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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (12)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (12)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (8)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (7)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (4)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (2)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (1)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (1)
A Creeping Transformation?
(2001)
Hans Herbert von Arnim saß in der von Roland Berger geleiteten Kommission zur Neuordnung der Bezüge von Mitgliedern der Landesregierungen. Von Arnim verließ die Kommission vorzeitig, für den von Berger durchgepeitschten Vorschlag einer Verdoppelung der Bezüge der Regierungschefs wollte er nicht als Feigenblatt dienen.
Mohr Siebeck, Tübingen 2001. 536 S., Gebunden, DM 228 ISBN: 3-16-147447-3
Seit Jahrzehnten arbeiten Bund, Länder und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit Nachbarstaaten sowie deren Untergliederungen zusammen. Diese Form nachbarschaftlichen Zusammenwirkens über Staatsgrenzen wird heute im allgemeinen als „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ bezeichnet. Nachdem lange Zeit die rechtlich unverbindlichen Kooperationsformen ausreichend erschienen, verlangt die Staats- und Verwaltungspraxis - entsprechend der zunehmenden Marginalisierung der Staatsgrenzen - verstärkt nach Möglichkeiten rechtsverbindlicher, d.h. vertraglicher, Gestaltung ihrer grenzüberschreitenden Beziehungen. Der Abschluss grenzüberschreitender Verträge wirft jedoch erhebliche, bis heute nicht hinreichend geklärte rechtliche Schwierigkeiten auf, insbesondere wenn es sich bei den Vertragspartnern nicht um Staaten, sondern um innerstaatliche Körperschaften, etwa Gemeinden, handelt. Eingebettet in die aktuellen Entwicklungen der Staats- und Verwaltungspraxis rekonstruiert die Arbeit den grenzüberschreitenden Vertragsschluss, überprüft die Möglichkeit grenzüberschreitender Verträge von Bund, Ländern und Gemeinden in den in Betracht kommenden Rechtsordnungen (Völkerrecht, Europäisches Gemeinschaftsrecht, nationales Recht) und widmet sich abschließend der Übertragung von Hoheitsrechten als der intensivsten Form des grenzüberschreitenden Vertragsschlusses.
Inhaltsübersicht
1. Teil:
Grundlagen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
A. Der Begriff der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Die spezifischen Merkmale der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und andere
Kooperationsformen
B. Die Träger der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Der Begriff des "Trägers"
Gebietskörperschaften als Träger der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit
Bund, Länder und Gemeinden als Träger der grenz-
überschreitenden Zusammenarbeit
C. Die Praxis der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in
einzelnen Aufgabenbereichen
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit allgemeiner Art
Die Schaffung rechtlicher Instrumente zur Stärkung der subnationalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
D. Zusammenfassung
2. Teil:
Grundlagen des grenzüberschreitenden Vertragsrechts
A. Vertragliche und nicht-vertragliche Instrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
B. Die Grundlegung in einer konkreten Rechtsordnung als Ursache
der rechtlichen Verpflichtungskraft des Vertrages
C. Die Rechtssubjektivität in einer konkreten Rechtsordnung als
Voraussetzung für die Grundlegung eines Vertrages
D. Der Vorgang der Grundlegung eines Vertrages
E. Die Grundlegung eines Vertrages in mehreren Rechtsordnungen
F. Die für die Grundlegung eines Vertrages in Betracht kommenden
Rechtsordnungen
G. Zusammenfassung
3. Teil:
Der völkerrechtliche Vertrag als Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
A. Die Existenzbedingungen des völkerrechtlichen Vertrages
Die Notwendigkeit der Grundlegung des Vertrages im Völkerrecht
Voraussetzungen der Grundlegung eines Vertrages im Völkerrecht
B. Die Einbeziehung völkerrechtlicher Verträge in den innerstaatlichen Rechtsraum
