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- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (17)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (15)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (15)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (7)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (2)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (2)
- Lehrstuhl für Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Désirée I. Christofzik) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (1)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
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§§ 35 - 39 VwVfg
(2023)
§§ 284 – 288 SGB III
(2023)
§§ 2 – 23 SGB III
(2023)
Zahlungen der Länder an Gemeinden in finanzstatistischer Abgrenzung – Eckpunkte eines Schätzmodells
(2023)
Im Rahmen der nationalen finanzpolitischen Koordinierung sind regelmäßig Schätzungen zur Entwicklung der öffentlichen Haushalte notwendig. In diesem Forschungsprojekt wurden De-terminanten zur Schätzung der Zahlungen der Länder an die Gemeinden und Gemeindever-bände herausgearbeitet und zu einem vierstufigen Schätzansatz zusammengefasst. Der An-satz berücksichtigt unter anderem, dass die Projektion zwischen laufenden Zuweisungen auf der einen Seite und Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen auf der anderen Seite differenzieren muss. Zudem wird die Konsistenz zum Bundeshaushalt gewahrt.
Im Bericht werden die einzelnen Komponenten der Zahlungen zunächst anhand des finanz-statistischen Gruppierungsplans analysiert. Die Zusammensetzung und Einflussfaktoren werden herausgearbeitet, wobei auf Sondereffekte eingegangen wird.
Für die im Rahmen des Forschungsprojekts vorgestellte Projektion wurden in einem ersten Schritt alle Zahlungen des Bundes an die Länder dahingehend klassifiziert, ob sie vollständig, teilweise oder ergänzt durch Landeszuweisungen für die Gemeinden und Gemeindever-bände vorgesehen sind. Es wurden die relevanten Titel im Bundeshaushalt und die Sonder-vermögen anhand der institutionellen Regelungen detailliert ausgewertet. Dieses Vorgehen wird im Bericht erläutert.
In einem zweiten Schritt wird in der Projektion berücksichtigt, dass Länder die Zahlungen an ihre Kommunen in der Regel verzögert anpassen, wenn ihre tatsächlichen Steuereinnahmen von den prognostizierten Steuereinnahmen abweichen. Um das abzubilden und die Schät-zung auch unterjährig nach den Steuerschätzungen anpassen zu können, wird eine Korrek-turrechnung eingefügt. Anhand einer aggregierten Grenzverbundquote und einer zeitlichen Struktur, die sich jeweils an den institutionellen Regelungen in den Finanzausgleichsgesetzen der einzelnen Ländern orientieren, wird der Betrag abgeschätzt, der jährlich zum Ausgleich von Schätzabweichungen bei den Steuereinnahmen der Länder an die Kommunen gezahlt wird.
In einem dritten Schritt werden Zahlungen, die sich nicht durch Zahlungen des Bundes er-klären lassen und die nicht durch Verrechnungen von Schätzabweichungen verursacht sind, anhand der Steuereinnahmen der Länder fortgeschrieben. Dabei wird eine zeitliche Struktur berücksichtigt, die sich an den Regelungen in den jeweiligen Landesgesetzgebungen zur Festlegung der Finanzausgleichsmasse orientiert. Der Bericht analysiert dafür die einzelnen Finanzausgleichsgesetze und leitet daraus die entsprechenden Annahmen ab.
Die Aufteilung in Zahlungen aus Kern- oder Extrahaushalten und in laufende Zahlungen und investive Zahlungen folgt im Anschluss.
Die Auszahlungen der Länder stimmen in der Finanzstatistik nicht mit den entsprechenden Einzahlungen der kommunalen Ebene überein. Die Salden im Verrechnungsverkehr werden deskriptiv dargestellt und die Optionen dargelegt, wie mit diesen Abweichungen in der Projektion umgegangen werden kann.
Wintersemester 2022/2023
(2023)
Die aktuelle kommunale Praxis stellt nicht flächendeckend sicher, dass alle Kinder und Ju-gendlichen ihrem Bedarf entsprechend unterstützt werden. Die Versäulung der Verwaltung führt dazu, dass die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen nicht ganzheitlich wahrge-nommen und Problemlagen daher nicht adäquat bearbeitet werden. Das Problem wird bun-desweit mit zahlreichen Projekten und Initiativen angegangen, indem Problematiken be-stimmter Lebenslagen über untergesetzliche – kommunal-koordinierte – Leistungserbrin-gung verbessert werden sollen. Präventionsketten oder -netzwerke sind jedoch bisher nicht flächendeckend so verankert, dass familiäre Armut und Bildungsbeteiligung spürbar zurück-gegangen wären. Eine nicht adäquate Bearbeitung der Problemlagen armutsbetroffener Familien behindert jedoch nicht nur ein gelingendes Aufwachsen, sondern führt aufgrund der damit einhergehenden ungleichen Verteilung von Lebenschancen auch dazu, dass Kinder ihre Grundrechte nicht im vollen Maße verwirklichen können.
Der Vortrag geht auf die Grundlagen und zentralen Anwendungen der "E-Gesetzgebung" ein. Im Mittelpunkt der Präsentation steht die Vorstellung des Moduls "Evaluierung", das ein Bestandteil der elektronischen Gesetzesfolgenabschätzung ist. Mit diesem Modul können Rechtsetzungsreferentinnen und -referenten die sich aus § 44 Abs. 7 GGO ergebenden Prüfanforderungen erfüllen.
Vorstellung des KomJC
(2023)
Der Band ist Teil der Schriftenreihe des Praxis- und Forschungsnetzwerks der Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Das Konzept der besseren Rechtsetzung hat in Wissenschaft und Praxis seit Beginn der 2000er Jahre zunehmend an Bedeutung gewonnen und soll aus unter-schiedlichen Perspektiven sowohl der interdisziplinären Verwaltungsforschung als auch der Vollzugspraxis beleuchtet werden und zur konzeptionellen Weiterentwicklung einer besseren Rechtsetzung beitragen.
Der Mensch lernt viel über seine visuelle Wahrnehmung. Die Tatsache, dass die Gedächtnis-leistung für Bilder erheblich höher ist als für abstrakte oder konkrete Begriffe, macht sich dieses Werk zunutze.
Das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht werden hier in einer nahezu einzigartigen Form dargestellt: Durch die Grafik-Text-Kombination wird der Stoff visualisiert, wobei sich die jeweils gegenüberliegende Grafik und der Text ergänzen. Zwischenübersichten machen wichtige Zusammenhänge auf einen Blick sichtbar.
In diesem Artikel gehen wir neue Pfade und beforschen 1) Vertrauen und Misstrauen in Re-gulierung 2) über nationale und europäische Regierungsebenen hinweg 3) in einem Eliten-Kontext und berücksichtigen somit die entscheidenden Akteure im Regulierungsregime als Vertrauensgeber und -nehmer. Wir analysieren Daten einer Umfrage unter Entscheidungs-trägern in den Sektoren Lebensmittel, Finanzen sowie Datenschutz und finden relativ hohes und über Zeit steigendes Vertrauen in Regulierungsregime und - akteure. Dabei sehen wir, dass, v.a.in Deutschland, Regulierung als zu locker in der Anwendung wahrgenommen wird. Ebenso können wir rückschließen, dass inklusivere Regulierung ein wichtiger Faktor zur Vertrauenssteigerung sein kann. Weiterhin stellen wir fest, dass Misstrauen ein weitgehend von Vertrauen unabhängiges Konzept darstellt. Wir finden, dass hohes Vertrauen durchaus mit hohem Misstrauen vergesellschaftet sein kann – teils gar der Regulierungsperformanz zuträglich.
