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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (19)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (6)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (5)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (5)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (4)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (3)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (1)
Die öffentliche Verwaltung steht zurzeit vor der Herausforderung, die COVID-19-Krise und ihre Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft bewältigen zu müssen. Dabei sind die Erwar-tungen hoch: Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erwarten von der öffentlichen Verwaltung, schnell zu agieren und sich auf neue Situationen flexibel einzustellen. Doch wie sieht es in den Verwaltungen selbst aus? Wie haben die Mitarbeitenden vor Ort die Krise und deren Folgen bei der Arbeit erlebt?
Hier gilt es, das „Insiderwissen“ der Beschäftigten zu nutzen. Daher wurden in der Zeit vom 21. April bis zum 12. Mai 2020 die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Speyer in einer Online-Umfrage gefragt, was sie benötigen, um die Corona-Krise erfolgreich zu bewältigen. Aus der Auswertung und Analyse von insgesamt 193 Rückläufen können zudem konkrete Handlungsimpulse abgeleitet werden, die auch kurzfristig umgesetzt werden können: etwa das Angebot einer ausreichenden Schutzausrüstung oder die Ermöglichung von Arbeit im Homeoffice. Darüber hinaus wird der Wunsch nach langfristigen Veränderungen vor allem hinsichtlich der Arbeitskultur deutlich. Insbesondere lässt die Studie eine große Offenheit für selbstständiges Arbeiten und partizipative Veränderungsprozesse erkennen. Sie stellt damit konkrete Handlungsansätze für die Verwaltungsspitze bereit. Zusätzlich bieten die Studien-ergebnisse das Potenzial einer niederschwelligen Behördenmodernisierung ausgehend von der Corona-Krise und dem damit einhergehenden Aufbrechen starrer Strukturen und Verfahren. Zentral ist der Wunsch der Beschäftigten, nicht von Veränderungsprozessen abgehängt zu werden.
Die Evaluation des Erfolgs von Instrumenten bei der Bekämpfung kommunaler Schulden stellt angesichts der Problemlage vieler Kommunen eine gleichermaßen praxis- wie wissen-schaftsrelevante Forschungslücke dar, ist allerdings mit den Herausforderungen teils geringer Fallzahlen und unklaren Ursache-Wirkungszusammenhängen konfrontiert. Die vorliegende quantitative Analyse nimmt die kausalen Effekte von Sparkommissaren, dem Stärkungspakt Stadtfinanzen und freiwilligen Schuldenbremsen auf die Entwicklung der Verschuldung mithilfe synthetischer Matching-Modelle in den Blick. Die Ergebnisse deuten dabei keineswegs auf einen durchgängigen Erfolg der Instrumente hin und legen den Schluss nahe, dass ein erfolgreicher Einsatz stark kontextspezifisch ist.
Welcher verfassungsrechtlichen Änderungen bedarf es, um Präventionsketten für Kinder und Jugendliche in allen bundesdeutschen Kommunen nachhaltig zu verankern? Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens „Prävention verankern: Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus dem Verbot der Benachteiligung auf Grund sozialer Herkunft“ sind hier zusammengefasst.
