Refine
Year of publication
Document Type
- Article (213) (remove)
Language
- German (213) (remove)
Has Fulltext
- yes (213) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (213)
Keywords
- Abgeordneter (16)
- Diäten (10)
- Parteienfinanzierung (9)
- Deutschland / Bundestag (8)
- Deutschland (7)
- Demokratie (6)
- Partei (6)
- Europäische Union / Parlament (4)
- Kritik (4)
- Deutschland / Bundespräsident (3)
Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (52)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (26)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (14)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (8)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (6)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (3)
Mit seiner neuen Rechtsprechung zur Höhe der Beamtenbesoldung verlangt der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber als Kompensat für fehlende inhaltliche Maßstäbe eine Begründung. Dafür kommen Indikatoren wie die Entwicklung von Preisen sowie anderweitigen Einkommen und Besoldungen in Betracht. Dadurch soll die Kontrolle durch Öffentlichkeit und Verfassungsgerichte erleichtert werden. Diese Rechtsprechung muss auch auf die Finanzierung von Fraktionen, parteinahen Stiftungen und Abgeordnetenmitarbeitern erstreckt werden, bei denen inhaltliche Maßstäbe ebenfalls völlig fehlen und wirksame Kontrollen erst recht notwendig sind. Die Begründung ergänzt damit den Gesetzesvorbehalt in seiner Funktion, die Kontrolle zu verbessern.
Regierung, Parlament und Verwaltung sind nur noch vor dem Hintergrund des Wirkens von Parteien nnd Interessenverbänden zu verstehen, die auf Legislative und Exekutive in mannigfacher Weise ausgreifen. Dadurch werden die überkommenen Kontrollmechanismen der klassischen Gewaltenteilung geschwächt und bedürfen neuer - unabhängiger - Gegengewichte: Neben der Kontrolle durch die Öffentlichkeit kann diese Funktion u. a. von Sachverständigengremien, Rechnungshöfen und von der Verfassungsrechtsprechung wahrgenommen werden. Letztlich ist aber der Staatsbürger selbst gefordert.
Vortrag vor dem Plenum des Bundesrechnungshofs am 20. Mai 1983
Vor dem Hintergrund der finanziellen Misere der öffentlichen Haushalte hat die Finanzkontrolle in jüngster Zeit an Bedeutung gewonnen. Ich möchte im folgenden zunächst den Gegenstand und die Maßstäbe der Finanzkontrolle kurz skizzieren, um sodann auch ihren Schwächen nachzugehen. Auf dieser Basis werde ich versuchen, einige Elemente für eine verfassungstheorerische Konzeption einer modernen Finanzkontrolle zu entwickeln und zugleich an Beispielen demonstrieren, welche praktischen Auswirkungen eine solche Konzeption haben kann. Unter »Finanzkontrolle« verstehe ich die von den Rechnungsprüfungsbehörden, im Bund und in den Ländern, also den Rechnungshöfen, ausgeübte Kontrolle der öffentlichen Finanzen. (Sie umfaßt in diesem engen hier zugrunde gelegten Verständnis nicht die Haushaltskontrolle durch das Parlament.) Dabei konzentriere ich mich auf die Rolle des Bundesrechnungshofs; die Landesrechnungshöfe, für die zumeist Entsprechendes gilt, und die kommunale Finanzkontrolle werde ich nur gelegentlich gesondert erwähnen. ...
Mit dem Hochschnellen der Defizite in den öffentlichen Haushalten seit Mitte der 70er Jahret hat das Thema "Staatsverschuldung" in der Bundesrepublik wieder zunehmende Beachtung gefunden. Zugleich mehren sich die warnenden Stimmen. Püftner weist in seiner hier zu besprechenden Studie mit Recht darauf hin, daß es noch vor wenigen Jahren "ausgesprochen schwierig" war, die jetzt stärker aufkommende und auch von ihm vertretene Auffassung von der Bedenklichkeit der Kreditfinanzierung "selbst einer kritischen und zur Vorsicht neigenden Hörerschaft nahezubringen" (S. 5); solche Versuche sind allerdings auch in jener Zeit durchaus unternommen worden.
