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Ungeachtet seiner erheblichen Bedeutung war das Migrations- und Flüchtlingsrecht lange Zeit ein Rechtsgebiet, mit dem sich nur wenige auseinandergesetzt haben. Wissenschaftliche Abhandlungen sowie Ausbildungs- und Ratgeberliteratur waren daher nur in überschau-barem Maß verfügbar. Dies hat sich mit der sogenannten Flüchtlingskrise geändert...
Felicity Thomas (ed.), Handbook of Migration and Health. Cheltenham: Edward Elgar Publishing, 2016
(2018)
Since the so-called ‘refugee crisis’ with its enormous increase in the number of persons seeking asylum in EU Member States in 2015, migration law has left its niche and gained broader attention in the scientific community and brought about a wide range of new literature on many aspects of migration...
Das Arzneimittelrecht ist Gegenstand verschiedener Handbücher und Kommentierungen. Seit 2012 wird das breite Angebot um den Beck’schen Kurzkommentar zum Arzneimittel-gesetz von Kügel/Müller/Hofmann ergänzt und – so darf man feststellen – durchaus berei-chert. Das Werk bietet weit mehr als eine lediglich überblicksartige Erläuterung und bleibt dennoch kompakt, was es zu einem wertvollen Begleiter macht...
1. Der „gemeinsame Haushalt“ iSv § BEEG § 1 Abs. BEEG § 1 Absatz 1 S. 1 Nr. BEEG § 1 Absatz 1 Nummer 2 BEEG setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben voraus.
2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende zu wohnen und können daher in einer solchen Einrichtung keinen „gemeinsamen Haushalt“ begründen.
3. Art. GG Artikel 6 GG ist nicht verletzt, wenn die zur Elterngeldberechtigung erforderliche Begründung eines „gemeinsamen Haushalts“ aufgrund der Lage am Wohnungsmarkt nicht möglich ist. (Redaktionelle Leitsätze)
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer im Falle kurzfristiger Arbeitslosigkeit
(2017)
Kurzkommentierung zum BSG-Urteil vom 13.7.2017 – B 4 AS 17/16 R, BeckRS 2017, 132777
1. Der Leistungsausschluss nach § SGB_II § 7 Abs. SGB_II § 7 Absatz 1 S. 2 Nr. SGB_II § 7 Absatz 1 Nummer 2 SGB II aF ist nicht erfüllt, wenn ein Unionsbürger neben dem Recht zur Arbeitsuche den Tatbestand eines weiteren Aufenthaltsrechts erfüllt.
2. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Arbeitnehmern nach § FREIZUEGGEU § 2 Abs. FREIZUEGGEU § 2 Absatz 3 S. 1 Nr. FREIZUEGGEU § 2 Absatz 3 Nummer 2 FreizügG/EU setzt keine ununterbrochene Erwerbstätigkeit von mehr als einem Jahr voraus, sondern kann auch im Falle der Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit erfüllt sein.
3. Kurzfristige Zeiten der Arbeitslosigkeit begründen keinen Anhaltspunkt für eine mangelnde Integration des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufenthaltsstaats. (Redaktionelle Leitsätze)
Das Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz - Wer gehört zur Solidargemeinschaft?
(2017)
Im Zentrum des ›Grundrechte-Reports 2017‹ stehen die Entrechtung von Geflüchteten durch Asylrechtsverschärfungen, menschenunwürdige Unterbringung und unzulässige Abschiebun-gen sowie die Massenüberwachung durch Geheimdienste, der umfassende Datenmiss-brauch und die strukturelle Verharmlosung rechter Gewalt.
§§ 2-23 SGB III
(2019)
§§ 284-288 SGB III
(2019)
Klausurenkurs im Sozialrecht
(2017)
Der Band veranschaulicht dem Studierenden die Technik der Fallbearbeitung in sozialrecht-lichen Fallkonstellationen, begleitet und fördert das vertiefte Studium des Sozialrechts im Rahmen der Schwerpunktbereichsausbildung und ist so die ideale Ergänzung zum Schwer-punkte-Lehrbuch "Sozialrecht" von Waltermann.
Der Klausurenkurs enthält 25 ausführlich gelöste Fallsachverhalte zu aktuellen, öffentlich de-battierten Themen, die zu den Grundfragen sozialer Sicherheit führen. Ausgangspunkt der Fälle sind jeweils examensrelevante höchstrichterliche Entscheidungen. Sie wurden ausge-wählt, um an ihnen die vielfältigen Querverbindungen des Sozialrechts zu nahezu allen Rechtsgebieten aufzuzeigen. Daher sind Gegenstand der Falllösung meist sachliche Ver-knüpfungen zum Arbeits-, Privat-, Straf-, Verfahrens-, Verwaltungs-, Verfassungs- und Europa-recht.
