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In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann deren finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz soll „der Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung angemessen und flächendeckend sichergestellt“ werden. Im Einzelnen soll ein gleichwertiger Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung ermöglicht werden. Dazu sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung ab April 2019 rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer sowie online erreichbar sein und Termine zu Haus- oder Jugend- bzw. Kinderärztinnen bzw. -ärzten oder in dringenden Fällen in eine offene Praxis oder Notfallambulanz vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a SGB V. Sie sollen darüber hinaus dabei unterstützen, einen Haus- bzw. Kinder- oder Jugendarzt zur dauerhaften Behandlung zu finden. Die Terminservicestellen müssen Versicherten zukünftig innerhalb einer Woche einen Termin bei Vertragsärztinnen und -ärzten nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V vermitteln, vgl. § 75 Abs. 1a S. 3 Nr. 1 SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Sprechstundenzeiten von Vertragsärztinnen und -ärzten zu veröffentlichen, vgl. § 75 Abs. 1a S. 2. Zur Terminvermittlung bei Ärztinnen und Ärzten soll auch das digitale Angebot der Terminservicestellen verbessert werden, um Termine online oder mittels einer App buchen zu können. Zudem soll die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Bundesgebiet eingeführt werden, vgl. § 291a Abs. 5c S. 2 SGB V.
Darüber hinaus müssen Vertragsärztinnen und -ärzte künftig mindestens 25 anstatt 20 Stunden pro Woche Mindestsprechstundenzeit für gesetzlich Versicherte anbieten, vgl. § 19a Abs. 1 S. 2 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Fünf Stunden pro Woche müssen von Ärzten, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a S.2 SGB V teilnehmen und der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören als offene Sprechstunde ohne Termin angeboten werden, vgl. § 19a Abs. 1 S. 3 der Zulassungs-VO für Vertragsärzte. Als Ausgleich werden diverse Vergütungsanreize geschaffen.
Zudem soll in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung verbessert werden. Dazu sollen Zulassungssperren für die Niederlassung von bestimmten Ärztinnen und Ärzten in diesen, von den Ländern zu bestimmenden, Regionen unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 S.4-7 SGB V, entfallen.
Weiterhin werden für gesetzlich Versicherte punktuell Leistungsansprüche erweitert. So erhalten Versicherte, die ein substantielles HIV-Infektionsrisiko haben, ab 16 Jahren einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe, begleitende Untersuchungen sowie Verschreibung entsprechender Medikamente, um eine Ansteckung mit HIV zu vermeiden, § 20j SGB V. Des Weiteren können Versicherte, einen Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie dazugehöriger medizinischer Maßnahmen haben. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer, beispielsweise krebsbedingten oder rheumatologischen, Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie, dieser medizinisch notwendig erscheint, vgl. § 27a Abs. 4 SGB V.
Die Möglichkeit des Teilzeitfreiwilligendienstes für unter 27-Jährige kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und gesellschaftlichem Engagement auswirken. Zudem eröffnen sich den vorher exkludierten Gruppen junger Menschen neue Perspektiven im Bereich Bildung/Arbeit. Sie haben nunmehr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse die Möglichkeit, das Bildungsangebot und die berufliche Orientierung eines Freiwilligendienstes in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren hat die Teilnahme an einem Freiwilligendienst auch langfristige Auswirkungen: So engagieren sich Menschen, die an diesem teilgenommen haben, auch zukünftig nachweislich vermehrt in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen. Die Integration der verschiedenen angesprochenen Gruppen (z.B. junge Eltern, Menschen mit Beeinträchtigungen usw.) in den Freiwilligendienst kann einerseits Benachteiligungen abbauen. Andererseits wird ihnen jedoch durch die Notwendigkeit der Angabe eines berechtigten Interesses auch eine gewisse Sonderstellung zugewiesen, was wiederum zu Diskriminierungen führen kann.