Fragestellung
Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht
Die Methoden der Einbeziehung völkerrechtlicher Verträge in den innerstaatlichen Rechtsraum
Geltung und unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge im innerstaatlichen Rechtsraum
Der Rang völkerrechtlicher Verträge im innerstaatlichen Rechtsraum
C. Die völkerrechtliche Vertragsfähigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden
Grundsätze
Vertragsfähigkeit durch Völkergewohnheitsrecht
Vertragsfähigkeit durch völkerrechtlichen Vertrag
D. Die Kompetenz zum Abschluß und zur Umsetzung völkerrechtlicher
Verträge im deutschen Recht
Das Verhältnis zwischen völkerrechtlicher Vertragsfähigkeit
und innerstaatlicher Normierung der Vertragsgewalt
Grundsätze der Abschluß- und der Umsetzungsbefugnis
Streitpunkte zwischen Bund und Ländern
E. Die Kompetenzverteilung für die Durchführung völkerrechtlicher
Verträge im Wege grenzüberschreitender Zusammenarbeit
Einführung
Die Durchführung völkerrechtlicher Verträge des Bundes
Die Durchführung völkerrechtlicher Verträge der Länder
F. Zusammenfassung
4. Teil:
Der gemeinschaftsrechtliche Vertrag
als Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
A. Einleitung
B. Der gemeinschaftsrechtliche Vertrag im allgemeinen
Der Begriff des gemeinschaftsrechtlichen Vertrages
Die Bedeutung des Grundsatzes begrenzter Ermächtigung für den gemeinschaftsrechtlichen Vertrag
Der gemeinschaftsrechtliche Vertrag im primären Gemeinschaftsrecht
Der gemeinschaftsrechtliche Vertrag im sekundären
Gemeinschaftsrecht
C. Der gemeinschaftsrechtliche Vertrag als spezielles Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Der Befund des primären Gemeinschaftsrechts
Die Bedeutung sekundärrechtlicher Pflichten zur grenz-
überschreitenden Zusammenarbeit
Die Haltung der Gemeinschaftsorgane zur Schaffung gemeinschaftsrechtlicher Instrumente für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Zusammenfassung
D. Die Reichweite der Gemeinschaftsrechtsordnung
E. Zusammenfassung
5. Teil:
Der nationalrechtliche Vertrag als Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
A. Die Problematik des grenzüberschreitenden Vertragsschlusses
B. Der Begriff der nationalen Rechtsordnung
C. Grundlagen des internationalen Vertragsrechts
Einleitung
Die Existenz des Vertrages
Die Frage nach dem "Sitz" des Vertrages
Die Festlegung des Regelungsbereichs der nationalen Rechtsordnung als erste Aufgabe des Kollisionsrechts
Die Verweisung auf ausländisches Recht als zweite Aufgabe des Kollisionsrechts
Kollisionsrecht für das Privatrecht und für das öffentliche Recht
D. Der Abschluß nationalrechtlicher Verträge durch Bund, Länder
und Gemeinden
Die Voraussetzungen für den Abschluß nationalrechtlicher Verträge
Die Vertragsfähigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden im
deutschen Recht
Die Vertragsfähigkeit in fremden Rechtsordnungen
E. Zusammenfassung
6. Teil:
Die Übertragung von Hoheitsrechten
als vertragliche Gestaltungsmöglichkeit
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
A. Einleitung
B. Der Vorgang der Übertragung von Hoheitsrechten
Die herrschende Deutung des Übertragungsvorgangs
Die Zweiaktigkeit des Übertragungsvorgangs
C. Der Gegenstand der Übertragung
D. Die Abgrenzung der Übertragung von Hoheitsrechten von anderen
Formen der Zulassung fremder Hoheitsgewalt
E. Die Adressaten der Hoheitsrechtsübertragung
Übersicht
Zwischenstaatliche Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG
Grenznachbarschaftliche Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 a GG
F. Die Kompetenzverteilung für die Übertragung von Hoheitsrechten
G. Zusammenfassung
Ergebnis
Literaturverzeichnis
Das System
(2001)
Es ist etwas faul in der Bundesrepublik Deutschland. Sorgfältig wird das eigentliche Funktionieren des politischen Geschäfts verdeckt. Die treibenden Kräfte, Motive und Absprachen und damit die Hintergründe und ursächlichen Zusammenhänge der Politik bleiben den Bürgern verborgen. In Erscheinung treten die offiziellen Organe und Amtsträger, die Parlamente und Regierungen, und diese präsentieren sich in der Öffentlichkeit auch so, wie die Verfassung das verlangt.
