Refine
Year of publication
Document Type
- Article (64)
- Part of a commentary (47)
- Book (24)
- Public lecture (18)
- Part of a Book (13)
- Interview (12)
- Contribution to online periodical (7)
- Other (5)
- Review (5)
- Doctoral Thesis (3)
Has Fulltext
- no (200) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (200)
Keywords
- Datenschutz-Grundverordnung (32)
- DSGVO (6)
- Digitalisierung (6)
- Datenschutz (5)
- Vergaberecht (4)
- Dark Patterns (3)
- Preisrecht (3)
- Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- Artificial Intelligence (2)
- Artificial Intelligence - AI (2)
Institute
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (200) (remove)
Recht der Digitalisierung
(2024)
Die digitale Transformation wälzt unser gesellschaftliches Zusammenleben grundlegend um: Ob in der Medizin, im Verkehrssektor, bei der beruflichen und privaten Kommunikation so-wie in vielen weiteren Bereichen – digitale Anwendungen sind kaum mehr aus dem Alltag der Menschen hinwegzudenken. Das ruft eine Kernfrage auf den Plan, die wir als Gesellschaft beantworten müssen: Nach welchen Regeln wollen wir heute und künftig (im digitalen Raum) miteinander leben? Von der Suche nach passgenauen Antworten hierauf sowie der rasant wachsenden Bedeutung, die Rechtsfragen mit Digitalisierungsbezug in der Praxis und Juris-tenausbildung erfahren, handelt dieses Lehrbuch. Bislang fehlt es an einer rechtsgebiets-übergreifenden didaktischen Darstellung des Rechts der Digitalisierung. Unser Ziel ist es, einen möglichst breiten Blick auf all die Herausforderungen zu werfen, die die digitale gesell-schaftliche Transformation für das Recht bereithält. Wir möchten dabei zum einen darstellen und mitunter kritisch reflektieren, welchen Umgang das Recht schon heute mit Veränderun-gen gefunden hat, die sich in unserer Lebenswirklichkeit durch die digitale Transformation ergeben haben. Zum anderen möchten wir zeigen, in welchen Winkeln des Rechts noch Nachholbedarf besteht – und wie die nationalen und der europäische Gesetzgeber diesen de lege ferenda befriedigen könnten.
Der Winter 2022/23 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. Wie einst die Dampfmaschine oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswesen grundlegend umwälzten, revolutionieren nunmehr generative Anwendungen, etwa ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney, die Nutzung intelligenter Systeme.
Der Winter 2022/23 wird womöglich als Zeitenwende Künstlicher Intelligenz in die Annalen eingehen. Wie einst die Dampfmaschie oder die Eisenbahn als Basisinnovationen die Produktion von Gütern bzw. das Verkehrswese grundlegend umwälzten, revolutionieren nunmehr generative Anwendungen, etwa ChatGPT oder der Bildgenerator Midjourney, die Nutzung intelligenter Systeme.
Der Mensch lernt viel über seine visuelle Wahrnehmung. Die Tatsache, dass die Gedächtnis-leistung für Bilder erheblich höher ist als für abstrakte oder konkrete Begriffe, macht sich dieses Werk zunutze.
Das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht werden hier in einer nahezu einzigartigen Form dargestellt: Durch die Grafik-Text-Kombination wird der Stoff visualisiert, wobei sich die jeweils gegenüberliegende Grafik und der Text ergänzen. Zwischenübersichten machen wichtige Zusammenhänge auf einen Blick sichtbar.
