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Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wird das Ziel verfolgt, ge-duldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet leben, die Möglich-keit zu eröffnen, die fehlenden Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzu-holen. Zudem soll die Aufenthaltsgewährung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und jungen Volljährigen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutsch-land aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer eines Jahres eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden (§ 104c Abs. 1, Abs. 3 S. 3 AufenthG). Diese Zeit soll ihnen er-möglichen, die Voraussetzungen für eine gesichertere Zukunftsperspektive (z.B. Deutsch-kenntnisse) zu erfüllen. Für junge Menschen, die sich innerhalb der fünf Jahre z.B. durch die Schule in Deutschland integriert haben, kann das im Hinblick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein, weil ihnen eine Bleibeperspektive eröffnet wird.
Zudem könnten familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. minderjährige, ledige Kinder, die mit einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person in häuslicher Gemein-schaft leben, auch eine Bleibeperspektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden jungen Menschen dienen, weil familiäres Zusammenleben für sie eine wichtige emotionale Stütze und Orientierung sein kann.
Jedoch wird z.B. jungen Menschen, die nicht bereits am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit einer bzw. einem Berechtigten leben, dieser Zugewinn an Zukunftsperspektive und Familienzusammenhalt nicht gegeben.
Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufent-haltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen gedulde-ten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Volljährige eine sicherere Bleibeperspek-tive in Deutschland bekommen.
Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll der Mindestlohn einmalig auf 12 Euro erhöht werden und die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass sie sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stun-den orientiert. Damit wird zum einen das Ziel verfolgt, angesichts steigender Lebenshaltungs- und Wohnkosten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Lebensgrund-lage bzw. einen angemessenen Mindestschutz zu gewährleisten. Zum anderen soll verhin-dert werden, dass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohner-höhung reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Bis auf die hier beschriebenen Regelungen zum Mindestlohngesetz soll das Gesetz grundsätzlich am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der gering-fügigen Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Dadurch kann sich die materielle Situation junger Menschen verbessern, weil sie ggf. mehr Einkommen zur Verfügung haben. Dies kann zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Der höhere Mindestlohn könnte bei betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, nicht zusätzlich auf Sozialleistungen („aufstocken“) angewiesen zu sein. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zuverdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
Mit dem Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) soll das Ziel verfolgt werden, förderungs-bedürftige Auszubildende besser zu erreichen und dadurch die Chancengerechtigkeit im Bereich der individuellen Bildungsfinanzierung zu stärken. Der Entwurf reagiert damit auf kontinuierlich sinkende Gefördertenzahlen, um finanzielle Hürden als ausschlaggebenden Grund für den Verzicht einer Ausbildung auszugleichen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Freibeträge sollen um 20 Prozent erhöht werden (§§ 23, 25 BAföG). So soll z.B. der Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn z.B. verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) bei 2400 Euro statt wie aktuell bei 2000 Euro pro Monat liegen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dadurch kann sich in erster Linie der Kreis der möglichen BAföG-Geförderten er-weitern und mehr junge Menschen könnten sich unabhängig vom Einkommen der Eltern einen Bildungsabschluss leisten. Es könnten auch mehr junge Menschen eine Arbeitsförde-rung erhalten, da sich parallel z.B. die Freibeträge für die Berufsausübungsbeihilfe erhöhen (§ 67 Abs. 2 S. 1 SGB III). Durch die Anhebung der Freibeträge könnte es insgesamt mehr jungen Menschen ermöglicht werden, Zugang zu einem Bildungsangebot zu erhalten.
Künftig sollen die sog. Bedarfssätze in §§ 12, 13 BAföG um etwa 5 Prozent angehoben wer-den. Beispielsweise soll sich der Wohnkostenzuschlag etwa für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, auf monatlich 360 Euro statt bislang 325 Euro erhöhen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Vor dem Hintergrund stetig steigender Lebenshaltungskosten und Inflation – insbesondere auch mit Blick auf die vielerorts rasant steigenden Mietpreise und hohen Wohnkosten (z.B. in Berlin) – kann die Anhebung der Bedarfssätze ein Schritt in Rich-tung materieller Entlastung für betroffene junge Menschen sein. Nichtsdestotrotz kann sich die finanzielle Entlastung nicht pauschal für betroffene junge Menschen aller Regionen zeigen. Daher könnte selbst ein Wohnkostenzuschlag von 360 Euro pro Monat in einigen Regionen nicht ausreichen, um allein damit die Wohnkosten zu decken.
