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Wo einst Sicherheitsabstände und Schutzwände notwendig waren, arbeiten Mensch und Maschine heute zunehmend Hand in Hand. Eine neue Wegmarke in der Fortentwicklung der Mensch-Roboter-Kollaboration setzen womöglich Exoskelette. Ihre Träger können dank ihrer Hilfe schwere Lasten mit überdurchschnittlichen Kräften heben. Dadurch lassen sich innerbetriebliche Prozesse dort optimieren, wo es bislang keine vergleichbaren mobilen technischen Einrichtungen gab – insbesondere in der Logistik. Mithilfe moderner Sensortechnik können sog. aktive Exoskelett-Modelle sogar die Signale messen, die das Gehirn an die Muskulatur sendet, um körperliche Bewegungen in die Tat umzusetzen, sowie detailscharf Daten zum individuellen Arbeitsverhalten aufzeichnen. Damit können sie nicht nur in den Dienst des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten treten, indem sie typischen Verletzungen vorbeugen und vor körperlicher Überbelastungen schützen. Der Arbeitgeber kann sie auch als Überwachungstechnologie einsetzen und dadurch das Selbstbestimmungsrecht betroffener Arbeitnehmer gefährden. Der Einsatz aktiver Exoskelette muss sich deshalb nicht nur an den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes messen lassen. Auch den Sonderregelungen des Beschäftigtendatenschutzes in Art. 88 DSGVO und in § 26 BDSG 2018 muss es sich stellen. Der Beitrag wagt einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitswelt der Zukunft.
Die deutsche Demokratie zeigt Alterungserscheinungen. Viele Bürger vertrauen der Politik und ihren Handlungsträgern nicht mehr. Die tendenziell um sich greifende Politik- und Wahlmüdigkeit deuten viele als Alarmsignal einer abnehmenden Rückbindung der Institutionen repräsentativer Demokratie an den Willen des Souveräns, als Symptom mangelnder Bürgernähe und Ergebnis unzureichender Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen. Gleichzeitig artikulieren die Bürger immer hörbarer das Bedürfnis, an konkreten Sachentscheidungen teilzuhaben. Das Grundvertrauen, dass die politischen Entscheidungsträger die Weichen für zentrale Angelegenheiten des Gemeinwesens schon richtig stellen werden, schwindet; die Bürger wollen (auch) selbst an das Stellwerk.
Die neuen Beteiligungsformen sollen den Bürger nach dem Willen der politischen Entscheidungsträger stärker an die politische Willensbildung heranführen – transparent, frühzeitig und auf Augenhöhe, ohne zugleich aber den Repräsentativorganen das Heft des Handelns aus der Hand zu nehmen.
Ein Instrument scheint diese Interessen prima facie in idealtypischer Form auszubalancieren: die Bürger- bzw. Volksbefragung. Sie ermöglicht es den Organen der repräsentativen Demokratie, den Souverän zu Einzelfragen des Gemeinwesens als Ratgeber an die Urne zu bitten. Ist das konsultative Referendum der „espresso doppio“ zur Belebung der bundesdeutschen Demokratie? Seine partizipatorische Wirksamkeit und seine rechtlichen Grenzen zu analysieren, macht sich dieser Beitrag zur Aufgabe – und wagt einen Blick auf sein Potenzial als Impulsgeber für Spielarten einer digitalen Demokratie.
Der Beitrag macht es sich zur Aufgabe, einen normativ gangbaren Weg aus dem terminologischen Irrgarten des Sanktionsregimes der DSGVO zu weisen und die innere Sanktionssystematik zu enträtseln. Darauf aufbauend analysiert er das Zusammenspiel zwischen den sanktionsrechtlichen Normen der DSGVO und den Vorschriften des nationalen Rechts, mit denen der deutsche Gesetzgeber die Öffnungsklauseln der Art. 83 Abs. 7,8 und Art. 84 DSGVO inhaltlich auszufüllen gedenkt – und klopft sie darauf ab, inwieweit sie sich konsequent und folgerichtig in das unionsrechtliche Sanktionsregime einfügen.
Art. 21 - Widerspruchsrecht
(2018)