Der digitale Fortschritt entlastet die Menschen im Alltag oft spürbar, erweitert aber auch das Arsenal der Überwachungsinstrumente, die den Versammlungsbehörden zur Verfügung ste-hen. Neuere Beobachtungsformen reichen von Bodycams über Drohnen und Smart Cams bis hin zu Social Media Monitoring. Die Arbeit ordnet diese in das normative Koordinatensystem zwischen grundrechtlichen Verbürgungen sowie einfachgesetzlichen datenschutz- und poli-zeirechtlichen Vorgaben ein. Es arbeitet im Detail die rechtlichen Anforderungen heraus, an denen ein staatlicher Einsatz moderner Überwachungstechnologien im Versammlungskon-text zu messen ist. Die Autoren nähern sich diesem Fragenkomplex zum einen aus einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel an, indem sie die grundrechtlichen Konfliktlinien digitaler Formen der Versammlungsüberwachung nachzeichnen. Zum anderen leuchten sie die kon-kreten Vorgaben des Datenschutzrechts aus und untersuchen, ob das bestehende polizei- und versammlungsrechtliche Regelungsregime den verschiedenen Spielarten digitaler Ver-sammlungsbeobachtung hinreichende rechtliche Leitplanken setzt.
E-Government
(2023)
Digitale Verwaltung
(2023)
Der Trendbegriff „Dark Patterns“ hat Konjunktur. Er ist ebenso omnipräsent wie interpreta-tionsoffen. Designmuster, die den Nutzer in eine verbraucherschädigende Richtung lenken sollen, stellen Wissenschaft, Regulierungsbehörden und den Gesetzgeber gleichermaßen vor besondere Herausforderungen. Immer klarer wird: Um Dark Patterns in all ihren Facetten zu beleuchten und Gefahren für Verbraucher wirksam abzuwehren, bedarf es eines interdis-ziplinären Schulterschlusses der Verhaltensökonomie, Rechtswissenschaft und Informatik.
Verbraucherschädigende Designmuster bahnen sich bislang häufig ungestört ihren Weg durch die Online-Welt. Designer, Verbraucherschutzverbände und Rechtswissenschaftler arbeiten aber intensiv daran, den verschiedenen versteckten Mustern Einhalt zu gebieten. Der europäische Gesetzgeber hat nun die Initiative ergriffen und adressiert digitale Designmuster in vier Sekundärrechtsakten: Im Digital Services Act, im Digital Markets Act sowie in den Entwürfen der KI-Verordnung und des Data Act. In welchem Umfang dieses unionsrechtliche Quartett die Gestaltung verbraucherfeindlicher Benutzungsoberflächen rechtlich einhegt, darüber herrscht gegenwärtig noch breite Unsicherheit. Der Beitrag analysiert die einschlägigen normativen Vorgaben des Digital Services Act und ergründet, was diese für die Praxis der Designgestaltung bedeuten.
Deutschland befindet sich bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten auf dem Weg, ein digitaler Staat zu werden. Als E-Government-Vorreiter gilt die Bundesrepublik bis heute gleichwohl nicht. Spätestens die globale COVID-19-Pandemie hat den politischen Verantwortungsträgern jedoch nachdrücklich vor Augen geführt, dass eine digitale Verwaltung entscheidend dafür ist, die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts bewältigen zu können. Folgerichtig ent-schied sich die schwarz-rote Bundesregierung 2020 dafür, als „Digitalisierungsbooster“ zu-sätzliche drei Milliarden Euro für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) in ihrem Corona-Konjunkturpaket vorzusehen.
Eine Mahnung, die immer dringlicher wird. Nach dem Weltklimarat könnte bereits im Jahr 2030 mit einem Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu rechnen sein. Im Jahr 2016, dem bislang wärmsten Jahr seit Beginn der Messung 1880, lag der Temperaturanstieg noch bei ca. 1,1 °C. Ursächlich für diese rasante Erwärmung sind vornehmlich die industriell freigesetzten Treibhausgase, die die Zusammensetzung der Erdatmosphäre drastisch verändert haben. Seit der Industriali-sierung ist der CO2-Gehalt der Erdatmosphäre durch anthropogene Emissionen um rund
40 % gestiegen. Da CO2 die Wärmestrahlung absorbiert, die von der Erdoberfläche ausgeht, kühlt diese immer schlechter ab (sog. Treibhauseffekt).