Mit Inkrafttreten der Neufassung von § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII zum 01.01.2028 geht die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) Be-hinderung vollständig auf die Jugendämter über, sofern bis zum 01.01.2017 ein entsprechen-des Bundesgesetz verabschiedet ist. Ziel dieser Zuständigkeitsverschiebung ist es, im Sinne der Inklusion eine einheitliche Anlaufstelle für alle jungen Menschen zu schaffen. Denn wäh-rend die Zuständigkeit für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung bereits jetzt bei der Jugendhilfe liegt, ist diese bislang noch nicht für Leistungen der Eingliederungs-hilfe für junge Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung zuständig. Die Zuständigkeit für junge Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinde-rung liegt derweil bei der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX. Das vom Bundes-ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte Projekt am Deut-schen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) untersucht mit unterschiedlichen Methoden, wie die Umsetzung der Inklusiven Lösung verwaltungsseitig gelingen kann. Das Projekt hat eine Laufzeit von vier Jahren von 2022 bis 2025. Der vorliegende Sachstandsbe-richt fasst die Projekterkenntnisse des Zeitraums vom 01.01.2022 bis 31.10.2023 zusammen.
Trade relations face unprecedented challenges, which has led to an increased politicisation and contestation of trade rules. In response, the EU has changed its trade policy under the motto ‘Open Strategic Autonomy’ towards a more as-sertive policy. The EU seeks to signifi-cantly expand its room of manoeuvre and to gain more autonomy by strengthening the en-forcement of its trade rights and by ensuring more effectively, including unilaterally, a level playing field. This re-orientation engenders several new or amended trade policy instru-ments, but meets with reservations as the renewed politicisation of EU trade policy will have internal consequences and raise demands for more democratic accountability of the Euro-pean Commission. The new policy instruments will enlarge its leeway in trade policy. The future of the EU's multilateral, rule- instead of power-oriented political stance becomes unclear, which might undermine its negotiation posi-tion in WTO reform and collide with the EU's respect for international law. The tensions of the EU's new hybrid approach with its international commitments even more fuel demands for increased accountability of the Commission as a safeguard against employing the new powers for protectionism and disrespect to international law. The contribution analyses the need for increased Commis-sion accountability in the redirected trade policy.
This book explores how migrants and refugees can revitalise peripheral regions and commu-nities economically. The extent to which migrants stimulate the economic activities of these regions through labour market participation, entrepreneurship, innovation and consumption is examined theoretically and empirically for the EU as a whole, as well as through empirical case studies that highlight the impact of migration at macro, company, and individual levels. A particular focus is given to the economic consequences of Third Country Nationals to places beyond the cities, i.e. the peripheral and remote regions of Europe. This book aims to provide insight into the role of migrations in low productive and labour-intensive regions. The authors provide innovative policy recommendations to stimulate the positive economic con-sequences of immigration to places beyond the cities. It will be of interest to students, re-searchers, and policymakers working within labour economics and migration and integration policies.
Ende 2021 legte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die neue "Arbeitshilfe gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2GGO" vor. Sie unterstützt bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und der gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung. Der Beitrag stellt die neue deutsche Arbeitshilfe vor und ver-gleicht sie mit den Verfahren der geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzungen in weiteren Staaten in Europa. Somit vermittelt der Beitrag einen praxisnahen Überblick und ein grundlegendes Verständnis über die in der deutschen und europäischen Rechtsetzung etablierten Verfahren zur geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzung.
Sommersemester 2023
(2023)
Frau Dr. Jenny Rademann präsentierte vor Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern, Kommunen und Verbänden den Sachstand des Projekts "Umsetzungsbegleitung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG): Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe". Der Vortrag fand im Rahmen der Abschlussveranstaltung des Beteili-gungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin statt.
One of the standard textbooks of German-language evaluation research has undergone a new edition. Since the first edition from 2007, 15 years have passed. In the meantime, a lot has happened with regard to the institutionalisation and professionalisation of evaluation research. With the new edition of the Handbook for Evaluation, students, practitioners and also experienced evaluators receive a significantly expanded and updated version of the classic. The volume documents the steps taken so far in the institutionalisation and professionalisation of evaluation and provides practical advice for conducting evaluations throughout their entire course. Despite some desiderata, the handbook is still the most comprehensive introduction to evaluation research for many practitioners and students in German language. It offers orientation and serves as a reference work even for experienced evaluators. Stockmann’s commitment to the professionalisation and institutionalisation of evaluation has thus created an institution of its own kind in the form of the Handbook, the reception of which will hopefully help to clear up the misunderstandings often found about the status and quality characteristics of evaluations.
Rafał Lemkin (1900-1959): A life-long story of engagement in the development of human rights law
(2023)
This blog post aims to provide a brief overview of the life and work of Rafał Lemkin by ex-ploring his participation in the interwar and post-war international dialogue. It demonstrates a variety of means, including academic activities (research, publications, conferences), as well as diplomacy and personal relationships, which Lemkin used to disseminate his ideas and research. Despite having limited resources and being a refugee for much of his life, Lemkin drew upon his linguistic abilities and showed himself to be an extraordinary “constant negotiator”. His varied work experience, gained in the early stages of his career in Lviv and Warsaw, likely aided him in developing an inclusive perspective on law and human rights that later informed his ground-breaking work on genocide.
Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Familienalimentation aus dem Jahr 2020 haben bei verschiedenen Bundesländern Anpassungsreaktionen ihrer Besoldungsordnungen ausgelöst. Diese werden im Beitrag auf ihre Zielkonformität mit den konservativ ausgelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben hin untersucht. Da die Familienzuschläge allerdings inzwischen auch Größenordnungen erreicht haben, nach denen sie bei vier Kindern bis zu 100% der niedrigsten Grundbezüge ausmachen, und damit auch in einen Konflikt mit dem Leistungsprinzip geraten, reflektiert der Beitrag auch weitreichende Möglichkeiten einer Weiterentwicklung des Alimentationsprinzips im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Im Rahmen der 4. Sitzung der Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ des BMFSFJ am 27. Juni 2023 stellte Frau Dr. Rademann das erweiterte Projektdesign des durch das BMFSFJ geförderten Zuwendungsprojekts "Umsetzungsbegleitung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe" den AG-Mitgliedern aus Kommunen, Bund, Ländern und Verbänden vor.
Prawa człowieka
(2023)
This human rights handbook presents the most important issues concerning human rights protection. It includes introductory theoretical chapter, chapters concerning national and international systems of protection, and chapters concerning the scope and content of civil and political rights. It contains numerous references to the case law, especially of the European Court of Human Rights.
At the beginning of 2022, a tax law reform, the so-called Polish Deal, was implemented, significantly changing the regulations of personal income taxation. However, the process surrounding the implementation of the reform causes considerable constitutional concerns. This article argues that the new law was not adequately prepared and came into force in breach of the constitutional tax law-making standards.
Politische Steuerung von Infrastrukturpolitik: Die Rolle des Bundestages beim Bau von Schienenwegen
(2023)
Politische Entscheider haben es schwer, Infrastrukturpolitik steuernd zu gestalten. Dies liegt an der hohen Komplexität des Politikfeldes, den dem Feld innewohnenden Zielkonflikten so-wie der Vielzahl der involvierten Akteure. Wir bilden diese Probleme anhand des Prinzipal-Agenten-Ansatzes ab und verdeutlichen sie am Beispiel des Schienenwegeausbaus. Daran anknüpfend beleuchten wir mit der Parlamentarischen Befassung mit Eisenbahnprojekten ein neues Entscheidungsverfahren in diesem Bereich: Seit 2018 hat der Bundestag die Mög-lichkeit, sogenannten übergesetzlichen Forderungen von Kommunen und anderen Betroffe-nen durch die Zusage von Haushaltsmitteln nachzukommen. Die Auswertung der fünf bisher erfolgten Projektbefassungen ergibt erstens, dass das Parlament den Forderungen zum Teil umfassend, aber nicht stets nachkommt. Diese Variation lässt sich zweitens dadurch erklä-ren, dass insbesondere Forderungen aus umfangreichen Beteiligungsformaten wie Dialog-foren übernommen werden. In der Gesamtbetrachtung lässt sich drittens festhalten, dass der Bundestag die Steuerungsprobleme der Infrastrukturpolitik durch die parlamentarische Befassung abmildern kann.
