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Institute
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (24)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (16)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (14)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (10)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (6)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (3)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (2)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (1)
Aus unterschiedlichen Gründen wird auf nationaler politischer Ebene immer wieder gefordert, Richtlinien der Europäischen Union prinzipiell nur (noch) „eins zu eins“ (1:1) umzusetzen. Nicht immer ist klar, welches Politikziel hiermit verfolgt wird und ob dies wirklich mittels einer „1:1-Umsetzung“ besser erreicht werden kann als mit ihrem Gegenstück: dem „Gold Plating“. Der Beitrag geht daher der Frage nach, bei welchen Arten von Richtlinien sich die Wahl zwischen einer „1:1-Umsetzung“ und „Gold Plating“ überhaupt stellen kann und ob es – wenn eine solche Wahl zu treffen ist – greifbare allgemeine rechtliche und/oder (rechts-)politische Gründe für einen Grundsatz prinzipieller „1:1-Umsetzung“ gibt. Oder handelt es sich hierbei nur um ein Schlagwort, auf das die nationalen politischen Akteure dann zurückgreifen, wenn eine „zurückhaltende“ oder sogar kontraproduktive Form der Umsetzung solcher Richtlinien gerechtfertigt werden soll, deren Ziele sich nicht mit der eigenen politischen Agenda decken, ihr sogar widersprechen oder deren Umsetzung jedenfalls als politisch nicht besonders dringlich angesehen wird?
Die Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veranstalteten am 19. Dezember 2018 den Workshop „Öffentlicher Dienst und Rechtsetzung auf EU-Ebene“ in der Bayerischen Vertretung in Berlin. Hintergrund war das große Interesse von Praxis und Wissenschaft an den Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht, das bei der Auftakttagung der Forschungsstelle Öffentlicher Dienst am 21. und 22. März 2018 in Speyer deutlich geworden war.
Der thematische Einstieg erfolgte über das Einleitungsreferat von Tim Vallée, Forschungs-stelle Öffentlicher Dienst, der verschiedene Einwirkungen des EU-Rechts auf das nationale Dienstrecht skizzierte. So führte er etwa die Regulierung religiöser Symbole am Arbeitsplatz als Diskriminierungsproblem und die Bedeutung des europäischen Urlaubsrechts für den öffentlichen Dienst an. Angestoßen durch insgesamt sechs Impulsreferate diskutierten anschließend namhafte Vertreter aus Wissenschaft und Praxis sowie Verbänden kontrovers verschiedene Aspekte der Auswirkungen von EU-Rechtsakten, Aktivitäten der EU-Kommission und EuGH-Rechtsprechung.
§§ 284-288 SGB III
(2019)
§§ 2-23 SGB III
(2019)
§ 69 VgV: Anwendungsbereich
(2019)
Die Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes steht in Zeiten eines „geräumten“ Arbeits-markts, hoher Ersatzbedarfe infolge von Renten- bzw. Pensionseintritten sowie des Nach-rückens vergleichsweise geburtenschwacher Jahrgänge in den Arbeitsmarkt vor großen Herausforderungen.
Dennoch liegen bisher keine empirischen Erkenntnisse darüber vor, wie sich der Fachkräfte-mangel in der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes bemerkbar macht, welche Merk-male er in den verschiedenen Ebenen und Aufgabenbereichen des öffentlichen Dienstes annimmt und an welchen Stellen verstärkt Wettbewerb für die öffentliche Personalwirtschaft auftritt.
Dieser Beitrag befasst sich deshalb mit der Lage der Personalwirtschaft des öffentlichen Dienstes auf Grundlage empirischer Daten und weist auf strukturelle Probleme der öffentlichen Personalwirtschaft hin.
Working Group 2.1.: "Common European Principles of Administrative Law and Good Administration”
(2019)
Common European Principles of Administrative Law and “Good Administration” / EU Administrative Law and ‘Unionalisation’ of National Administrative Law / Functions of Administrative Law / European Administrative Law = EU Administrative Law? / ReNEUAL Working Group 2.1:
“Common European Principles of Administrative Law and Good Administration” / Specialties of EU Administrative Law
Wirtschaftsprivatrecht
(2019)
Dieses Lehrbuch für Bachelor- und Lehramt-Studierende mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung vermittelt juristisches Know-how für das Wirtschaftsstudium. Im Mittelpunkt stehen dabei das Bürgerliche Recht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht.
