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- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (3)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (1)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (1)
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Be-treibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, um auch die Betreibenden solcher Plattformen sowie die Personen, die Server-Infrastrukturen für solche Plattformen bereitstellen, strafrechtlich verfolgen zu können.
Künftig soll eine Strafbarkeit für Personen eingeführt werden, die Handelsplattformen im Internet betreiben, sofern der Zweck dieser Plattformen darauf ausgerichtet ist, die Be-gehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Ebenso sollen sich Personen strafbar machen, die absichtlich oder wissentlich Server-Infrastrukturen dafür bereitstellen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 2 StGB. Die rechts-widrigen Taten im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StGB sind in einem Straftatenkatalog ab-schließend aufgeführt und sollen neben Verbrechen etwa auch Vergehen, wie das Verbrei-ten, Erwerben oder Besitzen kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB) oder beispielsweise das Handeltreiben oder Abgeben von Betäubungs-mitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) betreffen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 a und c StGB. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen als auch das absichtliche oder wissentliche Bereitstellen der Server-Infrastrukturen für solche Plattformen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB. Fälle eines gewerbs- oder bandenmäßigen Betreibens solcher Plattformen sollen mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 3 StGB. Fälle, in denen die Täterin oder der Täter weiß oder es beabsichtigt, dass der Zweck der Handelsplattform darin besteht, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern sollen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 4 StGB.
Die Ermittlungsmöglichkeiten sollen ausgeweitet werden, sodass bei einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 127 Abs. 3 StGB als auch einer Tatbegehung nach § 127 Abs. 4 StGB Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurch-suchung und der Verkehrsdatenerhebung eingesetzt werden dürfen, vgl. §§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100b Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämp-fung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings soll der Straftatbestand des § 238 Strafgesetzbuch (StGB) ausgeweitet und u.a. digitales Stalking erfasst werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anwendung der Strafvorschrift zu erleichtern, die Strafbar-keitsschwelle herabzusetzen und dadurch den Opferschutz zu verbessern.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Verbesserung des Opferschutzes durch die Herabsetzung der Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen (§ 238 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und damit einhergehend Schutz vor psychi-schen und physischen Folgen des Stalkings.
Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern unter 16 Jahren durch erhöhte Strafandrohung bei Täterinnen oder Tätern über 21 Jahren (§ 238 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 StGB): Ge-rade (sehr) junge Menschen könnten noch weniger resilient gegenüber Nachstellungstaten sein und die hieraus resultierenden traumatischen Erfahrungen könnten ihren weiteren Le-bensverlauf (z.B. Schulabschluss oder Ausbildungserfolg) massiv prägen.
Umfassenderer Schutz junger Menschen vor (Cyber-)Stalking durch die nunmehr explizite gesetzliche Erfassung von Cyberstalking-Handlungen (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB), z.B. Schutz vor Verbreitung oder dem der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Abbildungen von Opfern, ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehender Personen (§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB): Junge Menschen können bei solchen Taten ungewollt, etwa in den sozialen Medien, Angriffsobjekt unangenehmer Kommentare werden. Besonders gravierend können die Folgen sein, wenn intime Aufnahmen der Opfer verbreitet werden, da diese Bilder sich im Internet rasend schnell verbreiten und bei den Opfern Scham- und Ohnmachtsgefühle aus-lösen können.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) umgesetzt werden, mit dem Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als verfassungswidrig erklärt wurden. Durch die Änderungen soll die Zuständigkeit bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, die Kommunen sollen jedoch nicht mehr durch ein Bundesgesetz benannt werden. Darüber hinaus sollen Änderungen in Bezug auf die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfolgen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden.