On 7 October 2020, the Constitutional Tribunal of Poland declared the unconstitutionality of essential provisions of the Treaty on European Union, calling into question the principle of the primacy of EU law (judgment K 3/21). This decision is closely related to the Polish judicial reform that has been severely criticised by the CJEU for violating standards of judicial inde-pendence. This study first explains the process of political capture of the Polish Constitu-tional Court and then looks at the content of the K 3/21 judgment: the Polish Constitutional Tribunal attempt to reject the aforementioned case law of the CJEU on the grounds that the EU institutions have exceeded their competences. Secondly, this study aims to determine the extent of the Union’s competences in the area of the national judiciary, to explain the me-thods of resolving potential conflicts between national and EU laws and to analyse the conse-quences of the primacy principle. The key argument of this part of the article is that national judges have the faculty to examine, ex officio, the compatibility of a given national provision with EU law. This power cannot be limited by any national act, nor by the fact that there is a prior declaration of its constitutionality.
Pflegerecht
(2023)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen wurden berücksichtigt, sodass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Rechtsetzung befindet. Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftigkeit werden der Kreis der Ver-sicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso behandelt wie die Rechtsbezie-hungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern sowie Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rahmen des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen. Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Musterklausuren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechtswissenschaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
Paging Doctor Know-it-all
(2023)
Vorstellung des Jugend-Checks im Rahmen der Session "Legislative Processes: How a law is created and understood"
YES Forum and IEKEP Policy Event: "What language does the EU speak? EU Literacy and European Citizenship: Frameworks for Dialogue and Skills Enhancement"
Eine Mahnung, die immer dringlicher wird. Nach dem Weltklimarat könnte bereits im Jahr 2030 mit einem Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu rechnen sein. Im Jahr 2016, dem bislang wärmsten Jahr seit Beginn der Messung 1880, lag der Temperaturanstieg noch bei ca. 1,1 °C. Ursächlich für diese rasante Erwärmung sind vornehmlich die industriell freigesetzten Treibhausgase, die die Zusammensetzung der Erdatmosphäre drastisch verändert haben. Seit der Industriali-sierung ist der CO2-Gehalt der Erdatmosphäre durch anthropogene Emissionen um rund
40 % gestiegen. Da CO2 die Wärmestrahlung absorbiert, die von der Erdoberfläche ausgeht, kühlt diese immer schlechter ab (sog. Treibhauseffekt).
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende po-lizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) „wird das Ziel verfolgt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich fortzu-entwickeln und zu erweitern.“ Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Aus-führung der Artikel 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags, in denen die voll-streckungshilferechtliche Zusammenarbeit der deutschen und schweizerischen Behörden bei Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften normiert wird. Es sollen die Zuständigkeit und das Verfahren einschließlich des Rechtsschutzes für ein- und ausgehende Vollstreckungs-hilfeersuchen sowie erforderliche Folgeänderungen geregelt werden. Das Gesetz soll am gleichen Tag wie der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag in Kraft treten, vgl. Artikel 5.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Eine Geldforderung, die wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde, soll in eine nach dem Jugendgerichts-gesetz zulässige Sanktion umgewandelt werden können, vgl. §10 Abs. 2 S. 2 DECHPolVtrUG. Dadurch soll die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen Jugendliche oder Heran-wachsende ausgeschlossen werden, da es diese im deutschen Jugendstrafrecht nicht gibt.
Das Umsetzungsgesetz zum Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag soll die Rechtslage hinsichtlich der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit zwischen deutschen und schweizerischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsnormen konkre-tisieren. Das könnte zu einer erhöhten Rechtsklarheit und -sicherheit bei Jugendlichen und Heranwachsenden führen, die in der Schweiz gegen Straßenverkehrsnormen verstoßen.
Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit ist es, die „Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Aus-bildungssuchende weiterzuentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeits-welt zu begegnen“. Der Gesetzesentwurf sieht im Rahmen der Ausbildungsförderung dafür die Einführung einer Ausbildungsgarantie vor, die durch verschiedene Leistungen ausgestal-tet sein soll. Die Ausbildungsgarantie soll die europäische Jugendgarantie umsetzen, durch die jungen Menschen eine Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung angeboten werden soll. Neben den Förderungsvorhaben, die insbesondere junge Menschen im Blick haben, sollen Weiterbildungsangebote insgesamt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter ausgebaut werden und damit auf die voranschreitende Veränderung des Arbeitsmarktes und die Verschiebung der Bedarfe reagiert werden. Dazu soll u.a. eine Bildungs(teil)zeit mit einem Bildungsgeld eingeführt werden, mit welcher außerbetriebliche Weiterbildungen absolviert oder Schulabschlüsse nachgeholt werden können. Die einzelnen Maßnahmen sollen schritt-weise bis zum 1. Juli 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen, die als ausbildungssuchend gemeldet sind und die Vollzeitschulpflicht er-füllt haben, sollen bei Absolvieren eines Berufsorientierungspraktikum zwischen einer und sechs Wochen von der Agentur für Arbeit finanziell unterstützt werden (§ 48a SGB III) können. Dadurch können sie Einblicke in verschiedene Berufe erlangen und Kontakte zu Betrieben oder Unternehmen knüpfen, um sich so in ihrer Berufswahl zu orientieren.
Junge Menschen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung nach § 57 Abs. 1 SGB III aufgenommen haben, die vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, sollen einen Mobilitätszuschuss für eine monatliche Heimfahrt im ersten Ausbildungsjahr erhalten können (§ 73a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB III). Das kann ein Anreiz für junge Menschen sein, eine Ausbildung in einem anderen Ort aufzunehmen, da sie so weiterhin Kontakt zu ihrer Familie und ihren Freunden halten können. Junge Menschen brauchen jedoch auch Zugang zu bezahlbarem Wohnraum am Ausbildungsort.
Eine Einstiegsqualifizierung soll auch ohne das Vorliegen von Gründen in Teilzeit möglich sein (§ 54a Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Davon können z.B. junge Geflüchtete profitieren, die damit neben der Einstiegsqualifizierung auch einen Sprachkurs absolvieren können.
Es soll eine Bildungs(teil-)zeit eingeführt werden, die sozialversicherungspflichten Beschäftig-ten die Möglichkeit einer außerbetrieblichen Weiterbildung durch den Bezug eines Bildungs-geldes ermöglichen soll (§ 87b SGB III). Junge Menschen könnten diese nutzen, um neben ihrem Beruf einen höherqualifizierenden Schulabschluss nachzuholen und sich damit ggf. weiter qualifizieren.
Mit dem Gesetzesvorhaben sollen Schwangere, welche einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, besser geschützt werden. Dafür soll die ungehinderte Inanspruchnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie der ungehinderte Zugang zu solchen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, gegenüber den Ländern sichergestellt werden. Zudem soll die Belästigung von Schwangeren und die Behinderung des Personals vor Beratungsstellen sowie Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen verboten werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Durch das geplante Belästigungsverbot im Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen (§ 8 Abs. 2 SchKG) und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen (§ 13 Abs. 3 SchKG), könnten junge Schwangere, die einen Schwangerschafts-abbruch erwägen, in einer vulnerablen Situation besser vor Einflussnahme durch Dritte ge-schützt werden. Sie könnten sich dann ohne Ablenkungen auf das bevorstehende Gespräch oder den bevorstehenden Eingriff einlassen. Dies kann ihre unabhängige Entscheidungs-findung stärken.
Junge Schwangere könnten zudem durch das Belästigungsverbot besser vor psychischer Gewalt geschützt werden. Wenn sie vor den Einrichtungen keine Einschüchterung erfahren oder verstörende Abbildungen gezeigt bekommen, werden sie in ihrer emotionalen Ausnahmesituation nicht länger verunsichert.