Künftig soll keine Originalunterschrift oder ein schriftformersetzendes Authentisierungs-verfahren bei der digitalen Antragstellung von BAföG mehr nötig sein (§ 46 Abs. 1 BAföG). Durch diese Vereinfachung der Antragsstellung könnte der Zugang zu einer BAföG-Förderung niedrigschwelliger werden und sich der Kreis an BAföG-Geförderten erhöhen. Ein vollständig digital einzureichender Antrag würde insbesondere der Lebensrealität junger Menschen, die an digitale Prozesse gewöhnt sind, entsprechen. Somit nehmen künftig ggf. auch BAföG-Berechtigte die Hürde einer Antragsstellung, die sich vormals aufgrund formaler Hürden haben abschrecken lassen.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedin-gungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen er-möglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche“ zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen. Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 1. August 2024 in Kraft treten, vgl. Art. 13 Bürgergeld-Gesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung des Bürgergeldes sollen die Regelsätze im SGB II-Bezug neu definiert wer-den. Je nach Alter können diese dann z.B. 420 Euro (= 47 Euro mehr als aktuell) monatlich für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren oder 502 Euro (= 53 Euro mehr als aktuell) für allein lebende junge Erwachsene betragen. Diese Erhöhung kann insbesondere angesichts der derzeit an-steigenden Lebenshaltungskosten zu einer materiellen Entlastung junger Menschen beitra-gen, die einen großen Teil der Leistungsbeziehenden ausmachen.
Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sowie beim SGB XII-Bezug sollen für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§ 11a Abs. 7 S. 1 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 SGB XII) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§ 11b Abs. 2b S. 1 SGB II). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schule, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armuts-erfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen ge-genüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommen-steuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) sollen u. a. im Vorgriff auf den alle zwei Jahre erfolgenden Existenzminimumbe-richt der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern entsprechende Anpassungen vorgenom-men und Familien, auch mit Blick auf die derzeitige Inflation, steuerlich unterstützt werden. Für die Jahre 2022, 2023 und 2024 soll u. a. der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend angepasst sowie das Kindergeld zum 1. Januar 2023 in einem Schritt für die Jahre 2023 und 2024 angehoben werden. Außerdem sollen auch der steuerliche Grundfreibetrag im Veran-lagungszeitraum 2023 und ab 2024 angehoben sowie die übrigen Eckwerte des Einkommen-steuertarifs mit Ausnahme des Eckwerts, ab dem der sog. „Reichensteuersatz“ beginnt, nach rechts verschoben werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Das Kindergeld soll für das erste und zweite Kind um 18 Euro sowie für das dritte Kind um 12 Euro monatlich erhöht werden (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG). Zudem soll der Kinderfrei-betrag angehoben werden (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Dies könnte dazu beitragen, die aufgrund der Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten etwas auszugleichen. Für junge Menschen, die in Familien mit geringem Einkommen aufwachsen, könnte dies besonders relevant sein. Denn sie sind von den aktuellen Teuerungen in den Bereichen Lebensmittel, Haushaltsener-gie und Kraftstoffe überdurchschnittlich betroffen.
Durch die geplante Anhebung des Grundfreibetrags soll die Freistellung des steuerlichen Existenzminimums für die Jahre 2023 und 2024 sichergestellt werden (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Dies kann für beispielsweise junge Studierende mit Nebenerwerb, welche derzeit monatlich ein Einkommen knapp über oder unter der Grenze des Grundfreibetrags verdie-nen, zu einer materiellen Entlastung führen. Sie könnten dann steuerfrei mehr verdienen, was dazu beitragen kann, ihre Mehrkosten durch inflationsbedingte Teuerungen z. B. beim Lebensmitteleinkauf, aufzufangen.
