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Institute
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (29)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (20)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (12)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (11)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (11)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (9)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (8)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (8)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (4)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (4)
Außenwirtschaftsbeziehungen
(2017)
In Zeiten, in denen das Erfordernis zur Konsolidierung öffentlicher
Haushalte die Agenda von Forschung und Politik stark beeinflusst, verwundert
es, dass mit der Konsolidierungsbereitschaft in der Bevölkerung einem zentralen
Faktor für den Erfolg von Konsolidierungsprozessen vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit
zu Teil wurde. Dadurch, dass die Bürger über verschiedene Kanäle
politische Institutionen und Akteure prägen sowie Entscheidungen direkt beeinflussen,
nehmen die Positionen der Bürger zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte
eine zentrale Bedeutung ein. Da einerseits aufgrund der größeren Nähe zwischen
Politik, Verwaltung und Bürgerschaft ein spezifisches Umfeld herrscht und andererseits
beim Blick auf Deutschland vor allem die kommunale Ebene mit einem
Schuldenberg belastet ist, richtet dieser Beitrag seinen Fokus auf die individuelle
Konsolidierungsbereitschaft in den Kommunen in NRW und im Besonderen auf die
Frage, ob diese im Zusammenhang mit dem tatsächlichen oder wahrgenommenen
Problemdruck steht. Dazu wird mithilfe von Umfragedaten kombiniert mit Haushaltsdaten
ein Regressionsmodell gerechnet, das Aufschluss über die vermuteten
Zusammenhänge gibt. Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl der subjektiv wahrgenommene
Problemdruck in der eigenen Kommune als auch der objektive Problemdruck
in Form von Verschuldung eine Rolle spielt, allerdings nicht simultan, sondern in
Form eines Mediationseffekts. Bezogen auf praktische Implikationen verdeutlichen
diese Ergebnisse die Notwendigkeit, prekäre Haushaltssituationen der Bevölkerung
bewusst zu machen, um mehrheitsfähige Konsolidierungsmaßnahmen zu realisieren.
Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) trat am 6. Oktober 2012 in Kraft und löste damit das vorhergehende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) ab und entwickelte dieses an entsprechenden Stellen weiter. Als erstes Bundesland schuf Hamburg damit eine gesetzliche Grundlage für ein umfassendes Informationsrecht, durch das öffentliche Stellen verpflichtet werden, Informationen proaktiv und nicht erst auf Anfrage der Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten in einem sog. Transparenzportal als Informationsregister zur Verfügung zu stellen.
§ 18 Abs. 2 S. 3 HmbTG sieht vor, dass der Senat das Gesetz spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen überprüft und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet.
Die Ziele des Evaluationsauftrags sind es, die
- Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handelns,
- Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die
- Gewährleistung des unmittelbaren und unverzüglichen Zugangs zu Informationen für die Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten
mit Hilfe von rechts- und sozialwissenschaftlichen Methoden zu untersuchen.
Die kommunale Finanzaufsicht
(2017)
Die geschichte der Finanzaufsicht reicht bis weit in das 19. Jahrhundert zurück und ist tief verwurzelt im deutschen Verständnis von kommunaler Selbstverwaltung. Sie ist ein akzeptierter und notwendiger Bestandteil des kommunalen Finanzsystems. Verwaltungsstrukturen, rechtliche Spielräume und gesetzlicher Auftrag sind in allen Ländern im Grundsatz ähnlich, unterscheiden sich jedoch im Detail.
Die Entwicklung der Kommunalfinanzen ist seit Jahren geprägt durch einen enormen An-stieg der Kassenkredite, welcher die prekäre Finanzsituation vieler Kommunen widerspiegelt. Allerdings verläuft diese Entwicklung regional sehr ungleich: Über die Hälfte der Kassenkredite konzentriert sich in Nordrhein-Westfalen (NRW). Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland komplettieren das Krisenquartett.
Als Reaktion auf diese Entwicklung legten seit 2009 neun der dreizehn Bundesländer kommunale Entschuldungsprogramme auf. Ziele und Wege der Programme sind im Detail sehr unterschiedlich. Gemein ist ihnen, dass sie zusätzliche Mittel außerhalb der regulären Finanzausgleiche bereitstellen, um die strukturellen Finanzprobleme der teilnehmenden Kommunen zu adressieren. Im Gegenzug verpflichten sich diese zu verstärkten Konsolidie-rungsanstrengungen.
