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- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (49)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (35)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (33)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (25)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (23)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (23)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (22)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (21)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (20)
Der Wiesbadener Diätencoup
(2008)
Hier soll die Berechtigung einer begrenzten staatlichen arteienfinanzierung keineswegs in Frage gestellt werden. Sie kann ein gewisses Gegengewicht zur Macht der Exekutive und der Wirtschaft bilden. Heute geht es aber nicht mehr um das Ob, sondern um das Wie, das Wieviel und das Wofür. Das zentrale Problem ist die mangelnde Kontrolle der in eigener Sache entscheidenden Parlamente bei gleichzeitig leichter Verfügbarkeit der Mittel und großer Versuchung zum Missbrauch. Die Reformbereitschaft, ja überhaupt die Erkenntnis der Probleme, wird bisher dadurch blockiert, dass die etablierten Demokratietheorien ihre normativen Standards senken, um sie der Entwicklung anzupassen, oder die Entwicklung völlig ignorieren. Auch die Staatsrechtslehre hat in ihrer Hauptrichtung die Probleme noch nicht erkannt. Sie konzentriert sich immer noch auf die formalen Parteien und übersieht dabei das rasante Wachstum der „Parteien im Staat“.
Da die Politik die nötige Transparenz und Kontrolle von selbst kaum einführen wird, wird einmal mehr das BVerfG eingreifen müssen. Nachdem das Gericht in seinem Urteil zur Fünfprozentklausel bei Europawahlen vom 9.11.2011 die
Kartellparteien im Bundestag nachdrücklich kritisiert und bestätigt hat, dass es auch in Zukunft bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache besonders streng kontrollieren wird, dürfte ein Eingreifen auch hinsichtlich Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeitern und Parteistiftungen nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Den Ausgangspunkt der Darstellung bildet eine grundlegende Analyse der Inhalte und Ziele der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 ff. EGV anhand der Rechtsprechung des EuGH und der vergleichend gegenübergestellten Grundkonzeption des Richtlinienvorschlags. Hierbei wurde herausgearbeitet, dass der Vorschlag in vielerlei Hinsicht Neuland betritt, so etwa durch den umfassenden horizontalen, grundsätzlich sämtliche Dienstleistungssparten erfassenden Regelungsansatz, durch das vorgesehene dynamische, auf die Ermittlung weiteren Regelungsbedarfs im Wege der Überprüfung der gesamten nationalen Rechtsordnung ausgerichtete Konzept und schließlich vor allem durch die Einführung des Herkunftslandprinzips für die Aufnahme, Ausübung und Kontrolle von Dienstleistungstätigkeiten.
Die Problemfeldanalysen liefern, flankiert durch die Empirie der Akteurspositionen, auf breiter Basis erste Einschätzungen der Konsequenzen für die deutsche Wirtschaft und bieten wertvolle Ansatzpunkte für nachfolgende ausführliche Folgenabschätzungen. In der Problemfeldanalyse kristallisierte sich als besonders bedenklich heraus, dass die Vorgaben des Richtlinienvorschlags z. T. unklar und in ihrer Reichweite nicht abschätzbar sind, ggf. die Änderung ganzer Regelungssysteme erfordern (z. B. Fristenregelungen, Genehmigungsfiktionen, Ermessensvorschriften) und die Gefahr einer Inländerdiskriminierung, der Umgehung von Regelungen des Bestimmungsstaats sowie des Absinkens erreichter Standards bergen. Bei den befragten Akteuren stieß das Ziel einer Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs auf breite Zustimmung, die Eignung der Richtlinie hierfür wurde hingegen bezweifelt. Kritik erfuhr hier ebenfalls vor allem das Herkunftslandprinzip und die Unabsehbarkeit der Auswirkungen der Regelungen; daneben wurde eine zunehmende Bürokratisierung befürchtet. Detailkenntnisse über den Vorschlag waren bei den Akteuren allerdings eher selten vorhanden.