Der vorliegende Band enthält die Referate, die auf einem vom Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz am 8. Juni 2000 in der Speyerer Stadthalle veranstalteten Workshop vorgetragen wurden. Die Veranstaltung bildete den Auftakt zu einem Projekt, in dessen Rahmen das Widerspruchsverfahren, wie es in Rheinland-Pfalz vor den Rechtsausschüssen durchgeführt wird, auf Änderungsbedarfe und Innovationspotentiale untersucht wird. Ein solches Unterfangen setzt die Einbeziehung möglichst aller mit der Durchführung von Widerspruchsverfahren in Berührung kommender Fachleute voraus. Allein die Nutzung der zu Fragen des Widerspruchsverfahrens aus verschiedenen Perspektiven vorhandenen Sachkompetenzen kann zu Lösungen führen, die den Funktionen des Vorverfahrens Rechnung tragen. Insoweit versteht sich die folgende Sammlung von Vorträgen und hierzu geführten Diskussionen als Materialsammlung, auf die im weiteren Fortgang des Projekts immer wieder zurückgegriffen werden kann.
Das Projekt wird seitens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz von Herrn Staatssekretär Dr. Ernst Theilen und in der Durchführung von Herrn Oberregierungsrat Manfred Heeb, betreut. Ohne die engagierten Referentinnen und Referenten sowie Diskussionsteilnehmerinnen und -teilnehmer hätte die Veranstaltung nicht durchgeführt werden können. Ihnen sei deshalb ebenso gedankt wie Frau Erika Kögel, Sekretärin an meinem Lehrstuhl, meiner Assistentin Frau Dr. Annette Guckelberger und Herrn Forschungsreferenten Thorsten Siegel für die Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Tagung. Die Hauptlast hat diesbezüglich Frau Elsie Medl, Sektretärin an meinem Lehrstuhl, getragen, die darüber hinaus nicht nur die mühevolle Aufgabe übernommen hat, die Tonbandmitschnitte zu transkribieren, sondern den Tagungsband auch redaktionell betreut hat. Die Schlussredation lag in den Händen von Frau Irene Eggensberger und Frau Ursula Jungkind vom Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung.
Am 22. Juni 1889 wurde das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ verabschiedet. Neben Krankheiten (1883) und Betriebsunfällen (1884) wurden damit auch Alter und Erwerbsunfähigkeit als zentrale und in der Industriegesellschaft nur unzureichend abgesicherte Lebensrisiken von der staatlichen Sozialgesetzgebung erfasst. Der Forschungsbericht untersucht [1.] den Entstehungsprozess des ersten deutschen Rentenversicherungsgesetzes vor dem Hintergrund der politischen und sozialen Verfassung des Kaiserreiches. Da Bismarck sich in den entscheidenden Jahren seit 1887 bereits aus der sozialpolitischen Gesetzgebung weitgehend zurückgezogen hatte, wurden Handlungsspielräume frei, die anderen Akteuren nicht nur vorher kaum denkbare Durchsetzungschancen eröffneten, sondern ihnen auch erhöhte Verantwortung zumaßen. Das Gesetz wurde im Reichsamt des Innern angestoßen, als Entwurf zunächst vom Bundesrat behandelt und schließlich in drei Lesungen des Reichstags durchberaten. Während die öffentlichen Beratungen des Reichstags zu dieser Materie in der Literatur bereits verschiedentlich analysiert wurden, legt diese Studie besonderes Gewicht auf die bisher unbekannten Aushandlungsprozesse zwischen den obersten Reichsbeamten, den Bundesratsvertretern der Einzelstaaten und den Reichstagsabgeordneten. Dafür wurden Aktenbestände sowohl aus dem Bundesarchiv wie auch aus den Archiven der größeren Länder Preußen, Bayern, Baden, Württemberg und Sachsen ausgewertet.