Im Einzelnen soll es eine Verpflichtung geben, bei der Erbringung von Teilhabeleistungen einen Gewaltschutz zu gewährleisten. Demnach sollen Leistungserbringer Maßnahmen treffen, die geeignet sind, Menschen mit (drohender) Behinderung und dabei insbesondere Frauen und Kinder mit (drohender) Behinderung, vor Gewalt zu schützen, vgl. § 37a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf die Umsetzung des Schutzauftrags durch die Leistungserbringer sollen die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Erfüllung ihres Auftrags hinwirken, vgl. § 37a Abs. 2 SGB IX.
Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeits-suchende beziehen, sollen Anpassungen bei der Leistungserbringung erfolgen sowie die aktive Arbeitsförderung ausgeweitet werden. Dazu sollen erwerbsfähige Leistungsberechtig-te, für die ein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist, Leistungen nach §§ 16a und 16b, 16d und 16f bis 16 i SGB II erhalten können, vgl. § 5 Abs. 5 Hs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Damit können solche Leistungen durch die Jobcenter neben einem Rehabilitationsverfahren erbracht werden. Darüber hinaus soll eine Regelungslücke für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen geschlossen werden: 116 Abs. 5 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) soll hierbei entsprechend gelten, nach dem z.B. eine Finanzierung einer außerbetrieblichen Ausbildung durch die Jobcenter auch über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus möglich ist, wenn ohne eine Finanzierung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann und dies auch aufgrund der Behinderung erforderlich ist, vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II.
Der leistungsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll erweitert werden: Künftig sollen auch „Menschen mit Behinderungen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsan-bieters befinden“ das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Das Budget für Ausbildung wird damit auch auf Leistungsberechtigte nach § 58 SGB IX ausgeweitet, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass zukünftig neben der Ausbildungsvergütung und den erforderlichen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule auch der Arbeit-geberanteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitrag zur Unfallversicherung sowie erforderliche Fahrtkosten vom Budget für Ausbildung umfasst sein soll, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll unabhängig davon, ob sie auch Leistungsträgerin des Budgets für Ausbildung ist, bei der Ausbildungsplatzsuche im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB IX unterstützen, vgl. § 61a Abs. 5 S. 1 SGB IX. Kann die Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht besucht werden, soll die BA dabei unterstützen, eine geeignete Einrichtung der beruflichen Rehabili-tation zu finden, in welcher der schulische Ausbildungsteil absolviert werden kann, vgl. § 61a Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 4 SGB IX.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts soll die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 („Digital Single Market“, DSM-Richtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 („Online-SatCab-Richtlinie“) in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der DSM-Richtlinie werden unterschiedliche urheberrechtliche Bereiche wie z.B. gesetzliche Erlaubnisse für Data Mining, kollektive Lizenzvergaben, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken oder Verant-wortlichkeit von Upload-Plattformen adressiert. Dafür soll u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert und ein neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), erlassen werden, welches spezifische Regeln für das Teilen von Online-Inhalten enthalten soll.
In § 60a UrhG wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Unterricht und Lehre geregelt. So regelt bislang schon § 60a Abs. 3 UrhG, welche Werke von der zustim-mungsfreien Nutzung nach § 60a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Unterricht und Lehre ausge-schlossen sind. Dies umfasst nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UrhG etwa Lehrmaterialien wie Schulbücher oder grafische Aufzeichnungen von Musik (Noten). Um Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 DSM-RL umzusetzen, soll diese „voraussetzungslose Bereichsausnahme“ eingeschränkt werden. Fortan soll für Werke nach § 60a Abs. 3 UrhG nur noch in den Fällen eine Lizenz erworben werden müssen, in denen diese „Lizenzen […] leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen ent-sprechen und Nutzungen nach [§60a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 UrhG] erlauben“, § 60a Abs. 3 S. 2 UrhG. Diese Werke sollen damit immer dann im Rahmen des § 60a Abs. 1 und 2 UrhG frei nutzbar sein, wenn keine Angebote für Lizenzverträge vorliegen. Weiterhin sollen unter bestimmten Voraussetzungen künftig Computerprogramme für Unterricht und Lehre im Sinne von § 60a UrhG vollständig genutzt werden dürfen und nicht nur im Umfang von 15 Prozent, vgl. § 69d Abs. 5 Nr. 3 UrhG.
