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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (8)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (2)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (1)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (1)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Abgrenzung des dem Polizei- und Gefahren-abwehrrecht zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffs einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dessen Vorfeld. Aus der Perspektive der Systemtheorie Niklas Luhmanns und anhand der im Jahre 1987 erschienenen „Soziale Systeme- Grundriss einer allgemeinen Theorie“ soll der Frage nachgegangen werden, ob die im Sicherheits- und Ordnungsrecht gängige Definition des Vorliegens einer konkreten Gefahr als Einschreit-schwelle staatlichen Handelns weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Die These der Arbeit lautet, dass grundrechtsrelevante Maßnahmen immer dann ein Grund-recht unverhältnismäßig tangieren, wenn sie die die Zeitreferenz des Beobachtungsobjektes als solche zum Gegenstand nehmen.
Der als Einleitung fungierende erste Teil grenzt die thematische Ausrichtung der Arbeit ein. Er markiert die verfassungsrechtliche Vorgabe der Anwendung des polizeirechtlichen Gefahren-begriffs auch im Bereich des Rechts des Verfassungsschutzes (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 370/ 07 vom 27.02.2008) als Ausgangspunkt der Überlegungen.
Der zweite Teil arbeitet sich zum Zusammenhang tatsächlicher Anhaltspunkte einerseits und dem nach Luhmann verstandenen Erwartungsbegriff vor. Die Zwischenergebnisse des zweiten Teils betreffen zum einen den Unterschied zwischen(bloßer) polizeirechtlicher Gefahr und konkreter Gefahr und in diesem Zusammenhang das Verbot eines Rückschlusses von der Bedeutung des bedrohten Schutzgutes auf die Voraus-setzungen des Vorliegens (bloßer) Gefahr- tatsächliche Anhaltspunkte.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils betrifft den Zusammenhang sachlicher und zeitlicher Differenzierung, sowie den Gesichtspunkt, dass sachliche Differenz (tatsächliche Anhalts-punkte) nur unter Berücksichtigung von bzw. nur „unter Zeit“ beobachtbar wird- also jede sachliche Differenzierung zeitliche Differenzierung impliziert, welche ihrerseits lediglich Ergebnis der Beobachtung selbst- nicht hingegen des Beobachtungsgegenstandes ist. Das Zwischenergebnis betrifft somit den Gesichtspunkt, dass die Zeit des beobachtenden Systems insgesamt auch dem beobachteten System zugerechnet wird, obwohl die Korrelation sachlicher und zeitlicher Differenzierung allein das beobachtende System betrifft- das beobachtete System für das beobachtende, trotz aller Beobachtung, black box bleibt.
Das Zwischenergebnis des dritten Teils läuft somit angesichts doppelter Kontingenz und Interpenetration darauf hinaus, dass Beobachtung und Beobachtungsgegenstand in sachlicher Hinsicht Ein- und Rückwirkungsbedingungen unterliegen, welche in zeitlicher Hinsicht nicht zum Tragen kommen- das beobachtende System seine Zeitreferenz dem beobachteten, mangels Beobachtbarkeit dessen, was nicht beobachtet werden kann (Einschluss des ausgeschlossenen Dritten) vollständig „überzieht“, zurechnet. Der Korrelation sachlicher mit zeitlicher Differenzierung auf Seiten des beobachtenden Systems entspricht anlässlich von Beobachtung somit keine ebensolche auf Seiten des beobachteten Systems. Beobachtung zeitlicher Differenzierung läuft somit auf die Beobachtung zeitlicher Differenzierung allein des beobachtenden Systems hinaus.
Wissenschaftsmanagement, quo vadis? Ansätze zur Definition, Personal- und Organisationsentwicklung
(2019)
Das Wissenschaftsmanagement wird in Wissenschaftsorganisationen zunehmend wichtiger. Gleichzeitig wissen wir bisher relativ wenig darüber. Deshalb werden wir zunächst die Entwicklung des Wissenschaftsmanagements einordnen und einige zentrale Entwicklungen nachzeichnen. Anhand der Vorstellung und Diskussion bisheriger Versuche zur Definition und Eingrenzung des Wissenschaftsmanagements wird dann herausgearbeitet, dass diese sich in unterschiedlichem Ausmaß als Grundlage für eine fundierte Diskussion von Qualifikationsanforderungen und für (zielgruppenspezifische) Maßnahmen wie zur Personalentwicklung eignen. Zudem wird aufgezeigt, dass das Wissenschaftsmanagement auch eine bisher möglicherweise unterschätzte Rolle bei der Organisationsentwicklung spielt.
