Refine
Year of publication
Document Type
- Article (68)
- Book (24)
- Part of a Book (24)
- Review (20)
- Part of a commentary (18)
- Contribution to a Periodical (11)
- Contribution to online periodical (9)
- Report (5)
- Conference Proceeding (4)
- Other (1)
Is part of the Bibliography
- no (185)
Keywords
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - ein Hindernis für den Binnenmarkt?
(2019)
Die Mitbestimmung bietet den Beschäftigten großer Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, bedeutsamen Einfluss auf die Unternehmenspolitik und damit nicht zuletzt auf ihre Beschäftigungsaussichten und -bedingungen zu nehmen. Sie erweist sich folglich als Gegengewicht zu den Interessen von Unternehmensführung und Anteilseignern...
Als sich im Jahr 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gründete, sollte der Zusammenschluss der Wahrung und Festigung des Friedens und der Freiheit in Europa dienen. Dies sollte durch wechselseitige Handelsbeziehungen und die gegenseitige Kontrolle des Marktes für Kohle und Stahl bewirkt werden.
Auch verfügte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) schon früh über eine Sozial-staatsrhetorik, der aber bis heute keine normative Ermächtigung gefolgt ist. Schon vor der Gründung der EWG wurde auf der Konferenz von Messina 1955 eine Harmonisierung der Sozialstandards in den Mitgliedstaaten der damaligen EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angestrebt...
Health data are sensitive data and must therefore be protected from unauthorised access. However, exchanging individual patient information is crucial for coordinating treatment between different medical professions and for the statutory health insurance schemes. Digitalisation of health data will facilitate all these processes. To promote EU-wide mobility of patients, the European Commission has proposed the establishment of a European Health Data Space. It is intended to trigger technological development in the member states, given that to date digitalisation has been used to different extents throughout the union. It is not guaranteed that patients in all member states will have access to their health data and thus be able to receive treatment or fill prescriptions within the single market. At the same time, the common experiences in the SARS-CoV2-pandemic made clear that there is a vital need for using patient data as a tool for monitoring health threats and for improving the coordination of both preparedness and response measures in times of health crisis.
Die Debatte um die Verankerung von Kindergrundrechten im Grundgesetz ist in jüngerer Zeit in den Fokus einer breiten Öffentlichkeit geraten. Weitgehend unter dem Radar blieben je-doch ganz alltägliche Situationen, in denen sich Kinder oder Eltern Benachteiligungen ausge-setzt sehen, die von Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt über den Zugang zu Hotels bis hin zum Respekt für die kindliche Autonomie bei der medizinischen Behandlung reichen. Das Rechtsgutachten geht der Frage nach, ob und inwiefern Kinder bzw. Eltern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2 Abs. 1 Nr. 8 AGG) vor Benachteili-gungen geschützt sind und welche Maßnahmen geboten sind, um Diskriminierungsrisiken rechtssicher ausschließen zu können.
Das Rechtsgutachten untersucht Diskriminierungen und Diskriminierungsrisiken des Jungen Alters im Zivilrechtsverkehr, also dem vom Abschnitt 3 des AGG abgedeckten Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Das Rechtsgutachten trägt aber nicht die Kinderrechte lediglich zusammen, sondern untersucht vielmehr die jeweiligen Normen und deren Rechtsanwendung durch die Gerichte diskriminierungsrechtlich, identifi-ziert Schutzlücken und unterbreitet Vorschläge, wie diese Schutzlücken geschlossen werden können.
In Politik und Gesellschaft ist das Bekenntnis zu den Rechten von Kindern und zur Notwen-digkeit ihres Schutzes omnipräsent. Dies zeigen die Debatten um die Rechte der nachwach-senden Generationen im Rahmen der Klimapolitik oder um die Verankerung von Kinder-grundrechten im Grundgesetz. Weitgehend unter dem Radar bleiben jedoch alltägliche Situa-tionen, in denen sich Kinder und Eltern Benachteiligungen ausgesetzt sehen. Im Zusammen-hang mit § 1 AGG erfahren nur Benachteiligungen aufgrund hohen Alters in Rechtsprechung und Literatur viel Aufmerksamkeit. Der Beitrag geht der Frage nach, ob und inwiefern Kinder bzw. Eltern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vor Be-nachteiligungen geschützt sind und stellt Maßnahmen zur Bewältigung bestehender Defizite dar.
