu erwartende Strafe bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO. Beschuldigte erhalten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S.1 Var. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 3 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und-anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 4 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zugewiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung, auswechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für sehbehinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflichtverteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Zum anderen dient das Vorhaben der Umsetzung eines Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur Lockerung der Rechtsmittelbeschränkungen. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindestrechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe während des gesamten Verfahrens so früh wie möglich einzubinden ist, § 38 Abs. 6 JGG und § 70 Abs. 2 JGG, und hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Jugendlichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen wird, § 38 Abs. 2 JGG und § 70 Abs. 3 JGG. Es ist auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichtshilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Die individuelle Begutachtung muss jedoch spätestens mit Beginn der Hauptverhandlung erfolgen, §46a JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Verhandlung von neuem beginnt, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptverhandlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten von Verdächtigen oder beschuldigten Jugendlichen im Strafverfahren gehört ferner die sofortige Bestellung einer Pflichtverteidigung, wenn davon Kenntnis erlangt wird, dass sich der Jugendliche bereits in anderer Sache in Haft befindet, § 68a Abs. 1 S. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, § 68a Abs. 2 JGG.
Das Vorhaben schlägt zudem eine Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung vor, § 55 Abs. 1 JGG. Hierdurch wird künftig eine sofortige Beschwerde, die sich beispielsweise gegen den Umfang der verhängten Maßnahmen richtet, möglich. Dies ist bisher nur durch die Rechtsmittel der Berufung oder Revision möglich. Sofortige Beschwerde kann nunmehr auch bei Entscheidung über die Verhängung eines Jugendarrests eingelegt werden, § 63 Abs. 2 JGG.
Ferner wird das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Information über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Verfahrens, § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung des oder der beschuldigten Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht, § 70c Abs. 1 JGG. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung - auch außerhalb der Hauptverhandlung – zu machen, sofern dadurch die Interessen der oder des Jugendlichen besser geschützt werden als ohne diese Aufzeichnung, § 70c Abs. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Der Gesetzentwurf sieht Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit vor. Es wird geregelt, wie nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (GBR) aus der Europäischen Union (EU) die soziale Sicherheit betroffener britischer und deutscher Bürgerinnen und Bürger bestmöglich gewährleistet werden kann. Hierzu wird festgelegt, welche Leistungen nach diesem Zeitpunkt noch erbracht werden können.
Insbesondere den Übergangsregelungen für Schülerinnen, Schüler, Auszubildende und Studierende kommt dabei Bedeutung zu: Denn haben diese zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft des GBR in der EU am 29. März 2019 eine Schulbildung, betriebliche Berufsausbildung oder ein Studium begonnen und werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt, so kann die Förderung bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts weiter bezogen werden. Dies gilt sowohl für Bürgerinnen und Bürger des GBR, die in Deutschland ihre Ausbildung absolvieren, als auch für deutsche Studierende, Auszubildende oder Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung im Raum des GBR begonnen haben, § 67 BAföG. Diese Regelung gilt nicht für Studiengänge (z.B. Masterstudiengänge), die nach dem 29. März 2019 begonnen werden, auch wenn sie auf einen vorherigen Ausbildungsgang aufbauen.
Studierende, die zum Austrittsdatum an einer Hochschule im GBR eingeschrieben waren und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unterfallen, erhalten einen Anspruch auf Kostenerstattung, § 13 BrexitSozSichÜG.
Ferner regelt der Entwurf, dass Bürgerinnen und Bürger, die vor dem genannten Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung im GBR oder Deutschland gestellt haben, einen evtl. bestehenden Anspruch auf Mehrstaatlichkeit nicht verlieren. Sie müssen mithin ihre deutsche Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung ins GBR bzw. die britische Staatsbürgerschaft bei Einbürgerung nach Deutschland nicht aufgeben, vgl. Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger.
Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes löst das bis-herige Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ab und sieht vor, dieses zeitgemäß zu erneuern. Das BPersVG regelt z.B. die Zuständigkeiten und Zusammensetzungen von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst auf Bundesebene. Dazu gehören etwa Personalräte oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen von Bedeutung:
Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Personalrats sollen künftig jugendliche Beschäftigte bereits ab 16 Jahren berechtigt werden, bei Wahlen ihre Stimme abzugeben, vgl. § 14 Abs. 1 BPersVG. Somit soll das Wahlalter für das aktive Wahlrecht abgesenkt werden; für das passive Wahlrecht (eigene Wählbarkeit) soll jedoch ein Mindestalter von 18 Jahren bestehen bleiben, vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BPersVG. Für die eigene Wählbarkeit und die Wahl zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) soll die Altersgrenze für die Auszubildenden aufgehoben werden, da sich hier das Interesse der Vertretung durch die gemeinsamen Belange der Ausbildung definiert und nicht allein über das Alter. Hierbei sollen künftig alle Personen, die eine berufliche Ausbildung absolvieren sowie jugendliche Beschäftigte bis 18 Jahren wahlberechtigt sein, vgl. § 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für die genannten Personengruppen soll auch das passive Wahlrecht gelten, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für Beschäftigte, die keine Auszubildenden mehr sind, soll für die eigene Wählbarkeit weiterhin eine Altersobergrenze bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gelten, um den Charakter einer Jugendvertretung zu bewahren, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 BPersVG.
Die Novellierung soll ferner eine Konkretisierung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats vorsehen, und hierbei an § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes angeglichen werden, vgl. § 62 BPersVG. Dazu soll z.B. nun konkret die Förderung von Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf als Aufgabe des Personalrates aufgenommen werden, vgl. § 62 Nr. 6 BPersVG.
Des Weiteren soll das BPersVG mit Blick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung erneuert werden. So soll es zukünftig möglich sein, bestimmte Absprachen zwischen Dienststelle und Personalvertretung auf einfacherem elektronischem Wege zu absolvieren. Dazu gehören z.B. die Begründungspflicht der Dienststelle, die Zustimmungsverweigerung des Personalrates sowie das Initiativrecht der Personalvertretung, vgl. §§ 70 Abs. 2 S. 2, 70 Abs. 3 S. 4, 77 Abs. 1 BPersVG. Weiterhin der Schriftform soll es z.B. bei der Geltendmachung von Weiter-beschäftigungsansprüchen von Auszubildenden nach § 56 BPersVG bedürfen.
Zudem soll klarstellend erfasst werden, dass die Dienststelle den Personalrat und auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit erforderlicher Informations- und Kommunika-tionstechnik auszustatten hat, vgl. § 47 i.V.m. § 102 S. 1 BPersVG.
Ein weiterer jugendrelevanter Aspekt der Novellierung betrifft die Einführung neuer und die Präzisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände. Auch wenn bereits nach geltendem Recht die Arbeitszeitflexibilisierung oder die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle (z.B. mobiles Arbeiten, Telearbeit) der Mitbe-stimmung unterliegen und dies teilweise in Dienstvereinbarungen verankert ist, so soll die Mitbestimmung künftig in eigenen Mitbestimmungstatbeständen verankert werden, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BPersVG. Dies soll vor allem einer besseren Sichtbarmachung und Klarstellung der Möglichkeiten des flexiblen Arbeitens dienen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit und die Bürgerfreundlichkeit von Verwaltungsdienstleistungen gestärkt werden.
Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haft-entlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden. Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG). Eine entsprechende Bezeichnung soll auch auf dem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium eingetragen werden, vgl. § 78 Abs. 1 S. 3 Nr. 16 AufenthG. Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben. In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaberinnen bzw. -inhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG. Ein entsprechendes Zeichen soll ebenfalls auf dem o. g. Aufenthaltstitel und bei Vordrucken für selbige Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen jeweils in der Zone für das automatische Lesen eingetragen werden, vgl. §§ 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 78a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
Auf eigenen Antrag hin sollen Personen, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) geändert wurde, künftig die Möglichkeit erhalten, einen Pass mit der Angabe zum bisherigen Geschlechtseintrag ausgestellt zu bekommen, wenn die vorherige Angabe zum Geschlecht „männlich“ oder „weiblich“ war, vgl. § 4 Abs. 1 S. 6 PassG. Entsprechendes soll auf Antrag hin auch für Personen möglich sein, die einen o. g. Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen, vgl. § 78 Abs. 1 S. 6 AufenthG. Diese Option soll auch für die maschinenlesbare Zone bei Vordrucken für selbige Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen bestehen, vgl. § 78a Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung zu berücksichtigen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.