Wintersemester 2018/2019
(2019)
Der EuGH hat mittlerweile klargestellt, dass Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG über Dienst-leistungen im Binnenmarkt auch Inlandssachverhalte erfasst. Entsprechendes muss für Art. 59 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richt-linie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufszulas-sungsvoraussetzungen gelten. Die Abhandlung stellt dar, was dies für bestehende und neu einzuführende nationale Berufszulassungsregelungen bedeutet.
Im Rahmen der Diskussion zur Förderung von sozialen und ökologischen Produktionsbedin-gungen in den Anbauländern von Kaffee kam der Vorschlag einer Vergünstigung der Kaffee-steuer für nachhaltig produzierten und fair gehandelten Kaffee auf. Die Deutsche Gesell-schaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) hat das Institut für Gesetzesfolgenabschät-zung und Evaluation (InGFA) mit einer verwaltungswissenschaftlichen Studie zu diesem Thema beauftragt. In der Studie wurde ein Vollzugssystem für die Sicherstellung und Über-prüfung der Voraussetzungen für eine solche Steuervergünstigung entwickelt. Auf der Basis einer vergleichenden Analyse verschiedener Systeme zur Prüfung von Nachhaltigkeits-kriterien wurden Vorschläge zur Umsetzung eines Kontroll- und Bescheinigungssystems entwickelt und eine Kostenschätzung vorgenommen.
Sommersemester 2019
(2019)
Open Government
(2019)
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze wird die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) 2010/13/EU in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss bis zum 19. September 2020 erfolgen.
Im Telemediengesetz (TMG) wird klargestellt, dass es sich nicht um kommerzielle Kommuni-kation handelt, wenn eine natürliche Person den Zugang zum Nutzerprofil einer anderen natürlichen Person ermöglicht, vgl. § 2 Nr. 5b HS. 2 TMG. Dies soll folglich aber nur in den Fällen gelten, in denen eine solche Verlinkung „unabhängig und insbesondere ohne finan-zielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile“ erfolgt. Dies bedeutet, dass z.B. sogenannte Influencer , die auf das Profil einer anderen Person in den sozialen Medien verlinken, dies nicht nach dem TMG als kommerzielle Kommunikation („Werbung“) kennzeichnen müssen. Verlinkt eine natürliche Person auf das Profil einer Organisation oder eines Unternehmens, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, ist es weiterhin einzelfallabhängig, ob dies als kommerzielle Kommunikation zu werten ist.
Zukünftig sollen Videosharingplattform-Anbieter eine Funktion bereithalten, mit der Nutze-rinnen und Nutzer erklären können, ob ihre selbst hochgeladenen Videos audiovisuelle kom-merzielle Kommunikation enthalten, vgl. § 6 Abs. 3 TMG. Erfolgt eine solche Erklärung oder erhält ein Anbieter anderweitig Kenntnis von dieser, soll er verpflichtet sein, dies ent-sprechend zu kennzeichnen, vgl. § 10d TMG.
Diese Plattformen sollen zudem verpflichtend ein Meldeverfahren einführen, mit dem Nutzerinnen und Nutzer rechtswidrige Inhalte in elektronischer Form melden können, vgl. § 10a Abs. 1 TMG. Dieses Meldeverfahren soll u.a. „leicht auffindbar, nutzerfreundlich und transparent sein“, § 10a Abs. 2 Nr. 1 TMG. Dies kann beispielsweise ein Button neben dem Video sein, über den eine Meldung erfolgen kann. Das Meldeverfahren soll in „einfacher und präziser Sprache beschrieben werden“.
