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Die Lissabonner Verträge haben die EU grundlegend transformiert. Eine der Gemeinschaften ist in der EU aufgegangen -- die andere, Euratom, besteht aber weiter. Im Lichte der tiefgreifenden Veränderungen, vor denen die EU im Zuge des Austritts eines Mitgliedstaates steht, ist das Verhältnis zwischen der EU und Euratom grundlegend zu klären. Wie verhält sich die Mitgliedschaft in der EU zur Mitgliedschaft in der Euratom? Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Schluss, dass trotz getrennter rechtlicher Existenz beider Organisationen eine Mitgliedsschaft nur in beiden gleichzeitig möglich ist.
Die Frage, ob Armut als soziales Phänomen im Recht oder durch Recht bekämpft werden kann, scheint auf den ersten Blick schwer zu beantworten. Weder lässt sich normativ vor-geben, dass Menschen die häufigsten Armutsrisiken – prekäre Beschäftigungsverhältnisse, Trennung und Scheidung, Auftreten einer Behinderung, Migration – vermeiden, noch lässt sich ein Leben in Armut verbieten. Versuche einer Kriminalisierung der Erscheinungsbilder von Armut – in Ungarn wird beispielsweise seit Oktober 2018 das Leben auf der Straße straf-rechtlich sanktioniert – ändern nichts an den Ursachen, sondern zielen allenfalls darauf ab, Armut unsichtbar zu machen. Eine wirksame Herangehensweise kann nur darin liegen, Armutsfallen im Recht zu identifizieren und nachhaltig zu vermeiden. Gefragt ist daher ein erhöhtes Bewusstsein des Gesetzgebers für die sozioökonomischen Auswirkungen der Rechtsetzung – nicht zuletzt im Sozialrecht selbst.
Der Beitrag macht es sich zur Aufgabe, einen normativ gangbaren Weg aus dem terminologischen Irrgarten des Sanktionsregimes der DSGVO zu weisen und die innere Sanktionssystematik zu enträtseln. Darauf aufbauend analysiert er das Zusammenspiel zwischen den sanktionsrechtlichen Normen der DSGVO und den Vorschriften des nationalen Rechts, mit denen der deutsche Gesetzgeber die Öffnungsklauseln der Art. 83 Abs. 7,8 und Art. 84 DSGVO inhaltlich auszufüllen gedenkt – und klopft sie darauf ab, inwieweit sie sich konsequent und folgerichtig in das unionsrechtliche Sanktionsregime einfügen.
Die Lernende Stadt
(2018)
Article 6(2) TEU provides that the EU shall accede to the European Convention on Human Rights. However, the EU accession project has been significantly delayed by Opinion 2/13 of the ECJ. At the same time, there appears to be some harmony in the case law of the two European Courts, which could lead to the status quo being considered as a valid alternative to EU accession. It might therefore be tempting to remove Article 6(2) altogether from the TEU at the next revision of the Treaties. This paper argues that Article 6(2) should stay in the TEU, because a closer look reveals that the current status quo is not satisfactory: it does not allow an adequate representation of the EU in the procedure before the European Court of Human Rights, nor is it capable of ensuring in the long-term comprehensive and stable consistency between EU law and the Convention. Moreover, removing Article 6(2) TEU would undermine the very idea of a collective understanding and enforcement of fundamental rights. This could initiate a process leading to the current European architecture of fundamental rights protection being unravelled altogether. Hence, there is no return from Article 6(2) TEU. Neither is there from actually implementing it.