Ziel des Regelungsvorhabens ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung nach § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG n.F. haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG n.F. ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird in § 16d Abs. 2 AufenthG n.F. das Erfordernis des engen Zusammenhangs “mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ , gestrichen. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen“ Zusammenhang keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Der neue § 16d Abs. 3 AufenthG n.F. berechtigt die ausländische Person zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, wenn zwar eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, aber berufspraktische Teile und theoretische Kenntnisse in geringem Umfang fehlen. Das betrifft auch ausländische junge Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG n.F. übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG n.F. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
§ 18c AufenthG n.F. regelt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dabei verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Der neue § 19d Abs. 1c AufenthG n.F. gleicht die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis an. Für letztere darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG liegt ein Vertretenmüssen insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat. Für erstere genügte es bisher, dass dies vorlag, die ausländische Person aber von beidem Abstand genommen hatte. Das wird dahingehend geändert, dass ein späteres Abstandnehmen nicht mehr genügt. Die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht, noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Der neue § 25b Abs. 6 AufenthG n.F. erlaubt den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die ausländische Person bereits eine Beschäftigungsduldung hat und deren Voraussetzungen noch vorliegen. Dieselbe Aufenthaltserlaubnis ist auch der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner und den Kindern zu erteilen.
In § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. wird eingefügt, dass denjenigen ausländischen Menschen, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde nicht nur die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf, sondern auch die Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung, die vorwiegend in fachtheoretischer Form durchgeführt wird, zu untersagen ist. Dies soll den Widerspruch beseitigen, dass eine schulische Berufsausbildung, für die es keiner Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf, nach geltendem Recht trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 erlaubt ist. Der geltende § 60a Abs. 6 AufenthG verbietet ausländischen Personen die Erwerbstätigkeit, die sich entweder ins Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz zu erlangen, bei denen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftslandes nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Dies betrifft auch ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die in Deutschland sind und entweder eine schulische Berufsausbildung beginnen wollen oder begonnen haben.
Zugleich wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG n.F. der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten verschärft. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 01. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge.
Daneben wird in § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG n.F. eine Nr. 4 eingeführt, nach der die Erwerbstätigkeit und die Berufsausbildung auch zu versagen ist, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Damit soll diesen Menschen keine Bleibeperspektive eröffnet werden.
Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach dem neuen § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG n.F. genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung, für die die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG n.F. eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Das betrifft auch junge ausländische Menschen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind.
Der neue § 60c AufenthG n.F. regelt die Beschäftigungsduldung. Diese ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin oder dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern zugleich zu gewähren. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin/ihren Ehepartner (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss eines verpflichtenden Integrationskurses). Dies erfasst auch ausländische junge Menschen, soweit sie mit der ausländischen ausreisepflichtigen Person verheiratet oder deren Kind sind. Die Regelung zu den Kindern zielt bewusst auf minderjährige junge Menschen und Kinder. Volljährige junge Menschen sind demgegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugleich ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG n.F. nicht erfüllt, die für beide gelten (geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Straftat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, erfolgreicher Abschluss einen verpflichtenden Integrationskurses). Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners aber nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel. Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
Das soziale Entschädigungsrecht wird in ein neues SGB XIV überführt. Anlass für die Neuregelung waren die Auswirkungen des Terroranschlags vom 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin. Der Gesetzentwurf trennt nach verschiedenen Berechtigten: Geschädigte, deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Sie haben Anspruch auf soziale Entschädigung. Kernthemen sind die Erhöhung von Entschädigungszahlungen, die Ausweitung des Gewaltbegriffs auf psychische Gewalt, die Einführung Schneller Hilfen sowie die Erweiterung des Berechtigtenkreises auf Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft unabhängig vom Aufenthaltstitel.