Aufgrund der steigenden Inflation kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Effekte der angedachten Gesetzesänderungen in Bezug auf die materielle Situation junger Menschen eher gering ausfallen werden. Es ist fraglich, inwieweit durch die vorgesehenen Entlastungen die aktuellen Teuerungen, z. B. im Bereich Energie und Nahrung, ausgeglichen werden kön-nen. Dies ist ebenso abhängig von weiteren staatlichen Maßnahmen zur finanziellen Ent-lastung der Bürgerinnen und Bürger.
Mit dem Gesetzentwurf sollen junge Menschen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugend-hilfe oder bei Pflegefamilien leben, nicht mehr an den Kosten dafür beteiligt werden, wenn sie ein eigenes Einkommen haben. Ziel ist es junge Menschen, die nicht in ihrer Herkunfts-familie aufwachsen, auf dem Weg in die Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit zu unterstützen. Durch die Abschaffung der Kostenheranziehung sollen sie motiviert werden, finanziell Verantwortung für ihr zukünftiges Leben zu übernehmen. Auch die Kostenheran-ziehung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe soll aufgehoben werden. Das Gesetz soll gem. Art. 2 am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Neuregelung soll die Kostenheranziehung von leistungsberechtigten jungen Menschen für eine vollstationäre Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus dem eigenen Einkommen vollständig aufheben (§ 92 Abs. 1 SGB VIII). Dadurch könnten junge Menschen, die diese Leistungen beziehen, finanziell entlastet werden. Betroffene junge Menschen könnten dann leichter Geld für Kosten ansparen, welche mit dem oftmals mit der Volljährigkeit anstehen-den Auszug aus der Einrichtung oder Pflegefamilie entstehen, wie z.B. eine Wohnungs-kaution.
Die Abschaffung der Kostenheranziehung könnte zudem dazu führen, dass junge Menschen in vollstationären Formen der Jugendhilfe wie auch ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern motivierter sind eine Erwerbstätigkeit aufzuneh-men, da sie nun eigenständig über ihr gesamtes Einkommen verfügen können.
Durch die Abschaffung der Kostenheranziehung können junge Menschen in der vollsta-tionären Jugendhilfe zudem selbstständig über ihr eigenes Einkommen verfügen. Dies kann die Eigenverantwortlichkeit der jungen Menschen stärken und zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und der Asyl-verfahren sollen vor allem Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vorgenommen werden. Ziel ist es, u.a. die Rechtsprechung in Asylsachen zu vereinheitlichen und die Asylklageverfahren zu beschleunigen. Hierbei sollen u.a. auch Klarstellungen für unbegleitete Minderjährige er-folgen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Neufassung des § 30 AsylG soll u.a. der Asylantrag einer bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen nicht mehr als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden können, so-fern sich die offensichtliche Unbegründetheit aus einem der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG aufgeführten Gründe ergibt (§ 30 Abs.2 AsylG). Bisher ergab sich diese Einschränkung dieser Fälle lediglich aus einem Zusammenspiel aus der EU-Richtlinie 2013/32/EU und dem nationa-len Recht. Mit der Klarstellung im nationalen Asylrecht könnten unbegleitete Minderjährige daher eine erhöhte Rechtssicherheit erhalten.
