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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (11)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (8)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (3)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (2)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (1)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) trat am 6. Oktober 2012 in Kraft und löste damit das vorhergehende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) ab und entwickelte dieses an entsprechenden Stellen weiter. Als erstes Bundesland schuf Hamburg damit eine gesetzliche Grundlage für ein umfassendes Informationsrecht, durch das öffentliche Stellen verpflichtet werden, Informationen proaktiv und nicht erst auf Anfrage der Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten in einem sog. Transparenzportal als Informationsregister zur Verfügung zu stellen.
§ 18 Abs. 2 S. 3 HmbTG sieht vor, dass der Senat das Gesetz spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen überprüft und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet.
Die Ziele des Evaluationsauftrags sind es, die
- Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handelns,
- Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die
- Gewährleistung des unmittelbaren und unverzüglichen Zugangs zu Informationen für die Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten
mit Hilfe von rechts- und sozialwissenschaftlichen Methoden zu untersuchen.
Hochschulmanagement
(2017)
Die deutsche Verwaltung schöpft die Potenziale des digitalen Zeitalters noch nicht aus. Nicht nur der Föderalismus, sondern auch datenschutzrechtliche Bedenken erweisen sich oftmals als Hemmschuh.1 Ein Vergleich mit anderen Ländern, die eine Vorreiterrolle bei der Digitalisierung ihrer staatlichen Leistungen einnehmen, legt für Deutschland Entwicklungsperspektiven offen.2 Als Ausgangsbasis für die Erfolge vieler Länder im E-Government identifiziert der Nationale Normenkontrollrat ein „modernes, digitales und vernetztes Registerwesen“3. Damit trifft er einen neuralgischen Punkt: Register sind eine wichtige Grundlage für automatisierte digitale Verwaltungsverfahren4 – allerdings nur, wenn die bestehenden unterschiedlichen Register bestmöglich vernetzt und ihre Datenbestände miteinander verzahnt sind.
Zu diesem Ziel können eine allgemeine Personen- (PKZ; unten A.) und Unternehmenskennziffer (UKZ; unten B.) beitragen, sofern sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, welche das nationale Recht und das Unionsrecht an die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen richten. Die Potenziale und Risiken einer allgemeinen Kennzahl – insbesondere für den Datenabgleich staatlicher Register und für Datenabfragen für statistische Zwecke in den Blick zu nehmen, macht sich dieses Werk zur Aufgabe.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) hat sich daher in Kooperation mit dem Bundesministerium der Finanzen(BMF) auf einer eintägigen Veranstaltung zum Thema der Zukunft der
EU-Finanzen gewidmet. Leitfragen waren hierbei, wie die EU auf die Herausforderungen
der Gegenwart reagiert, wie der EU-Haushalt die erforderliche Flexibilität erhalten kann und wie man mit weniger öffentlichen
Mitteln mehr an europäischem Mehrwert erreichen kann.
Im Juli 2016 ist das MediationsG vier Jahre in Kraft. Es ist daher an der Zeit, den Stand der Mediation in Deutschland einer Überprüfung zu unterziehen. Mediation ist grundsätzlich ein Verfahren zur Erzielung außergerichtlicher Konfliktlösung, „bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben" (§ 1 MediationsG).
Gleichwohl ist das Verfahren frühzeitig auch an den Gerichten aufgegriffen worden. Das inzwischen als „Güterrichter" bezeichnete Verfahren ist durch einige Begleitforschungsprojekte und die Erfassung der Fälle an den Gerichten durch das statistische Bundesamt seit 2014 recht gut erforscht. Erste Einschätzungen kommen hier zu dem Schluss, dass die Mediation im Bereich der Gerichte, trotz Förderung und Pilotprojekten, immer noch ein „Schattendasein" führt. Allerdings ergibt sich ein sehr differenziertes Bild, je nach Bundesland und Gerichtsart, ebenso nach Sachgebiet der Verfahren (wobei nicht unbedingt die Verfahren, die man zunächst als besonders geeignet eingestuft hat, Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten, die Hauptrolle spielen).