Plebiszitäre Gesetzgebung zu völkerrechtlichen Abkommen der EU und direkte Demokratie in Bayern
(2021)
Der BayVerfGH entschied im Februar 2017 abschlägig über die Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA“ . Es ging um Zulassung eines Volksbegehrens in Bayern, das einen Volksentscheid über das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, kurz CETA, herbeiführen wollte. Das BayStaatsministerium des Inneren sah die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht als gegeben an und legte daher dem BayVerfGH die Frage nach der Zulassung. Durch das Volksbegehren sollte ein Volksentscheid über ein Gesetz herbeigeführt werden, in dem die BayStaatsregierung angewiesen würde, im Bundesrat gegen ein Zustimmungsgesetz zu CETA zu stimmen. In dem Verfahren stellten sich eine Reihe von Rechtsfragen: - Ist Volksgesetzgebung im Rahmen von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf überhaupt denkbar? Dabei kann unterschieden werden zwischen einer Betrachtung auf dem Boden der BayVerf und einer auf dem Boden des GG. Denn ließe man Volksgesetzgebung über Bundesratsabstimmungen der BayStaatsregierung zu, könnte ein Landesvolk in u.U. rein bundesrechtliche Fragen hineinwirken. Würde damit nicht in den Bundesverfassungsraum eingegriffen? Zumal der Bundesrat ein Bundesorgan ist, in dem die Länder durch ihre Regierungen vertreten sind und nicht durch ihre Landtage oder gar ihr Landesvolk. Kann dann eine Regelung wie Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf – unbeschadet von der Folgefrage nach der Zulässigkeit eines Plebiszits insoweit – überhaupt mit dem GG vereinbar sein? - Selbst wenn man die obigen Fragen alle beantworten würde: Wann liegen die Voraussetzungen für ein Volksbegehren im Sinne von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf vor? Wann geht es um die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU? Wann betrifft diese das Recht der Gesetzgebung (des Landtags)? Der BayVerfGH konnte diesen Fragen ausweichen. Er stellte das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Volksbegehren mit dem Argument fest, dass „ein Verfahren auf Erlass eines Bundesgesetzes [zu CETA], das nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet [ist] noch [seine]… Einleitung unmittelbar bevor[steht]." Die Frage, „[o]b auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 4 S. 2 BV eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre“ ließ der BayVerfGH offen, brachte aber seine Zweifel zum Ausdruck. Die vorliegende Publikation will zur Lösung der soeben angesprochenen Fragen beitragen.
Cookie-Banner sind lästig. So lästig, dass viele Nutzer sie einfach wegklicken, mit einem Klick auf einen deutlich hervorgehobenen Knopf. „Alles bestätigen“ oder „Empfohlene Einstellungen verwenden“ steht meist an dieser Stelle. Die Unternehmen, die die Webseiten betreiben, freut das. Schließlich hat der Nutzer gerade zugestimmt, dass Daten gesammelt und auf dem Rechner des Webseitenbesuchers gespeichert werden dürfen – sehr wichtig etwa für personalisierte Werbung. Nutzer werden in diesem Fall Opfer sogenannter Dark Patterns. Bremens Landesdatenschutzbeauftragte Imke Sommer und Dark-Pattern-Forscher Quirin Weinzierl erklären, worum es sich dabei genau handelt und warum sie nicht im Sinne des Datenschutzes sind.
Härte zeigen
(2021)
Prof. Stelkens, Leiter des Programmbereichs „Europäischer Verwaltungsraum“, stellte die Forschungsausrichtung und die Forschungsfelder des Programmbereichs im Rahmen der von der Bayerischen Staatskanzlei ausgerichteten „EU-Referentenrunde“ der Bayerischen Staatsregierung vor. An diesem regelmäßig stattfindenden, insbesondere der internen Abstimmung dienenden Treffen nahmen rund 30 Ministerialbeamte teil, die in den verschiedenen Staatsministerien mit der Unionsrechtsumsetzung betraut sind.
Das HVwR liefert in zwölf Bänden eine gesamthaft-repräsentative, systematische und plurale Darstellung von Stand und Perspektiven des deutschen, europäischen und internationalen Verwaltungsrechts. Mehr als 250 Auorinnen und Autoren aus der Wissenschaft beleuchten die allgemeinen Grundstrukturen, Begriffe, Prinzipien und Institute des Verwaltungsrechts sowohl in ausgewählten Referenzgebieten als auch unter Berücksichtigung ihrer verbund-förmigen Verflechtungen.
Der Beitrag stellt die verwaltungsrechtlichen Grundsätze vor, die in Europaratsabkommen, den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, der Beschlusspraxis von Ein-richtungen des Europarates (wie der »Venedig Kommission«) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Ausdruck kommen. Er erläutert, welche Bedeutung diesen Grundsätzen für das nationale Verwaltungsrecht der 47 Mitglied-staaten des Europarates (insbesondere auch für Deutschland) zukommt.
In diesem Beitrag geht es um eine Besprechung einer Arbeit von Laura Hering mit dem Titel „Fehlerfolgen im europäischen Eigenverwaltungsrecht – Heilung und Unbeachtlichkeit in rechtsvergleichender Perspektive“, die 2019 erschienen ist. Hierbei handelt es sich um die auf den Stand von Mai 2018 gebrachte Dissertationsschrift Laura Herings, die von Markus Kotzur betreut worden und als Band Nr. 286 in der renommierten Reihe „Beiträge zum ausländi-schen öffentlichen Recht und Völkerrecht“ des Max-Planck-Instituts für öffentliches Recht und Völkerrecht erschienen ist.