Ziel des Gesetzes ist es, die im Bundeshaushalt 2024 und im Finanzplan bis 2027 festgelegten Änderungen umzusetzen, die zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes und der Rückkehr zur finanziellen Normalität beitragen sollen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Zuständigkeitsverschiebungen, die das zweite und dritte Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) betreffen.
Die Änderungen hinsichtlich des SGB II und SGB III sollen gem. Art. 10 Abs. 2 Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 01. Januar 2025 in Krafttreten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Ein-gliederung in Arbeit nach dem ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II für unter 25-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht (§ 5 Abs. 4 SGB II). Künftig sollen diese jungen Menschen Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III erhalten (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III). Die Zuständigkeitsverschiebung könnte zur Aufhebung von bisherigen Doppelstrukturen führen und zur Gleichbehandlung aller junger Menschen beitragen, die Leistungen der Arbeitsförderung erhalten.
Da der Übergang in das Erwerbsleben für die betroffenen Jugendlichen und jungen Erwach-senen häufig eine besondere Herausforderung darstellt, bedürfen sie jedoch einer bedarfs-gerechten Unterstützung. Denn die Betroffenen sind häufig vielfältigen Problemlagen aus-gesetzt und benötigen etwa Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen oder um in das Arbeitsleben einzumünden. Die Änderung kann auch neue Doppelzuständigkeiten für junge Menschen schaffen und dazu führen, dass ihnen nicht mehr dasselbe Leistungs-spektrum zur Verfügung steht wie bisher.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechts-eintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften soll künftig „das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einer Variante der Geschlechtsentwicklung einerseits und bei Abweichen der Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag andererseits vereinheitlicht“ und entbürokratisiert werden. Ziel der Neuregelungen zur selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrags ist es, die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechts-identität zu wahren und zu schützen. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) sollen nunmehr sowohl für transgeschlechtliche und nicht-binäre, als auch für intergeschlechtliche Menschen einheitliche Regelungen gelten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Geschlechtseintrag und die Vornamen sollen im Personenstandsregister künftig durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können, wenn die Geschlechts-identität einer Person nicht mit ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister über-einstimmt (§ 2 Abs. 1 SBGG). Durch die einfache Erklärung mit Eigenversicherung beim Stan-desamt können die individuellen Rechte und die Selbstbestimmung intergeschlechtlicher, transgeschlechtlicher sowie nicht-binärer junger Menschen gestärkt werden.
Durch die Neuregelungen können insbesondere für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen, aber auch für intergeschlechtliche Personen die bestehenden Hürden bei der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgebaut werden. Fortan soll weder das Betreiben eines Gerichtsverfahrens, noch die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Durchführung einer psychologischen Begutachtung erforderlich sein. In der Folge können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen selbst- und weniger fremdbestimmt über ihren Geschlechtseintrag und/oder ihren Vornamen entschei-den. Insbesondere transgeschlechtliche und nicht-binäre junge Menschen könnten psychisch entlastet werden, da für sie auch die Kosten für die psychologischen Gutachten und das Gerichtsverfahren entfallen.
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sollen die Änderung ihres Ge-schlechtseintrags und/oder ihrer Vornamen selbst erklären können (§ 3 Abs. 1 S.1 SBGG). Die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten soll durch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden können (§ 3 Abs 1 S. 2SBGG). Dadurch können minder-jährige Betroffene Änderungsentscheidungen selbstbestimmt vorantreiben und die Persön-lichkeitsrechte auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten gewahrt werden.
Ferner könnten die Neuregelungen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche sowie nicht-binäre junge Menschen insgesamt dazu beitragen, dass sie u.a. weniger geschlechtsbezoge-ne Diskriminierung erfahren. Sie müssten künftig nicht mehr erklären, warum beispielsweise das äußerliche Erscheinungsbild und/oder die empfundene Geschlechtsidentität nach Beur-teilung dritter Personen nicht mit dem biologischen Geschlecht auf den Papieren überein-stimmt. Dies kann gerade für Heranwachsende in der Auseinandersetzung mit der eigenen Identität von Bedeutung sein.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll das bislang geltende Namensrecht modernisiert und so den vielfältigen Lebenswirklich-keiten der Gegenwart Rechnung getragen werden. Zudem soll das Namensrecht an die Ent-wicklung in anderen europäischen Staaten angepasst und so die Namenswahl insbesondere für Familien mehrerer Nationalitäten erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Kinder sollen künftig einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen führen können, der sog. Geburtsdoppelname (§§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1617a Abs. 2 S. 2 BGB). Dadurch könnten junge Menschen die Möglichkeit erhalten, die Zugehörig-keit zu beiden Elternteilen in ihrem Nachnamen ausdrücken und damit in ihrer Selbstbe-stimmung gestärkt werden, was für die Herausbildung der eigenen Identität wichtig sein kann. Minderjährige bleiben dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen und können ihren Nachnamen weiterhin nicht selbstständig bestimmen.
Der Geburtsdoppelname eines Kindes soll aus dem Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten bzw. Ehegattin, der bzw. die nicht Elternteil des Kindes ist, und dem von dem Kind ursprünglich geführten Nachnamen bestehen können (§ 1617e Abs.1 Nr. 2 BGB). Diese Na-menswahl soll auch wieder rückgängig gemacht werden können (§ 1617e Abs. 3 BGB). Junge Menschen könnten damit insgesamt mehr Freiheit in der Namensbestimmung erhalten und ihre Familiengeschichte in ihrem Nachnamen besser abbilden.
Weiterhin soll es möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens zu wählen oder abzulegen (§ 1617f BGB). Dadurch könnten junge Menschen mit einem entspre-chenden Geburtsnamen in dem Ausdruck ihrer ethnischen und kulturellen Identität gestärkt werden.
Der Gesetzesentwurf verfolgt u.a. das Ziel, die Beschäftigungs- und Karrierebedingungen
von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an staatlichen anerkannten Hochschulen
und Forschungseinrichtungen in frühen Karrierephasen verlässlicher, planbarer sowie trans-parenter zu machen und dadurch zugleich die Attraktivität der Arbeit in der Wissenschaft zu erhöhen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll eine regelmäßige Mindestdauer von drei Jahren für die Befristung von Arbeits-verträgen festgelegt werden, die mit Personen geschlossen werden, welche in der Qualifi-zierungsphase vor der Promotion stehen und ihren ersten Arbeitsvertrag als wissenschaft-liches oder künstlerisches Personal mit einer Einrichtung des Bildungswesens abschließen
(§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Dies kann jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissen-schaftlern mehr Planungssicherheit aufgrund der verlässlicheren Vertragslaufzeit verschaf-fen. Vor dem Hintergrund, dass Promovierende im Durchschnitt 5,7 Jahre für die Fertigstel-lung ihrer Dissertation benötigen, kann für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissen-schaftler mit Bestrebung einer Qualifizierung der Druck, die Promotion innerhalb der regel-mäßigen Mindestvertragslaufzeiten von drei Jahren abzuschließen, weiterhin bestehen bleiben, da sie möglicherweise keine Weiterbeschäftigung erhalten. Für studentische Hilfs-kräfte soll die Höchstdauer für befristete Arbeitsverträge zur Erbringung studentischer Hilfstätigkeiten künftig insgesamt acht Jahre betragen (§ 6 WissZeitVG). Dadurch kann es Studierenden ermöglicht werden, auch bei Überschreiten der Regelstudienzeit ihre Neben-tätigkeit als studentische Hilfskraft fortzuführen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll das Aufenthaltsrecht einwanderungsfreundlicher gestaltet werden. Ziel ist es, den bereits beste-henden Fachkräfteengpässen entgegenzuwirken und die Innovations- und Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik zu sichern. Durch gezielte und gesteuerte Zuwanderungsregulierungen sollen Fachkräfte gewonnen werden und qualifizierte Drittstaatsangehörige, die sich aus di-versen Gründen bereits in der Bundesrepublik aufhalten, eine bessere Bleibeperspektive er-halten. Dies betrifft u.a. Menschen mit verschiedenen Aufenthaltsmodalitäten in Qualifizie-rungsphasen, die aus Drittstaaten nach Deutschland kommen und hier bspw. ein Studium oder einen Sprachkurs belegen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll die Altersgrenze der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung für junge Menschen aus Drittstaaten von 25 auf 27 Jahre angehoben werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dadurch können mehr junge Menschen von der Möglichkeit eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland Gebrauch machen.
