Refine
Year of publication
- 2017 (211) (remove)
Document Type
- Article (57)
- Public lecture (38)
- Part of a Book (32)
- Book (17)
- Part of a commentary (16)
- Conference Proceeding (12)
- Report (9)
- Contribution to online periodical (6)
- Part of Periodical (6)
- Review (6)
Language
- German (211) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (211)
Keywords
- Datenschutz-Grundverordnung (16)
- Digitalisierung (6)
- DSGVO (4)
- Datenschutz (4)
- Kommunalfinanzen (4)
- Smart City (4)
- Evaluation (3)
- Kommunalaufsicht (3)
- Bankenaufsicht (2)
- Blockchain (2)
Institute
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (29)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (20)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (12)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (11)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (11)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (9)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (8)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (8)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (4)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (4)
Ausgabe 10 – 23. Januar 2017
(2017)
Sommersemester 2017
(2017)
Zwei Übel auf einmal
(2017)
Die jüngsten Blitzgesetze in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zeigen »beispielhaft«, wie Parlamente ihren finanziellen Status regeln und, um dies ungestört tun zu können, möglichst alle Kontrollen aushebeln. Da hierbei die Probleme sehr deutlich werden, die sich bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache stellen, erschien eine eingehendere Analyse der Gesetze – unter Einbeziehung von Materialien und Rechtsprechung – angezeigt. Sie zeigt, dass die Gesetze politisch und verfassungsrechtlich unhaltbar sind. Zugleich werden die Probleme allgemeinverständlich auf den Punkt gebracht.
Wenn immer mehr Menschen glauben, Politik werde über ihre Köpfe hinweg gemacht und sei ihrem Einfluss entzogen - ist das ein populistischer Trugschluss? Oder ist der Eindruck der Bürger, sie seien entmachtet, womöglich zutreffend? Soviel Sprengstoff diese Fragen bergen, so analytisch-nüchtern geht der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim in seiner System-diagnose vor. Er belegt: Die Parteienherrschaft hat eine neue Qualität erreicht. Hinter der demokratischen Fassade haben die Parteien einen Machtapparat installiert, der der Volks-souveränität Hohn spricht und absolutistische Züge trägt. Arnim deckt auf, welcher Mittel und Methoden sich die politische Klasse bedient, um die Regeln zu ihrem eigenen Vorteil umzugestalten. Parteienherrschaft und Willkür wirksam zu begrenzen ist dringend geboten
Energiepolitik kann in allen modernen Volkswirtschaften als eines der Schlüsselpolitikfelder angesehen werden. Sie stellt inzwischen eine Querschnittsaufgabe dar, welche verschiedene andere Politikfelder berührt, insbesondere Umwelt- und Klimapolitik, Sozialpolitik, Wettbewerbspolitik und Industriepolitik, und darüber hinaus etwa sicherheits- und außenpolitische Aspekte aufweist. Der Begriff der Energiepolitik als Teil der Wirtschaftspolitik umfasst im engeren Sinne Aktivitäten von Gebietskörperschaften aller Ebenen, Parteien oder inter- bzw. supranationaler Institutionen zur Regelung des Systems der Aufbringung, Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie.
Unterschieden werden müssen jedoch auch hier die prozessualen (politics) sowie inhaltlichen Aspekte (policy) der Energiepolitik. Im weiteren Sinne, als Governance des Energiesektors verstanden, können alle institu-tionellen Rahmenbedingungen, Prozesse und Aktionen, welche auf die Herstellung gesellschaftlich verbindlicher Entscheidungen über Struktur- und Prozessgestaltung in der Her- und Bereitstellung, Verteilung und sowie der Planung und Lenkung des Verbrauchs von Energie zielen unter Energiepolitik subsumiert werden. Aus diesen Rahmenbedingungen folgt in modernen Demokratien in der Regel ein System oftmals schrittweise vor-genommener Politikanpassungen (Inkrementalismus) in der Energiepolitik. Mit Blick auf Deutschland und andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bedeutet dies eine weitgehende Einbettung des nationalen Politikfeldes in europäische Rahmenbedingungen sowie die Berücksichtigung entsprechender Wechselwirkungen horizontal wie auch vertikal.
Ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung war das Migrations- und Flüchtlingsrecht lange Zeit ein Rechtsgebiet, mit dem sich nur wenige auseinandergesetzt haben. Wissenschaftliche Abhandlungen sowie Ausbildungs- und Ratgeberliteratur waren daher nur in überschau-barem Maß verfügbar. Dies hat sich mit der sogenannten Flüchtlingskrise geändert...
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für die Arzneimittelversorgung der Versicherten sind in den letzten Jahren beständig gestiegen. Der Gesetzgeber hat auf verschiedenen Wegen den Kostenanstieg zu begrenzen gesucht. In ihrer im Jahr 2016 an der Universität Heidelberg als Dissertation angenommenen Schrift widmet sich Dorothea Dettling einem dieser Instrumente: den Leistungsausschlüssen von Arzneimitteln...
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer im Falle kurzfristiger Arbeitslosigkeit
(2017)
Kurzkommentierung zum BSG-Urteil vom 13.7.2017 – B 4 AS 17/16 R, BeckRS 2017, 132777
1. Der Leistungsausschluss nach § SGB_II § 7 Abs. SGB_II § 7 Absatz 1 S. 2 Nr. SGB_II § 7 Absatz 1 Nummer 2 SGB II aF ist nicht erfüllt, wenn ein Unionsbürger neben dem Recht zur Arbeitsuche den Tatbestand eines weiteren Aufenthaltsrechts erfüllt.
2. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitnehmern nach § FREIZUEGGEU § 2 Abs. FREIZUEGGEU § 2 Absatz 3 S. 1 Nr. FREIZUEGGEU § 2 Absatz 3 Nummer 2 FreizügG/EU setzt keine ununterbrochene Erwerbstätigkeit von mehr als einem Jahr voraus, sondern kann auch im Falle der Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit erfüllt sein.
3. Kurzfristige Zeiten der Arbeitslosigkeit begründen keinen Anhaltspunkt für eine mangelnde Integration des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaats. (Redaktionelle Leitsätze)
1. Der „gemeinsame Haushalt“ iSv § BEEG § 1 Abs. BEEG § 1 Absatz 1 S. 1 Nr. BEEG § 1 Absatz 1 Nummer 2 BEEG setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben voraus.
2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende zu wohnen und können daher in einer solchen Einrichtung keinen „gemeinsamen Haushalt“ begründen.
3. Art. GG Artikel 6 GG ist nicht verletzt, wenn die zur Elterngeldberechtigung erforderliche Begründung eines „gemeinsamen Haushalts“ aufgrund der Lage am Wohnungsmarkt nicht möglich ist. (Redaktionelle Leitsätze)
Der Aufsatz stellt zunächst die Rechtsprechung des EuGH und des BSG dar, um die Hintergründe der Neuregelung zu verdeutlichen (II.), sodann werden die wesentlichen Änderungen in § 7 SGB II und § 23 SGB XII vorgestellt (III.) und anschließend einer verfassungs- (IV.) und europarechtlichen Bewertung (IV.)
Spätestens seit dem Herbst 2015 kommen Kindertagesstätten vermehrt mit dem Thema Asyl und Flucht in Berührung. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Leistungsansprüche von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf, um Verständnis für die Lebenssituation der betroffenen Familien zu wecken.