Die Einführung dieser Hilfsprogramme ging meist mit strukturellen Änderungen im Regime der kommunalen Finanzaufsicht einher. Dadurch will man sicherstellen, dass die Programmkommunen die Auflagen erfüllen und die Ziele der Programme erreichen. Die Änderung der Aufsichtsbeziehungen kann aber auch als Indiz gewertet werden, dass die gegebenen Strukturen nicht zufriedenstellend funktionierten und die kommunale Verschuldung nicht wirksam begrenzten. Der folgende Beitrag zeichnet anhand der Hilfsprogramme der Länder Hessen und NRW nach, welche formellen Änderungen sich aus diesen Programmen für die Finanzaufsicht ergeben und im Besonderen wie sich diese auf die Aufsichtspraxis auswirken.
Grundlage des Beitrags sind Daten des Forschungsprojekts Finanzaufsicht 2020, in dessen Rahmen Experteninterviews und Workshops mit Mitarbeitern der Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbetroffenen sowie eine fragebogengestützte Befragung der Aufsichtsbehörden und Kämmereien der Länder Hessen, NRW und Sachsen durchgeführt wurden.
Evaluation und Recht
(2017)
Die Wirtschaft und Verwaltung (Beilage zum Gewerbearchiv) hat die Vorträge der 8. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht veröffentlicht. Unter anderem findet sich darin ein Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens und Ass. iur. Sanja Nadine von Beauvais zur "Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht: Entwicklungen in 2015 und 2016 und Nachlese zu 2014" (WiVerw 1/2017, 1-27). Weitere Beiträge befassen sich mit dem Ende friedhofsrechtlicher Nutzungsrechte, den Besonderheiten der Sozialbestattung im Saarland, der Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie der Bedeutung des Wettbewerbsrechts für Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmer.
Hochschulmanagement
(2017)
Die deutsche Verwaltung schöpft die Potenziale des digitalen Zeitalters noch nicht aus. Nicht nur der Föderalismus, sondern auch datenschutzrechtliche Bedenken erweisen sich oftmals als Hemmschuh.1 Ein Vergleich mit anderen Ländern, die eine Vorreiterrolle bei der Digitalisierung ihrer staatlichen Leistungen einnehmen, legt für Deutschland Entwicklungsperspektiven offen.2 Als Ausgangsbasis für die Erfolge vieler Länder im E-Government identifiziert der Nationale Normenkontrollrat ein „modernes, digitales und vernetztes Registerwesen“3. Damit trifft er einen neuralgischen Punkt: Register sind eine wichtige Grundlage für automatisierte digitale Verwaltungsverfahren4 – allerdings nur, wenn die bestehenden unterschiedlichen Register bestmöglich vernetzt und ihre Datenbestände miteinander verzahnt sind.
Zu diesem Ziel können eine allgemeine Personen- (PKZ; unten A.) und Unternehmenskennziffer (UKZ; unten B.) beitragen, sofern sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, welche das nationale Recht und das Unionsrecht an die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen richten. Die Potenziale und Risiken einer allgemeinen Kennzahl – insbesondere für den Datenabgleich staatlicher Register und für Datenabfragen für statistische Zwecke in den Blick zu nehmen, macht sich dieses Werk zur Aufgabe.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) hat sich daher in Kooperation mit dem Bundesministerium der Finanzen(BMF) auf einer eintägigen Veranstaltung zum Thema der Zukunft der
EU-Finanzen gewidmet. Leitfragen waren hierbei, wie die EU auf die Herausforderungen
der Gegenwart reagiert, wie der EU-Haushalt die erforderliche Flexibilität erhalten kann und wie man mit weniger öffentlichen
Mitteln mehr an europäischem Mehrwert erreichen kann.
Neue Konzepte der Selbststeuerung helfen, ein volatiles, unsicheres, komplexes und mehrdeutiges Umfeld im öffentlichen Sektor besser zu handhaben, da sie
insbesondere eine von oben kaum erzwingbare wissensintensive Zusammenarbeit
der Betroffenen fördern. Die Selbststeuerung ist jedoch aufwändig und
voraussetzungsvoll.
