Refine
Year of publication
- 2023 (20) (remove)
Document Type
- Jugend-Check (20)
Language
- German (20)
Has Fulltext
- yes (20)
Is part of the Bibliography
- no (20)
Keywords
- Familie (20) (remove)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit ist es, die „Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Aus-bildungssuchende weiterzuentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeits-welt zu begegnen“. Der Gesetzesentwurf sieht im Rahmen der Ausbildungsförderung dafür die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor, die durch verschiedene Leistungen ausgestal-tet sein soll. Die Ausbildungsgarantie soll die europäische Jugendgarantie umsetzen, durch die jungen Menschen eine Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung angeboten werden soll. Neben den Förderungsvorhaben, die insbesondere junge Menschen im Blick haben, sollen Weiterbildungsangebote insgesamt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter ausgebaut werden und damit auf die voranschreitende Veränderung des Arbeitsmarktes und die Verschiebung der Bedarfe reagiert werden. Dazu soll u.a. eine Bildungs(teil)zeit mit einem Bildungsgeld eingeführt werden, mit welcher außerbetriebliche Weiterbildungen absolviert oder Schulabschlüsse nachgeholt werden können. Die einzelnen Maßnahmen sollen schritt-weise bis zum 1. Juli 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen, die als ausbildungssuchend gemeldet sind und die Vollzeitschulpflicht er-füllt haben, sollen bei Absolvieren eines Berufsorientierungspraktikum zwischen einer und sechs Wochen von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden (§ 48a SGB III) können. Dadurch können sie Einblicke in verschiedene Berufe erlangen und Kontakte zu Betrieben oder Unternehmen knüpfen, um sich so in ihrer Berufswahl zu orientieren.
Junge Menschen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III aufgenommen haben, die vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, sollen einen Mobilitätszuschuss für eine monatliche Heimfahrt im ersten Ausbildungsjahr erhalten können (§ 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III). Das kann ein Anreiz für junge Menschen sein, eine Ausbildung in einem anderen Ort aufzunehmen, da sie so weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden halten können. Junge Menschen brauchen jedoch auch Zugang zu bezahlbarem Wohnraum am Ausbildungsort.
Eine Einstiegsqualifizierung soll auch ohne das Vorliegen von Gründen in Teilzeit möglich sein (§ 54a Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Davon können z.B. junge Geflüchtete profitieren, die damit neben der Einstiegsqualifizierung auch einen Sprachkurs absolvieren können.
Es soll eine Bildungs(teil-)zeit eingeführt werden, die sozialversicherungspflichten Beschäftig-ten die Möglichkeit einer außerbetrieblichen Weiterbildung durch den Bezug eines Bildungs-geldes ermöglichen soll (§ 87b SGB III). Junge Menschen könnten diese nutzen, um neben ihrem Beruf einen höherqualifizierenden Schulabschluss nachzuholen und sich damit ggf. weiter qualifizieren.
Mit dem Gesetzesvorhaben sollen Schwangere, welche einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, besser geschützt werden. Dafür soll die ungehinderte Inanspruchnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie der ungehinderte Zugang zu solchen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, gegenüber den Ländern sichergestellt werden. Zudem soll die Belästigung von Schwangeren und die Behinderung des Personals vor Beratungsstellen sowie Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen verboten werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Durch das geplante Belästigungsverbot im Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen (§ 8 Abs. 2 SchKG) und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen (§ 13 Abs. 3 SchKG), könnten junge Schwangere, die einen Schwangerschafts-abbruch erwägen, in einer vulnerablen Situation besser vor Einflussnahme durch Dritte ge-schützt werden. Sie könnten sich dann ohne Ablenkungen auf das bevorstehende Gespräch oder den bevorstehenden Eingriff einlassen. Dies kann ihre unabhängige Entscheidungs-findung stärken.
