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Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsent-wicklung dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechts-angleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung betroffener Kinder geschützt sowie medizinisch nicht notwendige Behandlungen an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihnen verboten werden. Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der die Eltern oder andere Personen, die die Personensorge innehaben, nicht das Recht haben sollen, „in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen“, § 1631e Abs. 1 BGB. Eltern sollen einem operativen Eingriff an den inneren und äußeren Geschlechts-merkmalen bei einem einwilligungsunfähigen Kind nur dann zustimmen können, wenn der Eingriff nicht warten kann, bis das Kind diese Entscheidung selbst treffen kann, vgl. § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Ein solcher operativer Eingriff meint, dass es dadurch zu einer „Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts“ kommen könnte, § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Einwilligung der Eltern nach § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB in operative Eingriffe soll der Genehmigung durch das Familiengericht bedürfen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 1 BGB. Eine solche Genehmigung soll nicht in Fällen erforder-lich sein, bei denen es um die Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit geht und eine Genehmigungserteilung nicht abgewartet werden kann, vgl. § 1631e Abs. 3 S.1 BGB. Entspricht die künftige Operation dem Kindeswohl des einwilligungsunfähigen Kindes, soll das Familiengericht auf Antrag der Eltern hin die Genehmigung erteilen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 2 BGB. Dass ein solcher Eingriff dem Kindeswohl entspricht, soll dann angenommen werden, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach § 1631e Abs. 4 BGB vorlegen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB. Diese Kommis-sion soll neben der behandelnden Ärztin bzw. Arzt, u.a. mit Personen mit psychologischer oder kinder- und jugendpsychotherapeutischer Berufsqualifikation besetzt sein, vgl. § 1631e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB. Eine befürwortende, von allen Mitgliedern der Kommission unterschriebene Stellungnahme soll u.a. die vorliegende Variante der Geschlechtsent-wicklung, den geplanten Eingriff und den Grund für diesen sowie eine Begründung für die befürwortende Stellungnahme unter dem Aspekt des Kindeswohls enthalten, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 2-4 und S. 2 BGB. Darüber hinaus soll in dieser Stellungnahme enthalten sein, ob die Eltern aufgeklärt und beraten sowie auf die Möglichkeit einer Beratung durch eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung hingewiesen wurden, vgl. § 1631e Abs. 5 Nr. 5 BGB. Ebenso soll in der Stellungnahme stehen, ob das Kind aufgeklärt und beraten wurde und in welchem Maße es in der Lage ist, eine eigene Meinung zu bilden und zu äußern sowie ob der Eingriff seinem Willen entspricht, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 7 BGB.
Die Patientenakte der Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, bei der eine Behandlung an inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen vorgenommen wurde, soll bis zur Vollendung ihres 48. Lebensjahres aufgehoben werden, vgl. § 1631e Abs. 6 BGB. Dies soll auch für Patientenakten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung behandelt wurden, sofern die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB nicht bereits vor dem Datum des Inkrafttreten diesen Gesetzes verstrichen ist, vgl. Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen wird das Ziel verfolgt, „Konversionsbehandlungen bei besonders schutzbedürftigen Personen zu verhindern, die Selbstbestimmung und die Interessen der betroffenen Menschen zu stärken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bekämpfen.“
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an volljährigen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willens-mangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversions-behandlungen. Das Gesetz soll für „alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfunde-nen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung)“ gelten, § 1 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Die Vornahme einer Konversionsbehandlung nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen kann mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Eltern oder Personensorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen, § 5 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehand-lungen.
Weiterhin soll ein Verbot des öffentlichen Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Konversionsbehandlung eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Darüber hinaus soll gegenüber Minderjährigen auch ein Verbot für nichtöffentliches Werben, Anbieten oder Vermitteln bestehen, vgl. § 3 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Ein Verstoß gegen das Werben oder Anbieten nach § 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Das Vermitteln einer Konversionsbehandlung an einen Minderjährigen wird strafbar, sofern diese durchgeführt wurde.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, einen mehrsprachigen sowie anonymen Telefon- und Online-Beratungsdienst vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Konversionsbehandlungen beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Der Gesetzentwurf zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze verfolgt vor allem das Ziel, die Ausbildungen zu Berufen in der medizinischen Technologie zeitgemäß attraktiv auszugestalten und zukunftsgerecht weiter-zuentwickeln. Im Rahmen der Weiterentwicklung sollen neue technische, medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung integriert werden. Dafür sollen die Aus-bildungen in den vier Fachrichtungen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin umfassend reformiert werden.
Künftig soll die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistenten“ in der jeweiligen o.g. Fachrichtung durch die Bezeichnung „Medizinische Technologin“ oder „Medizinischer Technologe“ ersetzt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 MT-Berufe-Gesetz (MTBG).
