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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (39)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (9)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (7)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (2)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (1)
Die Würfel sind gefallen; das bayerische Volk hat gewählt. Nach dem (vorläufigen) amtlichen Endergebnis der Landtagswahl steht fest: die CSU verliert ihre absolute Mehrheit. Die Wählerinnen und Wähler zwingen die Partei in eine Koalition. Freilich sind auch andere „Farbenspiele“ ohne die CSU (theoretisch) möglich. Sicher ist zunächst nur: Der Himmel Bayerns ist, wie seine Landesfarben (Art. 1 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern – BV), auch nach der Wahl noch „Weiß und Blau“. Im Zuge der Regierungsbildung könnten gleichwohl „dunkle Wolken“ aufziehen. Wie also geht es weiter? Insbesondere: Wie lange haben die Parteien Zeit, eine stabile Regierung zu bilden? Oder ließe die Bayerische Verfassung notfalls auch eine Minderheitsregierung zu?
Zulassungsverfahren für Künstliche Intelligenz – Über IT-Regulierung, Impfstoffe und Covid-Tests
(2021)
Bevor ein Patient ein Medikament einnimmt, muss aufgrund umfangreicher Tests feststehen, dass die Risiken beherrschbar sind. Warum aber dürfen Betriebssysteme, Smartphones und Smart-Home-Devices ohne unabhängige Vorabprüfung auf den Markt? Für Hochrisiko-KI schlägt die EU nun einen neuen Weg ein, um riskante Technologien künftig zu regulieren.
Wulffs 200.000-Euro-Frage
(2012)
Für die einen sind sie der Katalysator der Wirtschaft 4.0, für die anderen ein Bremsklotz, der Startups am „Erwachsenwerden“ hindert: Regulatorische Sandkastenmodelle. Dieses neue Aufsichtskonzept hat in der Finanzbranche weite Kreise gezogen, nachdem sich die britische Financial Conduct Authority als erste Aufsichtsbehörde im Europäischen Wirtschaftsraum einem ungewöhnlichen Projekt öffnete: 18 Startup-Unternehmen durften unter regulatorisch privilegierten Ausgangsbedingungen Finanzdienstleistungs-Apps auf der Grundlage neuer Technologien entwickeln. Der nachfolgende Beitrag nimmt einen bisher vernachlässigten Aspekt in Augenschein: die subventions- und beihilferechtliche Dimension.
Wie kann zukünftig sichergestellt werden, dass Gesetze mit einem digitalen bzw. (teil)automatisierten Verwaltungsvollzugsprozess kompatibel sind? Hierfür muss der Hebel bereits bei der Entwurfsphase von Gesetzen und Verordnungen angesetzt werden. So lautete eine Kernaussage unseres Impulspapiers »Recht Digital«, in dem wir einige der Voraussetzungen dargestellt haben, die für automationstaugliche Rechtsnormen berücksichtigt werden sollten.
Die Quellen-TKÜ ist grundrechtsdogmatisch gleichsam ein Sandwichkind zwischen Tele-kommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung. Mit ihrer kleinen Schwester, der Telekommunikationsüberwachung, teilt sie die Eigenschaft, auf die gleichen Kommunika-tionsdaten, nämlich zu übermittelnde Inhalte, zuzugreifen. Mit ihrer großen Schwester, der Online-Durchsuchung hat sie gemeinsam, das gesamte Endgerät zu infiltrieren. Anders als diese darf sie aber nicht das Gesamtsystem ausspähen, sondern ausschließlich „laufende Kommunikation“ überwachen. Wie sich dies technisch gewährleisten lässt, damit die Quellen-TKÜ nicht in eine Online-Durchsuchung umschlägt, präzisieren die Ermächtigungsnormen bislang nur ungenügend. Der Beitrag sucht nach grundrechtsdogmatisch tragfähigen Antworten auf die verfassungsrechtlichen Problemlagen und legt den Finger in offene Wunden der gesetzlichen Regelungen.
Herr Lammert, bitte handeln!
(2007)