Die Regelungen über die zulässige öffentliche Wiedergabe, die Vervielfältigung und die Verbreitung „eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches“ sollen neu gefasst und gegenüber geltendem Recht erweitert werden, sodass diese erlaubt sein sollen, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“, § 51a S. 1 UrhG.
Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz sollen neue Regelungen zur Verantwort-lichkeit für das Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke auf Upload-Plattformen eingeführt werden. Als Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sollen solche Plattformen gelten, die u.a. große Mengen an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen und diese Inhalte dabei zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UrhDaG. Dies kann z.B. die Upload-Plattform YouTube sein. Der Grundidee nach sollen die Diensteanbieter für die von den Nutzenden ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich sein, es sei denn, sie beachten die ihnen auferlegten Pflichten (Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte nach § 4 UrhDaG; Sperrung und Blockierung nicht erlaubter Nutzungen nach Maßgabe von §§ 7- 11 UrhDaG), vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhDaG. So soll für den Diensteanbieter die Pflicht bestehen, „bestmögliche“ Anstrengungen zu unternehmen, um vertragliche Nutzungs-rechte für geschützte Werke, etwa über eine Verwertungsgesellschaft, zu erwerben, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UrhDaG.
Außerdem soll das UrhDaG Regelungen darüber enthalten, welche Nutzungen gesetzlich erlaubt sind. Ist die öffentliche Wiedergabe laut UrhG gesetzlich erlaubt, so darf das betreffende Werk auch hochgeladen werden; dies gilt insbesondere auch für die Karikaturen, Parodien oder Pastiches nach § 51a UrhG, vgl. § 5 Abs. 1 UrhDaG.
Bei nicht erlaubten Nutzungen soll der Diensteanbieter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, das Werk auf Verlangen der Rechtsinhaberin bzw. des Rechtsinhabers zu blockieren (Einfache Blockierung, „take down“) bzw. ggf. durch Sperren oder Entfernen des Werkes auch bestmöglich sicherzustellen, dass das Werk auch künftig nicht mehr verfügbar ist (Qualifizierte Blockierung, „stay down“), vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 UrhDaG. In beiden Fällen sollen die Nutzenden, die dieses Werk hochgeladen haben, sofort über die Blockierung sowie über das Recht, dagegen Beschwerde einzulegen, informiert werden, vgl. § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 UrhDaG. Maßnahmen einer qualifizierten Blockierung nach § 7 Abs. 1 UrhDaG sollen nicht dazu führen dürfen, dass hochgeladene Inhalte, die nicht gegen Ur-heberrecht verstoßen und deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist, nicht verfügbar sind, vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 UrhDaG. Insbesondere beim Einsatz automatisierter Verfahren („Upload-Filter“) soll gewährleistet werden, dass keine Inhalte blockiert werden, deren Nutzung erlaubt ist – unverhältnismäßige automatisierte Blockierungen („Overblocking“) sollen vermieden werden, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 9 – 11 UrhDaG. Dafür soll eine gesetzliche widerlegliche Ver-mutung eingeführt werden, nach der bestimmte nutzergenerierte Inhalte als mutmaßlich erlaubt gelten, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 UrhDaG. Hierunter sollen etwa nutzergenerierte Inhalte fallen, die weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten, diese Werkteile mit an-derem Inhalt kombiniert werden und zudem nur eine geringfügige Nutzung fremder Werke nach § 10 UrhDaG besteht oder die Inhalte nach § 11 UrhDaG als gesetzlich erlaubt gekenn-zeichnet sind, vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 UrhDaG. Bis zum Abschluss des Beschwerde-verfahrens sollen diese Inhalte online verfügbar bleiben, vgl. § 9 Abs. 1 UrhDaG. Rechts-inhabende sollen vom Diensteanbieter sofort über die öffentliche Wiedergabe der Inhalte informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie Beschwerde nach § 14 UrhDaG einlegen können, um die Vermutung prüfen zu lassen, vgl. § 9 