Die Analyse des politischen Entscheidungsprozesses zum Gesetz wird [2.] verknüpft mit einer Untersuchung seines sozialpolitischen Gehalts. Für einige Kernelemente des Gesetzes wird genau zurückverfolgt, wer welche Bestimmung durchzusetzen half und wer andererseits mit welchen Gegenkonzepten scheiterte. Die Durchleuchtung solcher Entstehungshintergründe trägt zum besseren Verständnis charakteristischer Züge des deutschen Rentenversicherungssystems bei, die sich zum Teil bis heute erhalten haben. Ein solches Charakteristikum ist die Differenzierung der Beiträge und Leistungen entsprechend dem Lohneinkommen, die keineswegs von vornherein selbstverständlich war. Sowohl innerhalb der Reichsverwaltung wie auch unter den konservativen Parlamentariern gab es eine starke Bewegung zugunsten von Einheitsrenten, die nur einen minimalen Schutz gegen die ärgste Altersarmut gewährleisten sollten. Letztlich blieben die Vertreter dieser Richtung aber in der Minderheit.
Im Ausblick der Studie wird die deutsche Gesetzgebung für die Versorgung von Alter und Erwerbsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem zeitgenössischen internationalen Vergleichsfeld diskutiert, um einen Beitrag zur historischen Verortung des deutschen Sozialstaats zu leisten.
Duncker & Humblot GmbH, Berlin 2001. 262 Seiten, 124.- DM, 62.- Euro; ISBN: 3-428-10485-4
Im Rahmen komplexer Verwaltungsverfahren wird herkömmlicher weise zwischen der Beteiligung der Träger privater Belange - auch Öffentlichkeitsbeteiligung genannt - und derjenigen der Träger öffentlicher Belange unterschieden. Während erstere seit jeher Gegenstand wissenschaftlicher Abhandlungen und gerichtlicher Entscheidungen war, stand letztere bislang im Abseits wissenschaftlichen Interesses. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit einer Normierung der Verfahrensbeteiligung der Träger öffentlicher Belange überwiegend enthalten und lediglich grobe Rahmenvorgaben statuiert hat. Im Zuge der Beschleunigungsgesetzgebung hat sich dies grundlegend geändert. Dabei wurde erkannt, dass auch in diesem Bereich ein beachtliches Beschleunigungspotential liegt, das es zu aktivieren gilt. Daher hat der Gesetzgeber diesen Sektor zunehmend formalisiert.
Eine fachbereichsübergreifende Untersuchung der Thematik fehlt bislang. Mit der vorliegenden Analyse schließt Thorsten Siegel diese Lücke. Gleichzeitig soll mit der Untersuchung ein Beitrag zur Anreicherung des Allgemeinen Verwaltungsrechts geleistet werden. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die Aufbereitung der rechtsdogmatischen Grundlagen der Verfahrensbeteiligung von Trägern öffentlicher Belange. Im Mittelpunkt stehen jedoch die einzelnen Ausprägungen der Formalisierung dieses Sektors im Zuge der Beschleunigungsgesetzgebung.
Am 16. Oktober 1999 fand zu Ehren von Klaus König, der am 21. April 1999 seinen 65. Geburtstag gefeiert hatte, ein Forschungssymposium statt. Nach der Konzeption der Herausgeberinnen Angelika Benz und Natascha Füchtner, die das Symposium koordiniert haben, sollten Personen teilnehmen, die als Mitarbeiter von Klaus König am Lehrstuhl oder unter dem Dach des Forschungsinstituts eine prägende Zeit erfahren haben und ihm seitdem in besonderer Weise verbunden sind. Die Herausgeberinnen waren sowohl am Forschungsinstitut als auch an der Hochschule tätig.
Dem Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ist es eine Freude, die Beiträge in der Reihe der „book“ zu veröffentlichen. Die Ehrung durch das Institut selbst wird traditionsgemäß später erfolgen.Der Verwaltungswissenschaft ist zu wünschen, dass Klaus König, der als Vorgänger des Unterzeichners das Forschungsinstitut von 1996 bis 1999 geleitet hat, seine besondere Fähigkeit, der Verwaltungsforschung ein überzeugendes interdisziplinäres und internationales Profil zu geben, in Speyer noch lange entfalten wird. Davon, dass er seinen Schülern in unterschiedlicher Akzentsetzung die Verwaltungswissenschaft als integrierende Verwaltungstheorie und Realwissenschaft vermittelt hat, mögen die nachfolgenden Beiträge zeugen.