Zudem soll es künftig Menschen mit dem Aufenthaltstitel der Aufenthaltserlaubnis, z.B. zum Zwecke des Studiums oder zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs möglich sein, in einem höherem Umfang einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (u.a. 16b Abs. 3 S. 1 Auf-enthG; § 16f Abs. 3 S. 4 AufenthG) und z.T. eine größere Wahlfreiheit bei der Suche gestattet werden (§ 16b Abs. 3 S. 3 und 4 AufenthG). Den betroffenen jungen Menschen kann dies zum einen zu einem höheren Verdienst verhelfen, zum anderen können sich die gewonnenen Er-fahrungen förderlich auf die weitere Integration in Deutschland auswirken.
Zukünftig soll auch während der Berufsausbildung oder vor Abschluss des Studiums ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis möglich sein, soweit die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis erfüllt (§§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG). Das kann junge Menschen betreffen, die z.B. ihr aufgenommenes Studium oder ihr Ausbildungsvorhaben nicht fortsetzen wollen, wenn dieses nicht ihren Vorstellungen und Erwartungen entspricht. Sie haben dann die Möglichkeit, z.B. eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu erhalten, wodurch sich für sie auch andere Bleibeperspektiven jen-seits der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis eröffnen können.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) sollen rechtliche Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht vorgenommen werden, u.a. mit dem Ziel die Ausländerbehörden zu entlasten. Hierfür sollen insbesondere die Regelungen, die Abschiebemaßnahmen verhindern oder erschweren, modifiziert werden. Zudem sollen Anpassungen des nationalen Rechts an Unionsrecht und die Rechtsprechung bzw. Ent-scheidungen des Europäischen Gerichtshof (EUGH) hinsichtlich der Rückführung erfolgen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll durch den Wegfall von § 60 Abs. 5 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Abschie-bung von Ausländerinnen und Ausländern, denen gem. § 60a AufenthG eine Duldung erteilt wurde, und bei denen die Abschiebung für länger als ein Jahr ausgesetzt war, nicht mehr an-gekündigt werden. Allerdings soll hiervon eine Ausnahme für Ausländerinnen und Ausländer mit Kindern unter 12 Jahren gelten, deren Abschiebung für länger als ein Jahr ausgesetzt ist, in diesem Fall ist die Abschiebung weiterhin mindestens einen Monat vorher anzukündigen (§ 60a Abs. 5a S. 1 Hs. 1 AufenthG). Dies kann für Minderjährige ab 12 Jahren, die mit ihren Fa-milien länger als ein Jahr geduldet sind, zur Folge haben, dass sich die Angst und Unsicher-heit abgeschoben zu werden, verstärkt.
Zudem könnte es für geduldeten Minderjährigen über 12 Jahre traumatisierend und belas-tend sein, wenn sie ohne Ankündigung aus ihrem Alltag und sozialen Umfeld herausgerissen und abgeschoben werden und sich nicht verabschieden können. Die Wahl der Altersgrenze von 12 Jahren, bei der eine Information über eine anstehende Rückführung innerhalb von vier Wochen erfolgen muss, kann insgesamt als fehlende Beachtung des Minderjährigen-schutzes im Sinne von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gedeutet werden.
Des Weiteren soll der Katalog der Gründe, wann ein Asylantrag als offenkundig unbegründet abzulehnen ist erweitert und neu strukturiert werden. Die Gründe, wann ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, sollen in Hinblick auf den Asylantrag unbeglei-teter Minderjähriger nur eingeschränkt zur Anwendung gelangen (§ 30 Abs. 2 AsylG). Dies könnte die Ablehnung der Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger erschweren, was den Betroffenen eine etwas sicherere Bleibeperspektive ermöglichen könnte.
Mit dem Gesetzesentwurf soll das Ziel verfolgt werden, die hochschulische Pflegeausbildung neu zu strukturieren und sie dadurch in ihrer Attraktivität zu steigern. Die Novellierung be-trifft insbesondere die Einführung eines Finanzierungssystems für die gesamte Dauer des Pflegestudiums im Pflegeberufegesetz (PflBG). Studierende sollen künftig für den Zeitraum des Studiums eine monatliche Vergütung erhalten. Die Gesetzesänderungen sollen auch dazu beitragen, dass mehr Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung die Aufnahme dieses Studiengangs in Erwägung ziehen und so dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden kann.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung einer verpflichtenden monatlichen Vergütung für Studierende des pri-märqualifizierenden Pflegestudiums (§ 38a Abs. 2 PflBG) kann den (künftigen) Studierenden die Aufnahme des Studiums ermöglicht bzw. erleichtert werden, indem sie finanziell entlastet werden. Somit könnten mehr junge Menschen von der akademischen Pflegeausbildung profitieren, was ihnen langfristig mehr berufliche Optionen eröffnet und oftmals mit einer größeren Arbeitszufriedenheit – im Vergleich zu Absolvierenden der beruflichen Ausbildung – einhergeht.
Die Neustrukturierung des Studiengangs (§ 38 PflBG) kann zudem unter den Studierenden für mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Studienplanung führen.
Es stellt sich die Frage, ob ähnliche Regelungen künftig auch für Masterstudiengänge oder andere akademische Weiterbildungen im Pflegebereich vorgesehen sind. Auch diese könnten für junge Erwachsene in der Bildungsphase relevant werden und die Finanzierungsfrage nach sich ziehen.
Mit dem Gesetzesvorhaben soll unter anderem der Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) in der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Bislang werden V-Personen durch die Strafverfolgungsbehörden unter Heranziehung der Ermittlungsgeneralklausel § 163 Abs. 1 S. 2 StPO eingesetzt. Es sollen für einen entsprechen-den Einsatz klare Einsatzvoraussetzungen und rechtsstaatliche Rahmenbedingungen fest-gesetzt werden, die den Maßstäben des Kernbereichsschutzes und des Identitätsschutzes entsprechen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig sollen Einsatzvoraussetzungen für V-Personen durch Strafverfolgungsbehörden ge-setzlich festgelegt werden. Der Einsatz von minderjährigen Personen soll verboten werden. (§ 110b Abs. 6 Nr. 1 lit a) StPO). Dies kann dem Schutz von Minderjährigen entgegenkommen, da sie die weitreichenden Folgen des Einsatzes als V-Person oftmals nicht einschätzen kön-nen und sich den Risiken einer solchen Rolle oftmals nicht bewusst sein können.
Die Regelung kann Minderjährige zudem vor potenziellen Gewissenskonflikte gegenüber ihrem familiären oder sozialen Umfeld schützen. Insbesondere können sie vor der psychi-schen Belastung geschützt werden, Handlungen oder Aussagen vorzunehmen, die in po-tenziellen negativen Folgen für ihre Familie oder Freundinnen und Freunde resultieren.
