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Mit dem Cannabisgesetz (CanG) soll der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es soll die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür soll u.a. das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 KCanG). Auch der private Eigen-anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 KCanG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskon-sums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsumierende re-duzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen.
Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KCanG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Can-nabiskonsums schützen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugend-alter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen.
Die Weitergabe von Cannabis aus privatem Eigenanbau soll grundsätzlich verboten werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Dadurch könnte die Anzahl an Personen, die Cannabis konsumieren ohne Mitglied einer Anbauvereinigung zu sein oder bspw. beim Erwerb von Stecklingen über die Risiken des Cannabiskonsums informiert worden zu sein, reduziert und besonders junge Heranwachsende geschützt werden. Dies hängt allerdings von der Kontrolle des Weitergabe-verbots und damit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit ab.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts soll es Men-schen mit Behinderungen ermöglicht werden, „gleichberechtigt und selbstbestimmt am Ar-beitsleben teilhaben“ zu können. Für junge Menschen soll es spezifische Regelungen geben, die ihre Integration in den Arbeitsmarkt vereinfachen sollen. Das Vorhaben soll zum über-wiegenden Teil am 01.01.2024 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Entwurf eines Gesetzes zur Förde-rung eines inklusiven Arbeitsmarkts.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll eine Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch dann durch den Ausgleichsfonds finanziert werden können, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält (§161 Abs. 2 SGB IX). Dadurch können sich für die betroffenen jungen Menschen in erster Linie die Bildungsbedingungen verbessern, langfristig aber auch die Integration in den Arbeitsmarkt und die damit einhergehende gesellschaftliche Teilhabe.
Damit jedoch die genannten positiven Auswirkungen auftreten können, ist neben der finan-ziellen Förderung von Betrieben zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auch ein barrierefreier und diskriminierungsfreier Charakter der tatsächlichen Arbeitsbedingun-gen und Arbeitskultur unabdingbar.
Ein vereinfachter Zugang zu monatlichen Entschädigungszahlungen für volljährige Waisen für die Dauer ihrer Ausbildung (§87 Abs. 4 Nr. 1, 2 SGB XIV) kann den betroffenen jungen Men-schen die (teilweise) Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten auch während der Ausbildung ermöglichen oder erleichtern.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) sollen der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzesvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es sollen die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür sollen u.a. das Cannabisanbaugesetz (CanAnbG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 CanAnbG). Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 CanAnbG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskonsums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsu-mierende reduzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen. Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 CanAnbG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums schüt-zen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugendalter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen. Das ge-plante Tabak- und Cannabisrauchverbot im Auto in Anwesenheit von Minderjährigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BNichtrSchG) kann für diese eine geringere Exposition zu Tabak- und Can-nabisrauch bedeuten. Studien zu Tabak zeigen, dass die Konzentration von Tabakrauch und damit auch die Schadstoffdichte im Auto sehr hoch sein kann. Durch das Verbot könnten Ju-gendliche daher vor den gesundheitlichen Gefahren des Cannabis- und Tabakrauchs besser geschützt werden.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetzesvorhaben sollen Schwangere, welche einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, besser geschützt werden. Dafür soll die ungehinderte Inanspruchnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie der ungehinderte Zugang zu solchen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, gegenüber den Ländern sichergestellt werden. Zudem soll die Belästigung von Schwangeren und die Behinderung des Personals vor Beratungsstellen sowie Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen verboten werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Durch das geplante Belästigungsverbot im Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen (§ 8 Abs. 2 SchKG) und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen (§ 13 Abs. 3 SchKG), könnten junge Schwangere, die einen Schwangerschafts-abbruch erwägen, in einer vulnerablen Situation besser vor Einflussnahme durch Dritte ge-schützt werden. Sie könnten sich dann ohne Ablenkungen auf das bevorstehende Gespräch oder den bevorstehenden Eingriff einlassen. Dies kann ihre unabhängige Entscheidungs-findung stärken.
Junge Schwangere könnten zudem durch das Belästigungsverbot besser vor psychischer Gewalt geschützt werden. Wenn sie vor den Einrichtungen keine Einschüchterung erfahren oder verstörende Abbildungen gezeigt bekommen, werden sie in ihrer emotionalen Ausnahmesituation nicht länger verunsichert.