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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (112)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (99)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (73)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (67)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (66)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (64)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (52)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (40)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (27)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (25)
Auch wenn das Onlinezugangsgesetz (OZG) nicht mehr fristgerecht bis Ende 2022 umsetzbar ist, schreitet die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung unaufhaltsam voran – neuerdings auch unter der Maxime „Digital First“. Elektronische Verwaltungsleistungen sollen kein Zusatzangebot mehr sein, sondern zum Regelfall werden. Davon ausgehend könnte der nächste (und entscheidende) Schritt in Richtung digitaler Staat „Digital Only“ heißen. Eine (partielle) E-Government-Nutzungspflicht könnte jedoch gegen das Grundgesetz bzw. die Verfassungen der Länder verstoßen – vorausgesetzt sie schützten ein „Recht auf analogen Zugang“.
Die Lissabonner Verträge haben die EU grundlegend transformiert. Eine der Gemeinschaften ist in der EU aufgegangen -- die andere, Euratom, besteht aber weiter. Im Lichte der tiefgreifenden Veränderungen, vor denen die EU im Zuge des Austritts eines Mitgliedstaates steht, ist das Verhältnis zwischen der EU und Euratom grundlegend zu klären. Wie verhält sich die Mitgliedschaft in der EU zur Mitgliedschaft in der Euratom? Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Schluss, dass trotz getrennter rechtlicher Existenz beider Organisationen eine Mitgliedsschaft nur in beiden gleichzeitig möglich ist.