Die Regelung kann außerdem zur Rechtssicherheit junger Menschen beitragen, da so klare Voraussetzungen geschaffen werden, die zwingend zu wahren sind und auf die die betroffe-nen jungen Menschen vertrauen können.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher ge-schäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
im Bereich der steuerberatenden Berufe wird das Ziel verfolgt, durch Neuregelung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die beschränkte geschäftsmäßige sowie die unentgelt-
liche Hilfeleistung in Steuersachen stringent neu zu ordnen. Hierzu soll die abschließende Regelung der Personen und Vereinigungen aufgebrochen werden, die zu beschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen berechtigt sind. Zusätzlich sollen auch die Möglichkeiten für unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen erweitert werden. Hierdurch soll beispiels-weise sodann auch die Möglichkeit eröffnet werden, sogenannte „Tax Law Clinics“ an Universitäten gründen zu können. Die für den Jugend-Check relevanten Änderungen sollen am 01. Januar 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die geplante Möglichkeit einer unentgeltlichen Beratung innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises in Steuersachen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 StBerG), kann sich insbe-
sondere für junge Menschen, die noch am Anfang ihres Berufsweges stehen und erste Steuererklärungen abgeben müssen oder wollen, als Hilfeleistung auswirken. Für sie kann dieses Beratungsangebot zu finanziellen Entlastungen führen und ein Schritt Richtung Verselbstständigung sein.
Daneben kann sich die Möglichkeit der Gründung von Tax Law Clinics (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG) auf junge Jurastudierende auswirken. Durch die Gesetzesänderung besteht für sie die Option, bereits während ihres Studiums Praxiserfahrung zu gewinnen. Dies kann ihnen bei der Berufsorientierung helfen. Auch ratsuchende junge Menschen, insbesondere wenn diese nur wenig Geld zur Verfügung haben, kann durch die Gesetzesänderung ein unent-geltlicher Zugang zu steuerlicher Rechtsberatung eröffnet werden. Jedoch bedarf es für den Erfolg von Tax Law Clinics auch engagierter Hochschullehrerinnen und -lehrer, Studierender, finanzieller Ressourcen und einer zu jederzeit sichergestellten Qualität der Beratungs-leistung.
Die geplante Erweiterung der Möglichkeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-sachen durch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 4b Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 StBerG) könnte sich auf junge Menschen auswirken, die bereits niedrigschwellige Angebote im Sozialraum nutzen oder kennen. Insbesondere sozial benachteiligten jungen Menschen könnte es künftig leichter fallen, sich die für sie notwendige Beratung zu suchen und in der Folge rechtskonforme Entscheidungen bzgl. ihrer Steuersachen zu treffen.
Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist es, den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit für die in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ihnen soll dadurch eine umfassende gleichberechtig-te Teilhabe und eine aktive Mitwirkung am gesellschaftlichen Zusammenleben in Deutsch-land ermöglicht werden. Zudem sollen Anreize für eine schnelle Integration geschaffen werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür u.a. eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) vor, welches an die Erfordernisse eines Einwanderungslandes angepasst werden soll.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen aus Drittstaaten, die seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, sollen künftig für eine Einbürgerung nicht mehr ihre bisherige, d.h. ihre nicht-deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben müssen (Streichung § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Zudem sollen auch diejenigen, die zwar nicht im Inland aufgewachsen sind, aber die deutsche Staatsbürger-schaft durch Geburt erworben haben und zusätzlich noch eine andere ausländische Staats-bürgerschaft als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, nicht mehr optionspflichtig sein (Streichung § 29 StAG).
Mit dem Erwerb der deutschen und damit der doppelten Staatsbürgerschaft können junge Menschen das Recht zur vollen politischen Teilhabe erlangen, ohne dass sie die Staatsbürger-schaft ihres Herkunftslandes aufgeben müssen. So stünde ihnen beispielsweise das aktive und passive Wahlrecht auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie bei Europa-wahlen zu.
Durch die generelle Zulässigkeit der doppelten Staatsbürgerschaft kann die persönliche Identitätsfindung der jungen betroffenen Menschen gestärkt und gefestigt werden, da sie sich nicht mehr zwischen zwei Staatsbürgerschaften entscheiden müssen. Damit wird ein möglicher Konflikt in der Identitätsfindung vermieden.
Zudem kann der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu einer erhöhten Rechtssicher-heit für die jungen Betroffenen beitragen. Denn mit der deutschen Staatsbürgerschaft kön-nen sie sich permanent und unbefristet in Deutschland aufhalten. Dies kann jungen Men-schen Anreize bieten, dauerhaft in Deutschland zu leben, hier langfristig zu arbeiten und sich zu integrieren.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrecht-lichen Dokumentenwesens vorangetrieben werden. Ziel ist die Anpassung des geltenden Rechts an den voranschreitenden technologischen Fortschritt. Insbesondere die Nutzung
des elektronischen Identifikationsnachweises (eID) soll modernisiert und vereinfacht wer-den. Zusammenhängend mit diesen Änderungen soll auch der Anwendungsbereich dieser Funktion ausgeweitet werden. Die für den Jugend-Check relevanten Änderungen sollen sukzessive bis zum 01. November 2024 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Gesetzesänderung soll eine Absenkung des Mindestalters für die Nutzung des eID auf 14 Jahre vorgenommen werden (§ 10 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 PAuswG). Dies könnte es Jugendlichen künftig ermöglichen, einfacher online am Computer oder über das Smartphone ihre Identität nachzuweisen. Somit kann Jugendlichen bereits ab 14 Jahren ein Zugang zu Online-Dienstleistungen, welche einen Identitätsnachweis benötigen, gewährt werden.
Die Absenkung könnte die ersten Schritte von Jugendlichen in der Arbeitswelt erleichtern, denn Lohnabrechnungen werden heute zunehmend online bereitgestellt. Steht Jugendlichen ab 14 Jahren bereits die Funktion des eID offen, wird ihnen eine zusätzliche Möglichkeit zur Nutzung entsprechender Portale ermöglicht, wenn diese den eID zum Abruf von Lohnab-rechnungen anbieten.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts soll es Men-schen mit Behinderungen ermöglicht werden, „gleichberechtigt und selbstbestimmt am Ar-beitsleben teilhaben“ zu können. Für junge Menschen soll es spezifische Regelungen geben, die ihre Integration in den Arbeitsmarkt vereinfachen sollen. Das Vorhaben soll zum über-wiegenden Teil am 01.01.2024 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Entwurf eines Gesetzes zur Förde-rung eines inklusiven Arbeitsmarkts.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll eine Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch dann durch den Ausgleichsfonds finanziert werden können, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält (§161 Abs. 2 SGB IX). Dadurch können sich für die betroffenen jungen Menschen in erster Linie die Bildungsbedingungen verbessern, langfristig aber auch die Integration in den Arbeitsmarkt und die damit einhergehende gesellschaftliche Teilhabe.
Damit jedoch die genannten positiven Auswirkungen auftreten können, ist neben der finan-ziellen Förderung von Betrieben zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auch ein barrierefreier und diskriminierungsfreier Charakter der tatsächlichen Arbeitsbedingun-gen und Arbeitskultur unabdingbar.
Ein vereinfachter Zugang zu monatlichen Entschädigungszahlungen für volljährige Waisen für die Dauer ihrer Ausbildung (§87 Abs. 4 Nr. 1, 2 SGB XIV) kann den betroffenen jungen Men-schen die (teilweise) Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten auch während der Ausbildung ermöglichen oder erleichtern.
Mit dem Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten so-wie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres soll das Angebot, einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) zu leisten, „erweitert und vereinfacht werden“. Dazu soll es jungen Freiwilligendienstleistenden künftig ermöglicht werden, auch ohne den Nach-weis eines „berechtigten Interesses“ ihren Freiwilligendienst in Teilzeit zu absolvieren. Zudem soll die Obergrenze des Taschengeldes, das junge Menschen während ihres Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienstes beziehen, angehoben werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll es unter bestimmten Voraussetzungen allen jungen Freiwilligendienstleistenden unter 27 Jahren möglich sein, ihren Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit zu absol-vieren ohne ein berechtigtes Interesse hierfür nachweisen zu müssen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) JFDG, § 2 Nr. 2 b) BFDG). Diese Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit im Freiwilligendienst (FWD) kann es jungen Freiwilligen ermöglichen, ihre Zeit flexibler zu gestalten und neben dem FWD noch weiteren Interessen bzw. Verpflichtungen nachzugehen. Für Personengrup-pen, die bisher ihr berechtigtes Interesse nachweisen mussten, wird durch den Wegfall der Nachweispflicht der Zugang zum FWD in Teilzeit vereinfacht. Letztlich erweitert sich der Kreis potentieller Interessenten von Freiwilligen um jene jungen Menschen, die aufgrund der bis-herigen Notwendigkeit des Nachweises eines „berechtigten Interesses“ vom Ausüben eines FWD abgesehen haben, da nunmehr diese Hürde entfällt.