Diese Rechtsgebiete werden anhand expliziter Fallbeispiele, Grafiken und Merksätze illustriert. Ein Glossar hilft dabei, juristische Fachbegriffe zu verstehen und richtig zu verwenden. Abgerundet wird das Buch durch zahlreiche Übungsfälle, welche optimal auf die Prüfungen vorbereiten.
Verwaltungsstile
(2019)
Verständlich, übersichtlich, rechtssicher: Deutsche Rentenversicherung vereinfacht Rentenbescheide
(2019)
Die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung verändern ihr Gesicht. Damit Versicherte und Rentner die Entscheidungen der Rentenversicherung besser nachzuvollziehen können, werden sie verständlicher, übersichtlicher und persönlicher. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf des Projekts und die Struktur der neuen Rentenbescheide.
Verfassung und Verwaltung
(2019)
Uniós szakpolitikák
(2019)
Massive Open Online Courses (MOOCs) machen es möglich: Die weltweit besten Bildungs-angebote sind im digitalen Zeitalter nur noch wenige Klicks entfernt. Dank ihrer Hilfe kann im Grunde jeder Interessierte seinen Wissenshorizont bequem erweitern – ganz gleich, ob er unterwegs ist oder auf dem heimischen Sofa sitzt. In den vergangenen Jahren haben MOOCs eine rasante Entwicklung durchlaufen. Die interaktiven Online-Kurse haben das herkömm-liche Vorlesungsformat in das digitale Zeitalter überführt. Die Studierenden erwartet eine neue Lernatmosphäre: verdichtete Lernvideos statt Bücher, Online-Multiple-Choice-Tests statt Klausurbögen und Online-Foren statt Seminarräume.
Mit etwas Verzögerung sind inzwischen auch deutsche Hochschulen auf den fahrenden Zug des E-Learnings aufgesprungen. Sie kooperieren dabei vornehmlich mit (zumeist kommer-ziellen) Plattformbetreibern aus den USA. Diese stellen die digitale Infrastruktur zur Ver-fügung und übernehmen die gesamte Abwicklung der Online-Kurse.
Die Kehrseite der Medaille machen sich nicht alle Hochschulen bewusst: Wer Einblick in die virtuellen Hörsäle nehmen kann, der erfährt nicht nur, mit welchem Ergebnis oder innerhalb welcher Zeitspanne ein Nutzer seinen Kurs abgeschlossen hat. Dank moderner Analyse-verfahren vermag der „Herr über die Daten“ mitunter auch Rückschlüsse auf sensible Charaktereigenschaften der Studierenden zu ziehen – etwa auf ihre Intelligenz, Zuverlässigkeit oder Belastbarkeit. Das Ergebnis kann eine panoptische Durchleuchtung der Studierenden sein, wie sie in Zeiten von Kreidetafeln und papierenen Zeugnissen noch undenkbar gewesen wäre.
Governments and energy operators are often confronted with local residents’ protest against the construction of new high-voltage overhead transmission lines, negative risk expectations, and a lack of public support. A frequently discussed strategy for dealing with these issues is to build underground cables instead of overhead lines. So far, however, there is not much empirical evidence of whether substituting overhead lines by underground cables actually reduces protest or affects public risk expectations and attitudes. This study contributes to filling this gap by comparing residents’ risk expectations, attitudes, and protest behavior observed at two grid expansion sites in Germany by means of a quasi-experiment. At the time when the data were collected, both grid expansion projects–an overhead line project in Lower Saxony and an underground cable project in Hesse–were at the same stage of the legally defined planning and approval procedure. After controlling for various potential confounders, we obtained results revealing that there are no differences in the risk expectations, attitudes, and protest behavior of residents interviewed at the two project sites, or only marginal ones. Hence, our findings do not support the assumption that building underground cables necessarily improves the situation with regard to risk expectations, attitudes, and protest behavior.
Die Bundesregierung hat sich den Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 verschrieben. Teil der entwicklungspolitischen Ziele des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ist es, nachhaltige globale Lieferketten zu fördern. Im April 2018 hat das BMZ öffentlich die Befreiung der Kaffeesteuer für nachhaltig produzierten und fair gehandelten Kaffee gefordert, um die sozialen und ökologischen Produktionsbedingungen in den Anbauländern von Kaffee zu verbessern. Die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) berät das BMZ im Rahmen des Programms „Nachhaltige Lieferketten und Standards" und hat das InGFA mit einer verwaltungswissenschaftlichen Studie beauftragt.
