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Governments and energy operators are often confronted with local residents’ protest against the construction of new high-voltage overhead transmission lines, negative risk expectations, and a lack of public support. A frequently discussed strategy for dealing with these issues is to build underground cables instead of overhead lines. So far, however, there is not much empirical evidence of whether substituting overhead lines by underground cables actually reduces protest or affects public risk expectations and attitudes. This study contributes to filling this gap by comparing residents’ risk expectations, attitudes, and protest behavior observed at two grid expansion sites in Germany by means of a quasi-experiment. At the time when the data were collected, both grid expansion projects–an overhead line project in Lower Saxony and an underground cable project in Hesse–were at the same stage of the legally defined planning and approval procedure. After controlling for various potential confounders, we obtained results revealing that there are no differences in the risk expectations, attitudes, and protest behavior of residents interviewed at the two project sites, or only marginal ones. Hence, our findings do not support the assumption that building underground cables necessarily improves the situation with regard to risk expectations, attitudes, and protest behavior.
Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags wird das durchschnittliche sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere Alleinerziehende können durch die Neuregelung häufiger anspruchsberechtigt sein, da ihnen weniger Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Dies kann zugleich vor einem SGB II-Bezug bewahren. Finanzielle Planbarkeit kann durch den einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten sowie einheitliche Bemessungszeiträume verbessert werden. Dabei kann es jedoch auch zu einer vorübergehenden Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums junger Menschen kommen. Durch mehr anspruchsberechtigte Familien haben auch Jugendliche in diesen Haushalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie haben damit die Möglichkeit einer höheren sozialen und kulturellen Teilhabe als ohne diesen Bezug.
Eltern können mehr von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen behalten, ohne starke Einbußen oder eine Nichtbewilligung beim Kinderzuschlag befürchten zu müssen. Auch den betroffenen jungen Menschen in diesen Familien wird die Aufnahme eines Neben- oder Schülerjobs durch die geringere Anrechnung eigenen Einkommens erleichtert.
In Bezug auf Veränderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket entfallen für junge Menschen die Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schulbeförderung. Junge Menschen können darüber hinaus auch ohne Feststellung einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Weiterhin erhalten sie mehr Geld, um den persönlichen Schulbedarf zu decken.
Mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz soll die duale berufliche Bildung in Deutschland modernisiert und gestärkt werden.
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Mindestvergütung für Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor, vgl. § 17 BBiG. Mit der Mindestausbildungsvergütung wird das Ziel verfolgt, die Berufsausbildung zu stärken und Auszubildende bei sinkender Tarifbindung vor Vergütungen zu schützen, die als nicht mehr angemessen anzusehen sind. Die Mindestausbildungsvergütung wird an § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und den dort festgeschriebenen monatlichen Bedarf von 504 Euro für vollzeitschulische Auszubildende, die nicht bei den Eltern leben, angelehnt und darf mithin nicht unterschritten werden, vgl. § 17 Abs. 2 BBiG. Gleichzeitig steigt die Mindestausbildungsvergütung mit jedem Ausbildungsjahr, sodass diese 5, 10 bzw. 15 Prozent über dem BAföG-Satz liegt, vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 2-4 BBiG.
Neu eingeführt werden zudem drei berufliche Fortbildungsstufen im BBiG mit den neuen Abschlussbezeichnungen „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“, „Berufsbachelor“ und „Berufsmaster“, § 53a Abs. 1 Nr. 1-3 BBiG. Bestehende Bezeichnungen werden dabei um die drei neuen beruflichen Fortbildungsstufen ergänzt: Als „Geprüfter/te Berufsspezialist/in“ darf sich bezeichnen, wer die erste berufliche Fortbildungsstufe mit einem Umfang von mindestens 400 Stunden abgeschlossen hat, § 53b BBiG, § 42b HwO. Einen Berufsbachelor darf tragen, wer z.B. die Meisterprüfung erfolgreich bestanden hat, vgl. § 42c Handwerksordnung (HwO). Einen Berufsmaster erhält, wer die dritte berufliche Fortbildungsstufe mit einem Mindestumfang von 1200 Stunden bestanden hat, § 53d BBiG, § 42d HwO. Durch die Anlehnung an die Hochschulabschlüsse Bachelor und Master soll „die Gleichwertigkeit der akademischen und beruflichen Abschlüsse entsprechend ihrer Einstufung nach dem DQR [Deutschen Qualifikationsrahmen] unterstrichen und eine internationale Vergleichbarkeit auf dem Arbeitsmarkt erzielt“ werden.
Weiterhin soll die Teilzeitberufsausbildung gestärkt und für einen größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden, indem deren Voraussetzungen erleichtert werden. Dies geschieht, indem die Teilzeitausbildung anders als bislang von der Verkürzung der Ausbildungszeit gelöst und eigenständig in § 7a BBiG geregelt wird. Damit entfällt zum einen die Voraussetzung eines berechtigten Interesses zur Absolvierung einer Teilzeitausbildung. Zum anderen kann diese nun auch von jungen Menschen absolviert werden, die das Ausbildungsziel nicht wie derzeit vorgesehen in einer verkürzten Ausbildungszeit erreicht hätten. Dies kann z.B. Menschen mit einer Behinderung, einer Lernschwäche oder auch Geflüchtete betreffen.
Bei „gestuften“ Ausbildungen , die aufeinander aufbauen, soll darüber hinaus die Durchlässigkeit verbessert werden. Dies geschieht, indem vorangegangene Zeiten einer gestuften Ausbildung vereinfacht angerechnet und bereits erbrachte Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen leichter anerkannt werden können. Die Anrechenbarkeit von vorangegangenen Ausbildungen wird neu geregelt: In § 5 Abs. 2 S.1 Nr.4 BBiG (geltende Fassung) wird das Wort „einschlägig“ gestrichen. Fortan soll die Dauer einer abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anrechenbar sein, sofern dies von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr.4 BBiG.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 und in Teilen zum 1. Januar 2021 Inkrafttreten. Die Wirkungen der Mindestausbildungsvergütung sollen fünf Jahre nach Inkrafttreten vom Bundesinstitut für Berufsbildung evaluiert werden, § 105 BBiG.
Art. 91 c Abs. 5 GG und das Onlinezugangsgesetz (OZG) läuten eine Zeitenwende im deutschen E-Government ein: Sie geben den Startschuss dafür, dass Einwohner und Unternehmen künftig alle Verwaltungsleistungen digital über ein zentrales Zugangstor ansteuern können. Der Portalverbund ruft kein einheitliches Leistungsportal ins Leben: Alle Verwaltungsträger dürfen ihre bisherigen Portale behalten. Er stellt aber die Verbindung zwischen den Online-Verwaltungsportalen des Bundes, der Länder und der Gemeinden her, indem er sie zu einer funktionierenden medienbruchfreien, übergreifenden Einheit verknüpft.
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