Als vorteilhaft bewerten die Gutachter die vorgesehene Einführung einheitlicher Ansprechpartner in Artikel 6 des Richtlinienvorschlags.
Der Verfassungsbruch
(2011)
Dieser Bericht gibt einen ersten Überblick über den Einsatz von Tests im Vorfeld der Gesetzgebung. Er faßt ferner die Erfahrungen zusammen, die der Autor bei der Mitwirkung an einem "Praxistest zu ausgewählten Bestimmungen eines Referentenentwurfs zur Reform des Jugendhilferechts" und bei der Durchführung von Seminaren über "Entscheidungshilfen für das Testen von Gesetzesentwürfen" an der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung gewinnen konnte.
Der Staat sind wir
(2011)
Anläßlich der Emeritierung von Universitätsprofessor Dr. Helmut Quaritsch zum 30. September 1998 veranstaltete das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer am 25. Juli 1998 ein Symposium unter der wissenschaftlichen Leitung des Herausgebers. Das Thema der Tagung "Der Staat am Ende des 20 Jahrhunderts" trägt dem Schwerpunkt Rechnung, den der Inhaber des Lehrstuhls für "Staatsrecht und Staatslehre" in Forschung und Lehre - nahezu sechsundzwanzig Jahre hiervon in Speyer - gesetzt hat. Ist der Staat doch Leitmotiv seines wissenschaftlichen Werkes, das einen eindrucksvollen Bogen vom Staat der frühen Neuzeit bis zur Gewinnung der souveränen Staatlichkeit eines wiedervereinigten Deutschland und Entstaatlichungstendenzen im Zuge der europäischen Einigung spannt.
Der Staat als fette Beute
(2013)
Der Staat als Beute
(2008)
Der Sold der Minister
(1999)
Die Bezahlung von Ministern war lange' kein öffentliches Thema. Das änderte sich erst Anfang der neunziger Jahre, als bekannt wurde, daß sich Landesminister in ganz Deutschland, unbemerkt von der Öffentlichkeit, geradezu sittenwidrige Privilegien genehmigt hatten. So erwarben sie nach ganz kurzen Amtszeiten riesige Rentenansprüche, deren wirtschaftlicher Wert oft höher war als das offen ausgewiesene Gehalt.
Der Parteienstaat
(1991)
Warum braucht es einen Jugend-Check? Der aktuelle Kinder- und Jugendbericht (15. KJB)1 der Bundesregierung bestätigt zentrale Erkenntnisse der Eigenständigen Jugendpolitik: Jugend ist eine Lebensphase, deren Besonderheiten in politischen Prozessen oft nicht berücksichtigt werden. Dort ist gar von der „Leerstelle Jugendpolitik“ (15. KJB, S. 41) die Rede. Dabei können Gesetze aus allen Politikfeldern beabsichtigte und nicht beabsichtigte Auswirkungen auf junge Menschen haben – diese werden bislang im Gesetzgebungsprozess allerdings nicht systematisch erfasst. Hier setzt die Idee des Jugend-Checks an. Dieser soll dazu dienen, die zu erwartenden Folgen geplanter Gesetzesvorhaben für junge Menschen sichtbar zu machen und für mögliche Auswirkungen zu sensibilisieren. Als Prüf- und Sensibilisierungsinstrument ist der Jugend-Check ein Beitrag für eine jugendgerechtere Politik und Gesetzgebung.
Der Griff in die Kasse
(2020)
Der gläserne Abgeordnete
(2005)
Der getäuschte Souverän
(2003)
Abgeordnete haben wie andere Amtsträger, die ihnen anvertraute Macht in den Dienst des Gemeinwohls zu stellen. Zuwendungen von finanziell potenten Interessenten können dies gefährden. Der Verfasser stellt anhand aktueller Fälle die Problematik der Abgeordnetenkorruption und die Möglichkeiten des Gesetzgebers, der Gerichte und der Öffentlichkeit, Nebeneinkünfte von Volksvertretern zu kontrollieren, dar.
