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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (6)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (5)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (4)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (3)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (3)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (2)
Atlas der Innovation
(2021)
Die öffentliche Verwaltung steht aktuell vor großen Herausforderungen, die nach neuen Antworten verlangen. Innovationen sind in der oft als unflexibel wahrgenommenen öffentlichen Verwaltung also dringend geboten, um angemessen auf diese teils „wicked problems“ reagieren zu können. Verwaltungsinnovation richtet sich zugleich nach innen, indem Service-Orientierung und eine Kultur der Offenheit verstärkt in den Vordergrund rücken, und nach außen, um Leistungen für Externe zu verbessern. Wissenstransfer aus Wissenschaftseinrichtungen sowie gemeinsames Arbeiten im Sinne von Co-Design und Co-Produktion spielen hierbei eine wichtige Rolle. Diesen Transfergedanken greift die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer auf. Der Beitrag leitet zunächst verwal-tungsspezifische Bedürfnisse ab und entwickelt hierfür ein erweitertes Transferverständnis. Anschließend werden neue Wege des Transfers, wie sie im Projekt „Wissens- und Ideen-transfer für Innovation in der öffentlichen Verwaltung“ in Speyer erprobt werden, vorgestellt. Gelingensbedingungen und Herausforderungen werden diskutiert.
Universities in Germany and other countries have recently undergone comprehensive reforms: they are expected to contribute to social development through exchange with external actors. These exchanges are commonly termed “third mission”. In this context knowledge and technology transfer can prove to be particularly critical to academic freedom, because market logic and economically rational behaviour may lead to goals in conflict with the institutional logic of scientific communities.
Academic freedom is currently under pressure. The most obvious cases in Europe are those of Hungary and Poland, where the state interferes directly in core academic issues by chan-ging the laws. More generally, research and teaching are at risk in European democracies. Except in Hungary and Poland, this is not only due to political constraints: society itself seems to have lost its trust in science. Scientific results are declared “fake news” and students and lecturers are not allowed to discuss social, gender or integration issues (keyword: “trigger warning”). Such threats to research and teaching curb scientific autonomy directly and indirectly.
Education plays a key role in knowledge society, since, from a meritocratic perspective, it opens up fair opportunities for well-paid jobs, thereby increasing social mobility and well-being more generally. In order to foster their economic competitiveness, cities are therefore encouraged to engage in knowledge-based urban development by trying to provide good schools and world-class universities to attract the “creative class.” However, meritocracy is a “myth,” as access to educational opportunities is itself socially biased. With the example of Heidelberg, a so-called “knowledge pearl,” we show how knowledge-institutions, such as the university, may shape socioenvironmental contexts in ways conducive to spatially selective access to—and use of—educational opportunities. Instead of reducing social polarization, knowledge-institutions may instead (re-)produce inequalities.
Plebiszitäre Gesetzgebung zu völkerrechtlichen Abkommen der EU und direkte Demokratie in Bayern
(2021)
Der BayVerfGH entschied im Februar 2017 abschlägig über die Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA“ . Es ging um Zulassung eines Volksbegehrens in Bayern, das einen Volksentscheid über das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, kurz CETA, herbeiführen wollte. Das BayStaatsministerium des Inneren sah die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht als gegeben an und legte daher dem BayVerfGH die Frage nach der Zulassung. Durch das Volksbegehren sollte ein Volksentscheid über ein Gesetz herbeigeführt werden, in dem die BayStaatsregierung angewiesen würde, im Bundesrat gegen ein Zustimmungsgesetz zu CETA zu stimmen. In dem Verfahren stellten sich eine Reihe von Rechtsfragen: - Ist Volksgesetzgebung im Rahmen von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf überhaupt denkbar? Dabei kann unterschieden werden zwischen einer Betrachtung auf dem Boden der BayVerf und einer auf dem Boden des GG. Denn ließe man Volksgesetzgebung über Bundesratsabstimmungen der BayStaatsregierung zu, könnte ein Landesvolk in u.U. rein bundesrechtliche Fragen hineinwirken. Würde damit nicht in den Bundesverfassungsraum eingegriffen? Zumal der Bundesrat ein Bundesorgan ist, in dem die Länder durch ihre Regierungen vertreten sind und nicht durch ihre Landtage oder gar ihr Landesvolk. Kann dann eine Regelung wie Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf – unbeschadet von der Folgefrage nach der Zulässigkeit eines Plebiszits insoweit – überhaupt mit dem GG vereinbar sein? - Selbst wenn man die obigen Fragen alle beantworten würde: Wann liegen die Voraussetzungen für ein Volksbegehren im Sinne von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf vor? Wann geht es um die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU? Wann betrifft diese das Recht der Gesetzgebung (des Landtags)? Der BayVerfGH konnte diesen Fragen ausweichen. Er stellte das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Volksbegehren mit dem Argument fest, dass „ein Verfahren auf Erlass eines Bundesgesetzes [zu CETA], das nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet [ist] noch [seine]… Einleitung unmittelbar bevor[steht]." Die Frage, „[o]b auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 4 S. 2 BV eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre“ ließ der BayVerfGH offen, brachte aber seine Zweifel zum Ausdruck. Die vorliegende Publikation will zur Lösung der soeben angesprochenen Fragen beitragen.
Das HVwR liefert in zwölf Bänden eine gesamthaft-repräsentative, systematische und plurale Darstellung von Stand und Perspektiven des deutschen, europäischen und internationalen Verwaltungsrechts. Mehr als 250 Auorinnen und Autoren aus der Wissenschaft beleuchten die allgemeinen Grundstrukturen, Begriffe, Prinzipien und Institute des Verwaltungsrechts sowohl in ausgewählten Referenzgebieten als auch unter Berücksichtigung ihrer verbund-förmigen Verflechtungen.