Daten der öffentlichen Hand sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Zivilgesell-schaft und der digitalen Wirtschaft gerückt: Zugang und Nutzung derselben fördern demo-kratische Transparenz und stimulieren zunehmend digital basierte Geschäftsmodelle, die Innovation und Wohlstand versprechen.... So wurde das Informationsweiterverwendungs-gesetz am 23.7.2021 durch das Datennutzungsgesetz (DNG) abgelöst. Dem DNG widmet sich nun Heiko Richter in einer Neuauflage seines bei C. H. Beck erschienenen Kommentars.
Immer noch Neuland?
(2023)
Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbe-werbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: das Datennutzungsgesetz (DNG). Es ist von dem regulatorischen Anliegen beseelt, die Entwicklung innovativer Produkte und Dienst-leistungen der digitalen Wirtschaft mithilfe staatlicher Daten zu fördern. Eng an die sekundär-rechtlichen Vorgaben der PSI-OD-RL angelehnt, versucht das DNG zwei widerstrebende Grundinteressen auszutarieren: einerseits das Anliegen, den staatlichen Datenschatz zu möglichst günstigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nutzen; andererseits das Bedürfnis, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hinreichend zu finanzieren. Vor allem kommunale Akteure treibt nun die Sorge um, ihren Datenbestand in Zeiten „klammer Stadtkassen“ nicht mehr monetarisieren zu dürfen. Der Beitrag ergründet, inwieweit ihre Befürchtungen berechtigt sind.
Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbe-werbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: Das Datennutzungsgesetz (DNG).
Enthält ein kommunaler Akteur Dritten bestimmte Datensätze aus sachwidrigen Erwägungen vor, gebietet Art. 3 I GG, sie zu denselben Bedingungen bereitstellen, die er bereits anderen Nutzern gewährte - es entsteht ein Kontrahierungszwang.
Immer häufiger begegnen Verbrauchern auf Online-Plattformen Countdowns und Knapp-heits-Meldungen. Ihre intendierte psychologische Wirkung verfehlen sie nicht. Welche gesetzlichen Vorschriften diesen Kaufanreizen Grenzen ziehen und auf welchen Feldern weitergehender Regulierungsbedarf besteht, hat die Rechtswissenschaft bislang noch nicht untersucht. Dieser Aufgabe stellt sich der Beitrag.
Nicht weniger als achtzehn Aufsichtsbehörden wachen in Deutschland auf Bundes- und Länderebene über den Schutz personenbezogener Daten. Die Vielstimmigkeit ihres Chores lässt in Politik und Wirtschaft Forderungen nach einer grundlegenden Aufsichtsreform ertönen. Diese soll eine einheitlichere Rechtsauslegung und -anwendung sicherstellen. Welche Pläne die neue Bundesregierung verfolgt, welche alternativen Gestaltungsoptionen sich anbieten und wie sie unions- und verfassungsrechtlich zu bewerten sind, analysiert dieser Beitrag.
A digital public administration is crucial for providing citizens (especially in times of crisis) with effective access to administrative services. Political leaders in Germany agreed on this principle during the global COVID-19 pandemic. However, the implementation of the Online Access Act - the main German law on administrative digitalisation - and of the Single Digital Gateway Regulation (EU) 2018/1724 has raised considerable (legal) problems. This article therefore not only looks at the current implementation status of the two pieces of legislation, but in particular identifies three challenges for the digital transformation of public adminis-tration in Germany: federalism, legal fragmentation and register modernisation.
Unzähligen Menschen hat er das Leben gekostet, Familien und Existenzen zerstört sowie öffentliche Infrastruktur in Trümmer gelegt: der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. In seinen Anfangstagen brannten sich Bilder einer Attacke auf den Kiewer Fernsehturm in das kollektive Gedächtnis ein. Um die Kommunikationsinfrastruktur des Fernsehturms auszuschalten, hätte es keiner Ballistik bedurft: Auch ein gezielter Hack der IT-Systeme hätte die Datenübertragung und Funktionalität torpedieren können. Warum also offene Gewalt und nicht eine unsichtbare Cyberattacke? Kurzum: Wo ist der Cyberwar?
