Refine
Year of publication
- 2019 (46) (remove)
Document Type
- Article (46) (remove)
Language
- German (31)
- English (13)
- Other Language (2)
Has Fulltext
- no (46) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (46)
Keywords
- Beamtenrecht (3)
- Europäisierung (3)
- Datenschutz (2)
- Personal (2)
- Amtsdeutsch (1)
- Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO (1)
- BGH, Urteil v. 12. 7. 2018 – III ZR 183/17 (1)
- Bescheide (1)
- Bestattungsrecht Friedhöfe Italien (1)
- Cultural Dimensions (1)
Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (4)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (3)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (3)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (2)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (1)
Die Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veranstalteten am 19. Dezember 2018 den Workshop „Öffentlicher Dienst und Rechtsetzung auf EU-Ebene“ in der Bayerischen Vertretung in Berlin. Hintergrund war das große Interesse von Praxis und Wissenschaft an den Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht, das bei der Auftakttagung der Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am 21. und 22. März 2018 in Speyer deutlich geworden war.
Der thematische Einstieg erfolgte über das Einleitungsreferat von Tim Vallée, Forschungs-stelle Öffentlicher Dienst, der verschiedene Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht skizzierte. So führte er etwa die Regulierung religiöser Symbole am Arbeitsplatz als Diskriminierungsproblem und die Bedeutung des europäischen Urlaubsrechts für den öffentlichen Dienst an. Angestoßen durch insgesamt sechs Impulsreferate diskutierten anschließend namhafte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis sowie Verbänden kontrovers verschiedene Aspekte der Auswirkungen von EU-Rechtsakten, Aktivitäten der EU-Kommission und EuGH-Rechtsprechung.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes europarechtlich pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreiten. Dieser Bezugszeitraum kann dabei durch nationales Recht auf bis zu vier oder sogar im – hier einschlägigen – Ausnahmefall auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Dabei darf ein solcher Bezugszeitraum mit festen Kalendertagen beginnen und enden (fester Bezugszeitraum), sofern die Regelung Mechanismen vorsieht, die einen Schutz wie ein gleitender Bezugszeitraum gewährleisten. So werden Fälle ausgeschlossen, in denen der Arbeitnehmer etwa durch hohe Arbeitslast in den Monaten vor und nach dem Übergang der Bezugszeiträume für einen (hier:) sechsmonatigen fiktiven Bezugszeitraum keine ausreichenden Ruhezeiten gewährt bekommt. Das deutsche Dienstrecht kennt ebenfalls feste Bezugszeiträume – auf Bundesebene und etwa in Bayern sogar von zwölf Monaten.
Aus unterschiedlichen Gründen wird auf nationaler politischer Ebene immer wieder gefordert, Richtlinien der Europäischen Union prinzipiell nur (noch) „eins zu eins“ (1:1) umzusetzen. Nicht immer ist klar, welches Politikziel hiermit verfolgt wird und ob dies wirklich mittels einer „1:1-Umsetzung“ besser erreicht werden kann als mit ihrem Gegenstück: dem „Gold Plating“. Der Beitrag geht daher der Frage nach, bei welchen Arten von Richtlinien sich die Wahl zwischen einer „1:1-Umsetzung“ und „Gold Plating“ überhaupt stellen kann und ob es – wenn eine solche Wahl zu treffen ist – greifbare allgemeine rechtliche und/oder (rechts-)politische Gründe für einen Grundsatz prinzipieller „1:1-Umsetzung“ gibt. Oder handelt es sich hierbei nur um ein Schlagwort, auf das die nationalen politischen Akteure dann zurückgreifen, wenn eine „zurückhaltende“ oder sogar kontraproduktive Form der Umsetzung solcher Richtlinien gerechtfertigt werden soll, deren Ziele sich nicht mit der eigenen politischen Agenda decken, ihr sogar widersprechen oder deren Umsetzung jedenfalls als politisch nicht besonders dringlich angesehen wird?