Einleitung
(2001)
Der Begriff der Träger öffentlicher Belange (kurz: TöB) nimmt dabei eine Schlüsselfunktion ein: Er führt in Abgrenzung zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem völlig anderen (Verfahrens-) Rechtsregime. Die TöB-Beteiligung ist im Zuge der jüngeren Beschleunigungsgesetzgebung zunehmend formalisiert worden. So sind verstärkt Äußerungsfristen normiert worden, an eine etwaige Verfristung werden immer öfter unmittelbare Sanktionierung geknüpft, insbesondere in Form der sogenannten Behördenpräklusion.
Ziel des von Mai 1998 bis einschließlich Oktober 2000 laufenden Projektes war es zum einen, mit einer rechtlichen Analyse einen Beitrag zur Anreicherung des Allgemeinen Verwaltungsrechts zu leisten, indem aus den einzelnen Regelungen zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fachbereichsübergreifende Strukturen herausgearbeitet werden. Zum anderen wurde die zunehmende Formalisierung der TöB-Beteiligung auch sozialempirisch untersucht. Der Schwerpunkt des vorliegenden Forschungsberichtes liegt in der Auswertung der sozialempirischen Untersuchung, welche bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften befassten Behörden in mehreren Bundesländern durchgeführt worden ist. Im Mittelpunkt standen dabei die allgemeine Bewertung der Formalisierung der TöB-Beteiligung durch den Gesetzgeber sowie die praktische Umsetzung einzelner Aspekte der Verfahrensbeschleunigung.
Den einzelnen Fragestellungen sind - soweit für das Verständnis erforderlich - rechtliche Einführungen vorangestellt. Der Forschungsbericht ergänzt damit die von Thorsten Siegel separat veröffentlichte Studie „Die Verfahrensbeteiligung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange – Eine Analyse der rechtlichen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der Beschleunigungsgesetzgebung“, in welcher die rechtlichen Perspektiven umfassend abgehandelt werden.
Der Forschungsbericht enthält Referate, die anlässlich des gleichnamigen Symposiums vom 29. bis 30. September 2000 am Forschungsinstitut für öffentlich Verwaltung in Speyer gehalten worden sind. Der Referentenkreis setzte sich unter anderem aus Mitgliedern des Arbeitskreises „Entwicklung und Verwaltung“ zusammen, ein eher informaler Zusammenschluss von Persönlichkeiten aus der Verwaltungspraxis, von entwicklungspolitischen Vollzugsorganisationen, Stiftungen, Universitäten, Hochschulen, der die freie Diskussion einschlägiger Themen pflegt. Das Symposium zieht zugleich eine Zwischenbilanz zu dem von Univ.-Prof. Dr. Dr. Klaus König seit Beginn 1999 geleiteten Forschungsprojektes „Staat und Verwaltung aus globaler Sicht: Die Perzeption der Vereinten Nationen, der OECD und der Weltbank“. Inhaltlich finden sich sowohl Beiträge zu den verschiedenen Governance-Ansätzen der Vereinten Nationen, der OECD und der Weltbank, als auch Referate zu der Governance-Programmatik verschiedener Durchführungsorganisationen wie der Hans-Seidel-Stiftung, der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit und der Deutschen Stiftung für internationale Entwicklung. Weiterhin werden Local Governance und die Erfahrungen mit Dezentralisierungsprojekten thematisiert.
Duncker & Humblot GmbH, Berlin 2001. 192 Seiten, 98.- DM, 49.- Euro; ISBN: 3-428-10465-X
Gremien, die an einer Schnittstelle zwischen Staat und Gesellschaft stehen, gewinnen zunehmend Einfluss auf die staatliche Entscheidungsfindung. Im allgemeinen geht es um komplexe Fragen, die durch das Zusammenwirken von Experten oder durch den Diskurs von Vertretern gesellschaftlicher Gruppen beantwortet werden sollen. Wenngleich sich in der Errichtung derartiger Gremien grundsätzlich die Kooperationsoffenheit des Staates manifestiert, liegt es teilweise nahe zu fragen, ob er sich bei bestimmten kritischen Themen nicht seiner Gemeinwohlverantwortung entzieht.
