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Datengetriebene Forschung gehört zu den wichtigsten Hoffnungsträgern der Medizin. Sie bewegt sich in einem Spannungsfeld zweier konfligierender Pole: Einerseits sind Gesundheitsdaten in besonderem Maße schutzbedürftig (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Anderseits ist die Medizinforschung auf eine Privilegierung ihrer Datenverarbeitungen angewiesen, um ihre Ziele wirksam erreichen zu können. Wie sich dieser Antagonismus auflösen lässt, damit Big Data auch im Forschungsbereich sein Potenzial voll entfalten kann, ohne zugleich den Einzelnen als gläsernen Patienten seiner Intimsphäre zu berauben, gehört zu den offenen Rätseln unserer Zeit. Das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) schafft unterdessen Fakten. Es macht die Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Forschung zugänglich: Sämtliche Abrechnungsdaten fließen künftig über ein zentrales Forschungsdatenzentrum der Wissenschaft zu. Für die einen ist das ein längst überfälliger Schritt in Richtung einer digitalen Gesundheitsvorsorge. Für die anderen opfert der Gesetzgeber damit den Datenschutz auf dem Altar der Innovationsgläubigkeit, um einer unreflektierten Technikeuphorie zu huldigen.
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass die traditionsgeprägten christlichen Großkirchen mit institutionellen Innovationen auf sich aufmerksam machen. Genau dies ist jedoch im kirchlichen Datenschutzrecht geschehen: Gestützt auf ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die römisch-katholischen Diözesen erstmals einen eigenen Rechtsweg für datenschutzrechtliche Streitigkeiten eröffnet. Wie sich die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zu den unionalen Rechtsschutzvorgaben des Art. 91 i.V.m. Art. EWG_DSGVO Artikel 78 und EWG_DSGVO Artikel 79 DSGVO verhält, ist noch offen.
Algorithms have a profound and growing influence on our lives, but partially remain a black box to us. Keeping the risks that arise from rule-based and learning systems in check is a challenging task for both: society and the legal system. The essay undertakes the challenge to examine existing and adaptable legal solutions and to complement them with further proposals. It designs a regulatory model in four steps along the time axis: preventive regulation instruments, accompanying risk management, ex post facto protection and the vision of an algorithmic responsibility code. Together, they form a legislative blueprint to further regulate applications of artificial intelligence.
Zwischen Vermummungsverbot und Maskengebot: die Versammlungsfreiheit in Zeiten der Corona-Pandemie
(2020)
Die Corona-Pandemie versetzt das grundrechtliche Ordnungsgefüge in einen Ausnahme-zustand. Nicht zuletzt die Versammlungsbehörden sehen sich vor schwierige Entscheidungen gestellt. Die verfassungs-, versammlungs- und infektionsschutzrechtlichen Grenzen, denen Versammlungsbeschränkungen unterworfen sind, haben sie dabei nicht immer respektiert.