Hat die repräsentative Demokratie überhaupt noch eine Zukunft? Und wie ist ihr Zustand? Diese Fragen sind Gegenstand des vorliegenden Bandes, der sich mit dem Verhältnis von repräsentativer und direkter Demokratie befasst. Oftmals wird der repräsentativen Demokratie bescheinigt, sie sei nicht mehr zeitgemäß. Aber handelt es sich bei direkter Demokratie wirklich um eine Form 'demokratischerer' Demokratie? Diese Annahme lässt sich aus guten Gründen bezweifeln, wie die versammelten Beiträge mithilfe juristischer und sozialempirischer Erkenntnisse zeigen. In jedem Fall lassen sich beide Demokratieformen nicht gegeneinander ausspielen. Wie man sie möglicherweise kombinieren kann, zeigen einige Beispiele aus Hamburg.Der vorliegende Band versammelt die Grußworte und Vorträge des Festkolloquiums, das von den Herausgebern zu Ehren von Hans Peter Bull am 28. Oktober 2016 in Hamburg veranstaltet wurde.
Der Beitrag umreißt Struktur und Inhalte eines verwaltungswissenschaftlichen Schwerpunktstudiums mit der für dieses Thema typischen Verbindung grundlagen- und anwendungsbezogener Aspekte. Dabei wird den für die
Verwaltungswissenschaft(en) zentralen Fragen nachgegangen, ob es sich um eine‚einheitliche‘ Transdisziplin („Verwaltungswissenschaft“) oder eher um eine gegen-
standsbezogene Verbindung verschiedener wissenschaftlich-methodischer Zugänge(„Verwaltungswissenschaften“) handelt. Ferner wird auf zentrale Werke der Verwaltungswissenschaft(en) eingegangen – und es werden zentrale Lehrinhalte wie Personal, Haushalt, (öffentliche) Aufgaben dargestellt. Abschließend werden auch neuere Strömungen bzw. Themen wie das New Public Management die Governance-Forschung und die „Neue Verwaltungsrechtswissenschaft“ vorgestellt, und es wird ihre Verortung in einem verwaltungswissenschaftlichen Curriculum untersucht.
Zur Änderung des IZG SH
(2017)
Arnold Seligsohn (1854-1939)
(2017)
Transnationale Netzwerke gewinnen zunehmend an Aufmerksamkeit. Eine besondere Rolle spielen darin diejenigen Wissenschaftler und Verwaltungspraktiker, die nach der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ emigrieren mussten oder aber aus eigenem Entschluss emigriert sind, weil sie im nationalsozialistischen Deutschland nicht mehr leben wollten. Teilweise fanden diese nach 1945 den Weg in die Bundesrepublik Deutschland und brachten in ihrem intellektuellen Reisegepäck Vorstellungen und Methoden mit, die durch ihre Kombination von Verwaltungsvorstellungen aus der Weimarer Zeit mit den in den USA erlernten und weiterentwickelten Methoden eine „transatlantische Bereicherung“ für Regierung und Verwaltung der jungen Bundesrepublik darstellten.
Der digitale Wandel folgt keinen linearen Mustern – er ist dynamisch, komplex und disruptiv. Sich abzeichnende und in Fahrt kommende IT-Trends zu erkennen und sie normativ zu flankieren, ist eine der spannendsten Herausforderungen für Recht und Verwaltung. Mehr denn je hängt der Erfolg innovativer Regulierungsstrategien davon ab, sie mit den technischen Grundlagen der Digitalisierung zu synchronisieren. Das „Speyerer Forum zur digitale Lebenswelt“ versteht sich in diesem Prozess als Ideenwerkstatt und Innovationslabor für den öffentlichen Sektor. Der Tagungsband fasst die Beiträge des fünften Symposiums aus dem Jahre 2016 zusammen: Er enthält Beiträge aus den Bereichen Europäisches Datenschutzrecht, Big Data, E-Government, Smart City, Blockchain und digitale Medienlandschaft. Spannende Einzelthemen zu den „Perspektiven der digitalen Lebenswelt“ bündelt das Buch zu einem farbigen Kaleidoskop der digitalen Zukunft.
Wie ist es um die repräsentative Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland bestellt? Handelt es sich bei direkter Demokratie wirklich um eine Form 'demokratischerer' Demokratie? Ist Transparenz wirklich ein Allheilmittel? Und wie könnten gelungene Beispiele einer Kombination derartiger Verfahren und Instrumente aussehen? Diesen Fragen widmet sich der vorliegende Band.
Multichain-Governance
(2017)
Die Europäische Kommission hat sich schon zum Ziel gesetzt, die Einhaltung des europäischen Umweltrechts zu verbessern (sog. compliance assurance). Die dazu ergriffenen Maßnahmen können auch Auswirkungen auf das deutsche Umsetzungs- und Vollzugssystem haben.