Abs. 3 UrhDaG. Eine Ausnahme soll im Hinblick auf § 9 Abs. 1 UrhDaG bestehen, wenn ein Abwarten des Beschwerdeverfahrens für den Rechtsinhaber nicht zumutbar ist: Wenn ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch einen Menschen erklärt, dass die Vermutung nach § 9 Abs. 2 UrhDaG zu widerlegen ist und eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes durch die fortdauernde öffentliche Wiedergabe vorliegt, soll der Diensteanbieter zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet sein, vgl. § 14 Abs. 4 UrhDaG (sog. „roter Knopf“). Falls Rechtsinhabende dieses Verfahren „roter Knopf“ wiederholt fälschlicherweise missbrauchen, sollen sie von diesem Verfahren für eine ange-messene Zeit ausgeschlossen werden, vgl. § 18 Abs. 3 UrhDaG. Soll nutzergenerierter Inhalt, der nicht als geringfügige Nutzung gilt, beim Hochladen automatisiert geblockt werden, soll der Diensteanbieter verpflichtet werden, den Nutzenden über das Blockierverlangen zu informieren und auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 UrhDaG hin-zuweisen, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhDaG. Zudem sollen die Nutzenden die Möglichkeit erhalten, die Nutzung als nach § 5 UrhDaG gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen (sog. „Pre-flagging“), vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG. Soll der Inhalt erst nach dem Hochladen automati-siert geblockt werden, so soll er zudem auch ohne eine solche Kennzeichnung für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gelten, vgl. § 11 Abs. 2 UrhDaG.
Weiterhin soll etwa ein „wirksames, kostenfreies und zügiges“ internes Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken seitens der Diensteanbieter für die Nutzenden und Rechtsinhabenden bereitgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 1 UrhDaG. Über die Beschwerde sollen natürliche unparteiische Personen entschei-den müssen, vgl. § 14 Abs. 5 UrhDaG. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sollen Nutzende in Fällen geringfügiger Nutzungen als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten, vgl. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 14 UrhDaG. Diensteanbieter sollen in Fällen von öffentlicher Wieder-gabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach §§ 9 – 11 UrhDaG ebenfalls bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde als urheberrechtlich nicht verantwortlich gelten, vgl. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 3 UrhDaG.
Das Gesetz soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten, vgl. Artikel 5 Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) wurde vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit der Evaluierung des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) beauftragt. Als zweites deutsches Bundesland und als erstes Flächenland hat Rheinland-Pfalz ein Transparenzgesetz eingeführt. Zu den Zielen des Geset-zes gehört es, die Transparenz der Verwaltung und die Kontrolle staatlichen Handelns durch Bürgerinnen und Bürger zu fördern sowie Transparenz als Leitlinie in der Verwaltung zu ver-ankern. Das Gesetz ergänzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen der Verwaltung auf Antrag um eine proaktive Veröffentlichungspflicht für bestimmte Informationen auf der Transparenz-Plattform des Landes (https://tpp.rlp.de/). Außerdem wurde für einige transpa-renzpflichtige Stellen, die zur Auskunft auf Antrag verpflichtet sind, die Möglichkeit geschaf-fen, freiwillig Informationen auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Das Gesetz sieht eine Evaluation vor; der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse dieser Evaluation dar. Das FÖV untersuchte im Rahmen der Evaluation die Erreichung der Gesetzesziele, die Auswir-kungen des Gesetzesvollzugs auf die Verwaltung und die Nutzung der Informationsangebote und -antragsmöglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger. Im Ergebnis zeigte sich, dass das Hauptziel der Vereinfachung und Erweiterung des Informationszugangs erreicht wird; die Nachfrage nach Informationen per Antrag oder durch die Nutzung der Transparenz-Platt-form erscheint noch steigerungsfähig.