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Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben? Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Protocol No. 16 and EU Law
(2015)
Protocol No. 16 will allow the highest courts of the Contracting States to the European Convention on Human Rights Convention to request an advisory opinion from the European Court of Human Rights on "questions of principle relating to the interpretation or application of the rights and freedoms defined in the
Convention or the protocols thereto". However, in its Opinion 2/13, the Court of Justice of the European Union expressed reservations in respect of that Protocol. The article analyses those reservations and looks for ways to dispell them.
Erstaunlicherweise ist über die „Tragweite" von Grundrechten bis heute recht
wenig geschrieben worden. Der Begriff wird in Art. 52 Abs. 3 der EU-Grundrechtecharta verwendet und verweist auf einen Bestandteil der Rechte aus der Europaischen
Menschenrechtskonvention, die von der Charta ubemommen
wurden. Seine Verwendung in diesem Zusammenhang bietet Anlass fur Überlegungen
über die Stellung der Grundrechte im Unionsrecht, welche mit dem Lissabonner
Vertrag und vor allem der Grundrechtecharta eine neue Dimension erhalten haben
dürfte.