In einem ersten
Schritt wird die Bedeutung der europäischen Grundrechte
fur den Verwaltungsrechtsraum Europa anhand einiger
konkreter Beispiele untersucht. Im Licht dieser
Erkenntnisse wird in einem zweiten Schritt die
Frage erörtert, inwiefern heute uberhaupt von einem
„Grundrechtsraum Europa" gesprochen werden
kann, was also ein solcher Grundrechtsraum voraussetzt
und was davon bereits erfüllt ist.
Grundrechtsschutz und gegenseitige Anerkennung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(2014)
Der Grundrechtsschutz gerät zunehmend in den Mittelpunkt der Diskussionen über die
gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen im Unionsrecht, wie auch die
neuere Rechtsprechung des EuGH und manche Reaktion darauf belegen. Es geht dabei
nicht nur um die Frage, welche Grundrechte, nationale oder europäische, angewandt werden sollen, sondern auch darum, wo sie zur Anwendung kommen sollen, im Ausstellungs- oder
im Vollstreckungsstaat? Bei der Beantwortung dieser Fragen ist das Wesen der Grundrechte sowie die besondere Rolle, die ihnen dementsprechend in jedem Rechtssystem zukommen soll, zu berücksichtigen,
will man die Grundrechte nicht zu „einfachen Rechten“ verkommen lassen.
Hochschulmanagement
(2017)
Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu Sperrklauseln bei deutschen Europawahlen sind ungewöhnlich scharf kritisiert worden: sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der Politik. Doch keines ihrer sachlich-inhaltlichen Argumente hält einer Überprüfung stand. Das zeigt die gründliche Durchsicht der wissenschaftlichen Stellungnahmen und der Minderheitsvoten, auf welche sich auch die Politik bezieht. Der Kern der Auseinandersetzung liegt denn auch darin, dass der Zweite Senat eine besonders intensive Prüfung von Sperrklauseln vornimmt, weil die Bundestagsmehrheit darüber »gewissermaßen in eigener Sache« beschließt, also dabei nicht unbefangen ist. Die darin liegende Einschränkung des Handlungsspielraums des Hohen Hauses scheint besonders zu stören. Eine solch intensive Prüfung durch das Gericht ist nun auch bei künftigen Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache zu erwarten, wenn die 5:3-Mehrheit, mit weicher das 5 %- und das 3 %-Urteil beschlossen wurden, auch nach dem Auswechseln zweier Mitglieder des Zweiten Senats weiterhin »hält«.
Lobbyismus und Politik
(2000)
Das Überwechseln ehemaliger Beamter und Regierungsmitglieder in die Wirtschaft ist grundsätzlich unproblematisch. Anders allerdings, wenn - wegen der Nähe bei der Positionen -Interessenkollisionen zu befürchten sind. Für Ruhestandsbeamte bestehen deshalb Karenzvorschriften, nicht aber im Allgemeinen für auf eigenen Wunsch entlassene Beamte und für ehemalige Regierungsmitglieder. Einschlägige Fälle schaden dem Ansehen des öffentlichen Dienstes und der Regierung, Hier besteht Regelungsbedarf.
Die verschärften Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete sind verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 4. Juli 2007 bestätigt. Während das Diätenurteil von 1975 die staatliche Alimentation von Abgeordneten betraf, behandelt das neue Urteil ihre privaten Einnahmen. Die divergierenden Auffassungen der 4:4-Entscheidung beruhen auf ganz unterschiedlichen Leitbildern vom Abgeordneten. Die neuen Regeln erfassen nicht alle problematischen Fälle. Auch werden sie noch nicht voll umgesetzt.
Mit der Verschärfung der Regelung über die Nebeneinkünfte von Abgeordneten und deren Offenlegung im Bund geraten auch die Länder in Zugzwang, nicht nur politisch, sondern auch verfassungsrechtlich. Einige dahingehende Initiativen liegen bereits vor. Diese unterzieht der Verfasser einer kritischen Würdigung.
Parteien in der Kritik
(2007)
Überzogene Politikfinanzierung und verfassungswidrige Ämterpatronagc markieren Probleme des Parteienstaats, wie sie etwa der frühere Bundespräsident Richard von Weizsäck er kritisiert hat. Derartige Fehlentwicklungen sind aber nur besonders ins Auge stechende Beispiele für Beschränkungen des politischen Wettbewerbs insgesamt und für die Beeinträchtigung seiner - für die Demokratie zentralen - Steuerungsfunktion. In dieselbe Richtung weisen auch neuere Forschungszweige der Politikwissenschaft wie die Ansätze der Kartellparteien und der politischen Klasse.
