Refine
Year of publication
Document Type
- Part of a Book (22) (remove)
Language
- German (22) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (22)
Keywords
- Asylsuchende (1)
- Existenzminimum (1)
- Gleichbehandlung (1)
- Medizinische Behandlung (1)
- Menschenwürde (1)
§ 9 Arzneimittelrecht
(2013)
§ 9 Arzneimittelrecht
(2020)
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - ein Hindernis für den Binnenmarkt?
(2019)
Die Mitbestimmung bietet den Beschäftigten großer Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, bedeutsamen Einfluss auf die Unternehmenspolitik und damit nicht zuletzt auf ihre Beschäftigungsaussichten und -bedingungen zu nehmen. Sie erweist sich folglich als Gegengewicht zu den Interessen von Unternehmensführung und Anteilseignern...
Das Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz - Wer gehört zur Solidargemeinschaft?
(2017)
Im Zentrum des ›Grundrechte-Reports 2017‹ stehen die Entrechtung von Geflüchteten durch Asylrechtsverschärfungen, menschenunwürdige Unterbringung und unzulässige Abschiebun-gen sowie die Massenüberwachung durch Geheimdienste, der umfassende Datenmiss-brauch und die strukturelle Verharmlosung rechter Gewalt.
Sozialrecht
(2022)
Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die auf eine Notversorgung beschränkten Krankenbehandlungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht vereinbar sind. Die Gesundheitsfürsorge ist Teil des Rechts auf menschenwürdige Existenz aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Differenzierungen im Leistungsrecht sind nur zulässig, wenn signifikant unterschiedliche Bedarfe zwischen einzelnen Personengruppen bestehen. Da die Gesundheit bzw. Krankheit eines Menschen und die daran anknüpfenden Behandlungsbedarfe aber unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus allein nach medizinischen Kriterien zu bestimmen sind, ist eine einheitliche Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen geboten, ohne zwischen physischem und sozio-kulturellem gesundheitlichen Existenzminimum zu differenzieren.
Als sich im Jahr 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gründete, sollte der Zusammenschluss der Wahrung und Festigung des Friedens und der Freiheit in Europa dienen. Dies sollte durch wechselseitige Handelsbeziehungen und die gegenseitige Kontrolle des Marktes für Kohle und Stahl bewirkt werden.
Auch verfügte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) schon früh über eine Sozial-staatsrhetorik, der aber bis heute keine normative Ermächtigung gefolgt ist. Schon vor der Gründung der EWG wurde auf der Konferenz von Messina 1955 eine Harmonisierung der Sozialstandards in den Mitgliedstaaten der damaligen EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angestrebt...