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Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abge-senkt werden. Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzel-fall ermöglicht werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Min-destfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen. Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typischen Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden. Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Ver-urteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Ver-gehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrecht-lichen Dokumentenwesens vorangetrieben werden. Ziel ist die Anpassung des geltenden Rechts an den voranschreitenden technologischen Fortschritt. Insbesondere die Nutzung
des elektronischen Identifikationsnachweises (eID) soll modernisiert und vereinfacht wer-den. Zusammenhängend mit diesen Änderungen soll auch der Anwendungsbereich dieser Funktion ausgeweitet werden. Die für den Jugend-Check relevanten Änderungen sollen sukzessive bis zum 01. November 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Gesetzesänderung soll eine Absenkung des Mindestalters für die Nutzung des eID auf 14 Jahre vorgenommen werden (§ 10 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 PAuswG). Dies könnte es Jugendlichen künftig ermöglichen, einfacher online am Computer oder über das Smartphone ihre Identität nachzuweisen. Somit kann Jugendlichen bereits ab 14 Jahren ein Zugang zu Online-Dienstleistungen, welche einen Identitätsnachweis benötigen, gewährt werden.
Die Absenkung könnte die ersten Schritte von Jugendlichen in der Arbeitswelt erleichtern, denn Lohnabrechnungen werden heute zunehmend online bereitgestellt. Steht Jugendlichen ab 14 Jahren bereits die Funktion des eID offen, wird ihnen eine zusätzliche Möglichkeit zur Nutzung entsprechender Portale ermöglicht, wenn diese den eID zum Abruf von Lohnab-rechnungen anbieten.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung soll Kinder-armut wirksam bekämpft und bessere Chancen für Kinder und Jugendlichen geschaffen werden. Dazu soll die Kindergrundsicherung die bestehenden Leistungen Kindergeld, Bür-gergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
zu einer Leistung zusammenführen. Die Kindergrundsicherung soll aus dem einkommens-unabhängigen Kindergarantiebetrag, dem einkommensabhängigen und nach Alter gestaffel-ten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten und zeitgleich das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) außer Kraft treten, vgl. Art. 11 Kindergrundsicherungsgesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Zukünftig soll ein einkommensunabhängiger Kindergarantiebetrag eingeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKG). Die Höhe des Kindergarantiebetrages soll der Höhe des Kindergeldes entsprechen (§ 7 BKG). Dies hat für junge Menschen, deren Eltern unbeschränkt steuer-pflichtig sind und derzeit Kindergeld beziehen, keine materiellen Auswirkungen, da er der Höhe des derzeitigen Kindergelds entspricht. Für junge Menschen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, erfolgt mit der Einführung der Kindergrundsicherung ein Systemwechsel, durch den sie grundsätzlich aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe herausgenommen werden.
Zudem soll ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag eingeführt werden, der gemein-sam mit dem Kindergarantiebetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe das Exis-tenzminimum des Kindes sichern soll (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2.; 9; 11 BKG). Die Anspruchsinhaber-schaft des Kinderzusatzbetrages soll bei dem leistungsberechtigten Kind selbst liegen (§ 9 Abs. 1 BKG), wodurch junge Menschen zukünftig einen eigenen, einklagbaren gesetzlichen Anspruch auf die Leistung haben.
Durch den Kinderzusatzbetrag können mehr junge Menschen, deren Familien derzeit An-spruch auf den Kinderzuschlag haben, erreicht und unterstützt werden. Denn bisher er-reicht der Kinderzuschlag aufgrund des komplexen Antragsprozesses lediglich 35 Prozent der Leistungsberechtigten.
Für junge Menschen, die in Bedarfsgemeinschaften aufwachsen und Leistungen (z.B. monatliche Regelsätze) nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, hat die Einführung des Kinderzusatzbetrages keine finanziellen Auswirkungen. Denn die maximale Höhe des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages soll sich nach den sozialrechtlichen altersgestaffelten Regelbedarfen nach dem SGB XII sowie den auf das Kind entfallenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Existenzminimumbericht ergeben (§ 11 Abs. 1 BKG).
Soweit ein Anspruch des Kindes auf den Kinderzusatzbetrag besteht, sollen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form eines monatlichen pauschalen Betrages für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 15 Euro und für Schülerinnen und Schüler ein jährlicher Schulbedarf in Höhe von 174 Euro bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4; 20 Nr. 1 – 2; 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BKG). Die pauschale Teilhabeleistung in Höhe von 15 Euro monatlich soll jedoch nur dann erbracht werden, wenn tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden, was für Eltern oder junge Menschen selbst einen bürokratischen Aufwand bedeutet. Damit besteht die Möglichkeit, dass diese pauschale Teilhabeleistung nur unzureichend in Anspruch genommen wird.