Soziale Entschädigung erhalten zunächst Geschädigte. Das sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, § 3 Abs. 2 SGB XIV. Schädigende Ereignisse sind Gewalttaten nach § 14 SGB XIV, Kriegsauswirkungen, Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben, § 1 Abs. 3 SGB XIV. Den Gewalttaten steht die erhebliche Vernachlässigung von Kindern gleich, § 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV. Das meint Fälle, in denen die Sorgeberechtigten nicht für das körperliche und psychische Wohl der Kinder sorgen, sodass diese erheblichen körperlichen oder psychischen Schaden nehmen. Dem werden Personen, die infolge des Miterlebens der Tat, des Auffindens des Opfers oder der Überbringung der Nachricht vom Tod oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, gleichgestellt, § 15 Abs. 2 SGB XIV. Dafür wird eine enge emotionale Beziehung zwischen dem Opfer und dieser Person gefordert. Diese besteht in der Regel bei Ehen, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nahestehenden Personen. Auch Personen, die durch Schutzimpfungen oder andere Prophylaxemaßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, die über das übliche Maß der Reaktion hinausgeht, werden als Geschädigte erfasst, § 26 SGB XIV. Entschädigungsleistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters zu tun, § 19 Abs. 2 SGB XIV. Dazu gehört insbesondere, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Es besteht eine „grundsätzliche Pflicht zur Strafanzeige“. Dennoch müssen Behörden den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen, wenn die Mitwirkung nicht zumutbar ist. Dies gilt z.B. bei verwandtschaftlichen Beziehungen. Schädigungsfolgen können körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen sein und werden mit einem Schädigungsgrad bemessen, § 6 SGB XIV. Dabei wird der Grad der Schädigungsfolgen von Erwachsenen auch auf Kinder und Jugendliche mit gleicher Gesundheitsstörung angewandt, soweit dadurch keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 5 SGB XIV. Geschädigte haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies umfasst beispielsweise Leistungen der Schnellen Hilfen (Fallmanagement, Leistungen einer Traumaambulanz), Krankenbehandlungen, Leistungen zur Teilhabe (z.B. am Arbeitsleben, an Bildung, zur medizinischen Rehabilitation), Entschädigungszahlungen und Einkommensverlustausgleiche. Einige dieser Regelungen nehmen nicht alle Geschädigten in den Blick, sondern wenden sich nur an einen Teil der Geschädigten, zum Beispiel junge Menschen. Geschädigte, die minderjährig sind, sollen ein Fallmanagement erhalten, § 32 Abs. 4 Nr. 2 SGB XIV, das sie im Antrags- und Leistungsverfahren begleitet. Ferner erhalten Geschädigte Krankengeld, § 48 SGB XIV. Dabei hat auch ein wegen anerkannter Schädigungsfolge erkranktes Kind, das dadurch der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, für den betreuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld, § 48 Abs. 9 SGB XIV. Geschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen nach dem SGB IX leistungsberechtigt sind, erhalten zudem Leistungen zur Teilhabe an Bildung, § 66 SGB XIV. Dazu gehören Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht inklusive der Vorbereitung dazu, Hilfen zur schulischen und hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf. Weiterhin erhalten Geschädigte einen Einkommensverlustausgleich, der die Differenz zwischen dem Nettobetrag des durchschnittlichen monatlichen Einkommens vor der gesundheitlichen Schädigung und dem Nettobetrag des monatlichen Einkommens nach der Gesundheitsschädigung ist, § 89 SGB XIV. Wenn eine geschädigte Person mit einem Schädigungsgrad von mindestens 50 aufgrund der Schädigungsfolgen keine Berufsausbildung beginnen oder abschließen oder die Erwerbstätigkeit nie aufnehmen konnte, so ist der Bezugspunkt vor der Schädigung ein Zwölftel der jährlichen Bezugsgröße, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 89 Abs. 3 SGB XIV. Dies soll insbesondere sog. „Schüttelkinder“ und Minderjährige mit Missbrauchserfahrung erfassen. Der Einkommensverlustausgleich wird gezahlt, sobald die geschädigte Person 18 Jahre alt ist. Er beträgt maximal 4.000 € im Monat, § 89 SGB XIV. Geschädigte erhalten besondere Leistungen im Einzelfall, sofern sie nicht oder nicht ausreichend ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen decken können, § 92 SGB XIV. Minderjährige Geschädigte haben stets Anspruch auf diese Leistungen, weil bei ihnen in der Regel keine konkreten Berufsaussichten bestehen oder bestanden haben und somit auch keine Prognose über den weiteren beruflichen Lebensweg gestellt werden kann. Daneben übernimmt der Träger der Sozialen Entschädigung die BAföG-Rückzahlung für Geschädigte und Waisen, § 94 SGB XIV.