Der finanzielle Status hessischer Bürgermeister ist reformbedürftig. Der Verband der kommunalen Wahlbeamten in Hessen hatte mich deshalb schon vor längerem um ein Gutachten gebeten, das die Bezahlung und Versorgung hessischer Bürgermeister vor dem Hintergrund der Regelungen anderer Bundesländer analysiert und sinnvolle Reformvorschläge entwickelt. Dabei bot sich
auch ein Vergleich mit anderen vollbezahlten Repräsentanten des Volkes an: den Abgeordneten, die ebenfalls als direkt vom Volk gewählt gelten. Der Vergleich
zeigt: Bürgermeister lassen
Landtagsabgeordnete an politischer und rechtlicher Verantwortung und an demokratischer Legitimation
weit hinter sich; zudem sind sie arbeitsmäßig sehr viel stärker belastet. Der Status von Bürgermeistern ist eher dem von Ministern vergleichbar. Bürgermeister verdienen deshalb eine deutlich höhere Bezahlung. Bisher stellt ihre großzügige Versorgungsregelung einen gewissen Ausgleich dar. Die
darin – bei isolierter Betrachtung – steckende
Begünstigung von Bürgermeistern, die schon in jungen Jahren nach einer sechsjährigen Amtsperiode eine lebenslange Pension erhalten können, dürfte auf Dauer allerdings nicht zu halten sein. In den meisten
anderen Ländern herrschen strengere Voraussetzungen.
Beseitigt man das Privileg junger Bürgermeister in Hessen, muss andererseits die Besoldung entsprechend aufgestockt werden.
Seit Anfang 2015 ist die Neufassung des Art. 91b GG in Kraft. Die 1970 ins Grundgesetz ein-gefügte und zuletzt 2006 veränderte Norm ist die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage für das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft und Bildung.
Das erste Erkenntnisziel der Arbeit ist ein umfassendes Verständnis des neuen, die Wissen-schaft betreffenden ersten Absatzes des Art. 91b GG. Diese systematische Perspektive wird um eine Untersuchung der Normgeschichte und der damit verknüpften verfassungs- und wissenschaftspolitischen Entwicklungen ergänzt. Das zweite Erkenntnisziel ist es, in dem so entfalteten Gesamtbild ein zugrundeliegendes Erklärungsmuster für die vielfachen Normän-derungen und Normnutzungen zu identifizieren.
Im zweiten Kapitel wird die Geschichte der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Wis-senschaftsbereich dargestellt – von den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik über die Grundgesetzänderungen 1969 und 2006 bis zur Phase vor der jüngsten Verfassungsände-rung. Dabei werden die Vorteile, aber auch die Nachteile der gemeinsamen Wissenschafts-förderung aufgearbeitet.
Im dritten Kapitel wird der verfassungsrechtliche Kontext des Art. 91b Abs. 1 GG beleuchtet, u.a. die Regelzuständigkeit der Länder, die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes in Wissen-schaft und Bildung und der Lastentragungsgrundsatz. Erläutert werden die ungeschriebenen Verwaltungskompetenzen des Bundes sowie die Gemeinschaftsaufgaben.
Im vierten Kapitel wird der neue Art. 91b GG ausgelegt. Diskutiert werden u.a. der fakultative Charakter der Norm, ihre verfassungssystematische Stellung, die zentralen Begriffe der „För-derung“ und der „überregionalen Bedeutung“ sowie die mit der Wendung „Wissenschaft, For-schung und Lehre“ erfassten Fördergegenstände. Die Reichweite des neuen Art. 91b Abs. 1 GG wird mit den einschlägigen Bestimmungen der Vorgängernorm verglichen.
Im fünften Kapitel wird gezeigt, dass die gegenständliche Reichweite der neuen Normfassung einen historischen Höchststand markiert. Im Anschluss wird ein dem Normwandel und der Normnutzung zugrundliegendes Muster identifiziert: Gemeinschaftsaufgaben in der Wissen-schaft sind oft als Instrument dafür aufgefasst worden, Finanzierungslasten und Einfluss-möglichkeiten zwischen Bund und Ländern zu verschieben. Dieses von den maßgeblichen Akteuren geteilte Grundverständnis hat die verfassungspolitischen Debatten zwar nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich geprägt.