Junge Schwangere könnten zudem durch das Belästigungsverbot besser vor psychischer Gewalt geschützt werden. Wenn sie vor den Einrichtungen keine Einschüchterung erfahren oder verstörende Abbildungen gezeigt bekommen, werden sie in ihrer emotionalen Ausnahmesituation nicht länger verunsichert.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften soll künftig „das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht“ und entbürokratisiert werden. Ziel der Neuregelungen zur selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrags ist es, die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechts-identität zu wahren und zu schützen. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sollen nunmehr sowohl für transgeschlechtliche und nicht-binäre, als auch für intergeschlechtliche Menschen einheitliche Regelungen gelten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Geschlechtseintrag und die Vornamen sollen im Personenstandsregister künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, wenn die Geschlechts-identität einer Person nicht mit ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister über-einstimmt (§ 2 Abs. 1 SBGG). Durch die einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Stan-desamt können die individuellen Rechte und die Selbstbestimmung intergeschlechtlicher, transgeschlechtlicher sowie nicht-binärer junger Menschen gestärkt werden.
Durch die Neuregelungen können insbesondere für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen, aber auch für intergeschlechtliche Personen die bestehenden Hürden bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgebaut werden. Fortan soll weder das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, noch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Durchführung einer psychologischen Begutachtung erforderlich sein. In der Folge können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen selbst- und weniger fremdbestimmt über ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen entschei-den. Insbesondere transgeschlechtliche und nicht-binäre junge Menschen könnten psychisch entlastet werden, da für sie auch die Kosten für die psychologischen Gutachten und das Gerichtsverfahren entfallen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Änderung ihres Ge-schlechtseintrags und/oder ihrer Vornamen selbst erklären können (§ 3 Abs. 1 S.1 SBGG). Die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten soll durch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden können (§ 3 Abs 1 S. 2SBGG). Dadurch können minder-jährige Betroffene Änderungsentscheidungen selbstbestimmt vorantreiben und die Persön-lichkeitsrechte auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten gewahrt werden.
Ferner könnten die Neuregelungen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen insgesamt dazu beitragen, dass sie u.a. weniger geschlechtsbezoge-ne Diskriminierung erfahren. Sie müssten künftig nicht mehr erklären, warum beispielsweise das äußerliche Erscheinungsbild und/oder die empfundene Geschlechtsidentität nach Beur-teilung dritter Personen nicht mit dem biologischen Geschlecht auf den Papieren überein-stimmt. Dies kann gerade für Heranwachsende in der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität von Bedeutung sein.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll das bislang geltende Namensrecht modernisiert und so den vielfältigen Lebenswirklich-keiten der Gegenwart Rechnung getragen werden. Zudem soll das Namensrecht an die Ent-wicklung in anderen europäischen Staaten angepasst und so die Namenswahl insbesondere für Familien mehrerer Nationalitäten erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Kinder sollen künftig einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen führen können, der sog. Geburtsdoppelname (§§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1617a Abs. 2 S. 2 BGB). Dadurch könnten junge Menschen die Möglichkeit erhalten, die Zugehörig-keit zu beiden Elternteilen in ihrem Nachnamen ausdrücken und damit in ihrer Selbstbe-stimmung gestärkt werden, was für die Herausbildung der eigenen Identität wichtig sein kann. Minderjährige bleiben dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen und können ihren Nachnamen weiterhin nicht selbstständig bestimmen.
Der Geburtsdoppelname eines Kindes soll aus dem Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten bzw. Ehegattin, der bzw. die nicht Elternteil des Kindes ist, und dem von dem Kind ursprünglich geführten Nachnamen bestehen können (§ 1617e Abs.1 Nr. 2 BGB). Diese Na-menswahl soll auch wieder rückgängig gemacht werden können (§ 1617e Abs. 3 BGB). Junge Menschen könnten damit insgesamt mehr Freiheit in der Namensbestimmung erhalten und ihre Familiengeschichte in ihrem Nachnamen besser abbilden.
Weiterhin soll es möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens zu wählen oder abzulegen (§ 1617f BGB). Dadurch könnten junge Menschen mit einem entspre-chenden Geburtsnamen in dem Ausdruck ihrer ethnischen und kulturellen Identität gestärkt werden.