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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (11)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (9)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (8)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (8)
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Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben?
Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit
zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus
möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden
lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Kann es ein harmonisches Miteinander von EuGH und EGMR ohne Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention geben? Das ist die Frage, die sich seit Gutachten 2/13 stellt, mit dem der EuGH den Beitrittsprozess für unbestimmte Zeit unterbrochen hat. Die jüngere Vergangenheit zeigt, dass grundrechtliche Alleingänge des EuGH durchaus möglich sind, dass sie sich aber auch im Dialog der Gerichte überwinden lassen, wenngleich mit einem größeren Aufwand und einem ungewissen Ausgang. Die externe grundrechtliche Kontrolle bleibt daher der Königsweg, auch wenn er sich in absehbarer Zeit wohl nicht verwirklichen lassen wird.
Der Aufsatz stellt zunächst die Rechtsprechung des EuGH und des BSG dar, um die Hintergründe der Neuregelung zu verdeutlichen (II.), sodann werden die wesentlichen Änderungen in § 7 SGB II und § 23 SGB XII vorgestellt (III.) und anschließend einer verfassungs- (IV.) und europarechtlichen Bewertung (IV.)
Die kommunale Finanzaufsicht
(2017)
Die geschichte der Finanzaufsicht reicht bis weit in das 19. Jahrhundert zurück und ist tief verwurzelt im deutschen Verständnis von kommunaler Selbstverwaltung. Sie ist ein akzeptierter und notwendiger Bestandteil des kommunalen Finanzsystems. Verwaltungsstrukturen, rechtliche Spielräume und gesetzlicher Auftrag sind in allen Ländern im Grundsatz ähnlich, unterscheiden sich jedoch im Detail.
Zur Änderung des IZG SH
(2017)
Die richterliche Unabhängigkeitsgarantie und die Ableitung der Staatsmacht vom Volk gehören zum Kernbereich des modernen Demokratieverständnisses. Sie stehen jedoch auch im gegenseitigen Spannungsverhältnis, wenn es darum geht, die persönliche und fachliche Unabhängigkeit der dritten Gewalt um die institutionelle Selbstverwaltung der Richter zu ergänzen. Diesem Thema ist das Buch von Martin Minkner gewidmet.
Diese Veröffentlichung ist der Abschlussbericht eines Projekts, das am FÖV durchgeführt wurde. Das Ziel des Gesamtprojekts (DZ-ES), das vom BMBF gefördert wurde, bestand darin, in einem interdisziplinären Ansatz zu untersuchen, welche Governance-Strukturen sich als geeignet erweisen, die im Zuge der Energiewende erforderlichen dezentralen Entscheidungen über die Erzeugung und Verteilung regenerativer Energien optimal zu organisieren. Im Gesamtzusammenhang des Governance Konzepts wurden vor allem die normativen Regelungen und prozedural-institutionellen Arrangements analysiert, die sich dazu eignen, die Belastungen der Konsumenten durch die Energiewende zu minimieren und in der Öffentlichkeit eine möglichst breite Akzeptanz für die Erstellung und den Betrieb entsprechender Anlagen herzustellen. Die Analyse bezieht die wichtigsten mit dem Governance-Konzept bezeichneten Regelungsstrukturen ein und fragt, welche Regelungsstrukturen die Bürgerschaft bzw. die Ener-giekonsumentInnen aus welchen Gründen wünschen, wie sie deren Vor- und Nachteile wahrnehmen und gegeneinander abwägen und welche Handlungsdispositionen sich aus diesen Wahrnehmungen ergeben.