Der Bürger ist König
(2004)
Der Bürger ist König
(2012)
Der böse Schein bleibt
(2018)
Zwei vorzeitige Rücktritte und die dritte Wahl eines Bundespräsidenten in nicht einmal drei Jahren haben den Blick auf das Verfahren gelenkt, in welchem das Staatsoberhaupt in Deutschland bestellt wird. Ja, sie haben sogar die Frage aufgeworfen, ob die Republik überhaupt noch einen Bundespräsidenten braucht. Der jüngste Rücktritt hat darüber hinaus den finanziellen Status ehemaliger Präsidenten in den Fokus gerückt. Ein "Ehrensold", lebenslang in voller Höhe des Amtsgehalts, für einen 52-Jährigen, der nur 20 Monate amtiert hat und in Unehren ausgeschieden ist, hat heftige öffentliche Diskussionen hervorgerufen und dazu veranlasst, die Voraussetzungen des Ehrensolds genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Frage, wie es zu der für deutsche Amtsträger einmaligen Hundert-Prozent-Regelung kommen konnte, verlangt ebenfalls eine Antwort. Zugleich ist die konkrete Entscheidung des Bundespräsidialamts, Christian Wulff den Ehrensold zu gewähren, zu überprüfen und die noch ausstehende Entscheidung über die nachamtliche Ausstattung, die ExPräsidenten üblicherweise gewährt wird, zu erörtern.
Mit dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen
Menschenrechtskonvention ist der Vorgang gemeint, bei dem die EU Vertragspartei der EMRK werden soll mit der Folge, dass auch sie damit der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
unterworfen sein wird. Mehr als dreißig Jahre ist davon
schon die Rede, aber der Lissabonner Vertrag, der die EU zu diesem Beitritt auffordert und dazu die Rechtsgrundlage
schafft, hat diesem Projekt einen neuen Elan gegeben.
Wer in Geldtiteln spart, trägt das Risiko zunehmender Teuerung und wird zum typischen Inflationsgeschädigten. Die naheliegende Erwartung, Staat und Rechtsordnung würden ihm zu Hilfe kommen, trifft nicht zu - im Gegenteil: § 3 S. 2 WährG schließt die Möglichkeit der Selbsthilfe aus, indem er Indexklauseln illegalisiert. Das Einkommensteuerrecht verschärft die ohnehin prekäre Lage, indem es Scheinzinsen als Einkommen erfaßt. Auf diese Weise leistet das "Recht" der Ausbeutung des Geldsparers Vorschub und wirkt auch selbst kräftig daran mit. Das BVeifG, das BVerwG und der BFH haben sich bisher geweigert einzuschreiten und sind damit den volkswirtschaftlich verbrämten Beschwärungsthesen der Inflationsgewinnler aufgesessen.
Der Beitrag untersucht analytisch die Konsequenzen des Exekutivföderalismus auf den Erfüllungsaufwand der Normaladressaten am Beispiel des Wohngeldgesetzes - präziser am Beispiel der Gestaltung des Wohngeldantrags und des Antragsverfahrens. Die Länder vollziehen das Wohngeldgesetz im Auftrag des Bundes und verfügen nach dem Grundgesetz über die Kompetenz zur Gestaltung des Vollzugs damit über gewisse Speilräume. Unter die vollzugskompetenz fällt auch die Gestaltung von Antragsformularen und der Verfahren zur Antragsbearbeitung.