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für die Arzneimittelversorgung der Versicherten sind in den letzten Jahren beständig gestiegen. Der Gesetzgeber hat auf verschiedenen Wegen den Kostenanstieg zu begrenzen gesucht. In ihrer im Jahr 2016 an der Universität Heidelberg als Dissertation angenommenen Schrift widmet sich Dorothea Dettling einem dieser Instrumente: den Leistungsausschlüssen von Arzneimitteln...
Pflegefachpersonen aus Langzeitpflegeeinrichtungen formulieren nicht selten, dass vor allem hausinterne Vorgaben sie in der Ausübung ihrer Pflegefachlichkeit behindern. Rechtliche Restriktionen und/oder die Zuweisung der Tätigkeit in den ärztlichen Kompetenzbereich dienen als hinreichende Begründung. Ein im Kontext eines Forschungsprojektes erstelltes Rechtsgutachten stellt diese Begründungszusammenhänge in Frage. Diverse rechtliche Grundlagen ermöglichen und erwarten von Pflegefachpersonen, Verantwortung für eine bedarfsorientierte und rechtskonforme Versorgung der Bewohnenden in der stationären Langzeitpflege zu übernehmen.
Einwanderungsgesetz
(2019)
In Politik und Wissenschaft wird derzeit eine rege Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen einer Einwanderungsgesetzgebung geführt. Die Vorschläge der Parteien nehmen durchweg Bezug auf die bestehende Dogmatik des Ausländerrechts, welches auf einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beruht. Der "Hallesche Entwurf für ein Einwanderungsgesetz" verfolgt einen grundlegend anderen Ansatz: Er basiert auf einem grundsätzlichen Recht auf Einreise und Aufenthalt, welches nur aus bestimmten Anlässen eingeschränkt werden kann. Das bisherige System der nach Aufenthaltszwecken differenzierenden Titel wird danach aufgegeben, nicht aber das Ziel, die Zuwanderung zu steuern. Der Vorschlag macht sich die Vorgaben des Völker- und Europarechts zu eigen und zielt zugleich auf eine Vereinfachung des Zuwanderungsrechts und damit mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
The article focuses on the legal aspects of intergenerational solidarity in the German statutory pension system. Organised on a pay-as-you-go basis, it relies on a balance of those obliged to pay contributions vs. those who receive benefits. The footing of this system, however, becomes fragile in times of rising life expectancy and declining birth rates: fewer employees will have to finance the pension rights of a growing number of pensioners. These developments do not only lead to lower acceptance of the “intergenerational contract” by the economically active who have to invest a large share of their income in the financing of current pensions while facing the risk of receiving low payments in the future. It also raises questions of intergenerational justice.
1. Der „gemeinsame Haushalt“ iSv § BEEG § 1 Abs. BEEG § 1 Absatz 1 S. 1 Nr. BEEG § 1 Absatz 1 Nummer 2 BEEG setzt ein auf Dauer angelegtes räumliches Zusammenleben voraus.
2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende zu wohnen und können daher in einer solchen Einrichtung keinen „gemeinsamen Haushalt“ begründen.
3. Art. GG Artikel 6 GG ist nicht verletzt, wenn die zur Elterngeldberechtigung erforderliche Begründung eines „gemeinsamen Haushalts“ aufgrund der Lage am Wohnungsmarkt nicht möglich ist. (Redaktionelle Leitsätze)
Einen umfassenden Rückblick auf die Entwicklungen des Migrations- und Flüchtlingsrechts der letzten Jahre zu geben, erweist sich als unmögliches Unterfangen. Dies liegt nicht nur am Facettenreichtum dieses Rechtsgebiets, welches neben Asyl und Flucht, Arbeits- oder Familienmigration sämtliche Akteure im Mehrebenensystem umfasst, sondern vor allem in den erheblichen Umbrüchen der jüngeren Zeit. Die eher als Krise des Flüchtlingsschutzes zu bezeichnenden Ereignisse im Jahr 2015 stellen zweifellos einen Wendepunkt dar. Sie haben nicht nur die Defizite der unionsrechtlich determinierten Zuständigkeitsregeln offenbart, sondern eine breite Debatte um die Ausgestaltung von Zuwanderung insgesamt ausgelöst. Das Flüchtlingsrecht bildet den Schwerpunkt des folgenden Berichts, der zunächst die supra-nationalen Aspekte dieses Rechtsgebiets in den Blick nimmt (I.), um sodann die zahlreichen Änderungen im nationalen Recht am Beispiel der Beschleunigung der Verfahren (II.1.), der Begrenzung von Migration (II.2.) und der Etablierung sozio-ökonomischer Anreizstrukturen (II.3.) nachzuvollziehen. Der Beitrag schließt mit einem Überblick über die Perspektiven des europäischen wie nationalen Migrations- und Flüchtlingsrechts (III.).
Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die auf eine Notversorgung beschränkten Krankenbehandlungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht vereinbar sind. Die Gesundheitsfürsorge ist Teil des Rechts auf menschenwürdige Existenz aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Differenzierungen im Leistungsrecht sind nur zulässig, wenn signifikant unterschiedliche Bedarfe zwischen einzelnen Personengruppen bestehen. Da die Gesundheit bzw. Krankheit eines Menschen und die daran anknüpfenden Behandlungsbedarfe aber unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus allein nach medizinischen Kriterien zu bestimmen sind, ist eine einheitliche Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen geboten, ohne zwischen physischem und sozio-kulturellem gesundheitlichen Existenzminimum zu differenzieren.
Nachdem der EuGH in den frühen 2000er Jahren Unionsbürgern weitreichende sozialrecht-liche Teilhabe ermöglicht hat, beschränkt der Gesetzgeber nun deren Leistungsberechtigung. 2016 wurden nichterwerbstätige Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten aus der Grund-sicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) ausgeschlossen. Dies soll auch im Kindergeldrecht nachvollzogen werden.
Felicity Thomas (ed.), Handbook of Migration and Health. Cheltenham: Edward Elgar Publishing, 2016
(2018)
Since the so-called ‘refugee crisis’ with its enormous increase in the number of persons seeking asylum in EU Member States in 2015, migration law has left its niche and gained broader attention in the scientific community and brought about a wide range of new literature on many aspects of migration...
Das Sozialstaatsprinzip ist Staatsziel und Handlungsauftrag zugleich. Bei der Ausfüllung dieses Handlungsauftrags hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, in den nicht zuletzt unterschiedliche rechtspolitische Auffassungen von „Gerechtigkeit“ einfließen. Wiewohl auch die Freiheit des einzelnen Menschen grundgesetzlich geschützt ist, ist der Sozialstaat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, individuelle Freiheit einzu-schränken, um jene zu schützen, die nicht aus eigener Kraft Armut vermeiden und Vor-sorge vor sozialen Risiken betreiben können. Durch die Möglichkeit, Solidarität einzufor-dern, soll eine größtmögliche Teilhabe aller Menschen erreicht werden. Die demokra-tische Herausforderung liegt darin, Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen, die auch den Interessen schutzbedürftiger Minderheiten gerecht werden.
VO (EU) Nr. 492/2011; RL 2004/38/EG; VO (EG) Nr. 883/2004; Art. 18 AEUV 1. Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszu-legen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der ein Staatsange-höriger eines anderen Mitgliedstaats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstge-nannten Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 dieser Verordnung ge-nießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausgeschlossen sind. Diese Auslegung wird durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienange-hörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Än-derung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/ EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG nicht in Frage gestellt.
2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Staatsangehöriger eines anderen Mitglied-staats und seine minderjährigen Kinder, die alle im erstgenannten Mitgliedstaat ein Aufent-haltsrecht aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, und die dort in einem Sozialversicherungssystem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eingebunden sind, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausgeschlossen sind.
Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Bundesrepublik zum effektiven und nachhaltigen Schutz von Frauen vor Gewalt und Bedrohung. Im föderalen System sind dabei alle staat-lichen Ebenen adressiert. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben hat der Bund nur eingeschränkte Regelungsmöglichkeiten. Gewaltschutz, insbesondere die Schaffung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Infrastruktur an Frauenhäusern, lässt sich dem örtlichen Wirkungskreis zuordnen. Damit die Kommunen diese Aufgabe verbindlich und nachhaltig wahrnehmen, muss sie als Pflichtaufgabe ausgestaltet werden. Dies liegt in der Verantwortung der Länder.
Klausurenkurs im Sozialrecht
(2010)
Klausurenkurs im Sozialrecht
(2008)