In diesem Beitrag werden einige grundsätzliche und einige aktuelle Fragen der Parteienfinanzierung zur Diskussion gestellt. Dabei geht der Verfasser von der deutschen Perspektive aus, wirft aber auch einen Seitenblick auf einige andere Länder und spricht auch die geplante öffentliche Finanzierung der europäischen politischen Parteien an.
Politik ohne Verantwortung
(2000)
Dürfen Bundestagsabgeordnete ihre Freifahrtberechtigung nur mandatsbezogen oder auch für sonstige Zwecke nutzen? Die Frage wird im staatsrechtlichen Schrifttum seit langem behandelt. Dabei ist zwischen Verfassungs- und einfachem Gesetzesrecht, zwischen Staats- und Steuerrecht zu unterscheiden. Neben der Frage des Ob-überhaupt stellt sich die weitere Frage, wie eine Privatnutzung steuerlich zu bewerten ist.
Rette sich, wer kann
(2011)
Der FDP-Mitgliederentscheid über den Euro-Rettungsschirm wirft seinen Schatten voraus. Falls die Koalition platzt, müssen nicht nur Regierungsmitglieder, sondern auch politische Beamte um ihren Job bangen. Aber sie fallen weich, und der Steuerbürger muss zahlen. Dass jetzt sogar die üppige Versorgung politischer Beamter noch weiter aufgestockt werden soll, signalisiert die Nervosität der Koalition. Die Erhöhung soll anscheinend auf die schnelle und möglichst an der kritischen Öffentlichkeit vorbei erfolgen. Die Regelungen sind überaus kompliziert – fast so, als gelte Machiavellis Maxime „wenn du nicht überzeugen
kannst, musst du verwirren.“ Auch früher schon waren exzessive Regelungen über politische Beamte auf ähnliche Weise durchgezogen worden.
Spätestens seit dem Herbst 2015 kommen Kindertagesstätten vermehrt mit dem Thema Asyl und Flucht in Berührung. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Leistungsansprüche von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf, um Verständnis für die Lebenssituation der betroffenen Familien zu wecken.
Das BVerfG hat im März 2021 eine spektakuläre Entscheidung zu den Rechten künftiger Generationen im Kampf gegen den Klimawandel gefällt. Danach vermitteln die Grundrechte im Wege des intertemporalen Freiheitsschutzes ein Recht auf Schutz vor einer einseitigen Verlagerung der Klimafolgenbewältigung in die Zukunft. Die Frage nach einem „Recht auf Zukunft“ und der Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stellt sich auch in der Sozialversicherung.
Der Straßengüterverkehr ist das Rückgrat des Warenaustauschs im Europäischen Binnen-markt, denn der überwiegende Teil der in Europa gehandelten Waren wird allen politischen Bekenntnissen zur Verlagerung auf die Schiene zum Trotz nach wie vor per Lkw transportiert. In dieser Branche kommt es jedoch, auch angesichts des starken Wachstums der letzten Jahre, zunehmend zu Verwerfungen. Vordergründig wird über das Problem des Fahrerman-gels diskutiert, der sich nicht nur in Westeuropa, sondern mittlerweile sogar in den osteuro-päischen Staaten bemerkbar macht. Im Hintergrund stellt sich aber die Frage, ob die Prinzi-pien des Binnenmarkts - insbesondere die Dienstleistungsfreiheit - und die Wettbewerbs-situation auf den nationalen Transportmärkten noch kompatibel sind.
Die Parteienkrise der letzten Monate hat das "System Kohl" in den Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion gestellt, ein perfektioniertes Netzwerk zum Zwecke des Machtgewinns und Machterhalts. Das jahrzehntelange, im Hinblick auf das Machtziel höchst konsequente und durch schwarze Kassen unterfütterte Agieren hat die ganze Struktur und da Führungspersonal der CDU geprägt und teilweise geradezu deformiert.
Subventionen
(1986)
Das Thema "Subventionen" und "Subventionsabbau" ist ein finanzwirtschaftlicher Evergreen 1 und trägt - jedenfalls publizistisch - mengenmäßig reiche Frucht: Neben einer umfangreichen wissenschaftlichen Literatur gibt es eine Vielzahl von Regierungsberichten und Gutachten. Ich erwähne nur die Subventions berichte der Bundesregierung, inzwischen zehn an der Zahl, und die Strukturberichte, die die großen bundesdeutschen Konjunkturforschungsinstitute erstmals 1980 und 1981 im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums in Form von fünf dicken Büchern vorgelegt haben. ...