Medizinrecht
(2019)
Das Medizinrecht ist ein Querschnittsgebiet des Rechts, das neben dem Öffentlichen Recht auch das Zivilrecht und Strafrecht tangiert. Als eigenständiges Rechtsgebiet wird es erst seit wenigen Jahren wahrgenommen.
Dieses Buch führt kundig in das junge Rechtsgebiet ein und stellt es in seiner Vielseitigkeit dar: Die Autorin geht dabei auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen, das ärztliche Berufsrecht und die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Patienten ein. Auch das Ver-tragsarztrecht, die Leistungserbringung durch Krankenhäuser sowie die Versorgung mit Arzneimitteln und das Heil- und Hilfsmittelrecht stellt sie dar und beleuchtet abschließend auch das Arzthaftungsrecht und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten.
Das Buch richtet sich an Juristen, Mediziner, Gesundheitsökonomen und Pflegewissenschaftler in Studium und Praxis.
Pflegerecht
(2019)
Das Buch widmet sich den wesentlichen Aspekten der sozialen Pflegeversicherung und der daran angrenzenden Rechtsgebiete. Die neuesten Entwicklungen durch die Pflegestärkungs-gesetze wurden berücksichtigt, sodass sich das Werk auf dem aktuellsten Stand der Recht-setzung befindet. Nach einer grundlegenden Einführung in den Begriff der Pflegebedürftig-keit werden der Kreis der Versicherten und deren leistungsrechtliche Ansprüche ebenso be-handelt wie die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern und Anforderungen an die Qualitätssicherung. Dabei wird nicht nur auf Pflegeleistungen im Rah-men des SGB XI, sondern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialhilfe (SGB XII) eingegangen.
Prüfschemata, Fallbeispiele, Wiederholungs- und Vertiefungsfragen sowie drei Musterklau-suren machen das Buch zu einem wertvollen Begleiter für das Studium der Rechtswissen-schaften, der sozialen Arbeit und der Pflegewissenschaften. Zugleich können sich Praktiker einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Pflegerecht verschaffen.
Zu Unrecht bezogene Grundsicherungsleistungen müssen von den Betroffenen erstattet werden. Bei Grundsicherungsbeziehenden mit laufenden Zahlungen werden die zu viel gezahlten Leistungen in der Regel mit den laufenden Leistungsansprüchen aufgerechnet. Dabei dürfen bis zu 30 % des Regelbedarfs von SGB-II-Beziehenden gekürzt werden – und zwar bis zu drei Jahre lang. Ist eine so langfristige Absenkung des Sicherungsniveaus tatsächlich mit dem Recht auf eine menschenwürdige Existenz vereinbar, wie es das Bundessozialgericht (BSG) im letzten Jahr in einem Urteil1 festgestellt hat? Die Autorin bezweifelt das – und hat dafür gute Gründe.
Spätestens seit dem Herbst 2015 kommen Kindertagesstätten vermehrt mit dem Thema Asyl und Flucht in Berührung. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Leistungsansprüche von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf, um Verständnis für die Lebenssituation der betroffenen Familien zu wecken.
Werden hochbetagte Menschen in Pflegeheimen versorgt, kommt es zuweilen zu Zwischen-fällen wie Stürzen oder fehlender Ansprechbarkeit. Pflegekräfte müssen in solchen Situati-onen entscheiden, welche Intervention angezeigt ist. Eine konkrete Lage wird je nach Pro-fession, Kompetenz und Erfahrung sowie der personellen Ausstattung der Einrichtung unter-schiedlich eingeschätzt; dies betrifft etwa das Vorliegen eines „unverzüglichen“ Bedarfs oder die „Notwendigkeit“ von Maßnahmen. Aufgrund dieser Unsicherheiten kontaktiert das Pfle-gepersonal häufig die Integrierte Leitstelle, was i.d.R. einen Rettungseinsatz mit Kranken-hauseinweisung nach sich zieht. Der Wille der Bewohner wird dabei nicht immer umgesetzt. Der Beitrag geht aus rechtswissenschaftlicher Sicht der Frage nach, inwieweit digitale decision support systems eingesetzt werden dürfen, die für Notsituationen ein standard-mäßiges Vorgehen empfehlen und zugleich den Willen der Heimbewohner berücksichtigen.
Sozialrecht
(2022)
Das Sozialstaatsprinzip ist Staatsziel und Handlungsauftrag zugleich. Bei der Ausfüllung dieses Handlungsauftrags hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, in den nicht zuletzt unterschiedliche rechtspolitische Auffassungen von „Gerechtigkeit“ einfließen. Wiewohl auch die Freiheit des einzelnen Menschen grundgesetzlich geschützt ist, ist der Sozialstaat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, individuelle Freiheit einzu-schränken, um jene zu schützen, die nicht aus eigener Kraft Armut vermeiden und Vor-sorge vor sozialen Risiken betreiben können. Durch die Möglichkeit, Solidarität einzufor-dern, soll eine größtmögliche Teilhabe aller Menschen erreicht werden. Die demokra-tische Herausforderung liegt darin, Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen, die auch den Interessen schutzbedürftiger Minderheiten gerecht werden.