Die Studie trägt dazu bei, die praktischen Effekte dieser Auswirkungen einschließlich etwaiger unnötiger Belastungen von Vollzugsbehörden bzw. anderen Normadressaten und Optimierungsvorschläge zu erkennen.
Hierzu waren die Einschätzungen der zuständigen Fachleute in den Vollzugsbehörden unerlässlich. Das Forschungsteam ist daher auf Grundlage einer verwaltungs- und rechtswissenschaftlichen Studie und der Ergebnisse einer Online-Umfrage in einen Dialog mit Vollzugsfachleuten getreten. In der hier publizierten Studie finden Sie die Hintergrundstudie, die Ergebnisse der Online-Umfrage und der Dialoge sowie die aus der Auswertung hergeleiteten Schlussfolgerungen zur Vollzugssituation und Empfehlungen zur Unterstützung des Vollzugs.
Bürgerpanel
(2017)
Im Juli 2016 ist das MediationsG vier Jahre in Kraft. Es ist daher an der Zeit, den Stand der Mediation in Deutschland einer Überprüfung zu unterziehen. Mediation ist grundsätzlich ein Verfahren zur Erzielung außergerichtlicher Konfliktlösung, „bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben" (§ 1 MediationsG).
Gleichwohl ist das Verfahren frühzeitig auch an den Gerichten aufgegriffen worden. Das inzwischen als „Güterrichter" bezeichnete Verfahren ist durch einige Begleitforschungsprojekte und die Erfassung der Fälle an den Gerichten durch das statistische Bundesamt seit 2014 recht gut erforscht. Erste Einschätzungen kommen hier zu dem Schluss, dass die Mediation im Bereich der Gerichte, trotz Förderung und Pilotprojekten, immer noch ein „Schattendasein" führt. Allerdings ergibt sich ein sehr differenziertes Bild, je nach Bundesland und Gerichtsart, ebenso nach Sachgebiet der Verfahren (wobei nicht unbedingt die Verfahren, die man zunächst als besonders geeignet eingestuft hat, Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten, die Hauptrolle spielen).
Auch im Bereich der Rechtsanwälte ist, nach Einschätzung des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), die Mediation („gerichtsnahe Mediation") „zu wenig in der Breite verankert". Allerdings ist dieser Bereich noch wenig erforscht und statistisch erfasst. Noch schlechter ist die Informationslage im Bereich der „freien Mediation", die nicht in Verbindung mit einem Gerichtsprozess in dessen Vorfeld angesiedelt ist. Hier fehlen (flächendeckende) wissenschaftliche Untersuchungen noch vollständig.
Ebenfalls fehlen Untersuchungen über Motive und Erfahrungen der Konfliktparteien (auch bei den Güterrichterverfahren). Z.B. ist die Frage, warum in der überwiegenden Zahl von Konflikten die Parteien einer Mediation nicht zustimmen, für die Klärung der Frage über die Erfolgs- und Verbreitungschancen, von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Ganz aktuell stellt sich hierbei auch die Frage, welche Auswirkungen die „Mediationskostenhilfe" (Pilotprojekt des Landes Berlin) bei Familienstreitigkeiten, haben wird. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Auswirkungen der geplanten Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren zu untersuchen.
Bauaufsicht in Deutschland
(2017)
Diese Veröffentlichung ist der Abschlussbericht eines Projekts, das am FÖV durchgeführt wurde. Das Ziel des Gesamtprojekts (DZ-ES), das vom BMBF gefördert wurde, bestand darin, in einem interdisziplinären Ansatz zu untersuchen, welche Governance-Strukturen sich als geeignet erweisen, die im Zuge der Energiewende erforderlichen dezentralen Entscheidungen über die Erzeugung und Verteilung regenerativer Energien optimal zu organisieren. Im Gesamtzusammenhang des Governance Konzepts wurden vor allem die normativen Regelungen und prozedural-institutionellen Arrangements analysiert, die sich dazu eignen, die Belastungen der Konsumenten durch die Energiewende zu minimieren und in der Öffentlichkeit eine möglichst breite Akzeptanz für die Erstellung und den Betrieb entsprechender Anlagen herzustellen. Die Analyse bezieht die wichtigsten mit dem Governance-Konzept bezeichneten Regelungsstrukturen ein und fragt, welche Regelungsstrukturen die Bürgerschaft bzw. die Ener-giekonsumentInnen aus welchen Gründen wünschen, wie sie deren Vor- und Nachteile wahrnehmen und gegeneinander abwägen und welche Handlungsdispositionen sich aus diesen Wahrnehmungen ergeben.
