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- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (1)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (1)
Die Lissabonner Verträge haben die EU grundlegend transformiert. Eine der Gemeinschaften ist in der EU aufgegangen -- die andere, Euratom, besteht aber weiter. Im Lichte der tiefgreifenden Veränderungen, vor denen die EU im Zuge des Austritts eines Mitgliedstaates steht, ist das Verhältnis zwischen der EU und Euratom grundlegend zu klären. Wie verhält sich die Mitgliedschaft in der EU zur Mitgliedschaft in der Euratom? Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Schluss, dass trotz getrennter rechtlicher Existenz beider Organisationen eine Mitgliedsschaft nur in beiden gleichzeitig möglich ist.
Um EU-Richtlinien, die die Mitgliedstaaten zur Änderung ihres Rechts verpflichten, richtig umzusetzen und das nationale Umsetzungsgesetz richtig auszulegen, ist es unerlässlich, das Ziel jeder einzelnen Richtlinienbestimmung konkret zu bestimmen. Insoweit kann es für den nationalen Rechtsanwender hilfreich sein, auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Umsetzung der jeweiligen Richtlinien-Bestimmung auf die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten hat. Durch einen solchen Rechtsvergleich kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Richtlinie auch Umsetzungsbedarf in der eigenen Rechtsordnung schafft. Der Beitrag stellt diesen Ansatz vor. Er zeigt am Beispiel des zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in das VwVfG eingeführten § VWVFG § 42 a VwVfG, dass er helfen kann, ungewollte überschießende Richtlinienumsetzungen – auch in Form nicht gebotener „richtlinienkonformer Auslegungen“ – zu vermeiden.
Grundsätzlich stellen PPPs zunehmend eine Realität auch in Deutschland dar. Während jedoch der politisch Wille zugunsten von PPPs relativ klar erkennbar ist, u.a. in der institutionalisierten Form von „PPP-Units“ sowie programmatischer Vorgaben, fehlt es der öffentlichen Verwaltung nicht nur an Erfahrung mit dem Instrument, sondern insbesondere an Akzeptanz. Der vorliegende Beitrag liefert empirische Evidenz für Vertrauensprobleme in PPPs und diskutiert die verwaltungspraktische Sicht.
Die empirische Kultursoziologie und die neuere Sozialstrukturanalyse haben in beeindruckender Weise die Sozialstruktur der Konsumenten von kulturellen Angeboten, insbesondere der Hochkultur beschreiben können. Ausgespart bleibt an dieser Stelle aber häufig die Erklärung für diese spezifische Zusammensetzung des Publikums. Der Aufsatz macht deutlich, dass man die Sozialstruktur des Opernpublikums sehr gut durch unterschiedliche Besuchsmotive erklären kann. Während eine Präferenz für Opernmusik und eine Identifikation mit der Oper für alle Besucher relevant ist, zeigt sich, dass höher gebildete Personen stärker über die soziale Anerkennung durch andere Personen in ihrem sozialen Netzwerk motiviert sind. Ältere Befragte sind im Gegensatz dazu stärker durch die normative Distinktion zum Opernbesuch motiviert. In diesen Ergebnissen wird deutlich, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen tatsächlich verschiedene Motive für den Opernbesuch haben. Eine Clusteranalyse legt eine Unterscheidung zwischen vier Typen von Opernbesuchern nahe, die sich in Sozialstruktur und Besuchsmotiven unterscheiden.
Pflege kommunal neu gedacht
(2018)
Die Einrichtung und Organisation von Widerspruchsausschüssen (WA) als Institutionen der Sozialversicherung sowie deren Verbindung mit der Tätigkeit der Sozialgerichtsbarkeit haben lange auf eine datengestützte Bestandsaufnahme und Wirkungsanalyse warten lassen. Erst in jüngerer Zeit ist diesem Defizit durch einschlägige empirische Forschung abgeholfen worden (Fischer/Welti, SGb 2017, 541 ff.). Deren Ergebnisse bedürfen allerdings in ihrer Rückwirkung auf das Sozial- und Verwaltungsrecht einer verhaltensbezogenen und folgen-orientierten Kommentierung im Spiegel der Verwaltungswissenschaft. Der Beitrag ist die überarbeitete und aktualisierte Fassung des Vortrags vom 20.1.2017 an der Universität Kassel im Rahmen der Konferenz über „Widerspruchsauschüsse in der Sozialversicherung“.