Mithilfe des Meldeverfahren sollen Anbieter von Videosharingplattformen gewährleisten, dass Beschwerden unverzüglich geprüft werden und es muss der Person, die eine Beschwer-de einreicht, ermöglicht werden, diese zu begründen, vgl. § 10a Abs. 2 Nr. 2 und 3 TMG. Wird eine Beschwerde gemeldet, müssen Anbieter von Videosharingplattformen „ein angemesse-nes, transparentes und wirksames Verfahren zur Prüfung und Abhilfe der nach § 10a Absatz 1 gemeldeten Beschwerden vorhalten“, § 10b Abs. 1 S. 1 TMG. Wenn ein gemeldeter Inhalt rechtswidrig ist, muss dieser durch Anbieter einer Videosharingplattform entfernt oder der Zugang gesperrt werden, vgl. § 10b Abs. 2 TMG. Die Person, die eine Beschwerde eingereicht hat und die von der Beschwerde betroffenen Nutzerinnen und Nutzer, sind durch die Anbie-ter von Videosharingplattformen über die Entscheidung zu einer Beschwerde zu informieren und die Entscheidung ist zu begründen, vgl. § 10b Abs. 3 S. 1 TMG. Personen, die eine Be-schwerde eingereicht haben sollen darüber informiert werden, dass sie an einem unpar-teiischen Schlichtungsverfahren teilnehmen können, vgl. § 10b Abs. 3 S. 3 TMG.
Personenbezogene Daten Minderjähriger, die aus Gründen des Jugendschutzes, z.B. zur Al-tersverifikation, erhoben wurden, sollen von Dienstanbietern nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen, vgl. § 14a TMG. Solche kommerziellen Zwecke sind beispielsweise „Direktwerbung, Profiling und Werbung, die auf das Nutzungsverhalten abgestimmt“ sind.
In § 20 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) soll das Wort „von Tabakerzeugnissen“ durch „diese Erzeugnisse“ ersetzt werden, um klarzustellen, dass das Verbot der audiovisuellen Kommunikation auch für Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland soll unter anderem der Schriftenbegriff des in der bisher geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu einem Inhalts-begriff fortentwickelt werden. Entsprechend sollen künftig alle Vorschriften, die auf diesen Schriftenbegriff Bezug nehmen, an diesen neuen Inhaltsbegriff angepasst werden.
Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB sollen künftig solche sein, die in Schriften, auf Ton- und Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen werden, § 11 Abs. 3 StGB. Aufgrund der Begriffsänderung von „eine Schrift“ in „einen Inhalt“ soll „auch die Live-Übertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere in einem Telefonat“ erfasst werden, sodass das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten gegenüber eines Minderjährigen, beispielsweise das Auf-stacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nun auch mittels telefonischer Übermittlung strafbar werden soll, vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1a Var. 2 StGB.
Des Weiteren soll durch diese Begriffsänderung zum Beispiel das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen pornographischer Inhalte gegenüber Minderjährigen künftig auch durch telefonische Übermittlung erfasst werden, vgl. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Zudem soll auch die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des un-bekleideten Gesäßes Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne unter jugendpornographische Inhalte fallen, sodass beispielsweise die Verbreitung oder das der Öffentlichkeit Zugänglich-machen dieser pornographischen Inhalte, strafbar werden, vgl. § 184c Abs. 1 Nr. 1c StGB.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG) verfolgt der Gesetzgeber „das Ziel, die höherqualifizierende Berufsbildung in Deutschland zu stärken“. Durch den Abbau finanzieller Hemmnisse soll die Aufstiegsfort-bildung gestärkt und mehr Menschen für eine solche gewonnen werden, um einen aus-reichenden Nachwuchs an Fach- und Führungskräften sicherzustellen.