Das Programm „Digitale Verwaltung 2020“ der Bundesregierung sieht vor, das Gesetz-gebungsverfahren auf Bundesebene bis zum Jahr 2023 vollständig elektronisch, inter-operabel und medienbruchfrei umzusetzen. Um die technischen Voraussetzungen für
einen solchen elektronischen Workflow zu schaffen, wurde das Projekt „E-Gesetzgebung“
ins Leben gerufen. Im Zuge dieses Projekts sollen auch alle Arbeitshilfen zum Gesetz-gebungsverfahren digitalisiert und in die Anwendung „E-Gesetzgebung“ integriert werden. Hierzu zählen u. a. die verschiedenen Arbeitshilfen zur Gesetzesfolgenabschätzung/ Gesetzesevaluation. Der Vortrag stellt das Projekt „E-Gesetzgebung“ vor und diskutiert die Chancen, die sich durch die Entwicklung digitaler Unterstützungsangebote im Bereich der Gesetzesfolgenabschätzung für die bessere Rechtsetzung ergeben.
Work in Progress
(2021)
Der Vortrag skizziert anhand der Evaluation des E-Government-Gesetzes Baden-Württem-berg die Chancen und Herausforderungen von Evaluationen inmitten dynamischer Ver-änderungsprozesse – in diesem Fall die Evaluation von Verwaltungsdigitalisierung, während die COVID-19-Pandemie einen massiven Modernisierungsdruck auf die Verwaltung ausübt.
Welche Kompetenzen benötigt der deutsche Öffentliche Dienst, um den Herausforderungen der digitalen Transformation angemessen – und nach Möglichkeit sogar proaktiv – begegnen zu können? Dieser Fragestellung widmet sich das vom IT-Planungsrat finanzierte Projekt Qualifica Digitalis (QD), welches unter Federführung der Freien Hansestadt Bremen steht. Die drei zum Projektkonsortium verbundenen Forschungseinrichtungen, das Deutsche For-schungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV), das Fraunhofer-Institut für Offene Kommu-nikationssysteme (FOKUS) und das Institut für Informationsmanagement Bremen (ifib) analysieren die Veränderungen von Kompetenzanforderungen und Qualifikationsentwick-lungen, vergleichen sie mit dem Ist-Zustand und leiten daraus Qualifizierungsstrategien und Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung der beruflichen Bildung (Aus-, vor allem aber Fort- und Weiterbildung) und der Personalentwicklung ab. Das Arbeitspaket (AP) 5 von QD analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Adaptions- und Weiterentwicklungs-fähigkeit des deutschen Öffentlichen Dienstes im Rahmen der Digitalisierung. Analysiert wurde das Dienstrecht der Beamt:innen und der (Tarif-)Beschäftigten (übergreifend: Bedienstete).
Was kosten Gesetze?
(2021)
Im Rahmen der Bundesjugendkonferenz hat das Kompetenzzentrum Jugend-Check mit jungen Menschen darüber diskutiert, welche Folgen Corona-bedingte Maßnahmen auf jugendliche Lebenswelten haben. In unserer Reihe „Im Gespräch“ geben die Forschungsreferentinnen Rebecca Romes und Viktoria Hahn Einblick in wichtige Ergebnisse zur Diskussion über jugendgerechte Gesetzgebung in Zeiten von Corona.
Der Jugend-Check wird vom Kompetenzzentrum Jugend-Check (KomJC) durchgeführt und auf Gesetzesvorhaben der Bundesregierung angewandt. Mit dem Jugend-Check werden die Folgen von Gesetzen für junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren beschrieben. Als Instrument der Gesetzesfolgenabschätzung macht der Jugend-Check ressortübergreifend darauf aufmerksam, wo und wie Gesetze aus unterschiedlichen Bereichen junge Menschen betreffen können. Der Jugend-Check soll damit zu einer jugendgerechten Gesetzgebung beitragen.