Freedom of information acts (FOIA) aim to improve the public’s opportunities to access official information from public authorities and hence to increase the level of transparency. Thus, it is important to know whether and to what degree the effects intended by establishing FOIAs are achieved and how their implementation could be improved. Hence, this article presents the evaluation of the Hamburg Transparency Law (HmbTG)– Germany’s first FOIA that binds authorities to disclose government information proactively. The purpose of the paper is to provide a valuable example of how evaluating FOIA might produce useful information for policymakers and public authorities. The analysis results, based on a mixed set of methods (i.e. standardised surveys, statistical secondary data, qualitative expert interviews, and criteria-driven document analysis), lead to the conclusion that the HmbTG was very effective in providing the direct access. On the other hand, it was found that strategies for implementing the law varied considerably between authorities, yet proactive disclosure was overall implemented effectively. Moreover, this law shows some weaknesses to be improved in the future. Besides providing practitioners with valuable insights into how a transparency law may be implemented, the evaluation of the HmbTG also provides researchers with ideas how FOIA evaluation might be conducted comprehensively.
Der Beitrag macht es sich zur Aufgabe, einen normativ gangbaren Weg aus dem terminologischen Irrgarten des Sanktionsregimes der DSGVO zu weisen und die innere Sanktionssystematik zu enträtseln. Darauf aufbauend analysiert er das Zusammenspiel zwischen den sanktionsrechtlichen Normen der DSGVO und den Vorschriften des nationalen Rechts, mit denen der deutsche Gesetzgeber die Öffnungsklauseln der Art. 83 Abs. 7,8 und Art. 84 DSGVO inhaltlich auszufüllen gedenkt – und klopft sie darauf ab, inwieweit sie sich konsequent und folgerichtig in das unionsrechtliche Sanktionsregime einfügen.
Wo einst Sicherheitsabstände und Schutzwände notwendig waren, arbeiten Mensch und Maschine heute zunehmend Hand in Hand. Eine neue Wegmarke in der Fortentwicklung der Mensch-Roboter-Kollaboration setzen womöglich Exoskelette. Ihre Träger können dank ihrer Hilfe schwere Lasten mit überdurchschnittlichen Kräften heben. Dadurch lassen sich innerbetriebliche Prozesse dort optimieren, wo es bislang keine vergleichbaren mobilen technischen Einrichtungen gab – insbesondere in der Logistik. Mithilfe moderner Sensortechnik können sog. aktive Exoskelett-Modelle sogar die Signale messen, die das Gehirn an die Muskulatur sendet, um körperliche Bewegungen in die Tat umzusetzen, sowie detailscharf Daten zum individuellen Arbeitsverhalten aufzeichnen. Damit können sie nicht nur in den Dienst des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten treten, indem sie typischen Verletzungen vorbeugen und vor körperlicher Überbelastungen schützen. Der Arbeitgeber kann sie auch als Überwachungstechnologie einsetzen und dadurch das Selbstbestimmungsrecht betroffener Arbeitnehmer gefährden. Der Einsatz aktiver Exoskelette muss sich deshalb nicht nur an den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes messen lassen. Auch den Sonderregelungen des Beschäftigtendatenschutzes in Art. 88 DSGVO und in § 26 BDSG 2018 muss es sich stellen. Der Beitrag wagt einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitswelt der Zukunft.
Der vorliegende Beitrag schildert zunächst die Voraussetzungen der Anspruchsein-schränkung und geht dabei auch auf die 2015 und 2016 erfolgte Neufassung der Norm ein (II.), stellt sodann die in diesem Heft auf S. 376 ff. abgedruckte Entscheidung des BSG dar und würdigt diese am Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz. Im Fazit werden Schlussfolgerungen für die Neufassung des § 1a AsylbLG gezogen, wobei auch die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gewürdigt werden.
Die Frage, ob Armut als soziales Phänomen im Recht oder durch Recht bekämpft werden kann, scheint auf den ersten Blick schwer zu beantworten. Weder lässt sich normativ vor-geben, dass Menschen die häufigsten Armutsrisiken – prekäre Beschäftigungsverhältnisse, Trennung und Scheidung, Auftreten einer Behinderung, Migration – vermeiden, noch lässt sich ein Leben in Armut verbieten. Versuche einer Kriminalisierung der Erscheinungsbilder von Armut – in Ungarn wird beispielsweise seit Oktober 2018 das Leben auf der Straße straf-rechtlich sanktioniert – ändern nichts an den Ursachen, sondern zielen allenfalls darauf ab, Armut unsichtbar zu machen. Eine wirksame Herangehensweise kann nur darin liegen, Armutsfallen im Recht zu identifizieren und nachhaltig zu vermeiden. Gefragt ist daher ein erhöhtes Bewusstsein des Gesetzgebers für die sozioökonomischen Auswirkungen der Rechtsetzung – nicht zuletzt im Sozialrecht selbst.