In der französischen Besatzungszone Deutschlands gab es nach 1945 nur einige wenige beratende deutsche Institutionen, die für die gesamte Zone von Koblenz bis Lindau zuständig waren. Der im Juli 1946 auf französische Direktive eingesetzte Beratende Finanzausschuß bei der Militärregierung der französischen Besatzungszone (Comité Consultatif d Etudes Financières) in Speyer zählte zu diesen. Den Beratenden Finanzausschuß leitete Dr. Heinz-Maria Oeftering, der zugleich erster Präsident der damaligen Rechnungskammer Hessen-Pfalz, dann Präsident des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz, in Speyer, war. Der Beratende Finanzausschuß hatte die Aufgabe, die Tätigkeit der vier, dann drei Rechnungskammern bzw. Landesrechnungshöfe der Länder der französischen Zone das waren Rheinland-Pfalz, Baden, Württemberg-Hohenzollern und bis Anfang 1947 auch noch das Saargebiet abzustimmen und zu koordinieren. Des weiteren übte der Finanzausschuß im Auftrag der Besatzungsmacht, Gutachter- und Beratungstätigkeiten in steuer- und haushaltsrechtlichen, das hieß in allen finanziellen Fragen, die die Zone als Ganzes betrafen, aus. Der Beratende Finanzausschuß existierte bis Juli 1949 und wurde dann in das Büro der Sachverständigen der Finanzminister der französischen Zone umgewandelt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland stellte das Büro zum Ende des Jahres 1949 seine Arbeit ein.
Demokratischer Urknall
(1997)
Politiker und Medien kommen zum 60. Geburtstag des Grundgesetzes nur allzu gern in Festtagslaune und streichen die Sternstunden der zweiten deutschen Republik heraus. Ich möchte dagegen auf die Schattenseiten unserer Demokratie eingehen, die neben den vollmundigen Erfolgsmeldungen in aller Regel ausgeblendet werden. Diese andere Seite unserer Geschichte zu betonen scheint mir legitim - gerade in einem Superwahljahr mit 16 Wahlen. Manchen wird meine Kritik vielleicht zu hart erscheinen. Aber schon das Sprichwort sagt: Ist die Rute verbogen, kann man· sie nur richten, indem man sie nach der anderen Seite biegt.
Um die Demokratie, also die "Herrschaft des Volkes, durch das Volk und für das Volk" (Abraham Lincoln), ist es in Deutschland schlecht bestellt. Das hängt mit der Entstehungsgeschichte unseres Grundgesetzes zusammen, aber auch mit der Entwicklung danach. Dies möchte ich - statt der bei uns üblichen Sicht der Herrschenden und ihrer Wortführer - aus der Perspektive der Bürger darstellen, die in einer Demokratie eigentlich maßgeblich sein sollte.
Demokratie ohne Durchblick?
(2012)
Demokratie in Deutschland
(2008)
Am 27. Mai 2007 jährte sich das Hambacher Fest, das erste große Aufflackern von Demokratie in Deutschland, zum 175. Mal. Die Frage, was aus den Ideen der Hambacher geworden ist und wie in ihrem Geiste unsere heutige Republik zu beurteilen ist, liegt also nicht ganz fern. Dabei zeigt sich, dass die damaligen Forderungen zwar formal in unsere Verfassungen eingegangen sind, tatsächlich aber eine gewaltige Diskrepanz zwischen Norm und Wirklichkeit besteht. Auch die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer hat das Thema "Staatsrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Wirklichkeit" auf ihrer Jahrestagung 2007 in Freiburg behandelt, m. E. aber ziemlich einseitig. ...
Der vorliegende Band der Speyerer Forschungsberichte enthält die Referate, die auf dem von Univ.-Prof. Dr. Helmut Klages, von dem Kanzler der Universität Trier, Iganz Bender und von Univ.-Prof. Dr. Willi Blümel geleiteten Auswertungsseminar "Delegation Ministerien - Universitäten im Personalbereich" am 18. und 19. März im Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer gehalten wurden. In dem Band wurdne auch die Beiträge der Diskussionsteilnehmer aufgenommen. Das Seminar nimmt inosfern eine Sonderstellung ein, da es zusammen mit dme Hochschulkanzlerarbeitskreis "Verwaltungsvereinfachung" durchgeführt wurde.