Junge Menschen stehen bei vielen politischen Entscheidungen nicht im Fokus, obwohl Gesetze aus allen Politikfeldern beabsichtigte und unbeabsichtigte Auswirkungen auf sie haben. So hatten die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie spezifische Folgen für das Leben der 14 Mio. jungen Menschen in Deutschland: Kontaktbeschränkungen, Schulschließungen, geschlossene Freizeiteinrichtungen oder Ausbildungsabbruch und Jobverlust haben sich massiv auf die psychische Gesundheit und die Bildungsbedingungen junger Menschen ausgewirkt. Auch langfristig wird die junge Generation von den Folgen der Pandemie betroffen sein.
Um die Auswirkungen politischen Handelns auf die junge Generation sichtbar zu machen, wurde der Jugend-Check entwickelt. Denn viele Gesetze haben Auswirkungen auf das Leben von jungen Menschen in Deutschland. Das gilt nicht nur für solche Gesetze, die Jugend direkt adressieren – wie zum Beispiel das Jugendschutzgesetz. Vielmehr sind junge Menschen ressortübergreifend, d.h. von Gesetzen aus allen Politikbereichen betroffen. Teilweise sind sie indirekt betroffen oder sie sind Teil einer größeren Gruppe von Betroffenen. In diesem Fall ist es möglich, dass die Auswirkungen des Gesetzes auf junge Menschen anders sind als auf andere Altersgruppen. Das liegt daran, dass Jugend eine eigenständige Lebensphasen mit eigenen Spezifika und Herausforderungen ist, die sich deutlich von anderen Lebens-phasen unterscheidet – auch dies wurde während der Corona-Pandemie noch einmal deutlich sichtbar. Der Jugend-Check unterstützt daher dabei, die beabsichtigten und nicht beabsichtigten Auswirkungen von Gesetzesvorhaben auf junge Menschen im Blick zu haben.
Diese Arbeit untersucht die (Übergangs-)Versorgung in herausgehobenen Positionen der Verwaltung (politische Beamte, Minister und parlamentarische Staatssekretäre). Die besonderen Ansprüche an die Versorgung dieser kurzfristig besetzten Ämter werden ermittelt und die bestehenden Regelungen anhand modellhafter Berechnungen evaluiert.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) wurde vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz mit der Evaluierung des Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) beauftragt. Als zweites deutsches Bundesland und als erstes Flächenland hat Rheinland-Pfalz ein Transparenzgesetz eingeführt. Zu den Zielen des Geset-zes gehört es, die Transparenz der Verwaltung und die Kontrolle staatlichen Handelns durch Bürgerinnen und Bürger zu fördern sowie Transparenz als Leitlinie in der Verwaltung zu ver-ankern. Das Gesetz ergänzt den Anspruch auf Zugang zu Informationen der Verwaltung auf Antrag um eine proaktive Veröffentlichungspflicht für bestimmte Informationen auf der Transparenz-Plattform des Landes (https://tpp.rlp.de/). Außerdem wurde für einige transpa-renzpflichtige Stellen, die zur Auskunft auf Antrag verpflichtet sind, die Möglichkeit geschaf-fen, freiwillig Informationen auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen. Das Gesetz sieht eine Evaluation vor; der vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse dieser Evaluation dar. Das FÖV untersuchte im Rahmen der Evaluation die Erreichung der Gesetzesziele, die Auswir-kungen des Gesetzesvollzugs auf die Verwaltung und die Nutzung der Informationsangebote und -antragsmöglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger. Im Ergebnis zeigte sich, dass das Hauptziel der Vereinfachung und Erweiterung des Informationszugangs erreicht wird; die Nachfrage nach Informationen per Antrag oder durch die Nutzung der Transparenz-Platt-form erscheint noch steigerungsfähig.
Artikel 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terroris-musbekämpfungsgesetzen vom 3. Dezember 2015 sah vor, dass die Bundesregierung die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungs-ergänzungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unter Einbeziehung eines oder mehrerer Sachverständigen evaluiert. Untersucht werden sollten vor allem die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grund-rechtseingriffe, die zudem in Beziehung zur Wirksamkeit der jeweiligen Regelungen zu setzen waren.