Soziale Entschädigung erhalten zudem Angehörige. Dies sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder von Geschädigten, § 3 Abs. 3 SGB XIV. Das erfasst ausdrücklich auch Stiefkinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Pflegekinder. Angehörige erhalten Leistungen der Schnellen Hilfe (Fallmanagement und Leistungen in einer Traumaambulanz) und besondere psychotherapeutische Leistungen nach §§ 44 SGB XIV, § 7 Abs. 1 SGB XIV.
Weitere Berechtigte sind Hinterbliebene. Dies meint Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Waisen einer an den Folgen der Schädigung verstorbenen Person, § 3 Abs. 4 SGB XIV. Eine Waise ist dabei jedes nach § 3 Abs. 3 SGB XIV angehörige Kind. Sie erhalten Schnelle Hilfen, besondere psychotherapeutische Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Entschädigungszahlungen, Leistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Förderung einer Ausbildung oder zur Wahrnehmung einer Krankenbehandlung, § 7 Abs.1 SGB XIV. Witwen, Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von 750 € auf Antrag, § 86 SGB XIV, oder auf Antrag eine alle monatlichen Entschädigungszahlungen abgeltende Abfindung von 90.000 €, § 87 SGB XIV. Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten monatlich 250 €, § 88 Abs. 1 SGB XIV. Waisen von schädigungsbedingt verstorbenen Eltern erhalten 450 €, § 88 Abs. 2 SGB XIV. Die Zahlungen erfolgen bis die Waise 18 Jahre alt wird, § 88 Abs. 3 SGB XIV. Bei Waisen über 18 Jahren werden die Entschädigungen für die Dauer einer Ausbildung gezahlt, wenn diese die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, keine Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, § 88 Abs. 4 SGB XIV. Die Zahlung endet spätestens wenn die Waise 27 Jahre alt wird, § 88 Abs.4 S.2 SGB XIV. (Halb-)Waisen und Hinterbliebene von einer im Ausland geschädigten verstorbenen Person erhalten eine Einmalzahlung, § 102 Abs. 5 SGB XIV. Bei Halbwaisen beträgt sie 2600 €, bei Vollwaisen 3500 € und bei weiteren Hinterbliebenen 7800 €.
Berechtigt sind ferner Nahestehende. Dies sind nach § 3 Abs. 5 SGB XIV Eltern, Geschwister und Personen, die mit der geschädigten Person eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich ist. Die Nahestehenden haben Anspruch auf Schnelle Hilfen und besondere psychotherapeutische Leistungen.
Sonstige Betroffene sind Menschen, die das Tatgeschehen nach §§ 14, 15 SGB XIV unmittelbar miterlebt haben oder eine im Sinne der §§ 14, 15 SGB XIV getötete Person aufgefunden haben und keine enge emotionale Beziehung zum Opfer haben. Sie erhalten Leistungen der Schnellen Hilfe.
Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche, § 8 SGB XIV. Die Leistungen werden mit den in § 102 SGB XIV vorgesehenen Änderungen erbracht, namentlich Leistungen der Schnellen Hilfen nur im Inland und gedeckelte und an das Recht des Wohnsitzstaates gekoppelte Zahlungen. Der Träger der Sozialen Entschädigung übernimmt die notwendigen Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für antragstellende und berechtigte ausländische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren in Deutschland haben, § 13 SGB XIV.
