Städte, Gemeinden und Landkreise haben in der COVID-19-Pandemie einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung der Krise geleistet. Zugleich wurde noch einmal offensichtlich, wie krisenanfällig und wenig resilient die kommunalen Finanzen und damit wie abhängig die Kommunen von Zuweisungen von Bund und Ländern sind, um ihre Aufgaben vor Ort verantwortlich zu erfüllen. Dabei wurden auch die durch Corona forcierten fiskalisch aufwendigen Herausforderungen für die Sanierung der Innenstädte/Ortskerne und bei der Digitalisierung der Kommunalverwaltungen einbezogen. Das vorliegende Positionspapier eines Anfang 2021 eingesetzten Ad-hoc-Arbeitskreises der ARL setzt sich mit den durch die Pandemie offenbarten strukturellen Defiziten der kommunalen Finanzausstattung auseinander und legt Reformvorschläge vor, wie eine für die kommunalen Aufgaben auskömmliche, die Selbstverantwortung stärkende und krisenfeste(re) Finanzierung der kommunalen Haushalte gestaltet werden sollte.
Die Besteuerung von Ehe und Familie und insbesondere die Auswirkungen des Ehegatten-splittings und der Lohnsteuerklassenkombination III/V werden seit langem diskutiert. In der Debatte geht es in der Regel um die Anreizwirkungen, die das Ehegattensplitting und das Lohnsteuerverfahren auf den Beschäftigungsumfang von verheirateten Frauen und Männern haben. Dabei wird häufig argumentiert, dass verheiratete Frauen deshalb häufiger in Teilzeit arbeiten, weil jede zusätzliche Arbeitsstunde bei Veranlagung in Lohnsteuerklasse V weniger Nettoeinkommen bringt als die des Ehepartners in Lohnsteuerklasse III. Auch die vorliegende Studie setzt bei den Auswirkungen der Steuerklassen im Lohnsteuerverfahren auf die Netto-einkommen an, nimmt aber vor allem die finanziellen Verteilungswirkungen für Frauen und Männer in den Blick. In einem ersten Schritt wird nachgewiesen, dass sich die Steuerklassen-kombination III/V nachteilig auf die Nettoeinkommen von Frauen auswirkt. Im zweiten Schritt wird dann ein Aspekt beleuchtet, der in Debatten bisher nur eine untergeordnete Rolle spielte, nämlich die Auswirkung der Steuerklasse auf die Höhe von Lohnersatzleistungen. Die Berechnungen belegen, dass verheiratete Frauen und Männer aufgrund der faktischen Zu-ordnung zu den Steuerklassen III und V unterschiedlich hohe Lohnersatzleistungen beziehen: Die Lohnersatzleistungen in Lohnsteuerklasse V, in der mehrheitlich Frauen veranlagt werden, sind bei gleichem Bruttoeinkommen geringer als die Lohnersatzleistungen in Steuerklasse III, in der ganz überwiegend Männer veranlagt werden. Aufbauend auf den Berechnungsergebnissen kommt - im dritten Schritt - die verfassungsrechtliche Bewertung zum Ergebnis, dass die Regelungen des Lohnsteuerverfahrens weder der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 GG) noch dem Schutz der Familie (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG) gerecht werden. Abschließend werden - unter Beibehaltung des Ehegatten-splittings - Reformoptionen für die Berechnung von Lohnsteuer und Lohnersatzleistungen vorgestellt