Zukünftig soll die Ausbildungsförderung auf alle drei im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) bestehenden Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung bezogen werden können, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1a und Nr. 1b 4. AFBGÄndG. Ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 4. AFBGÄndG soll z.B. gefördert werden, wenn das neue Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten aufbaut – wie beispielsweise bei den Fortbildungsstufen nach § 53a BBiG und § 42a HwO, vgl. § 6 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Eine Aufstiegsfortbildung kann auch gefördert werden, wenn dies im Einzelfall zu rechtfertigen ist, insbesondere wenn beispielsweise das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung aus fachlicher Sicht sinnvoll ist, vgl. § 6 Abs. 3 4. AFBGÄndG. Des Weiteren soll klargestellt wer-den, dass die Nutzung mediengestützter Kommunikation, sofern ebenso Präsenzunterricht und Leistungskontrollen stattfinden, förderfähig nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-gesetz ist, vgl. § 4a Abs. 1 4. AFBGÄndG. Insgesamt soll die finanzielle Förderung der Auf-stiegsfortbildung ausgeweitet und die Angebote, z.B. im Hinblick auf Familienfreundlichkeit, erweitert werden. Im Einzelnen erhalten Vollzeitgeförderte fortan einen Vollzuschuss zum Unterhalt – anstatt des bisherigen Zuschusses in Höhe von 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 2 4. AFBGÄndG. Zudem soll der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag, den Alleinerziehende beziehen können, von 130 Euro auf 150 Euro erhöht und das Höchstalter zur Berücksichtigung betreuungspflichtiger Kinder von 10 Jahren auf 14 Jahre angehoben werden, vgl. § 10 Abs. 3 4. AFBGÄndG.
In Bezug auf die finanzielle Förderung der Aufstiegsfortbildung steigt der Zuschuss zum Maßnahmenbeitrag, durch den z.B. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bestritten werden können sowie zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit, von 40 Prozent auf 50 Prozent, vgl. § 12 Abs. 1 S.2 4. AFBGÄndG. Auch der sogenannte „Bestehenserlass“, der Teil des Darlehens ist, der bei bestandener Prüfung erlassen wird, wird von 40 auf 50 Prozent angehoben, vgl. § 13b Abs. 1 4. AFBGÄndG.
Analog zum 26. BaföGÄndG sollen die Vermögensfreibeträge von 2100 Euro auf 2300 Euro erhöht werden, vgl. § 17a Abs. 1 Nr. 2 4. AFBGÄndG.
Darüber hinaus entfällt künftig die nach geltendem Recht bestehende Höchstarbeitsgrenze gemäß § 13b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFBG, nach der Personen, die ein Darlehen beziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
Mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) werden vor allem verschiedene Anpassungen der Regeln für die Sozialversicherung vorgenommen, darüber hinaus aber u.a. auch Vorgaben der Rechtsprechung sowie Anregungen der Praxis umgesetzt. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Eine solche jugendrelevante Norm ist § 31a Abs. 1 S. 1 SGB III, die vorsieht, dass junge Men-schen, die die Schule oder eine vergleichbare Ersatzmaßnahme ohne eine berufliche An-schlussperspektive (z.B. in Form einer Ausbildung) beenden, künftig von der Agentur für Arbeit kontaktiert werden und Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten erhalten sollen, sofern sie letztere bzw. das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit noch nicht nutzen.
Die hierfür erforderlichen Daten sollen von den Ländern bezogen werden. Grundlage für eine solche zulässige Datenerhebung ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 a). Ob und wie die Übermittlung der Schülerdaten an die Agentur für Arbeit erfolgt, entschei-den die Länder selbst, es gibt diesbezüglich keine Anweisung zum Tätigwerden an diese.
Wird das Unterstützungsangebot durch den jungen Menschen nicht angenommen, soll die Agentur für Arbeit an eine durch Landesrecht bestimmte Stelle des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten des jungen Menschen übermitteln können, sodass das jeweilige Land weitere Unterstützungsmöglichkeiten anbieten kann, soweit es dies landesrechtlich vorsieht vgl. § 31a Abs. 2 SGB III.
Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz werden die BAföG-Sätze an aktuelle Entwicklungen angepasst und das Ziel verfolgt, förderungsberechtigte Personen wieder besser zu erreichen.
Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Bedarfssätze in zwei Stufen, jeweils zum Wintersemester bzw. zum Schuljahresbeginn, vor. 2019 werden diese Sätze um fünf Prozent und 2020 um zwei Prozent angehoben, vgl. § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 BAföG. So wird der monatliche Grundbedarf für Studierende beispielsweise von 399 Euro pro Monat auf 419 Euro bzw. 427 Euro in den Jahren 2019 und 2020 festgesetzt. Zudem wird die Wohnkostenpauschale für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler, die Fachschulklassen , Abendgymnasien oder Kollegs besuchen und nicht bei ihren Eltern wohnen, von derzeit 250 Euro auf 325 Euro pro Monat erhöht, vgl. § 13 Abs. 2 BAföG. Des Weiteren werden die Einkommensfreibeträge in drei Schritten erhöht: 2019 um 7 Prozent, 2020 um 3 Prozent und 2021 um 6 Prozent. Damit steigt z.B. der Grundfreibetrag von Elterneinkommen von derzeit 1.715 Euro im Monat in drei Schritten auf 2.000 Euro im Jahr 2021, § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Zudem werden 2020 die Freibeträge für eigenes Vermögen des Auszubildenden von 7.500 Euro auf 8.200 Euro angehoben, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Im Zuge der Erhöhung der Bedarfssätze werden ebenso die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge angehoben, wobei erstmals die Zusatzbelastungen durch erhobene Zusatzbeiträge der Krankenkassen Berücksichtigung finden, vgl. § 13a BAföG.
Die monatliche Mindestrate zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung (BAföG) wird in Anlehnung an die vorgenommenen Neuregelungen auf 130 Euro im Monat angehoben, § 18 Abs. 3 BAföG. In diesem Zusammenhang wird die maximale Rückzahlungsdauer des Darlehens auf 20 Jahre begrenzt, § 18 Abs. 3 BAföG. Dies gilt fortan auch für diejenigen, die für eine gewisse Dauer von den Zahlungen befreit wurden. Zudem wird die Rückzahlung auf 77 Monatsraten begrenzt, § 18 Abs. 13 BAföG.
Zum Wintersemester 2019/2020 wird ein zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) eingeführt, welches das verzinsliche Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ersetzt. Dieses verzinsliche Darlehen wird derzeit häufig als „Hilfe zum Studienabschluss“ in Anspruch genommen, nachdem die BAföG-Förderungsdauer durch Überschreiten der Regelstudienzeit endet.
Letztlich soll die zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung von 2019 auf 2021 verschoben werden, § 35 S. 4 BAföG. Der Bericht bildet die Grundlage zur Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge.
Weiterhin wird der Katalog der Ausbildungsstätten, die in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen sind, um private Berufsakademien ohne Hochschuleigenschaft, sog. Akademien im tertiären Bereich, ergänzt, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 5 und 6 BAföG.
Das Anästhesie- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) soll erstmals bundeseinheitliche Regelungen über die Ausbildung der Anästhesie- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten schaffen. Es setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz um. Ziel ist es, die bereits bestehenden „Berufsbilder der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz nachhaltig zu etablieren“ und staatlich anzuerkennen. Zudem soll die Attraktivität der Berufsbilder gesteigert, die Qualität der Ausbildungen und der folgenden Berufsausübung auf einem einheitlichen Niveau gesichert sowie die Stellung dieser Berufsgruppen innerhalb der Gesundheitsberufe gestärkt werden. Ebenso soll mit diesem Gesetz dem Fachkräftemangel begegnet werden.
Es gibt vier Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung: Zum einen soll entweder ein mittlerer Schulabschluss bzw. ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder „eine nach einem Hauptschulabschluss bzw. einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist“, vorliegen, vgl. § 11 Nr. 1 a und b ATA-OTA-G. Darüber hinaus dürfen sich keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Ausbildungsanwärterin oder des Ausbildungsanwärters bei der Berufsausübung ergeben, vgl. § 11 Nr. 2 ATA-OTA-G. Zudem soll hinsichtlich der Berufsausübung eine gesundheitliche Eignung vorliegen und ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein, vgl. § 11 Nr. 3 und Nr. 4 ATA-OTA-G.