In dem flutenden Strom moderner Verwaltungstätigkeit braucht es Orientierung und Halt - nicht nur für die Verwaltung selbst, sondern auch für Betroffene, Mitwirkende und Außen-stehende. Diese Funktion, dem Verwaltungshandeln durch einen übergeordneten Hand-lungskompass Berechenbarkeit zu verleihen, ist die Kernaufgabe exekutivischer Selbst-programmierung.
Mit ihrem Entwurf einer KI-Verordnung verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Innovations-offenheit und Innovationsverantwortung im digitalen Binnenmarkt miteinander in Ausgleich zu bringen. Sie will die Potenziale von KI-Systemen fördern und zugleich ihre Risiken für die betroffenen Personen eindämmen. Insbesondere der spezielle Rechtsrahmen für sogenann-te KI-Reallabore (Art. 53 bis 55 Abs. 1 lit. a KI-VO-E) soll sicherstellen, dass die EU trotz der neuen Gesetzesvorgaben führend bei der Entwicklung von KI-Systemen wird. Ob der Kom-missionsvorschlag regulatorischer Experimentierräume diese Erwartung erfüllen kann oder ob er noch rechtlicher Nachschärfungen bedarf (und wenn ja, welcher), untersucht dieser Beitrag.
Auch wenn das Onlinezugangsgesetz (OZG) nicht mehr fristgerecht bis Ende 2022 umsetzbar ist, schreitet die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung unaufhaltsam voran – neuerdings auch unter der Maxime „Digital First“. Elektronische Verwaltungsleistungen sollen kein Zusatzangebot mehr sein, sondern zum Regelfall werden. Davon ausgehend könnte der nächste (und entscheidende) Schritt in Richtung digitaler Staat „Digital Only“ heißen. Eine (partielle) E-Government-Nutzungspflicht könnte jedoch gegen das Grundgesetz bzw. die Verfassungen der Länder verstoßen – vorausgesetzt sie schützten ein „Recht auf analogen Zugang“.
Dark patterns steer users into taking decisions they would not have made otherwise. They are widespread in ‘cookie banners’ where they nudge or otherwise lead users into ‘consen-ting’ to intensive and controversial processing of personal data, such as online tracking and behavioural targeting. The prevalence of dark patterns in the privacy context is not only due to an enforcement deficit. It is also due to a lack of legal provisions that effectively implement the principles of privacy by design and by default. The legislator should address privacy dark patterns by ensuring meaningful choice of data subjects.
(K)ein Recht auf Analog?
(2022)
Dr. Botta hielt diesen Vortrag online für das Digitale Kolloquium - Netzwerk Promovierender und Habilitierender zum Digitalrecht am 13.6.2022
Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben die Ziele der Verwaltungsdigitalisierung nachhaltig verändert. Waren digitale Verfahren bislang vornehmlich als Ergänzung zur analogen Verwaltungspraxis verstanden worden, heißt es nunmehr „digital first“. Erstmalig besteht der politische Wille, einen wirklich digitalen Staat zu schaffen. Doch diese Entwick-lung bringt nicht für alle Bürger:innen nur Vorteile mit sich. Daher lässt sich fragen, ob die:der Einzelne einen grundrechtlichen Anspruch darauf hat, von einem rein digitalen Staat verschont zu bleiben.
Software als Beweiswerkzeug
(2022)
Diese Arbeit wurde im März 2021 als Dissertation bei der Deutschen Universität für Ver-waltungswissenschaften Speyer eingereicht und im September 2022 verteidigt. Inhalt und Nachweise befinden sich bis auf die Aktualisierung der Normen auf das TKG n.F. auf dem Stand der Abgabe im März 2021.
