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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (10)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (8)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (7)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (6)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (6)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (5)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (3)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (2)
- Lehrstuhl für Personal, Führung und Entscheidung im öffentlichen Sektor (Univ.-Prof. Dr. Michèle Morner) (1)
Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege
bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung
ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind,
nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das
sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen
Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich
alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem
Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips
hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die
Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch
ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen
Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von
einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«,
getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO
und des BDSG-neu sinnvoll auflösen lässt, analysieren die
Autoren.
„Gelbe Karte“ von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid
(2017)
Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverstöße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.
Zur Änderung des IZG SH
(2017)
Ziemlich beste Feinde?
(2017)
§ 35 a VwVfG, § 31 a SGB X und § 155 IV AO machen den
Weg für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in deutschen
Amtsstuben frei. Die persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen,
welche die Datenschutz-Grundverordnung an solche
Verfahren stellt, engen den bislang bestehenden mitgliedstaatlichen
Handlungsspielraum ein; ihre Auswirkungen
blieben in der wissenschaftlichen Diskussion bislang
unbeleuchtet. Der Beitrag füllt diese Lücke – und wirft einen
Blick auf allgemeine regulatorische Herausforderungen des
Einsatzes von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung.
Die Entwicklung der Kommunalfinanzen ist seit Jahren geprägt durch einen enormen An-stieg der Kassenkredite, welcher die prekäre Finanzsituation vieler Kommunen widerspiegelt. Allerdings verläuft diese Entwicklung regional sehr ungleich: Über die Hälfte der Kassenkredite konzentriert sich in Nordrhein-Westfalen (NRW). Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland komplettieren das Krisenquartett.
Als Reaktion auf diese Entwicklung legten seit 2009 neun der dreizehn Bundesländer kommunale Entschuldungsprogramme auf. Ziele und Wege der Programme sind im Detail sehr unterschiedlich. Gemein ist ihnen, dass sie zusätzliche Mittel außerhalb der regulären Finanzausgleiche bereitstellen, um die strukturellen Finanzprobleme der teilnehmenden Kommunen zu adressieren. Im Gegenzug verpflichten sich diese zu verstärkten Konsolidie-rungsanstrengungen.
Die Einführung dieser Hilfsprogramme ging meist mit strukturellen Änderungen im Regime der kommunalen Finanzaufsicht einher. Dadurch will man sicherstellen, dass die Programmkommunen die Auflagen erfüllen und die Ziele der Programme erreichen. Die Änderung der Aufsichtsbeziehungen kann aber auch als Indiz gewertet werden, dass die gegebenen Strukturen nicht zufriedenstellend funktionierten und die kommunale Verschuldung nicht wirksam begrenzten. Der folgende Beitrag zeichnet anhand der Hilfsprogramme der Länder Hessen und NRW nach, welche formellen Änderungen sich aus diesen Programmen für die Finanzaufsicht ergeben und im Besonderen wie sich diese auf die Aufsichtspraxis auswirken.
Grundlage des Beitrags sind Daten des Forschungsprojekts Finanzaufsicht 2020, in dessen Rahmen Experteninterviews und Workshops mit Mitarbeitern der Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbetroffenen sowie eine fragebogengestützte Befragung der Aufsichtsbehörden und Kämmereien der Länder Hessen, NRW und Sachsen durchgeführt wurden.
Zu Unrecht bezogene Grundsicherungsleistungen müssen von den Betroffenen erstattet werden. Bei Grundsicherungsbeziehenden mit laufenden Zahlungen werden die zu viel gezahlten Leistungen in der Regel mit den laufenden Leistungsansprüchen aufgerechnet. Dabei dürfen bis zu 30 % des Regelbedarfs von SGB-II-Beziehenden gekürzt werden – und zwar bis zu drei Jahre lang. Ist eine so langfristige Absenkung des Sicherungsniveaus tatsächlich mit dem Recht auf eine menschenwürdige Existenz vereinbar, wie es das Bundessozialgericht (BSG) im letzten Jahr in einem Urteil1 festgestellt hat? Die Autorin bezweifelt das – und hat dafür gute Gründe.