Umsetzung und Durchsetzung der EU-Handelspolitik: Neue Entwicklungen der „Open Strategic Autonomy“
(2020)
Die Europäische Kommission legt seit einiger Zeit eine stärkere Betonung auf die Verbesserung der Um- und Durchsetzung der Handelsregeln. Aktuell zeichnet sich dies in einer Fülle von Vorhaben und Initiativen ab, die sich auch in die projektierte Erneuerung der Handelspolitik unter dem Leitbild der „offenen strategischen Autonomie“ einfügen. Der Beitrag untersucht die neuen Entwicklungen auf institutioneller, prätorischer und legislativer Ebene.
Unmittelbar vor der Sommerpause hat der Bundestag im Schnellverfahren die staatliche Parteienfinanzierung angehoben. Gleichzeitig wurde, von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt, kleinen Parteien das Staatsgeld gekürzt. Die Neuregelung gibt Anlass, die Regelungen insgesamt näher in den Blick zu nehmen.
Die Parteienfinanzierung ist zum 1. Januar 1984 durch Änderung des Grundgesetzes, des Parteiengesetzes, des Einkommen- und des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze neu geregelt worden. Die Neuregelung bringt vor allem dreierlei: eine massive Ausweitung der steuerlichen Förderung von Spenden und Beiträgen an Parteien, eine Anhebung der Wahlkampfkostenerstattung und eine (partielle) Ausweitung der Publizität der Parteienfinanzen.
Die Frage, in welchem Umfang und aus welchen Quellen die politischen Parteien sich finanzieren, ist verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch von weit größerem Gewicht, als die finanziellen Beträge, um die es geht, vermuten lassen. Geld ist auch Macht. Das Niveau und die Verteilung der Mittel können Auswirkungen auf die Verteilung der politischen Macht haben, wie sich umgekehrt auch politische Macht zur Erlangung finanzieller Mittel einsetzen läßt. Das Thema "Parteienfinanzierung" ist geeignet, einen Teileinblick in das politische Kräftespiel zu vermitteln, auch in mögliche Fehlentwicklungen, zugleich in die Notwendigkeit, wirksame Kontrollen zu schaffen, und in die Rolle, die die Öffentlichkeit und die Verfassungsrechtsprechung bei dieser Kontrolle spielen (und zu spielen haben).
Zu Unrecht bezogene Grundsicherungsleistungen müssen von den Betroffenen erstattet werden. Bei Grundsicherungsbeziehenden mit laufenden Zahlungen werden die zu viel gezahlten Leistungen in der Regel mit den laufenden Leistungsansprüchen aufgerechnet. Dabei dürfen bis zu 30 % des Regelbedarfs von SGB-II-Beziehenden gekürzt werden – und zwar bis zu drei Jahre lang. Ist eine so langfristige Absenkung des Sicherungsniveaus tatsächlich mit dem Recht auf eine menschenwürdige Existenz vereinbar, wie es das Bundessozialgericht (BSG) im letzten Jahr in einem Urteil1 festgestellt hat? Die Autorin bezweifelt das – und hat dafür gute Gründe.
Bundespräsident Wulff erhielt in seiner Amtszeit als niedersächsischer Ministerpräsident einen Kredit von 500 000 Euro von dem befreundeten Ehepaar Geerkens. Dieser Kredit, der in Zusammenhang mit anderen Fällen von Gunsterweisen durch Geerkens und andere finanziell potente Freunde Wulffs - seit einiger Zeit öffentlkh diskutiert wird, soll hier in den Gesamtzusammenhang gestellt und einer juristischen Wertung unterzogen werden.
Wahl ohne Auswahl
(2004)
Wie vieles andere in unserem Land muss auch das Wahlrecht grundlegend reformiert werden. Diese Reform ist, da sie die demokratische infrastruktur betrifft, sogar vorrangig. Die Dominanz der Parteien muss zu Gunsten der Bürger zurückgedrängt werden, so dass die Parreien bei der Wahl an der Willensbildung des Volkes mitwirken (wie es das Grundgesetz in Art. 21 bestimmt), statt diese zu beherrschen.