Mit einem Kindergrundsicherungs-Check soll durch den Familienservice eine automatisierte und elektronische Vorprüfung für Kinder erfolgen, für die bereits der Kindergarantiebetrag bezogen wird, um eine potenzielle Leistungsberechtigung eines Kindes für den Kinderzusatz-betrag zu erkennen und beraten zu können (§ 43 Abs. 1 BKG). Dadurch könnten junge Menschen und ihre Familien entlastet und besser erreicht werden, da sie fortan aktiv von der zuständigen Stelle auf eine Anspruchsberechtigung des Kinderzusatzbetrages und damit zusammenhängend auch auf die Pauschalleistungen für Bildung und Teilhabe hingewiesen werden können.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abge-senkt werden.1 Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzel-fall ermöglicht werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Min-destfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt
werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen. Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typische Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden. Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Ver-urteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Ver-gehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat.
Mit dem Zweiten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohnerhöhung nicht reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Zudem soll die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns stärker kontrolliert werden. Das Gesetz soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 13 Abs. 1 Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zu-verdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
Die elektronische und manipulationssichere Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG), kann jungen Menschen Sicherheit geben, den Mindestlohn zu erhalten und nicht etwa unbezahlte Über-stunden ausüben zu müssen. Gerade junge Menschen können zu Beginn ihres Berufslebens Scheu haben, Missstände anzusprechen.
Die Abrechnung über das Arbeitsentgelt soll zukünftig auch die Information über die Höhe des für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Mindestlohns enthalten (§ 108 Abs. 1 S. 2 GewO). Dies könnte jungen Menschen helfen, die eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Beschäftigte sind bzw. die gültige Mindestlohngrenze nicht kennen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch soll § 219a StGB aufgehoben werden. Dadurch soll der Zugang zu fachgerechter medizinischer Information und Versorgung für Frauen, welche einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, vereinfacht und die freie Wahl einer Ärztin oder eines Arztes erleichtert werden. Zudem soll die bestehende Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte bei der Information über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beseitigt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Aufhebung des § 219a StGB könnte jungen Assistenzärztinnen und Assistenzärzten eine Entscheidung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund des Wegfalls der ggf. drohenden Strafbarkeit leichter fallen. Im Rahmen ihrer (gynäkologischen) Facharztausbildung kommen sie mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch ggf. erstmals praktisch in Berührung und müssen sich dort mit der Frage auseinandersetzen, ob sie Schwangerschaftsabbrüche (künftig) durchführen und darüber informieren möchten.
Stellen Praxen und Kliniken, welche die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen selbst anbieten oder auf die entsprechenden Stellen verweisen, künftig ggf. vermehrt Infor-mationen zu ihrem Angebot zur Verfügung, könnte es für junge Schwangere einfacher wer-den, schon vor einer Schwangerschaftskonfliktberatung die nächstgelegenen Ärztinnen und Ärzte ausfindig zu machen und sich mit den angebotenen Methoden auseinanderzusetzen. Für junge Menschen könnte so mehr Zeit sein, sich mit komplizierten medizinischen Fach-begriffen vertraut zu machen, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können.
Besonders bedeutsam könnte der durch die Aufhebung von § 219a StGB möglicherweise einfachere Zugang zu Informationen für ungewollt Schwangere unter 25 Jahren sein, da diese die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch häufiger alleine treffen als ältere. Nicht nur die Schwangere selbst, sondern auch die oft ebenfalls jungen Bezugsper-sonen, die häufig in die Entscheidung mit einbezogen werden, sind auf einfach zugängliche, verlässliche und qualifizierte Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen angewiesen.
Mit dem Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative – EBIGÄndG soll die Verordnung (EU) Nr. 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der Verordnung sollen verschiedene Ziele erreicht werden, wie etwa die EBI als „Instrument bürgerschaft-licher Partizipation“ zu stärken. In der Umsetzung in deutsches Recht soll dabei u.a. das Alter, ab dem man eine EBI unterstützen kann, von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt werden. Das Gesetz soll am 01. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 3 EBIGÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Neureglung können junge Menschen bereits ab 16 Jahren, anstatt wie zuvor ab 18 Jahren, eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen (§ 4 S. 1 Nr. 2 EBIG). Dies stärkt ihre Beteiligungsmöglichkeiten, da sie durch ihre Unterschrift unter eine EBI ihre Unterstützung für ein politisches Thema zum Ausdruck bringen und dazu beitragen können, dass Themen auf die politische Agenda der EU gesetzt werden.
Europäische Bürgerinitiativen können grundsätzlich Themenbereiche betreffen, die für junge Menschen wichtig sind und bei denen sie mit der derzeitigen Politik unzufrieden sind. Daher ist es denkbar, dass junge Menschen ab 16 Jahren interessiert an solchen Initiativen sein können und die Neuregelung nutzen, um sich zukünftig an ähnlichen Europäischen Bürger-initiativen zu beteiligen. Dadurch können junge Menschen früher in politische Entscheidungs-prozesse einbezogen werden und aktiv am politischen Leben teilnehmen.