Denn es könnte für unbegleitete Minderjährige besser abschätzbar sein, ob ihr Asylantrag
als „offensichtlich“ oder „einfach“ unbegründet abgelehnt würde. Im Falle einer Ablehnung als „einfach unbegründet“ hätten sie länger Zeit, um diese Entscheidung z.B. mit ihnen nahe-stehenden Personen zu besprechen und ihr weiteres Vorgehen zu planen, bevor ggf. eine Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Ablehnung eines von unbegleiteten Minderjährigen gestellten Asylantrags mündet aller-dings in der Praxis meist nicht in eine Abschiebung, sondern hat die Ausstellung einer Dul-dung zur Folge. Denn für die Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen gelten besonde-re Anforderungen. Die geplante Neufassung des § 30 AsylG und die sich daraus ergebende erhöhte Rechtsklarheit könnte daher auf die aufenthaltsrechtliche Situation der unbegleite-ten Minderjährigen in vielen Fällen keine Auswirkung haben.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (ChAR-Gesetz) wird das Ziel verfolgt, geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit mehr als fünf Jah-ren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitä-ren Gründen im Bundesgebiet leben, die Möglichkeit zu eröffnen, die fehlenden Vorausset-zungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzuholen. Zudem soll die Aufenthaltsgewäh-rung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und Heranwachsenden, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Auf-enthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humani-tären Gründen in Deutschland aufhalten, für die Dauer eines Jahres eine Aufenthaltserlaub-nis auf Probe erteilt werden (§ 104c Abs. 1 AufenthG). Dies kann ihnen eine gesichertere Zukunftsperspektive bieten, indem z. B. die deutsche Sprache innerhalb dieses Jahres erlernt werden kann. Für junge Menschen, die sich in fünf Jahren durch Schule o. Ä. oftmals schon in Deutschland integriert haben, kann dies vor allem mit Blick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein.
Zudem kann die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts dazu beitragen, dass familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. Ehegattinnen und Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person auch eine Bleibeper-spektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen dienen.
Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufent-haltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen gedulde-ten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Erwachsene eine sicherere Bleibeper-spektive in Deutschland bekommen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn verfolgt angesichts der steigenden Lebenshaltungs- und Wohnkosten das Ziel, den Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Lebensgrundlage bzw. einen ange-messenen Mindestschutz zu gewährleisten. Weitere Ziele des Gesetzentwurfs sollen z.B. die stärkere Berücksichtigung der gesellschaftlichen Teilhabe und die Schaffung von Anreizen zur Erwerbsaufnahme sein.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Dadurch kann sich die materielle Situation junger Menschen verbessern, weil sie ggf. mehr Einkommen zur Verfügung haben und dies kann zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Der höhere Mindestlohn könnte auch bei betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, nicht zusätzlich auf Sozialleistungen („aufstocken“) angewiesen zu sein. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.
Junge Menschen, die neben Studium oder Ausbildung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen und derzeit weniger als 12 Euro Bruttostundenlohn verdienen, könnten durch die Erhöhung weniger Stunden arbeiten müssen. Dies könnte dazu führen, dass sie mehr Zeit für ihre Ausbildung aufbringen können und mehr Freizeit haben.
Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wird u.a. das Ziel verfolgt, bis zur Ein-führung einer Kindergrundsicherung hilfebedürftige Kinder und Jugendliche durch einen Sofortzuschlag ergänzend zu unterstützen, da ihre Ausgangslage armutsgefährdend und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder im Bereich Bildung und Ausbildung erschwert sei. Die Regelungen zum Sofortzuschlag sollen am 01. Juli 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 8 Abs. 1 Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Es soll ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Monat für leistungsberechtigte junge Menschen eingeführt werden (§§ 72 Abs. 1 SGB II, 145 Abs. 1 SGB XII, 88f Abs. 1 BVG, 16 AsylbLG, 6a Abs. 2 S. 4 BKGG). Das führt dazu, dass sich ihr monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen erhöht.
Ob sich die Erhöhung jedoch als Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe oder zur Teilhabe an Bildung und Ausbildung auswirkt, ist aus unterschiedlichen Gründen fraglich: Zum einen, da die Berechnung der Regelbedarfe kritisiert und als zu niedrig beschrieben wird. Zum anderen, weil die Kosten für Miete, Strom und Lebensmittel stark gestiegen sind. Das könnte bewirken, dass der Sofortzuschlag nicht zur Teilhabe, sondern zur Deckung des täglichen Bedarfs junger Menschen genutzt wird.
Der Sofortzuschlag soll nicht zurückgefordert werden, auch wenn die zugrundeliegenden Leistungen, wie etwa der Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfällt (§§ 72 Abs. 2 S. 1 SGB II, 145 Abs. 2 S. 1 SGB XII, 88f Abs. 2 S. 1 BVG). Das kann für junge Menschen und ihre Familien hilfreich sein, da sie keine Angst vor eventuellen Rückforderungen haben müssen.