In der Studie wurde ein Vollzugssystem für die Sicherstellung und Überprüfung der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bei der Kaffeesteuer für nachhaltigen Kaffee entwickelt. Dazu wurden zunächst die Kaffeesteuer und deren Vollzugssystem dargestellt sowie die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung bei der Kaffeesteuer zusammengefasst. Zudem wurden andere Systeme zur Prüfung von staatlich festgelegten Nachhaltigkeitskriterien vergleichend analysiert. Darauf aufbauend wurden Vorschläge zur Umsetzung des Kontrollsystems und der Steuerbefreiung entwickelt sowie daraus resultierende Verwaltungsabläufe konzipiert. Schließlich wurde eine Kostenschätzung vorgenommen hinsichtlich der durch ein Kontroll- und Bescheinigungssystem entstehenden Kosten sowie des zu erwartenden Steuerausfalls.
- Gefahr, dass „Rechtsarbeit“ vorzeitig abgebrochen wird, da die „einzig richtige Entscheidung“ nach deutschen Methoden bzw. Anwendungsroutinen schon gefunden scheint
- Gefahr, dass unionsrechtliche Verpflichtungen unter- oder überschätzt werden
- Gefahr der Sinnentleerung unionsrechtlicher Vorgaben durch „buchstabengetreue Verwirklichung“ – mit erheblichen Folgen auf allen drei Stufen des Verwirklichungsprozesses - Notwendigkeit, die mit einer unionsrechtlichen Regelung verfolgten Ziele schon bei der Umsetzung auf der ersten Stufe richtig zu erfassen
- Notwendigkeit, die mit einer unionsrechtlichen Regelung verfolgten Ziele so konsequent zu verwirklichen, wie „selbstbestimmtes“ Politikziel verwirklicht würde … auch wenn dieses Politikziel nicht geteilt oder nicht für dringlich angesehen wird und man mit guter Verwirklichung des Unionsrechts i.d.R. keine Wahlen gewinnen kann
- Streben nach „Minimalverwirklichung“ des Unionsrechts im nationalen Recht durch „1:1 Umsetzung“ geht fast immer schief
Die junge Bundesrepublik war ein Gemeinwesen im "Wiederaufbau": Strukturen, (Selbst-)Bilder, Institutionen und Gebäude wurden wieder und/oder neu errichtet. Dabei verschmolzen Vergangenheits- und Zukunftsorientierung: Gerade die öffentliche Verwaltung wurde institutionell kontinuitätswahrend reorganisiert, trat aber in neuen, dezidiert modernen Bauten in Erscheinung.
An diesem Spannungsverhältnis setzt Dorothea Steffen an: Die interdisziplinär angelegte, exemplarische Studie untersucht - zum ersten Mal -, ob und wie Institution und Neubau öffentlich thematisiert und aufeinander bezogen wurden, und beleuchtet so die zeitgenössische Wahrnehmung von Verwaltungsapparat und neuem Gemeinwesen insgesamt.
§ 1 TMG grenzt den Anwendungsbereich des Telemedienrechts inhaltlich gegen andere Rechtsgebiete, insbesondere das Telekommunikations-, Rundfunk- und Presserecht (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4; Abs. TMG § 1 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 19 und Abs. TMG § 1 Absatz 4; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 21) sowie das Steuerrecht (Abs. TMG § 1 Absatz 2; →BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 18), personell (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 2; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 16) und örtlich (Abs. TMG § 1 Absatz 5; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 26 und Abs. TMG § 1 Absatz 6; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 27) ab. Insbesondere definiert die Vorschrift den Begriff „Telemedien“ legal.
§ 2 TMG zieht – einer bewährten Gesetzestechnik folgend – die Definitionen einiger für die Anwendung des TMG zentraler Begriffe vor die Klammer. Anders als man es von einem gebündelten gesetzlichen Begriffskatalog erwarten würde, definiert das TMG den Leitbegriff der „Telemedien“ nicht in § TMG § 2, sondern bereits in § TMG § 1 Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1 (→ § 1 BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4).