„Die Verwaltung darf man nicht unter die Lupe nehmen, weil sie sonst noch größer wird“, räsonierte einmal der Journalist Wolfram Weidner. Im Falle der Digitalisierung der Verwaltung verhält es sich anders: Sie ist einer der Königswege, Bürokratiekosten zu senken. Wer ihre Potenziale unter dem analytischen Mikroskop mit dem Status quo der Verwaltung abgleicht, erkennt ernüchtert: Die Bundesrepublik bleibt bislang hinter ihren Möglichkeiten zurück. Dass das Grundgesetz in einem Art. 91 c Abs. 5 GG-E nunmehr dem Bund die Kompetenz für einen einheitlichen Zugang zu Online-Angeboten der Verwaltung verleihen soll, nährt die Hoffnung auf einen digitalen Aufbruch. Im Verbund mit einer (datenschutzkonformen) Umsetzung des Once-only-Prinzips, den Chancen vollautomatisierter Verwaltungsverfahren und einem konsequenten E-Government-Nudging kann der Anschluss an die Weltspitze digitaler Verwaltung gelingen.
Spätestens seit dem Herbst 2015 kommen Kindertagesstätten vermehrt mit dem Thema Asyl und Flucht in Berührung. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Leistungsansprüche von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf, um Verständnis für die Lebenssituation der betroffenen Familien zu wecken.
Neue Konzepte der Selbststeuerung helfen, ein volatiles, unsicheres, komplexes und mehrdeutiges Umfeld im öffentlichen Sektor besser zu handhaben, da sie
insbesondere eine von oben kaum erzwingbare wissensintensive Zusammenarbeit
der Betroffenen fördern. Die Selbststeuerung ist jedoch aufwändig und
voraussetzungsvoll.
Searching for Order. Exploring the use of delegated and implementing acts in the EU customs code
(2017)
Artikel über Unterschiede in der gesetzgeberischen Ermächtigung der Kommission unter Art. 290 AEUV gegenüber Art. 291 AEUV anhand des EU Zollkode. Der Artikel findet empirische Unterschiede insofern als Art. 290 AEUV für die Ermächtigung der Festsetzung von 'Bedingungen' verwendet wird, und Art. 291 AEUV für die Ermächtigung zur Festsetzung von Verfahrensregeln.
Eine Personenkennziffer für jeden deutschen Bürger galt lange Zeit als rechtliche Tabuzone. Ein genauer Blick auf die unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen offenbart jedoch: Die Einführung einer Personenkennziffer verstößt im digitalen Zeitalter nicht zwangsläufig gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Programmbereich „Digitalisierung“ am FÖV Speyer analysierte die rechtliche Zulässigkeit als Teil des Gutachtens des Nationalen Normenkontrollrats „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren".
Im Rahmen von Verwaltungsreformen wird immer wieder – zumindest als Inspirationsquelle – Frido Wageners Habilitationsschrift „Neubau der Verwaltung“ herangezogen. Das 70. Jubiläum der DÖV soll zum Anlass genommen werden, an ihren langjährigen Schriftleiter Wagener zu erinnern und zugleich dessen Überlegungen vorzustellen, die in vieler Hinsicht nichts von ihrer Aktualität verloren haben.
Globally, there are challenges and threats that cannot be targeted by a single actor, even if it may be a national state, legitimized and willing to act. Hence, new collaboration regimes were created: international organizations, but also – formal or informal – cooperations with the private sector. Our paper discusses organization forms of these cooperations or ‘global public private partnerships’ (GPPP) theoretically and outlines framework conditions for the use of these global partnerships. Additionally, the health sector will be tackled exemplarily to delineate in how far GPPP are largely depending on the nature of the good provided.
Die Wirtschaft und Verwaltung (Beilage zum Gewerbearchiv) hat die Vorträge der 8. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht veröffentlicht. Unter anderem findet sich darin ein Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens und Ass. iur. Sanja Nadine von Beauvais zur "Rechtsprechung zum Friedhofs- und Bestattungsrecht: Entwicklungen in 2015 und 2016 und Nachlese zu 2014" (WiVerw 1/2017, 1-27). Weitere Beiträge befassen sich mit dem Ende friedhofsrechtlicher Nutzungsrechte, den Besonderheiten der Sozialbestattung im Saarland, der Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie der Bedeutung des Wettbewerbsrechts für Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmer.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Transnationale Netzwerke gewinnen zunehmend an Aufmerksamkeit. Eine besondere Rolle spielen darin diejenigen Wissenschaftler und Verwaltungspraktiker, die nach der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ emigrieren mussten oder aber aus eigenem Entschluss emigriert sind, weil sie im nationalsozialistischen Deutschland nicht mehr leben wollten. Teilweise fanden diese nach 1945 den Weg in die Bundesrepublik Deutschland und brachten in ihrem intellektuellen Reisegepäck Vorstellungen und Methoden mit, die durch ihre Kombination von Verwaltungsvorstellungen aus der Weimarer Zeit mit den in den USA erlernten und weiterentwickelten Methoden eine „transatlantische Bereicherung“ für Regierung und Verwaltung der jungen Bundesrepublik darstellten.