Künftig soll die Obergrenze eines möglichen angemessenen, monatlichen Taschengeldes von 6 auf 8 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JFDG, § 2 Nr. 4 a) BFDG). Für das Jahr 2023 würde dies eine Anhebung des Maximalbetrags für das Taschengeld von 483 Euro auf 584 Euro monatlich bedeuten. Hierdurch können sich zum einen finanzielle Entlastungen für die Freiwilligendienstleisten-den ergeben. Zum anderen könnte diese mögliche Erhöhung des Taschengeldes auch dazu führen, dass sich mehr junge Menschen das Ausüben eines FWD leisten können. Auch die Wertschätzung der Arbeit der Freiwilligen könnte hiermit gesteigert werden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Ände-rung weiterer Bestimmungen (Kindergrundsicherungsgesetz) soll Kinderarmut wirksam be-kämpft und bessere Chancen für Kinder und Jugendlichen geschaffen werden. Dazu soll die Kindergrundsicherung die bestehenden Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kin-derzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu einer Leistung zusam-menführen. Die Kindergrundsicherung soll aus dem einkommensunabhängigen Kindergaran-tiebetrag, dem einkommensabhängigen und nach Alter gestaffelten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten und zeitgleich das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) außer Kraft treten, vgl. Art. 11 Kindergrundsicherungsgesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Zukünftig soll ein einkommensunabhängiger Kindergarantiebetrag eingeführt werden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKG). Die Höhe des Kindergarantiebetrages soll der Höhe des Kindergeldes entsprechen (§ 7 BKG). Dies hat für junge Menschen, deren Eltern unbeschränkt steuer-pflichtig sind und derzeit Kindergeld beziehen, keine materiellen Auswirkungen, da er der Höhe des derzeitigen Kindergelds entspricht. Für junge Menschen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, erfolgt mit der Einführung der Kindergrundsicherung ein Systemwechsel, durch den sie grundsätzlich aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe herausgenommen werden.
Zudem soll ein einkommensabhängiger Kinderzusatzbetrag eingeführt werden, der gemein-sam mit dem Kindergarantiebetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe das Exis-tenzminimum des Kindes sichern soll (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2.; 9; 11 BKG). Die Anspruchsinhaber-schaft des Kinderzusatzbetrages soll bei dem leistungsberechtigten Kind selbst liegen (§ 9 Abs. 1 BKG), wodurch junge Menschen zukünftig einen eigenen, einklagbaren gesetzlichen Anspruch auf die Leistung haben.
Durch den Kinderzusatzbetrag können mehr junge Menschen, deren Familien derzeit Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, erreicht und unterstützt werden. Denn bisher erreicht der Kinderzuschlag aufgrund des komplexen Antragsprozesses lediglich 35 Prozent der Leistungsberechtigten.
Für junge Menschen, die in Bedarfsgemeinschaften aufwachsen und Leistungen (z.B. monatliche Regelsätze) nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten, hat die Einführung des Kinderzusatzbetrages keine finanziellen Auswirkungen. Denn die maximale Höhe des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages soll sich nach den sozialrechtlichen altersgestaffelten Regelbedarfen nach dem SGB XII sowie den auf das Kind entfallenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Existenzminimumbericht ergeben (§ 11 Abs. 1 BKG).
Soweit ein Anspruch des Kindes auf den Kinderzusatzbetrag besteht, sollen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form eines monatlichen pauschalen Betrages für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 15 Euro und für Schülerinnen und Schüler ein jährlicher Schulbedarf in Höhe von 174 Euro bis zum 18. Lebensjahr bewilligt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 4; 20 Nr. 1, Nr. 2; 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BKG). Die pauschale Teilhabeleistung in Höhe von 15 Euro monatlich soll jedoch nur dann erbracht werden, wenn tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden, was für Eltern oder junge Menschen selbst einen bürokratischen Aufwand bedeutet. Damit besteht die Möglichkeit, dass diese pauschale Teilhabeleistung nur unzureichend in Anspruch genommen wird.
Mit einem Kindergrundsicherungs-Check soll durch den Familienservice eine automatisierte und elektronische Vorprüfung für Kinder erfolgen, für die bereits der Kindergarantiebetrag bezogen wird, um eine potenzielle Leistungsberechtigung eines Kindes für den Kinderzu-satzbetrag zu erkennen und beraten zu können (§ 43 Abs. 1 BKG). Dadurch könnten junge Menschen und ihre Familien entlastet und besser erreicht werden, da sie fortan aktiv von der zuständigen Stelle auf eine Leistungsberechtigung des Kinderzusatzbetrages und damit zusammenhängend auch auf die Pauschalleistungen für Bildung und Teilhabe hingewiesen werden können.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches sollen künftig die Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte auf sechs bzw. drei Monate abge-senkt werden.1 Damit sollen insbesondere jugendliche Täterinnen und Täter mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden können, sofern sie nicht aus (pädo-)krimineller Energie gehandelt haben und der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Mit der Absenkung der Mindeststrafe soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzel-fall ermöglicht werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte soll die Min-destfreiheitsstrafe auf sechs bzw. drei Monate abgesenkt werden (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB), wodurch Strafverfahren in minderschweren Fällen eingestellt oder erledigt
werden können. Die geplante Gesetzesänderung kann zu einer verhältnismäßigen Reaktion auf die Taten der zu hohem Anteil jugendlichen Beschuldigten in jedem Einzelfall beitragen. Gerade jugendliche Täterinnen und Täter handeln in der Regel nicht aus (pädo-)krimineller Energie, sondern aus einer für diese Lebensphase typische Unbedarftheit, Neugierde oder Abenteuerlust. So verbreiten junge Menschen etwa wider besseren Wissens über Chat-Gruppen kinderpornografische Inhalte oder kommen ungewollt in deren Besitz. Gerade in diesen Fällen kann durch die Neuregelung eine schuldangemessene Reaktion ermöglicht werden und nicht etwa ganze Schulklassen strafrechtlich verfolgt werden. Da ein solches Vergehen nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden muss, kann die Neuregelung junge Menschen vor weitreichenden Folgen für ihr (berufliches) Leben schützen. Denn eine Ver-urteilung wird im Führungszeugnis aufgenommen, wodurch bestimmte Berufsfelder, etwa im Bereich der Erziehung, für junge Menschen nicht mehr zugänglich waren. In Zukunft soll die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Inhalte jedoch auch als Ver-gehen verfolgt werden können, was keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge hat.
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) sollen der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzesvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es sollen die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür sollen u.a. das Cannabisanbaugesetz (CanAnbG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 CanAnbG). Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 CanAnbG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskonsums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsu-mierende reduzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen. Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 CanAnbG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums schüt-zen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugendalter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen. Das ge-plante Tabak- und Cannabisrauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BNichtrSchG) kann für diese eine geringere Exposition zu Tabak- und Can-nabisrauch bedeuten. Studien zu Tabak zeigen, dass die Konzentration von Tabakrauch und damit auch die Schadstoffdichte im Auto sehr hoch sein kann. Durch das Verbot könnten Ju-gendliche daher vor den gesundheitlichen Gefahren des Cannabis- und Tabakrauchs besser geschützt werden.