Auch im Bereich der Rechtsanwälte ist, nach Einschätzung des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), die Mediation („gerichtsnahe Mediation") „zu wenig in der Breite verankert". Allerdings ist dieser Bereich noch wenig erforscht und statistisch erfasst. Noch schlechter ist die Informationslage im Bereich der „freien Mediation", die nicht in Verbindung mit einem Gerichtsprozess in dessen Vorfeld angesiedelt ist. Hier fehlen (flächendeckende) wissenschaftliche Untersuchungen noch vollständig.
Ebenfalls fehlen Untersuchungen über Motive und Erfahrungen der Konfliktparteien (auch bei den Güterrichterverfahren). Z.B. ist die Frage, warum in der überwiegenden Zahl von Konflikten die Parteien einer Mediation nicht zustimmen, für die Klärung der Frage über die Erfolgs- und Verbreitungschancen, von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Ganz aktuell stellt sich hierbei auch die Frage, welche Auswirkungen die „Mediationskostenhilfe" (Pilotprojekt des Landes Berlin) bei Familienstreitigkeiten, haben wird. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Auswirkungen der geplanten Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren zu untersuchen.
Diese Veröffentlichung ist der Abschlussbericht eines Projekts, das am FÖV durchgeführt wurde. Das Ziel des Gesamtprojekts (DZ-ES), das vom BMBF gefördert wurde, bestand darin, in einem interdisziplinären Ansatz zu untersuchen, welche Governance-Strukturen sich als geeignet erweisen, die im Zuge der Energiewende erforderlichen dezentralen Entscheidungen über die Erzeugung und Verteilung regenerativer Energien optimal zu organisieren. Im Gesamtzusammenhang des Governance Konzepts wurden vor allem die normativen Regelungen und prozedural-institutionellen Arrangements analysiert, die sich dazu eignen, die Belastungen der Konsumenten durch die Energiewende zu minimieren und in der Öffentlichkeit eine möglichst breite Akzeptanz für die Erstellung und den Betrieb entsprechender Anlagen herzustellen. Die Analyse bezieht die wichtigsten mit dem Governance-Konzept bezeichneten Regelungsstrukturen ein und fragt, welche Regelungsstrukturen die Bürgerschaft bzw. die Ener-giekonsumentInnen aus welchen Gründen wünschen, wie sie deren Vor- und Nachteile wahrnehmen und gegeneinander abwägen und welche Handlungsdispositionen sich aus diesen Wahrnehmungen ergeben.
Wie können kollaborative Aktivitäten in der Verwaltung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene unter Nutzung von Web 2.0-basierten E-Government-Angeboten in Interaktion mit dem Bürger so effizient und effektiv organisiert werden, dass auf individueller, staatlicher und gesellschaftlicher Ebene Mehrwert (Public Value) entsteht? Dieser Forschungsbericht gibt differenzierte Antworten hierauf und verweist dabei auf organisationstheoretische Literatur, konzeptionelle Aufarbeitungen von Electronic und Collaborative Governance sowie auf verschieden ausgerichtete Beteiligungsvorhaben und eine großzahlige Erhebung. Zudem werden aus einer qualitativen sowie quantitativen Erhebung Handlungsempfehlungen für die Praxis abgeleitet.
Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben?
Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit
zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus
möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden
lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben? Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Der Journalismus muss sich den aktuellen Gegebenheiten anpassen und nimmt daher auch an dem allgemeinen digitalen Transformationsprozess teil. Mit Blick auf die Konkurrenz im Internet muss die herkömmliche Presse zunehmend um ihre Existenz kämpfen. Der Beitrag zeigt den Status Quo europäischer Pressehilfen auf, beleuchtet die unionsrechtliche Rechtmäßigkeit und die Perspektiven der Presseförderung in Deutschland.
Wintersemester 2016/2017
(2017)