Auch die Qualität der Ausbildung soll verbessert werden. Dafür sollen die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung konkretisiert und neu strukturiert werden. Der Umfang der Ausbildung soll um mindestens 200 Stunden auf insgesamt mindestens 4.600 Stunden erhöht werden, vgl. § 13 Abs. 4 S. 1 MTBG. Diese verteilen sich je nach Fachrichtung etwas unterschiedlich auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Aus-bildung, vgl. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-4 MTBG. Dabei soll die praktische Ausbildung bei allen vier Fachrichtungen im Umfang ausgeweitet werden. Zudem soll ihre Qualität gesteigert werden, indem beispielsweise der Träger der praktischen Ausbildung dazu verpflichtet werden soll, einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Einhaltung sicherzustellen, vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MTBG. Außerdem soll z.B. gewährleistet sein, dass mindes-tens zehn Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl fachlich angeleitet werden, vgl. § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 3 MTBG. Auch der theoretische und praktische Unterricht soll ver-bessert werden, indem die ihn anbietenden Schulen künftig Mindestanforderungen erfüllen müssen, vgl. § 18 Abs. 2 MTBG. So sollen die pädagogischen und fachlichen Mindestqualifi-kationen von Lehrkräften und Schulleitungen bundeseinheitlich normiert werden: Die Aus-zubildenden sollen demnach fortan nur noch von hauptberuflichen Lehrkräften unterrichtet werden, die eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich vorweisen können und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG. Die hauptberuf-liche Leitung der Schule soll durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau erfolgen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 MTBG. Zudem werden Mindestanforderungen an den Betreuungsschlüssel sowie die Ausstattung mit Lehrmitteln und Räumlichkeiten gestellt, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MTBG. Allerdings soll staatlich bereits anerkannten Schulen eine Übergangsfrist bis Ende 2033 zum Nachweis dieser Mindestanforderungen gewährt werden, vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 MTBG. Zudem soll das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen „moderni-siert, weiter spezifiziert und nun kompetenzorientiert ausgestaltet“ werden. Dafür sollen u.a. Erwerb und Weiterentwicklung übergreifender methodischer, persönlicher und sozialer Kompetenzen stärker betont werden, vgl. §§ 8 ff. MTBG. Ferner soll es zukünftig die Mög-lichkeit geben, die Ausbildung auch in Teilzeit zu absolvieren, vgl. § 13 Abs. 1 MTBG. In diesem Fall soll sich die Dauer der Ausbildung auf höchstens fünf Jahre verlängern; in Vollzeit soll sie auf drei Jahre begrenzt sein, vgl. § 13 Abs. 2 MTBG. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde künftig in „besonders gelagerten Einzelfällen“ auch die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängern dürfen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungs-ziel zu erreichen und die Fehlzeiten der betroffenen Person den zulässigen Umfang über-schreiten, vgl. § 17 Abs. 1 und 2 MTBG. Vom Träger der praktischen Ausbildung soll monatlich eine angemessene Ausbildungsvergütung an die Auszubildenden gezahlt werden, vgl. § 34 Abs. 1 MTBG. Die Erhebung von Schulgeld oder vergleichbaren Geldleistungen soll nicht mehr möglich sein, vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 MTBG. Schließlich sollen Personen, die ihre Aus-bildung im Ausland absolviert haben, künftig die Möglichkeit haben, die Erfüllung der fach-lichen Voraussetzungen vor den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorab prüfen und sich ggf. darüber einen gesonderten Feststellungsbescheid erteilen zu lassen, vgl. §§ 44, 45 MTBG.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs sehen u.a. auch Änderungen des Notfallsanitäter-gesetzes vor. Für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter soll mehr Rechtssicherheit ge-schaffen werden, indem ihnen die Erlaubnis erteilt werden soll, in Notfällen heilkundliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich durchzuführen, vgl. § 2a Abs. 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG).
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugendschutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verfolgt das Ziel, Familien über die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts hinaus wirtschaftlich zu fördern. Dafür sollen u.a. Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit soll das monatliche Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro erhöht werden, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG, § 66 Abs. 1 EStG.
Entsprechend sollen auch die Kinderfreibeträge auf 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr (5.460 Euro insgesamt) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Elternteil und Jahr auf 1.464 Euro (2.928 Euro insgesamt) angehoben werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. So ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der zur steuer-lichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind und Jahr, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Darüber hinaus soll der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1a BKGG um ein Jahr, befristet bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden, vgl. § 20 Abs. 2 BKGG.
Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflations-entwicklung: Dafür soll der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro angehoben werden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Auch während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 32 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. September 2021 in Kraft treten, vgl. Art 7 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes bei Bildaufnahmen soll der strafrechtliche Schutz „gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von zum Tatzeitpunkt verstorbenen Personen“ als auch „zur Verbesserung des Schutzes gegen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers berühren“ ausgeweitet werden.
Ziel des Gesetzes ist sowohl die Erweiterung des Schutzes der Intimsphäre von Opfern vor unbefugten Bildaufnahmen von gegen Anblick geschützten Körperteilen, als auch entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Angehöriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.
Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, eingeführt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren soll das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar werden, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
Die neu eingeführten Straftaten bezüglich Bildaufnahmen Verstorbener sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Verfolgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz ein grundsätzliches Verbot geschlechtsangleichender Operationen an Kindern eingeführt werden.
Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der Eltern in keinen „operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen“ ihres Kindes einwilligen können, durch den es „zu einer Änderung des angeborenen biologischen Geschlechts“ kommt, § 1631c Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB. Eine Ausnahmeregelung soll § 1631c Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall vorhalten, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe „zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich“ sind. Die Einwilligung hierzu soll jedoch der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, vgl. § 1631c Abs. 2 S. 3 BGB. Um die Genehmigung erteilen zu können, soll die Notwendigkeit des operativen Eingriffs durch ein Gutachten von einer Person mit ärztlicher Berufsqualifikation, die mit solchen operativen Eingriffen erfahren und nicht an der Operation beteiligt ist, im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme dargelegt werden, vgl. § 163 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Ein operativer geschlechtsverändernder Eingriff soll hingegen vom Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres angestoßen werden können: Hierzu bedarf es seiner, vom Familiengericht genehmigten, Einwilligung, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Das Familiengericht soll die Genehmigung zur Einwilligung des Kindes zu einem operativen Eingriff unter den Voraus-setzungen erteilen, dass das Kind einwilligungsfähig ist, die Eltern in den Eingriff einwilligen und der operative Eingriff dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 3 Nr. 1-3 BGB. Ein Eingriff soll in der Regel dem Kindeswohl widersprechen, wenn das Kind nicht beraten wurde, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 4 BGB. Das Kind soll „eine ergebnisoffene spezifische Beratung in Bezug auf den Umgang mit seinen körperlichen Geschlechtsmerkmalen“ erhalten, welche die Selbstakzeptanz stärkt und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes wahrt. Die Beratung kann von dem Jugendlichen selbst nach § 8 Absatz 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII in Anspruch genommen werden. Eine Sterilisation des Kindes soll gänzlich ausgeschlossen sein, sodass weder Eltern, noch das Kind selbst hierin einwilligen können, vgl. § 1631c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
Das Beschäftigungssicherungsgesetz hat zum Ziel, die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitswelt abzufedern, indem krisenbedingte Zeiten von Arbeitslosigkeit und Verdienstausfälle möglichst vermieden bzw. verringert werden sollen.
Die derzeit pandemiebedingt geltenden Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurz-arbeit sollen in modifizierter Form über den 31.12.2020 hinaus bis zum 31.12.2021 verlängert werden: So soll während dieser Zeit das Entgelt aus sog. Minijobs bis 450 Euro, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurden, nicht dem Ist-Entgelt hinzuge-rechnet werden, vgl. § 421c Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetz (SGB III). Einnahmen aus Mini-jobs reduzieren somit nicht das Kurzarbeitergeld. Andere Formen des Hinzuverdienstes sollen hingegen ab dem 01.01.2021 nicht mehr privilegiert werden. Derzeit beträgt das Kurzarbeitergeld pandemiebedingt ab dem vierten Monat 70 bzw. 77 Prozent der Netto-entgeltdifferenz, sofern die Differenz zwischen Soll- und Ist- Entgelt mindestens 50% beträgt; ab dem siebten Monat steigt es auf 80 bzw. 87 Prozent, vgl. § 421c Abs. 2 S. 1 SGB III. Diese Regelung soll für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31.12 2021 verlängert werden, vgl. § 421c Abs. 2 S. 1 SGB III.
Zudem soll es verstärkte Anreize für Qualifizierungen während der Kurzarbeit geben. Dem Arbeitgeber sollen – wie bislang – 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet werden, wenn der oder die Beschäftigte vor dem 31.07.2023 Kurzarbeitergeld bezieht und an einer beruflichen Weiterbildungs-maßnahme nach § 82 SGB III teilnimmt, vgl. § 106a S. 1 SGB III. Anders als nach geltendem Recht soll dabei nicht mehr erforderlich sein, dass die Weiterbildungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit umfassen muss, vgl. § 106a S.1 Nr. 2 SGB III.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 2 BeschSiG.
Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz soll der Ausbau von bedarfsgerechten Bildungs- und Betreuungsangeboten gefördert werden.
Dafür soll ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet werden, § 1 Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG). Hintergrund dessen ist, das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, bis zum Jahr 2025 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter einzuführen, zu erreichen. Das Sondervermögen soll Ländern und Gemeinden ermöglichen, durch Finanzhilfen Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote vorzunehmen, vgl. § 2 S.1 GaFG. Grundlage für die Finanzhilfen ist Artikel 104c Grundgesetz, vgl. § 2 S.2 GaFG. Das Sondervermögen soll mit zwei Milliarden Euro ausgestattet werden, davon jeweils mit einer Milliarde Euro in den Jahren 2020 und 2021, vgl. § 4 GaFG.