Datenschutz
(2017)
Dieses Lehrbuch behandelt schwerpunktmäßig technische Maßnahmen, die den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Dazu werden grundlegende Verfahren der Anonymisierung und der Gewährleistung von Anonymität im Internet (z. B. Tor) vorgestellt. Das Buch gibt einen Überblick über gängige Verfahren des Identitätsmanagements (z. B. OpenID Connect) und die in elektronischen Ausweisdokumenten (z. B. im Personalausweis) verwendeten Sicherheitsmaßnahmen. Die Datenschutz-Garantien der vermittelten Ansätze werden im Detail behandelt. Im Bereich des World Wide Web erfährt der Leser, wo die Probleme aus Sicht des Datenschutzes liegen und wie diese Lücken geschlossen werden können. Anonyme Bezahlverfahren und eine Untersuchung von Bitcoin runden den technischen Teil des Buches ab. Der Leser lernt Ansätze aus der Praxis kennen, um so je nach Anforderungen in der Systementwicklung das passende Verfahren auswählen zu können.
Daneben werden die Grundlagen des Datenschutzrechts behandelt, weil das Recht auch Anforderungen an technische Lösungen stellt. Betrachtet werden das informationelle Selbstbestimmungsrecht, die Grundzüge des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes. Beispielhaft werden datenschutzrechtliche Fälle bearbeitet.
Algorithmen, die im Maschinenraum moderner Softwareanwendungen
werkeln, sind zu zentralen Steuerungsinstanzen
der digitalen Gesellschaft avanciert. Immer nachhaltiger
beeinflussen sie unser Leben. Ihre Funktionsweise gleicht aber
teilweise einer Blackbox. Die in ihr schlummernden Risiken
zu bändigen, fordert die Rechtsordnung heraus. Der Beitrag
entwickelt erste Regulierungsideen, mit deren Hilfe sich die
Wertschöpfungspotenziale automatisierter digitaler Prozesse
mit den Grundwerten der Rechtsordnung, insbesondere der informationellen Selbstbestimmung und Diskriminierungsfreiheit,
versöhnen lassen.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Immer mehr Politiker finden Gefallen an der Zukunftsvision "Smart City" - eine Stadt, die digital vernetzt ist und das Leben der Menschen bereichert. Der Fortschritt soll kommen. Schneller, besser und am besten jetzt gleich. Doch wie können Bürgermeister und Verwaltungsmitglieder technische Lösungen entwickeln, ohne ihre Hoheit über sensible Daten an Unternehmen und Tech-Firmen abgeben zu müssen? Im KOMMUNAL-Gastbeitrag geben Michael Kolain und Professor Dr. Mario Martini eine Antwort auf diese Frage.
Eine Personenkennziffer für jeden deutschen Bürger galt lange Zeit als rechtliche Tabuzone. Ein genauer Blick auf die unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen offenbart jedoch: Die Einführung einer Personenkennziffer verstößt im digitalen Zeitalter nicht zwangsläufig gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Programmbereich „Digitalisierung“ am FÖV Speyer analysierte die rechtliche Zulässigkeit als Teil des Gutachtens des Nationalen Normenkontrollrats „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren".
Am Puls der digitalen Stadt
(2017)
Der „Smart City-Kongress“ an der Universität Speyer nimmt aktuelle Trends und Debatten zur digital vernetzten Stadt in den Blick. Die zweitätige Tagung fokussiert nicht nur Fragen nach den regulatorischen und binnenorganisatorischen Herausforderungen für die öffentliche Verwaltung, sondern auch Möglichkeiten der Kooperation zwischen staatlichen und privaten Stellen. Das vielseitige Programm richtet sich an Interessierte aus Verwaltung, Wissenschaft, kommunalen Unternehmen, Zivilgesellschaft und Wirtschaft.