Measuring societal impacts of research is a challenging task in research evaluation. In this article, we describe several of these challenges with regard to causal inference, time lag, side-effects, operationalization, comparability between disciplines, and availability of required data. We show how different approaches deal with these challenges in evaluation practice and focus on a particular approach named “practice impact” in more detail. This approach includes an improved documentation and is sought to have positive effects on innovation processes and synergies with research and research funding. Moreover, dialogue with different user groups is fostered and serves to make evaluation beyond scientific impact desired, feasible, and efficient.
Higher education in both Germany and the UK has undergone numerous changes in the last two decades. It seems worthwhile to examine how varying forms of HE governance and pan-European influences have played out upon these two national systems. Of note in particular are Bologna, European Standards and Guidelines in Quality Assurance, and various accreditation regulations. In this article we postulate to what extent these two systems may or may not be able to move forward in the imminent future. Is German higher education, for example, becoming more autonomous if it can display its own systems of quality control are working well (system-accreditation)? Has British higher education relinquished autonomy, as both research and teaching domains are subject to external review (REF/TEF)? What can we learn about the transformational impact any of these mechanisms are having? This chapter adresses these issues and asks which benefits or disadvantages are to be gained by different systems in article.
Hochschulmanagement
(2017)
Der Beitrag umreißt Struktur und Inhalte eines verwaltungswissenschaftlichen Schwerpunktstudiums mit der für dieses Thema typischen Verbindung grundlagen- und anwendungsbezogener Aspekte. Dabei wird den für die
Verwaltungswissenschaft(en) zentralen Fragen nachgegangen, ob es sich um eine‚einheitliche‘ Transdisziplin („Verwaltungswissenschaft“) oder eher um eine gegen-
standsbezogene Verbindung verschiedener wissenschaftlich-methodischer Zugänge(„Verwaltungswissenschaften“) handelt. Ferner wird auf zentrale Werke der Verwaltungswissenschaft(en) eingegangen – und es werden zentrale Lehrinhalte wie Personal, Haushalt, (öffentliche) Aufgaben dargestellt. Abschließend werden auch neuere Strömungen bzw. Themen wie das New Public Management die Governance-Forschung und die „Neue Verwaltungsrechtswissenschaft“ vorgestellt, und es wird ihre Verortung in einem verwaltungswissenschaftlichen Curriculum untersucht.
In the field of public procurement EU law has deeply regulated not only the awarding procedures of public contracts of works, supplies or services (and since 2014 of concession contracts) but also the related review mechanisms. EU directives allow member states to decide upon the identification of the “bodies responsible for review procedures” (breviter “review bodies”) in charge of determining a possible breach of public procurement directives and whether such review bodies should or should not be judicial in character.
The essay focuses on the comparison between the implementation given to those rules by the German law, especially regarding the Vergabekammern (“Public procurement tribunals”), which are non-judicial review bodies in charge of first instance decisions, and by Italian law, where the new pre-litigation advice of ANAC (i.e. Italian Anti-Corruption Authority) has been introduced since 2016, in addition to the traditional judicial remedies, as an optional and ancillary non-judicial remedy.
Der „Smart City-Kongress“ an der Universität Speyer nimmt aktuelle Trends und Debatten zur digital vernetzten Stadt in den Blick. Die zweitätige Tagung fokussiert nicht nur Fragen nach den regulatorischen und binnenorganisatorischen Herausforderungen für die öffentliche Verwaltung, sondern auch Möglichkeiten der Kooperation zwischen staatlichen und privaten Stellen. Das vielseitige Programm richtet sich an Interessierte aus Verwaltung, Wissenschaft, kommunalen Unternehmen, Zivilgesellschaft und Wirtschaft.
1. Der „gemeinsame Haushalt“ iSv § BEEG § 1 Abs. BEEG § 1 Absatz 1 S. 1 Nr. BEEG § 1 Absatz 1 Nummer 2 BEEG setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben voraus.
2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende zu wohnen und können daher in einer solchen Einrichtung keinen „gemeinsamen Haushalt“ begründen.
3. Art. GG Artikel 6 GG ist nicht verletzt, wenn die zur Elterngeldberechtigung erforderliche Begründung eines „gemeinsamen Haushalts“ aufgrund der Lage am Wohnungsmarkt nicht möglich ist. (Redaktionelle Leitsätze)