Mit dem Gesetzesvorhaben soll den strukturellen Herausforderungen, mit denen sich das duale Berufsausbildungssystem aktuell konfrontiert sieht, entgegengewirkt und weitere Teile der nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt werden. Ziel ist es u.a., das duale Ausbil-dungssystems zu stärken und zu modernisieren, sowie für junge Menschen attraktiver zu ge-stalten. Der Entwurf sieht dafür Maßnahmen bzw. Änderungen innerhalb des Berufsbil-dungsgesetzes (BBiB) und der Handwerksordnung (HwO) vor. Ein konkreter Gegenstand des Vorhabens soll in der Einführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer „Validierung“ der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit, unabhängig des Abschlusses eines formalen Berufsausbildungsabschlusses, bestehen sowie in der Implementierung von mobilen und digitalen Arbeitsformen im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Zudem sind Änderungen vorgesehen, die digitale Verwaltungsprozesse innerhalb der beruflichen Bildung erstarken lassen sollen.
Die geplanten Änderungen zur Einführung des Feststellungsverfahrens der Berufsvalidierung sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten, die sonstigen geplanten Änderungen zum 01.08.2024, vgl. Art. 5 BVaDiG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll ein Feststellungsverfahren zur Validierung der beruflichen individuellen Hand-lungsfähigkeiten, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss durch praktische Tätigkeit erworben worden sind, eingeführt werden (§ 50b Abs. 1 BBiG, § 41b Abs. 1 HwO). Dies kann die beruflichen Chancen von jungen Menschen, die keine Berufsausbil-dung abgeschlossen haben oder als Quereinsteigende einer Erwerbstätigkeit nachgehen, verbessern, da es ihre Kompetenzen sichtbarer und auf dem Arbeitsmarkt besser verwertbar macht.
Die Möglichkeit der Validierung könnte jedoch auch zu Fehlanreizen führen, wenn sich junge Menschen dadurch gegen das Absolvieren einer dualen Ausbildung entscheiden. Dies könnte die beruflichen Chancen junger Menschen langfristig mindern.
Zudem soll eine Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch digitales mobiles Arbeiten bzw. Ausbilden erfolgen können (§ 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 3 BBiG). Dies entspricht den Wünschen und Bedürfnissen vieler junger Menschen und kann somit die Attraktivität der dualen Ausbildung für sie steigern. Durch die Möglichkeit des digitalen mobilen Ausbildens können junge Auszubildende bereits während ihrer Ausbildung auf das spätere Berufsleben in der digitalisierten Arbeitswelt besser vorbereitet werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass mit den vorgesehenen Regelungen nicht für alle dualen betrieblichen Ausbildungsberufe, wie zum Beispiel im Handwerk, die Attraktivität für junge Menschen im selben Maß gesteigert werden kann.
Jahresbericht 2023
(2023)
Intensivpetenten
(2023)
In jeder Behörde und vor jedem Gericht treten Menschen auf, die ihre Anliegen besonders hartnäckig verfolgen oder die eine Vielzahl von Verfahren geradezu als Selbstzweck zu be-treiben scheinen. In den schlimmsten Fällen kann sich ein solches Verhalten über verbale Aggressionen und Beleidigungen bis hin zur Androhung oder Ausübung von physischer Ge-walt gegenüber der angesprochenen Person steigern.
Der Konflikt mit sogenannten Intensivpetenten stellt Ämter, Behörden und Gerichte daher oftmals vor besondere Herausforderungen und kann für ihre Mitarbeiter eine erhebliche Belastung mit sich bringen.
Praxisratgeber zum Konflikt mit querulatorischen Personen
Hervorgegangen aus einer Tagung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissen-schaften Speyer im April 2021, bietet der Praxis-Ratgeber eine umfassende Einführung in das Phänomen und zeigt hilfreiche Strategien und Empfehlungen für einen angemessenen und zielführenden Umgang mit Intensivpetenten auf. Die individuellen Beweggründe für das Ver-halten von Intensivpetenten sind dabei so vielfältig wie komplex.
Angemessener Umgang mit »schwierigen Kunden«
Die Beiträge des Bandes machen aus verschiedenen Perspektiven deutlich, wie diesem Phänomen effektiv begegnet werden kann, ohne dabei der Gefahr einer Stigmatisierung von »schwierigen Kunden« zu erliegen.
Neueste Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis
Die einzelnen Kapitel basieren auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Forschung, sind aber durchgehend als Praxishilfe für den öffentlichen Sektor angelegt. Sie verbinden inhaltliches Fachwissen mit handlungsrelevanten Ratschlägen und regen auf allen Organisa-tionsebenen zu einem reflektierteren Umgang mit dem Phänomen »Intensivpetenten« an.
Der Inhalt gliedert sich in vier Teile:
juristische Grundlagen
psychologische und psychiatrische Perspektiven
dienstrechtliche und verwaltungsorganisatorische Schutzmechanismen
Erfahrungsberichte und Verhaltensempfehlungen aus der Praxis
Mit Beispielen und konkreten Tipps
Ein Fazit mit konkreten Anregungen für Betroffene und Vorgesetzte sowie zahlreiche Schaukästen, Tabellen, Beispiele und Abbildungen runden das Werk ab.
Besonders empfehlenswert für Beschäftigte sowie Personalverantwortliche in Behörden und Dienststellen auf kommunaler und höherer Ebene sowie Gerichten und öffentlich-rechtlichen Institutionen.
Inputvortrag – New Work
(2023)
Das FÖV hat auf Bitten des Unterausschusses „Allgemeine Verwaltungsorganisation“ des Arbeitskreises VI der Innenministerkonferenz einen Workshop zum Thema „New Work in der öffentlichen Verwaltung“ geplant und durchgeführt. Der Inputvortrag behandelt theoretische Grundlagen zu New-Work-Ansätzen in der öffentlichen Verwaltung und war Auftakt eines strukturierten Wissensaufbaus und Wissensaustauschs mit Vertreterinnen und Vertretern der Privatwirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung.
Immer noch Neuland?
(2023)
Zwei Jahre nach dem intensiven Hochwasserereignis im Juli 2021 liegen erste Erkenntnisse
im Rahmen der wissenschaftlichen Aufarbeitung vor. Das BMBF-HoWas2021-Projekt richtet hierbei seinen Fokus auf die Warnkommunikation und das Krisenmanagement. Die Analyse beinhaltet die Verknüpfung vonmeteorologischen und hydrologischen Daten mit Aktivitäten aufbehördlicher Ebene und dem Katastrophenschutz. Im Ergebnis können technische und strukturelle Optimierungspotenziale identifiziert werden und deuten somit auf den Nachhol-bedarf bei der Antizipation zukünftiger Hochwasser und dem Entwickeln neuer Ansätze für effektive Warnsysteme hin.
Daten der öffentlichen Hand sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Zivilgesell-schaft und der digitalen Wirtschaft gerückt: Zugang und Nutzung derselben fördern demo-kratische Transparenz und stimulieren zunehmend digital basierte Geschäftsmodelle, die Innovation und Wohlstand versprechen.... So wurde das Informationsweiterverwendungs-gesetz am 23.7.2021 durch das Datennutzungsgesetz (DNG) abgelöst. Dem DNG widmet sich nun Heiko Richter in einer Neuauflage seines bei C. H. Beck erschienenen Kommentars.
Hat die Einverdienstehe ausgedient? – Eine Bezugsgröße des Alimentationsprinzips auf dem Prüfstand
(2023)
Die Einverdienstehe bildet bis heute die Bezugsgröße, an der sich die Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Familien orientiert. Basierend auf einer Umfrage
des Jahres 2022 untersucht der Beitrag die Haushaltsstruktur und Erwerbssituation der Beamtinnen und Beamten in den unteren Besoldungsgruppen. „Klassische“ Einverdienst-ehen im Sinne des Alimentationsprinzips finden sich in der weit überwiegenden Mehrheit
der Fälle nicht. Folglich scheint es angezeigt, die Alimentation im Zusammenhang mit der Besoldung von Beamtenfamilien auf Basis der aktuellen Befunde neu auszurichten.