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Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) umgesetzt werden, mit dem Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als verfassungswidrig erklärt wurden. Durch die Änderungen soll die Zuständigkeit bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, die Kommunen sollen jedoch nicht mehr durch ein Bundesgesetz benannt werden. Darüber hinaus sollen Änderungen in Bezug auf die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfolgen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden.
Im Einzelnen soll es eine Verpflichtung geben, bei der Erbringung von Teilhabeleistungen einen Gewaltschutz zu gewährleisten. Demnach sollen Leistungserbringer Maßnahmen treffen, die geeignet sind, Menschen mit (drohender) Behinderung und dabei insbesondere Frauen und Kinder mit (drohender) Behinderung, vor Gewalt zu schützen, vgl. § 37a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf die Umsetzung des Schutzauftrags durch die Leistungserbringer sollen die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Erfüllung ihres Auftrags hinwirken, vgl. § 37a Abs. 2 SGB IX.
Für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeits-suchende beziehen, sollen Anpassungen bei der Leistungserbringung erfolgen sowie die aktive Arbeitsförderung ausgeweitet werden. Dazu sollen erwerbsfähige Leistungsberechtig-te, für die ein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist, Leistungen nach §§ 16a und 16b, 16d und 16f bis 16 i SGB II erhalten können, vgl. § 5 Abs. 5 Hs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Damit können solche Leistungen durch die Jobcenter neben einem Rehabilitationsverfahren erbracht werden. Darüber hinaus soll eine Regelungslücke für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen geschlossen werden: 116 Abs. 5 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) soll hierbei entsprechend gelten, nach dem z.B. eine Finanzierung einer außerbetrieblichen Ausbildung durch die Jobcenter auch über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus möglich ist, wenn ohne eine Finanzierung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann und dies auch aufgrund der Behinderung erforderlich ist, vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II.
Der leistungsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll erweitert werden: Künftig sollen auch „Menschen mit Behinderungen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsan-bieters befinden“ das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Das Budget für Ausbildung wird damit auch auf Leistungsberechtigte nach § 58 SGB IX ausgeweitet, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass zukünftig neben der Ausbildungsvergütung und den erforderlichen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule auch der Arbeit-geberanteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitrag zur Unfallversicherung sowie erforderliche Fahrtkosten vom Budget für Ausbildung umfasst sein soll, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll unabhängig davon, ob sie auch Leistungsträgerin des Budgets für Ausbildung ist, bei der Ausbildungsplatzsuche im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB IX unterstützen, vgl. § 61a Abs. 5 S. 1 SGB IX. Kann die Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht besucht werden, soll die BA dabei unterstützen, eine geeignete Einrichtung der beruflichen Rehabili-tation zu finden, in welcher der schulische Ausbildungsteil absolviert werden kann, vgl. § 61a Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 4 SGB IX.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuergesetzes soll auf die Änderung von Konsumgewohnheiten und den Rückgang des Absatzes von herkömmlichen Tabakwaren eingegangen werden. Dafür sollen Änderungen im Tabaksteuergesetz (TabStG) vorgenommen werden. Das Gesetz soll am 01. Januar 2022 bzw. teilweise am 01. Juli 2022 in Kraft treten, vgl. Art. 5 TabStMoG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Nikotinhaltige Substanzen für E-Zigaretten sollen künftig vom Tabaksteuergesetz erfasst werden und eine zusätzliche Steuer für Heat-not-Burn-Produkte soll erhoben werden (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG). Dies kann sich materiell auf junge Konsumentinnen und Konsumenten auswirken, da durch die Besteuerung bzw. die zusätzliche Steuer zu erwarten ist, dass diese Produkte teurer werden.
Aufgrund der Teuerung durch die Besteuerungen könnte erreicht werden, dass gerade junge Menschen, die in der Regel über ein eher niedriges Einkommen verfügen, weil sie sich z.B. in Ausbildung befinden, den Konsum von Nikotin verringern oder gar nicht erst beginnen. Dies kann sich förderlich auf den Jugendschutz auswirken.
Daher könnten auch gesundheitlichen Schäden bei jungen Menschen vorgebeugt werden, wenn sie weniger rauchen. Rauchen kann bei jungen Menschen u.a. zu Atemwegsbeschwer-den und einer schnelleren Nikotinabhängigkeit führen.
Junge Menschen könnten E-Zigaretten bisher aufgrund fehlender Besteuerung als weniger schädlich wahrgenommen haben. Doch gerade auch der Konsum von E-Zigaretten kann bei ihnen den Weg in eine längerfristige Nikotinabhängigkeit bereiten. Eine Besteuerung kann daher zum Gesundheitsschutz beitragen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts soll eine Neustrukturierung und Anpassung der Beschädigtenversorgung u.a. für frühere und aktive Soldatinnen und Soldaten und deren Hinterbliebene vorgenommen werden. Hierfür soll dieser Regelungskomplex aus dem der-zeit anwendbaren Recht herausgelöst und eigenständig geregelt werden. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen relevant:
Die einkommensunabhängige monatliche Entschädigung für gesundheitliche Schädigungs-folgen soll angehoben werden, vgl. § 11 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG). Die Entschei-dung über die Anerkennung von gesundheitlichen Schädigungsfolgen soll dabei für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fortwirken, vgl. § 5 Abs. 5 SEG. Somit müsste die Soldatin oder der Soldat künftig bei Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis keinen erneuten Antrag auf Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung mehr stellen.