Die Dissertation untersucht, wie Tatsachengerichte in den großen Prozessordnungen damit umgehen, wenn sie nicht nachvollziehbare Softwareauswertungen in der Beweisaufnahme würdigen müssen. Dabei untersucht die Arbeit ausführlich die bereits zu Software als Be-weiswerkzeug ergangene Rechtsprechung. Das Werk arbeitet die Einzelheiten der Recht-sprechung heraus und würdigt diese kritisch und mit Blick auf die zu erwartende Zunahme der Rolle von Software im Beweisrecht. Dabei zeigt die Untersuchung auf, dass Gerichte häufig die Ergebnisse von Software (zu) unkritisch übernehmen. Insbesondere ein Ausblick auf die Rolle von moderner Software im Bereich der Sachverhaltsfeststellung führt daher zu ersten Ansätzen dazu, wie die Bildung einer kritischen Dogmatik zu dieser Frage aussehen könnte.
Im Kanon der Verwaltungsdigitalisierung taucht ein Schlagwort jüngst immer öfter auf: Government Technology (GovTech). Der Begriff umfasst verschiedene Aspekte, die für die Entwicklung und Anwendung digitaler Produkte und Dienstleistungen im öffentlichen Sektor notwendig sind, bislang aber nicht im Fokus der Debatte rund um die Verwaltungsdigitali-sierung standen. Der Beitrag wirft einen ersten rechts- und verwaltungswissenschaftlichen Blick auf das Phänomen „GovTech“ und grenzt den Begriff von anderen Aspekten der Ver-waltungsdigitalisierung ab. Anschließend beschreiben die Autoren konkrete Ansatzpunkte, um innovative Prozesse und Organisationsformen in die Verwaltung zu tragen – und zeichnet insbesondere die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschaffung neuer IT-Produkte und -Prozesse im öffentlichen Sektor überblicksartig nach.
Decentralized Nations
(2022)
Herr Kolain hielt diesen Vortrag über Zoom auf Einladung der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Studienstiftung des deutschen Volkes am 29. September 2022 an der Humboldt Universität Berlin.
The world of 2022 is globally and digitally connected and disrupted by manifold crises. Questions of power, participation and cooperation arise with particular urgency – and the young generation is asking and searching for clear, effective and participatory solutions. How will we collectively find the best way towards social and climate justice and, ultimately, inner and outer peace?
While internet platforms have taken a dominating influence on how “the internet” is used, there is an ongoing debate on decentralization of the digital world. The idea behind distri-buted systems and computing is to remove powerful intermediaries, make data flows transparent and strengthen the position of the individual. Tackling authoritarian tendencies with the separation of powers and a vivid civil society, is also the core idea of modern democracies. The idea of subsidiarity and federalism is to make political decisions at the lowest possible level.
The presentation focusses on the overarching question: How should digital statehood be structured, both on a constitutional and a technical level? It combines general thoughts on the future of statehood and sovereignty with an analysis of current technology trends, such as blockchain or AI.
ePA, DiGA, SaMD & Co.
(2022)
Justiz und Algorithmen
(2021)
Richterliche Rechtsfindung ist fehleranfällig. Was unspektakulär klingt, belegen neuere empirische Daten eindrucksvoll. Durch Rationalitätsschwächen kann es zu Verzerrungen und jedenfalls dazu kommen, dass sachfremde Aspekte einfließen. Können Algorithmen und »Künstliche Intelligenz« dazu beitragen, dass gerichtliche Entscheidungen »rationaler« werden? Überlegungen zur Automatisierung im Recht sind nicht neu, müssen aber aufgrund neuer technischer Möglichkeiten und Erkenntnisse zur Entscheidungsfindung neu gedacht werden. Eine vollständige Automatisierung scheidet allerdings aus. Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten, ist in vollautomatisierten Verfahren nicht möglich. Neben technischen sind es zuvorderst verfassungsrechtliche Hürden, die einem solchen Vorhaben Grenzen setzten. Ein Verbot algorithmenbasierter Unterstützungssysteme ist dem Grundgesetz indes nicht zu entnehmen. Sofern es gelingt, den Systemen rechtsstaatliche Funktionsweisen einzuhauchen, können neue Technologien die richterliche Rechtsfindung sinnvoll unterstützen.
Art. 10 GG
(2021)
Art. 91c GG
(2021)