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Im Laufe der internationalen Debatte über die Sackgasse der europäischen Rechtsstaatlich-keit, wurden die Fälle Polen und Ungarn häufig zum Vergleich gegenübergestellt. Es über-rascht nicht, dass das Hauptaugenmerk der Rechtsgemeinschaft auf den institutionellen Veränderungen lag, die in beiden Ländern eingeführt wurden. Nicht so viel Mühe wurde aber darauf verwandt, die Gründe für die gegenwärtige Unterstützung populistischer Regimes zu analysieren. Wissenschaftler identifizieren hauptsächlich zwei Gruppen von Faktoren, die den größten Einfluss auf die Entscheidung der Bürger, populistische Kandidaten zu unterstützen, gehabt haben könnten. Die erste Gruppe umfasst soziale und wirtschaftliche Aspekte, während die zweite Gruppe kulturelle Faktoren nennt. Dieser Artikel zielt darauf ab, zu untersuchen, wie wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungen zusammenwirken, um Unter-stützung für Populismus in Ungarn und Polen zu generieren. Er geht davon aus, dass Gegen-überstellung von sozioökonomischen Argumenten mit denen kultureller Herkunft eine Quelle vieler fruchtbarer Überlegungen sein kann, von denen einige zu einer angemessenen Antwort auf populistische Politik beitragen sollten.
Die Vergabe von Subventionen und Zuwendungen an Betriebe, Unternehmen oder sonstige Institutionen ist nach wie vor das gängigste Mittel zur Sicherung des Aufschwungs Ost und damit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Jedoch wurde von Anfang an die Praxis der Zuwendungsvergabe in den neuen Ländern auch besonders kritisch betrachtet und oftmals der Vorwurf der Verschwendung laut, der teilweise auch von den Landesrechnungshöfen in den neuen Bundesländern - so etwa Brandenburg - übernommen worden ist. Hieraus sind Unsicherheiten über Art und Umfang der persönlichen Verantwortlichkeit der Landes-bediensteten für fehlerhafte Zuwendungsentscheidungen entstanden. Ziel dieses Beitrages ist, unnötigen Ängsten durch Darstellung der einschlägigen Regelungen und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung vorzubeugen.
Der EuGH hat mittlerweile klargestellt, dass Kapitel III der Richtlinie 2006/123/EG über Dienst-leistungen im Binnenmarkt auch Inlandssachverhalte erfasst. Entsprechendes muss für Art. 59 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Richt-linie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufszulas-sungsvoraussetzungen gelten. Die Abhandlung stellt dar, was dies für bestehende und neu einzuführende nationale Berufszulassungsregelungen bedeutet.