Es besteht ein generelles Antragserfordernis, wobei der Antrag formfrei und fristlos ist, § 11 SGB XIV. Dabei können Leistungen der Krankenbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe von Amts wegen erbracht werden. Nach § 30 Abs. 2 SGB XIV werden Entschädigungszahlungen nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Alle Berechtigten haben Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz, § 38 SGB XIV und Reisekosten, die im Zusammenhang mit Krankenbehandlungen stehen, § 54 Abs. 1 SGB XIV. Das erfasst auch die Fahrt- bzw. Reisekosten einer notwendigen Begleitperson und von Kindern, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht gesichert ist. Im Fall von Reisekosten wird für Begleitpersonen der entgangene Verdienst in dieser Zeit erstattet werden, wenn die berechtigte Person ihnen gegenüber erstattungspflichtig ist.
Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags wird das durchschnittliche sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere Alleinerziehende können durch die Neuregelung häufiger anspruchsberechtigt sein, da ihnen weniger Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Dies kann zugleich vor einem SGB II-Bezug bewahren. Finanzielle Planbarkeit kann durch den einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten sowie einheitliche Bemessungszeiträume verbessert werden. Dabei kann es jedoch auch zu einer vorübergehenden Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums junger Menschen kommen. Durch mehr anspruchsberechtigte Familien haben auch Jugendliche in diesen Haushalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie haben damit die Möglichkeit einer höheren sozialen und kulturellen Teilhabe als ohne diesen Bezug.
Eltern können mehr von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen behalten, ohne starke Einbußen oder eine Nichtbewilligung beim Kinderzuschlag befürchten zu müssen. Auch den betroffenen jungen Menschen in diesen Familien wird die Aufnahme eines Neben- oder Schülerjobs durch die geringere Anrechnung eigenen Einkommens erleichtert.
In Bezug auf Veränderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket entfallen für junge Menschen die Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schulbeförderung. Junge Menschen können darüber hinaus auch ohne Feststellung einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Weiterhin erhalten sie mehr Geld, um den persönlichen Schulbedarf zu decken.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung zu berücksichtigen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung der Betreuungszeiten und des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann die finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich im Lebensbereich Bildung/Arbeit die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Gefördert werden können nur Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4, Abs. 5 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung Voraussetzung. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Das Mietrechtsanpassungsgesetz (MietAnpG) reagiert auf die angespannte Wohnsituation und hohe Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in Ballungszentren. Zudem soll dem steigenden Modernisierungsanspruch Rechnung getragen werden (Energieeffizienz, altersgerechter Umbau).
Basierend auf der vorvertraglichen Auskunftspflicht der Vermieterin bzw. des Vermieters hinsichtlich der Höhe der Vormiete sieht der Gesetzentwurf zunächst ein vereinfachtes Rügerecht der Mieterin bzw. des Mieters vor. Das heißt, Mieterinnen und Mieter können ihrer Meinung nach zu hohe Mietkosten zukünftig durch Streichung von § 556g Absatz 2 Satz 2 BGB in der aktuell gültigen Fassung in einfacher Weise beanstanden, ohne dafür, wie zuvor erforderlich, begründende Tatsachen vortragen zu müssen. Weiterhin wird eine Kappungsgrenze bei der Modernisierungsumlage eingeführt. Eine Mieterhöhung durch Modernisierung darf hiernach zukünftig bei maximal drei Euro pro Quadratmeter je Monat innerhalb von sechs Jahren liegen, § 559 Absatz 3a BGB. Auch die Umlage von Modernisierungskosten auf die Miete wird zukünftig auf fünf Jahre befristet von elf auf acht Prozent abgesenkt, § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dies gilt für Gebiete, „in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“, § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB. Zudem soll Mieterinnen und Mietern ein Schadensersatzanspruch eingeräumt werden, sofern die Vermieterin oder der Vermieter beabsichtigt, sie durch die Modernisierung ihres Wohnraums zum Auszug zu drängen („Herausmodernisieren“ ), § 559d Absatz 1 BGB. Dies stellt zukünftig ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG).
Vermieterinnen und Vermietern wird ein vereinfachtes Verfahren im Zuge kleinerer Modernisierungsmaßnahmen eingeräumt. Dies erlaubt eine vereinfachte Berechnung von Mieterhöhungen nach Modernisierungen, § 559c BGB.