Neu eingereiste Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht sind vom Bezug existenzsichernder Leistungen und von Familienleistungen weitgehend ausgeschlossen. Die Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse mit dem Unionsrecht wie auch mit dem Verfassungs-recht ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Frage soll an dieser Stelle nicht erneut diskutiert werden, sondern der Beitrag geht der Frage nach, wer zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts berufen ist. Müssen die Sozialleistungsträger dies inzident als Leistungsvoraussetzung prüfen oder bedarf es wegen der Freizügigkeitsvermutung einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörden? Um dies zu klären, wird zunächst der Zusammenhang zwischen Aufenthaltsrecht und Sozialleistungs-berechtigung aufgezeigt. Sodann werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Leistungsausschlüsse im SGB II, SGB XII, BKGG, BEEG und UnterhVG verdeutlicht und mögliche Quellen des Aufenthaltsrechts aufgezeigt, um anschließend mit dem klassischen juristischen Methodenkanon die Reichweite der Prüfungsbefugnis der Sozialleistungsträger zu determinieren. Dabei wird auch ein Blick auf die Implikationen der Inzidentprüfung für die Verwaltung geworfen.
Medizinrecht
(2022)
Das Medizinrecht gewann im Rahmen der Corona-Pandemie an Bedeutung. Es berührt neben dem Öffentlichen Recht auch das Zivil- sowie Strafrecht. Die fünfte, überarbeitete und erweiterte Auflage stellt die Querschnittsmaterie vor. Auf die aktuelle Gesetzgebung geht sie detailliert ein und stellt – neu in dieser Auflage – das Digitale Versorgung-Gesetz vor.
Health data are sensitive data and must therefore be protected from unauthorised access. However, exchanging individual patient information is crucial for coordinating treatment between different medical professions and for the statutory health insurance schemes. Digitalisation of health data will facilitate all these processes. To promote EU-wide mobility of patients, the European Commission has proposed the establishment of a European Health Data Space. It is intended to trigger technological development in the member states, given that to date digitalisation has been used to different extents throughout the union. It is not guaranteed that patients in all member states will have access to their health data and thus be able to receive treatment or fill prescriptions within the single market. At the same time, the common experiences in the SARS-CoV2-pandemic made clear that there is a vital need for using patient data as a tool for monitoring health threats and for improving the coordination of both preparedness and response measures in times of health crisis.
VO (EU) Nr. 492/2011; RL 2004/38/EG; VO (EG) Nr. 883/2004; Art. 18 AEUV 1. Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszu-legen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsange-höriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstge-nannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 dieser Verordnung ge-nießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Diese Auslegung wird durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienange-hörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Än-derung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/ EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG nicht in Frage gestellt.
2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitglied-staats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufent-haltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, und die dort in einem Sozialversicherungssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eingebunden sind, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausgeschlossen sind.
Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die auf eine Notversorgung beschränkten Krankenbehandlungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht vereinbar sind. Die Gesundheitsfürsorge ist Teil des Rechts auf menschenwürdige Existenz aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Differenzierungen im Leistungsrecht sind nur zulässig, wenn signifikant unterschiedliche Bedarfe zwischen einzelnen Personengruppen bestehen. Da die Gesundheit bzw. Krankheit eines Menschen und die daran anknüpfenden Behandlungsbedarfe aber unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus allein nach medizinischen Kriterien zu bestimmen sind, ist eine einheitliche Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen geboten, ohne zwischen physischem und sozio-kulturellem gesundheitlichen Existenzminimum zu differenzieren.
Im Oktober 2020 hatte sich der EuGH zum wiederholten Mal mit den Leistungsausschlüssen für Ausländerinnen und Ausländer in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auseinanderzusetzen. Nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache Alimanovic ohne nähere Begründung entschieden hatte, dass Sozialleistungen denjenigen vorbehalten werden können, die ein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie vorweisen können, hat er das Verhältnis zwischen Aufenthalts-recht und Sozialleistungsberechtigung in seiner jüngsten Entscheidung durchaus präziser bestimmt. An seinen früheren Entscheidungen hält er jedoch fest.
Das BVerfG hat im März 2021 eine spektakuläre Entscheidung zu den Rechten künftiger Generationen im Kampf gegen den Klimawandel gefällt. Danach vermitteln die Grundrechte im Wege des intertemporalen Freiheitsschutzes ein Recht auf Schutz vor einer einseitigen Verlagerung der Klimafolgenbewältigung in die Zukunft. Die Frage nach einem „Recht auf Zukunft“ und der Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen stellt sich auch in der Sozialversicherung.