Das Gremienwesen wirft eine Reihe ungelöster Rechtsfragen auf und ist bisher auch in seinen Erscheinungsformen und Arbeitsabläufen kaum durchleuchtet worden. Der vorliegende Sammelband vereint die Beiträge eines Forschungssymposiums, welches der Erörterung rechtlicher und verwaltungswissenschaftlicher Grundsatzfragen vor dem Hintergrund praktischer Erfahrungen diente. Anhand konkreter Beispiele wird dabei zugleich die Arbeits- und Wirkungsweise verschiedener Gremientypen vorgestellt. Der Band wird abgerundet durch eine Gremien-Checkliste, welche bei der Rationalisierung der staatlichen Einrichtung von Gremien Hilfestellung leisten soll.
Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2001. 355 Seiten, geb. mit Schutzumschlag, 78.- DM; ISBN: 3-7890-7424-1
Gute Gesetze, Verordnungen und Satzungen zu machen ist nicht einfach; oft genug werden alle Beteiligten und Betroffenen von nicht beabsichtigten Folgen und Nebenwirkungen überrascht. Es entstehen Kosten, Vollzugsdefizite und Widerstände bei Normadressaten sowie Widersprüche zu anderen Rechtsvorschriften.
Das Handbuch hilft, diese Risiken zu vermeiden und gibt methodische Grundlagen für die Verbesserung und Reduzierung von Rechtsvorschriften an die Hand.
Zu den erstmals systematisch vorgestellten Bausteinen ("Modulen") der prospektiven, begleitenden und retrospektiven GFA werden angewandte Verfahren und Instrumente bereitgestellt und an praxiserprobten Beispielen erläutert. Zahlreiche Schaubilder und Tabellen, ein Glossar und ein Sachwörterverzeichnis erleichtern den Gebrauch in der Praxis ebenso wie Hinweise zum erforderlichen Aufwand und für zusätzliche Hilfsangebote. Mit diesem praxisnahen Standardwerk dürfen sich die zukünftigen Rechtsvorschriften noch wirkungsorientierter und adressatenfreundlicher gestalten lassen. Ministerien und Parlamente, die kommunalen Satzungsgeber, aber auch Verbände und Rechtsberater erhalten hiermit eine förderliche Anleitung und instrumentelle Unterstützung ihrer Rechtssetzungsarbeit. Auch für die Lehre an Universitäten und Fachhochschulen erleichtert dieses Handbuch den didaktischen Zugang.
Duncker & Humblot GmbH, Berlin 2001. 461 Seiten, 158.- DM, 79.- Euro; ISBN: 3-7890-7424-1
Der Autor widmet sich der Frage, inwieweit der Grundsatz der Subsidiarität in gegliederten Gemeinwesen als Maßstab für die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Ebenen herangezogen werden kann. Dabei greift Wolfram Moersch weit über eine bloße Deutung der Art. 5 II EG und Art. 2 EUV hinaus. Von einem funktionalen Verständnis des Subsidiaritätsprinzips ausgehend, weist der Verfasser nach, dass diesen Grundsatz, der seine Wurzeln gleichermaßen im Liberalismus wie in der katholischen Soziallehre hat, unter anderem ein universeller und normativer Anspruch sowie eine Zielabhängigkeit kennzeichnen. Als auf eine Aufgabenverteilung von "unten nach oben" dringender Grundsatz steht der Subsidiaritätsgedanke in einem grundlegenden Spannungsverhältnis zu den Prinzipien der Gleichheit und des Zentralismus sowie
zu dem Gemeinwohl- und Integrationsgedanken. Entgegen verbreiteter Ansicht besteht keine zwingende Verbindung zwischen den Organisationsprinzipien des Föderalismus und der Subsidiarität. Auch in der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung des deutschen Föderalismus hat das Subsidiaritätsprinzip bis heute keine entscheidende Rolle gespielt. Für den Prozess der europäischen Integration, der vornehmlich durch seine offene Finalität, ein Anwachsen von Gemeinschaftsaufgaben und Mitgliederzahl sowie einen strikten Vorrang der Ökonomie gekennzeichnet ist, hat die Einführung des Subsidiaritätsprinzips als
Kompetenzausübungsmaxime zu einem Zielkonflikt geführt, der sich nur durch eine Abkehr vom Streben nach Einheitlichkeit und der Einführung dispositiven Gemeinschaftsrechts, das nationales Recht primär ergänzt und nicht verdrängt, lösen lässt.