Des Weiteren soll das Bundesministerium für Verteidigung ermächtigt werden, durch Rechts-verordnung die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, als auch die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren zu regeln, vgl. § 18 Abs. 2 SEG. Es soll beabsichtigt sein, auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu verweisen. Allerdings sollen diese sog. Leistungen zur Mobilität, also zu Anschaffung oder Umbau eines Kraftfahrzeugs, ein-kommensunabhängig ausgestaltet werden.
Das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll sich künftig am Kran-kengeld der Soldatenentschädigung orientieren und dadurch deutlich erhöht werden, vgl. § 30 Abs. 2 SEG.
Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung soll die einkommensunabhängige Ent-schädigungszahlung an Witwen und Witwer auf 750 Euro erhöht werden, vgl. § 43 Abs. 1 SEG. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen weitere Ausgleichszahlungen hinzukommen können, vgl. § 43 Abs. 3 SEG. Auch für Halb- und Vollwaisen sollen die Ausgleichszahlungen angehoben werden, vgl. § 44 Abs. 1 und 2 SEG. Zudem soll für Waisen die reguläre Bezugs-dauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängert werden, vgl. § 44 Abs. 3 SEG. Über diesen Zeitpunkt hinaus sollen Waisen die Ausgleichszahlungen so lange erhalten können, wie sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, vgl. § 44 Abs. 4 SEG.
Witwen und Witwer sollen darüber hinaus auch einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben erhalten können, vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 SEG. Außerdem sollen für Angehörige bzw. Hinterbliebene von Soldatinnen oder Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für psychotherapeutische Leistungen erstattet werden, vgl. § 51 Abs. 1 SEG.
Für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sollen die Regelungen zur Förderdauer bei schulischer und beruflicher Bildung geändert werden. Nach § 5 Abs. 6 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im geltenden Recht wird beispielsweise die zulässige Förderdauer pauschal um drei Monate gemindert. Künftig soll der Förderungsumfang nicht mehr gemindert werden, wenn die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 6 S. 1 SVG führenden Maßnahme der militärischen Ausbildung selbst weniger als drei Monate gedauert hat, vgl. § 5 Abs. 6 S. 3 SVG. Die Förderdauer soll um maximal neun Monate gemindert werden können, wenn die oder der Betroffene mehrere Abschlüsse erreicht, vgl. § 5 Abs. 6 S. 4 SVG. Auch bei zivilberuflichen Fortbildungen soll sich die Minderung bei Erreichen mehrerer Abschlüsse in diesem Fall auf sechs Monate beschränken, vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 SVG. Bei der Teilnahme an einem Hochschul-studium im Rahmen der militärischen Ausbildung soll sich die Förderdauer abhängig von den abgeleisteten Dienstjahren erhöhen, vgl. § 5 Abs. 10 S. 2 SVG.
Das Gesetz soll – mit verschiedenen Einschränkungen und Übergangsregelungen – am 1. Januar 2025 in Kraft treten, vgl. Art. 90 des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 696/12) umgesetzt werden, mit dem Teile des kommunalen Bildungspakets im SGB XII als verfassungswidrig erklärt wurden. Durch die Änderungen soll die Zuständigkeit bei den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe verbleiben, die Kommunen sollen jedoch nicht mehr durch ein Bundesgesetz benannt werden. Darüber hinaus sollen Änderungen in Bezug auf die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung erfolgen.
Im Einzelnen soll es eine Verpflichtung geben, bei der Erbringung von Teilhabeleistungen einen Gewaltschutz zu gewährleisten. Demnach sollen Leistungserbringer Maßnahmen treffen, die geeignet sind, Menschen mit (drohender) Behinderung und dabei insbesondere Frauen und Mädchen mit (drohender) Behinderung, vor Gewalt zu schützen, vgl. § 37a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf die Umsetzung des Schutzauftrags durch die Leistungserbringer sollen die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Erfüllung ihres Auftrags hinwirken, vgl. § 37a Abs. 2 SGB IX.
Der leistungsberechtigte Personenkreis für das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX soll erweitert werden: Künftig sollen auch „Menschen mit Behinderungen, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungs-anbieters befinden“ das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen können, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Das Budget für Ausbildung wird damit auch auf Leistungsberechtigte nach § 58 SGB IX ausgeweitet, vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 SGB IX. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass zukünftig neben der Ausbildungsvergütung und den erforderlichen Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule auch der Arbeit-geberanteil für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Beitrag zur Unfallversicherung sowie erforderliche Fahrtkosten vom Budget für Ausbildung umfasst sein soll, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll unabhängig davon, ob sie auch Leistungsträgerin des Budgets für Ausbildung ist, bei der Ausbildungsplatzsuche im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB IX unterstützen, vgl. § 61a Abs. 5 S. 1 SGB IX. Kann die Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht besucht werden, soll die BA dabei unterstützen, eine geeignete Einrichtung der beruflichen Reha-bilitation zu finden, in welcher der schulische Ausbildungsteil absolviert werden kann, vgl. § 61a Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 4 SGB IX.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.