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Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Bundesrepublik zum effektiven und nachhaltigen Schutz von Frauen vor Gewalt und Bedrohung. Im föderalen System sind dabei alle staat-lichen Ebenen adressiert. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben hat der Bund nur eingeschränkte Regelungsmöglichkeiten. Gewaltschutz, insbesondere die Schaffung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Infrastruktur an Frauenhäusern, lässt sich dem örtlichen Wirkungskreis zuordnen. Damit die Kommunen diese Aufgabe verbindlich und nachhaltig wahrnehmen, muss sie als Pflichtaufgabe ausgestaltet werden. Dies liegt in der Verantwortung der Länder.
§§ 284 – 288 SGB III
(2023)
§§ 2 – 23 SGB III
(2023)
Pflegerecht
(2023)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen wurden berücksichtigt, sodass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Rechtsetzung befindet. Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftigkeit werden der Kreis der Ver-sicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso behandelt wie die Rechtsbezie-hungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern sowie Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rahmen des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen. Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Musterklausuren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechtswissenschaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
Art. 20 GFK: Rationierung
(2022)
Art. 21 GFK: Wohnungswesen
(2022)
Das Gutachten untersucht die rechtliche Zulässigkeit von positiven Maßnahmen zur inter-kulturellen Öffnung der öffentlichen Verwaltung. Zwar haben rund 25 Prozent der Bevölke-rung einen sogenannten Migrationshintergrund. In der öffentlichen Verwaltung bildet sich unter den Beschäftigten die Vielfalt der Gesellschaft jedoch nur unzureichend ab. Positive Maßnahmen, die deutsche Übersetzung des englischen Begriffs „affirmative actions“, können dazu dienen dieses Ungleichgewicht abzubauen.
Das Gutachten stellt zunächst den Rechtsrahmen für solche Maßnahmen dar und ordnet an-schließend konkrete Maßnahmen in diesen ein. Schließlich werden konkrete Empfehlungen unterbreitet.
Werden hochbetagte Menschen in Pflegeheimen versorgt, kommt es zuweilen zu Zwischen-fällen wie Stürzen oder fehlender Ansprechbarkeit. Pflegekräfte müssen in solchen Situati-onen entscheiden, welche Intervention angezeigt ist. Eine konkrete Lage wird je nach Pro-fession, Kompetenz und Erfahrung sowie der personellen Ausstattung der Einrichtung unter-schiedlich eingeschätzt; dies betrifft etwa das Vorliegen eines „unverzüglichen“ Bedarfs oder die „Notwendigkeit“ von Maßnahmen. Aufgrund dieser Unsicherheiten kontaktiert das Pfle-gepersonal häufig die Integrierte Leitstelle, was i.d.R. einen Rettungseinsatz mit Kranken-hauseinweisung nach sich zieht. Der Wille der Bewohner wird dabei nicht immer umgesetzt. Der Beitrag geht aus rechtswissenschaftlicher Sicht der Frage nach, inwieweit digitale decision support systems eingesetzt werden dürfen, die für Notsituationen ein standard-mäßiges Vorgehen empfehlen und zugleich den Willen der Heimbewohner berücksichtigen.