Die Gesetzesfolgenabschätzung ist im Jahr 2000 in die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien aufgenommen worden. In den darauffolgenden Jahren erfolgte eine immer weitere Ausdifferenzierung des Folgenabschätzungssystems, die u. a. darauf zurück-geführt werden kann, dass gesellschaftliche Diskussionen auch Eingang in die Überlegungen zu einer besseren Rechtsetzung fanden. Im Rahmen des Beitrags soll skizziert werden, wie diese Ausdifferenzierung genau erfolgte, welche Anforderungen und damit verbundene Herausforderungen sich für die Ministerialverwaltung daraus ergeben.
In den vergangenen 20 Jahren hat es eine Reihe von Sicherheitsgesetzen zur Terrorismus-bekämpfung gegeben, die eine Evaluierungsverpflichtung enthalten, um die Aus-wirkungen der zum Teil mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Regelungen zu untersuchen. Im Rahmen des Vortrags werden die organisatorischen und methodischen Herausforderungen skizziert und Vorschläge diskutiert, wie diesen bei zukünftigen Evaluationen begegnet werden könnte.
Justiz und Algorithmen
(2021)
Richterliche Rechtsfindung ist fehleranfällig. Was unspektakulär klingt, belegen neuere empirische Daten eindrucksvoll. Durch Rationalitätsschwächen kann es zu Verzerrungen und jedenfalls dazu kommen, dass sachfremde Aspekte einfließen. Können Algorithmen und »Künstliche Intelligenz« dazu beitragen, dass gerichtliche Entscheidungen »rationaler« werden? Überlegungen zur Automatisierung im Recht sind nicht neu, müssen aber aufgrund neuer technischer Möglichkeiten und Erkenntnisse zur Entscheidungsfindung neu gedacht werden. Eine vollständige Automatisierung scheidet allerdings aus. Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten, ist in vollautomatisierten Verfahren nicht möglich. Neben technischen sind es zuvorderst verfassungsrechtliche Hürden, die einem solchen Vorhaben Grenzen setzten. Ein Verbot algorithmenbasierter Unterstützungssysteme ist dem Grundgesetz indes nicht zu entnehmen. Sofern es gelingt, den Systemen rechtsstaatliche Funktionsweisen einzuhauchen, können neue Technologien die richterliche Rechtsfindung sinnvoll unterstützen.
Der Beitrag setzt die Staatshaftung für automatisierte Entscheidungen in den Zusammen-hang mit Risikopotenzialen automatisierter Verwaltungssysteme, verschuldensunabhängi-gen Staatshaftungsansprüchen, datenschutzrechtlichem Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO sowie der Amtshaftung im Zeichen der Verwaltungsdigitalisierung. Abschließend werden Handlungsempfehlungen thematisiert.
Die Quellen-TKÜ ist grundrechtsdogmatisch gleichsam ein Sandwichkind zwischen Tele-kommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung. Mit ihrer kleinen Schwester, der Telekommunikationsüberwachung, teilt sie die Eigenschaft, auf die gleichen Kommunika-tionsdaten, nämlich zu übermittelnde Inhalte, zuzugreifen. Mit ihrer großen Schwester, der Online-Durchsuchung hat sie gemeinsam, das gesamte Endgerät zu infiltrieren. Anders als diese darf sie aber nicht das Gesamtsystem ausspähen, sondern ausschließlich „laufende Kommunikation“ überwachen. Wie sich dies technisch gewährleisten lässt, damit die Quellen-TKÜ nicht in eine Online-Durchsuchung umschlägt, präzisieren die Ermächtigungsnormen bislang nur ungenügend. Der Beitrag sucht nach grundrechtsdogmatisch tragfähigen Antworten auf die verfassungsrechtlichen Problemlagen und legt den Finger in offene Wunden der gesetzlichen Regelungen.
In der Welt digitaler Benutzeroberflächen begegnen Nutzer immer häufiger sog. „Dark Patterns“, die Entscheidungen ihrer Adressaten subtil in eine bestimmte Richtung lenken. Wer Webseiten aufruft, stellt etwa fest, dass es deutlich leichter ist, Berechtigungen für Cookies zu erteilen, als diese zu verweigern. Der Beitrag leuchtet die bestehenden recht-lichen Grenzen, aber auch Lücken für Dark Patterns im Datenschutz-, Vertrags- und Lauterkeitsrecht aus.