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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (30)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (19)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (8)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (4)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (3)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (1)
Stephan Grohs, Professor für Politikwissenschaften an der Deutschen Universität für Ver-waltungswissenschaften Speyer, klärt zunächst den Begriff „Eigenständige Jugendpolitik“
und die Rolle der kommunalen Ebene für deren Umsetzung. Auf dem Hintergrund der in zwei Projekten gesammelten Erfahrungen, sieht er eine deutliche Diskrepanz zwischen „wohlmeinenden“ Programmen auf Bundes- und Landesebene und den Realisierungs-möglichkeiten der dort formulierten Ziele im Gestrüpp der „rechtlichen, finanziellen und politischen Rahmenbedingungen“ auf der örtlichen Ebene. Er verweist aber auch auf An-satzpunkte dafür, wie es gelingen könnte, die Interessen von Jugendlichen in der Kommu-nalpolitik stärker zur Geltung zu bringen. Dazu müssten sich allerdings sowohl die Akteu-rinnen und Akteure in den Kommunalverwaltungen bzw. der politischen Gremien bewegen, als auch die Vertreterinnen und Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Lärm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage können Betriebsregelungen erlassen werden?
Als Antworten auf diese Fragen lässt sich festhalten: § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht für die luft-verkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrücklich die Möglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, kodifiziert dabei aber nur die Rechtsprechung. Zugleich stellt er die Rechtsgrund-lage dar. Für Schienen und Straßen ergibt eine dogmatische Untersuchung der § 18 Abs. 1 AEG und § 17 FStrG, dass die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde
es ihr gestattet, Betriebsregelungen zu erlassen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit stellt dabei auch die einzig richtige Rechtsgrundlage dar.
Am 28.10.2021 ist nach langer Vorbereitung die angestrebte Änderung der Århus-Verord-nung 1367/2006 in Kraft getreten. Die Intention der Verordnungsänderung ist es, den ins-besondere aus Art. 9 III der Århus-Konvention resultierenden völkerrechtlichen Pflichten auf Zugang zu verwaltungsbehördlichen Verfahren in Umweltangelegenheiten auf unionaler Ebene nachzukommen. Die Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen drei bedeutende Neuerungen, die den sachlichen Anwendungsbereich des verwaltungsbehördlichen Über-prüfungsverfahrens betreffen. Diese sollen im vorliegenden Beitrag dargestellt, der völker-rechtliche Rahmen aufgezeigt und bewertet werden, inwieweit eine Verbesserung des Zu-gangs zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf EU-Ebene erreicht wurde.
Die Gesundheitsversorgung von geflüchteten Menschen ist in den ersten Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland durch die Vorgaben des AsylbLG restriktiv und eingeschränkt; die Leistungsberechtigten und ihre Bedarfe sind kaum miteinander zu vergleichen. Die Autorin spannt einen interdisziplinären Bogen zwischen der Entstehung von psychischen Erkrankun-gen, den rechtlichen Vorgaben zu deren Erkennung und Behandlung bei geflüchteten Men-schen und den Möglichkeiten der Prävention von psychischen Erkrankungen. Gezeigt wird, dass psychische Erkrankungen zahlreiche negative Folgen nicht nur für das Individuum haben. Diese Erkrankungen können bei Anwendung der völker-, unions- und verfassungs-rechtlichen Vorgaben zur gesundheitlichen Versorgung geflüchteter Menschen vermieden oder verbessert werden.
Durch die Konferenz zur Zukunft Europas hat die Debatte um eine Reform des EU-Primär-rechts neue Fahrt aufgenommen. Eine Vertragsreform tut not, im Interesse effektiverer, aber auch demokratischerer Beschlussfassung, erweiterter Kompetenzen und konsentierter Ver-bundgrundlagen zur Bewältigung der zahlreichen äußeren und inneren Herausforderungen.
Außenwirtschaftsbeziehungen
(2022)