Die Ausbildung soll drei Jahre dauern, vgl. § 12 Abs. 1 ATA-OTA-G. Eine Teilzeitmöglichkeit für die Ausbildung innerhalb einer maximalen Dauer von fünf Jahren ist vorgesehen, vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 ATA-OTA-G. Die Ausbildung zu Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten ist mindestens zur Hälfte gemeinschaftlich auszuführen, vgl. § 12 Abs. 3 ATA-OTA-G. Mindestens 2.100 Stunden in der Ausbildung fallen auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie mindestens 2.500 Stunden auf die praktische Ausbildung, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ATA-OTA-G. Diese praktische Ausbildung ist, zumindest zu einem überwiegenden Teil, in einem geeigneten Krankenhaus durchzuführen. Im Übrigen ist eine teilweise praktische Ausbildung auch in einer geeigneten ambulanten Einrichtung möglich, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1-3 ATA-OTA-G. Für eine qualitativ hochwertige praktische Ausbildung sollen die Krankenhäuser und Einrichtungen eine Praxisanleitung bereitstellen, die mindestens zehn Prozent der Einsatzzeit der praktischen Ausbildung zu umfassen hat, vgl. § 16 Abs. 1 und 2 ATA-OTA-G.
Der theoretische und praktische Unterricht soll in staatlich anerkannten Schulen stattfinden, vgl. § 15 Abs. 1 ATA-OTA-G. Der Abschluss der Ausbildung erfolgt durch eine staatliche Prüfung, vgl. § 21 Abs. 1 ATA-OTA-G. Während der gesamten Ausbildung, also auch während der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und Prüfungen, erhalten die Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsträger, vgl. § 28 Abs. 1 ATA-OTA-G. Die Zahlung von Schulgeld durch die Auszubildenden ist künftig nicht mehr gestattet, vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 ATA-OTA-G. Nach Abschluss der Ausbildung erlangen die Ausbildungsabsolventinnen und -absolventen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ATA-OTA-G die Berufserlaubnis.
Nach § 70 Abs. 1 ATA-OTA-G wird „das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt […] durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung Bundesrates bedarf, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung“ einige Punkte wie beispielsweise die Mindestanforderungen an die Ausbildung des ATA-OTA-G oder auch das Nähere über die staatliche Prüfung zu regeln. Landesrechtliche Abweichungen von den Regelungen der nach § 70 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sind nach § 70 Abs. 2 S. 1 ATA-OTA-G ausgeschlossen.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 3 Abs. 2 ATA-OTA-G.
Ziel des „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“ ist es, einen strafrechtlich umfassenden Schutz von Kindern zu gewährleisten, wenn Täterinnen und Täter „insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken“. Cybergrooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, welches die Anbahnung sexueller Kontakte zum Zweck hat. Die Strafbarkeit des Cybergroomings durch Vollendung der Tat ist schon jetzt erfasst, vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Neu ist, dass nun auch bereits der Versuch des Cybergroomings gem. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB unter Strafe gestellt werden soll: Dies dann, wenn eine Vollendung der Tat einzig daran scheitert, dass die Täterin bzw. der Täter sich irrt und glaubt, auf ein Kind unter 14 Jahren einzuwirken, obwohl sie bzw. er in Wirklichkeit mit einer oder einem Jugendlichen, Erwachsenen oder sogar nur einer computergeschaffenen Phantomfigur kommuniziert, vgl. § 176 Abs. 6 S. 3 StGB.
Des Weiteren wird die Subsidiaritätsklausel des § 184i Abs. 1 StGB eingeschränkt. Bislang trat diese Vorschrift hinter alle anderen Vorschriften zurück, die eine schwerere Strafe für die Tat vorsehen. Nunmehr gilt dies nur noch für Vorschriften desselben Abschnitts. Die Norm tritt mithin nur zurück, wenn Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, also Vorschriften mit derselben Schutzrichtung, mit schwererer Strafandrohung begangen werden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes von Verstorbenen soll „der strafrechtliche Schutz gegen die Herstellung und Ver-breitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen“ ausgeweitet werden.
Ziel des Gesetzes ist entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Ange-höriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.
Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, einge-führt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
Die neu eingeführten Straftaten sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Ver-folgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.