Auch in Kanzleien ist die Nutzung elektronischer Kommunikationswege aus dem Alltag nicht wegzudenken. Ihre derzeitige Ausprägung droht jedoch, die Verschwiegenheitspflicht von Anwälten zu gefährden. Zwar existieren sichere Verschlüsselungslösungen seit Jahrzenten; praktisch kommunizieren Anwalt und Mandant jedoch oft unverschlüs-selt via Mail. Der Beitrag analysiert den State of the Art der Mandantenkommunikation aus rechtlicher und technischer Sicht, diskutiert Lösungen und präsentiert ein System zur Ende-zu-Ende-verschlüsselten Kommunikation, das ohne technische Vorkehrungen auf Mandantenseite auskommt.
Die richterliche Unabhängigkeitsgarantie und die Ableitung der Staatsmacht vom Volk gehören zum Kernbereich des modernen Demokratieverständnisses. Sie stehen jedoch auch im gegenseitigen Spannungsverhältnis, wenn es darum geht, die persönliche und fachliche Unabhängigkeit der dritten Gewalt um die institutionelle Selbstverwaltung der Richter zu ergänzen. Diesem Thema ist das Buch von Martin Minkner gewidmet.
Wie können kollaborative Aktivitäten in der Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene unter Nutzung von Web 2.0-basierten E-Government-Angeboten in Interaktion mit dem Bürger so effizient und effektiv organisiert werden, dass auf individueller, staatlicher und gesellschaftlicher Ebene Mehrwert (Public Value) entsteht? Dieser Forschungsbericht gibt differenzierte Antworten hierauf und verweist dabei auf organisationstheoretische Literatur, konzeptionelle Aufarbeitungen von Electronic und Collaborative Governance sowie auf verschieden ausgerichtete Beteiligungsvorhaben und eine großzahlige Erhebung. Zudem werden aus einer qualitativen sowie quantitativen Erhebung Handlungsempfehlungen für die Praxis abgeleitet.
Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben?
Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit
zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus
möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden
lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Measuring societal impacts of research is a challenging task in research evaluation. In this article, we describe several of these challenges with regard to causal inference, time lag, side-effects, operationalization, comparability between disciplines, and availability of required data. We show how different approaches deal with these challenges in evaluation practice and focus on a particular approach named “practice impact” in more detail. This approach includes an improved documentation and is sought to have positive effects on innovation processes and synergies with research and research funding. Moreover, dialogue with different user groups is fostered and serves to make evaluation beyond scientific impact desired, feasible, and efficient.
Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben? Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Der Journalismus muss sich den aktuellen Gegebenheiten anpassen und nimmt daher auch an dem allgemeinen digitalen Transformationsprozess teil. Mit Blick auf die Konkurrenz im Internet muss die herkömmliche Presse zunehmend um ihre Existenz kämpfen. Der Beitrag zeigt den Status Quo europäischer Pressehilfen auf, beleuchtet die unionsrechtliche Rechtmäßigkeit und die Perspektiven der Presseförderung in Deutschland.
§ 35 a VwVfG, § 31 a SGB X und § 155 IV AO machen den
Weg für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in deutschen
Amtsstuben frei. Die persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen,
welche die Datenschutz-Grundverordnung an solche
Verfahren stellt, engen den bislang bestehenden mitgliedstaatlichen
Handlungsspielraum ein; ihre Auswirkungen
blieben in der wissenschaftlichen Diskussion bislang
unbeleuchtet. Der Beitrag füllt diese Lücke – und wirft einen
Blick auf allgemeine regulatorische Herausforderungen des
Einsatzes von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung.
„Gelbe Karte“ von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid
(2017)
Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverstöße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.
„Die Verwaltung darf man nicht unter die Lupe nehmen, weil sie sonst noch größer wird“, räsonierte einmal der Journalist Wolfram Weidner. Im Falle der Digitalisierung der Verwaltung verhält es sich anders: Sie ist einer der Königswege, Bürokratiekosten zu senken. Wer ihre Potenziale unter dem analytischen Mikroskop mit dem Status quo der Verwaltung abgleicht, erkennt ernüchtert: Die Bundesrepublik bleibt bislang hinter ihren Möglichkeiten zurück. Dass das Grundgesetz in einem Art. 91 c Abs. 5 GG-E nunmehr dem Bund die Kompetenz für einen einheitlichen Zugang zu Online-Angeboten der Verwaltung verleihen soll, nährt die Hoffnung auf einen digitalen Aufbruch. Im Verbund mit einer (datenschutzkonformen) Umsetzung des Once-only-Prinzips, den Chancen vollautomatisierter Verwaltungsverfahren und einem konsequenten E-Government-Nudging kann der Anschluss an die Weltspitze digitaler Verwaltung gelingen.