Der Forschungsbericht befasst sich mit der Entwicklung einer der grundgesetzlichen Wertordnung entsprechenden, systematischen Methodik. Gegenstand der Untersuchung ist dabei die Rechtsbildung auf den Gebieten Gesetzgebung (einschließlich Verfassunggebung), Rechtsprechung und Verwaltung. Ausgangspunkt unserer Überlegungen sind dabei die verschiedenen Lehren von der Gesetzesauslegung und die aus ihnen abgeleiteten Interpretationsregeln. In kritischer Auseinandersetzung mit der vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzten ‘materialen Wertordnung des Grundgesetzes’ wird so eine Regelungstheorie rekonstruiert und auf den oben skizzierten Untersuchungsgegenstand angewendet.Nach Analyse und Kritik der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur ‘materialen Wertordnung des Grundgesetzes’ wird der Versuch unternommen, ein auf wenige Grundpositionen zurückgeführtes System der Werte unserer Verfassung zu entwickeln. Dabei steht neben Herleitung und Darstellung dieser Grundwerte ihr Verhältnis zueinander im Vordergrund. Anschließend wird die Beziehung unserer staatlichen Werteordnung zu den überkommenen Staatszwecklehren näher untersucht.Gemäß dem Ziel dieses Forschungsprojekts, eine der grundgesetzlichen Werteordnung entsprechende Methodik der Rechtsbildung zu entwickeln, werden die gewonnenen Erkenntnisse sodann in einem zentralen Bereich der Rechtsbildung, dem der richterlichen Gesetzesinterpretation, auf ihre Verwertbarkeit hin überprüft. Schwerpunkt des Interesses ist dabei, inwieweit die Ausrichtung an der grundgesetzlichen Werteordnung zu einer Systematisierung der tradierten Auslegungsmethoden beitragen kann. Ergebnis dieser Bemühungen ist die Darstellung einer verfassungsorientierten Rang- bzw. Reihenfolge der juristischen Auslegungscanones, die den bisherigen Stand der Dogmatik, wonach sich ein Rangverhältnis der Canones nicht oder nur sehr eingeschränkt etablieren lässt, weiterzuentwickeln sucht.
Anschließend erfolgt eine Untersuchung des auf Adolf Merkl und Hans Kelsen zurückgehenden Konzeptes vom ‘Stufenbau der Rechtsordnung’ nach dessen Analyse und Kritik ein eigenständiges Modell der gestuften bundesdeutschen Rechtsordnung entwickelt wird, das der funktionalen Gewaltenteilung im Staat unter Berücksichtigung der erarbeiteten methodischen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Die Integration dieses Modells in das System der grundgesetzlichen Werteordnung schließt die Arbeit in diesem Bereich ab.Besonderes Augenmerk wird zudem auf die Frage der Werterealisierung durch Rechtsnormen gelegt; in diesem Zusammenhang wird die rechtsmethodische Unterscheidung von Regeln und Prinzipien auf den neuesten wissenschaftlichen Stand gebracht und für die Gesamtkonzeption fruchtbar gemacht. Ausgangspunkt dieser Untersuchung waren Niklas Luhmanns Überlegungen zu den verschiedenen Arten der Normprogrammierung.
Unsere methodische Untersuchung der Rechtsbildung unter dem Grundgesetz erschöpft sich dabei nicht in der Darstellung der normativ-wertmäßigen Rahmenbedingungen der Rechtsbildung innerhalb der verschiedenen Ausprägungen der Staatsgewalt, sondern versucht ansatzweise auch die verfahrensmäßigen Bedingungen und empirischen Ausgangspunkte jeder Normbildung einzubeziehen.
Das Gesamtkonzept der Rechtsbildung wird daher auf der einen Seite durch die Einführung eines – die Luhmannschen Programmierungsvorstellungen erweiternden – Modells prozeduraler Programmierung ergänzt und auf der anderen Seite durch die Betrachtung zeitgemäßer Theorien sachlicher Richtigkeit (Jaheitstheorie von Habermas) abgerundet.