Der Anfang der siebziger Jahre vorgeschlagene Begriff der Entscheidung in eigener Sache hat sich inzwischen in Rechtsprechung und Literatur etabliert. Er umfasst aber über die Abgeordnetenentschädigungen und die Parteienfinanzierung hinaus auch die Wahlgesetzgebung. Das hat gravierende Konsequenzen für deren rechtliche Beurteilung auf Kommunal-, Europa-, Bundes- und Landesebene. Der Gesetzgeber sollte dies bei der anstehenden Reform des Bundestagswahlrechts berücksichtigen.
Bundespräsident Christian Wulff erhielte im Falle seines Rücktritts – entgegen verbreiteter Meinung – keinen „Ehrensold“, es sei denn, die Bundesregierung würde dem Gesetz Gewalt antun. Als Steuerzahler können wir also aufatmen. Ein lebenslanger Ehrensold in Höhe des vollen Gehalts nach 1 1/2jähriger Amtszeit eines 52jährigen Bundespräsidenten, der dem Amt keine Ehre gemacht hat, erschiene vielen als grob unangemessen. Als Bürger aber bleiben wir enttäuscht und Politikerverdrossen. Denn da Wulff auch seine Ministerpräsidenten- und Abgeordnetenpension erst später erhält, er im Falle eines Rücktritts also ziemlich mittellos dastehen würde, wird nun klar, warum er so hartnäckig an seinem Amt festhält und freiwillig kaum zum Rücktritt bereit sein dürfte. Wir werden ihn nicht los, auch wenn er sich für sein Amt disqualifiziert hat. Vor einem Dilemma steht auch Bundeskanzlerin Angela Merkel: Entweder verbiegt sie das Gesetz und verspricht Wulff doch noch den Ehrensold oder sie muss ihn weiter als Bundespräsidenten ertragen, auch wenn er zur politischen Belastung wird. Die auch finanzielle – Abhängigkeit von der Bundeskanzlerin nimmt dem Bundespräsidenten nun erst recht die für sein Amt unerlässliche Unabhängigkeit und schadet seinem Ansehen zusätzlich.
Was aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 5-Prozent-Klausel bei Europawahlen folgt
(2012)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur 5-ProzentKlausel bei Europawahlen setzt die strenge Kontrolle von Wahl- und Parteienfinanzierungsgesetzen durch den Zweiten Senat fort. Aus den Gründen dieser Entscheidung lassen sich Hinweise für die Beurteilung des neuen Bundestagswahlgesetzes entnehmen. Zusätzlich gibt das Urteil Fingerzeige für die rechtliche Einschätzung der "Parteien im Parlament", die aufgrund ihrer allzu großzügigen, selbst bewilligten Staatsfinanzierung immer mehr Parteiaufgahen übernehmen.
Seit der Antike befassen sich Philosophen und Staatsdenker mit der Frage, wie man die Führer von Staaten dazu bringen kann, sich bei ihren Handlungen am Wohl des Volkes auszurichten und nicht an ihren eigenen Interessen an Posten, Einfluss und Reichtum. Dies ist die Schlüsselfrage. Denn einerseits muss man den Spitzenpolitikern Macht anvertrauen, sonst können sie ihre Aufgaben nicht erfüllen. Andererseits soll diese Macht nicht missbraucht, sondern zum Wohl der Bürger eingesetzt werden.
Wissenschaftsmanagement, quo vadis? Ansätze zur Definition, Personal- und Organisationsentwicklung
(2019)
Das Wissenschaftsmanagement wird in Wissenschaftsorganisationen zunehmend wichtiger. Gleichzeitig wissen wir bisher relativ wenig darüber. Deshalb werden wir zunächst die Entwicklung des Wissenschaftsmanagements einordnen und einige zentrale Entwicklungen nachzeichnen. Anhand der Vorstellung und Diskussion bisheriger Versuche zur Definition und Eingrenzung des Wissenschaftsmanagements wird dann herausgearbeitet, dass diese sich in unterschiedlichem Ausmaß als Grundlage für eine fundierte Diskussion von Qualifikationsanforderungen und für (zielgruppenspezifische) Maßnahmen wie zur Personalentwicklung eignen. Zudem wird aufgezeigt, dass das Wissenschaftsmanagement auch eine bisher möglicherweise unterschätzte Rolle bei der Organisationsentwicklung spielt.
Wohin treibt Europa?
(2007)