Anlass des Gutachtens ist ein Beschluss der Bundesfachgruppe Bestatter des Bundes-verbands Holz und Kunststoff „Ja zur Meisterpflicht im Bestattungsgewerbe“ vom 7.5.2019, in dem gefordert wird, das Bestattungsgewerbe „im Zuge der Rückvermeisterungsinitiative des Handwerks“ in die Gruppe der sog. „zulassungspflichtigen Handwerke“ der Anlage A der Handwerksordnung aufzunehmen. Es untersucht verfassungsrechtliche und unions-rechtliche Grenzen eines solchen Regelungsvorhabens auch) unter besonderer Berück-sichtigung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (die nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch für Inlandssachverhalte gilt) und der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.
Against a background of extensive literature examining how digital platforms are regulated through ‘soft’ mechanisms, this paper analyses the ‘hard law’ techniques, such as sanctions, which are also very much used on digital platforms to police undesirable behaviours.
It illustrates the use of these sanctions, suggesting that it is possible to find three different categories of sanctions: sanctions that find their source in hard (international and domestic) law, sanctions that find their source in digital platforms’ own normative production, and sanctions used in the course of disputes. Platform operators can have an intense power of norm-setting and sanctions, with a tendency to concentrate power within themselves or with unclear arrangements for dividing it across different entities. This can deeply affect individual freedoms. This paper suggests that the ways in which the power to set, decide and enforce sanctions is exercised in the digital space transform the public–private divide: the allocation of roles between sovereign public bodies and free private actors is reshaped to become ‘hybrid’ when it comes to enforcing rules and monitoring compliance through a wide range of sanctions on digital platforms. This paper frames the legitimacy questions arising from sanctions and suggests that the public–private divide may have to be bridged in order to locate a possible source of legitimacy. A future framework for assessing how platform operators set norms and ensure compliance through sanctions needs to start from individual users to see how best to protect their freedom when checks and balances around platforms’ powers and sanctions are developed. These individual users are the ones who suffer from the economic, social and reputational consequences of sanctions in both the digital world and the physical world.
Für die einen sind sie der Katalysator der Wirtschaft 4.0, für die anderen ein Bremsklotz, der Startups am „Erwachsenwerden“ hindert: Regulatorische Sandkastenmodelle. Dieses neue Aufsichtskonzept hat in der Finanzbranche weite Kreise gezogen, nachdem sich die britische Financial Conduct Authority als erste Aufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum einem ungewöhnlichen Projekt öffnete: 18 Startup-Unternehmen durften unter regulatorisch privilegierten Ausgangsbedingungen Finanzdienstleistungs-Apps auf der Grundlage neuer Technologien entwickeln. Der nachfolgende Beitrag nimmt einen bisher vernachlässigten Aspekt in Augenschein: die subventions- und beihilferechtliche Dimension.
Die Hilfelandschaft für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen ist aktuell zweigeteilt. Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, wie für Kinder und Jugendliche allgemein ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuständig. Demgegenüber ist die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) [bzw. dem Neunten Buch Sozialgesetz-buch (SGB IX) ab dem 1. Januar 2020] vorrangig zuständiger Leistungsträger, wenn eine (drohende) geistige oder körperliche Behinderung diagnostiziert wird. In diesem Kontext ist immer wieder die sogenannte „Inklusive Lösung“ mit der Überführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche aus dem SGB XII (bzw. SGB IX) in das SGB VIII diskutiert worden, seit November 2018 auch im Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zur besseren Einschätzung der Ausgangslage und der Implikationen einer möglichen Verwaltungsumstellung bietet die vorliegende Sachstandsanalyse einen Überblick über die aktuellen Verwaltungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe bzw. der Eingliederungshilfe und über die Schnittstellen zwischen diesen Hilfesystemen.
RFUNKSTVERTR § 21 normiert allgemeine Grundsätze für das Zulassungsverfahren, dem sich bundesweite private Rundfunkangebote stellen müssen.(21)
RFUNKSTVERTR § 22 fasst das zum Zweck der Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stehende Instrumentarium zusammen.(22)
RFUNKSTVERTR § 23 regelt die Publizitäts- und Vorlagepflichten der Veranstalter.(23)
RFUNKSTVERTR § 24 schützt Private „jenseits des Anwendungsbereichs der DSGVO“ davor, solche vertraulichen Informationen (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 5 ff.) zu offenbaren (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 15), die den Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt werden. Die Vorschrift modifiziert damit den allgemeinen Geheimhaltungsgrundsatz des § VWVFG § 30 (VWVFG § 30 Absatz L)VwVfG für den Sonderbereich rundfunkrechtlicher Zulassungsverfahren.(24)