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In Politik und Gesellschaft ist das Bekenntnis zu den Rechten von Kindern und zur Notwen-digkeit ihres Schutzes omnipräsent. Dies zeigen die Debatten um die Rechte der nachwach-senden Generationen im Rahmen der Klimapolitik oder um die Verankerung von Kinder-grundrechten im Grundgesetz. Weitgehend unter dem Radar bleiben jedoch alltägliche Situa-tionen, in denen sich Kinder und Eltern Benachteiligungen ausgesetzt sehen. Im Zusammen-hang mit § 1 AGG erfahren nur Benachteiligungen aufgrund hohen Alters in Rechtsprechung und Literatur viel Aufmerksamkeit. Der Beitrag geht der Frage nach, ob und inwiefern Kinder bzw. Eltern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vor Be-nachteiligungen geschützt sind und stellt Maßnahmen zur Bewältigung bestehender Defizite dar.
Der Beitrag beruht auf dem Rechtsgutachten "Positive Maßnahmen für mehr Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung", das die Autorinnen im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung erstellt haben. Er fasst die wichtigsten Punkte knapp zusammen und gibt einen kurzen Überblick über die Zulässigkeit positiver Maßnahmen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 über die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) entschieden hatte, wurde diskutiert, ob und inwieweit die Grundsätze der Entscheidung auf das AsylbLG übertragen werden können. Die Entscheidung zu den Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen nach §§ 31 ff. SGB II hat eine ähnliche Debatte ausgelöst. Hintergrund sind die Leistungseinschränkungen in § 1 a AsylbLG, die mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ verschärft worden sind.
Der Beitrag zeichnet zunächst die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Absenkung existenzsichernder Leistungen nach (A.) und gibt sodann einen systematischen Überblick über die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen im
AsylbLG (B.), um daraus Schlussfolgerungen für die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsein-schränkungen abzuleiten (C.).
Werden hochbetagte Menschen in Pflegeheimen versorgt, kommt es zuweilen zu Zwischen-fällen wie Stürzen oder fehlender Ansprechbarkeit. Pflegekräfte müssen in solchen Situati-onen entscheiden, welche Intervention angezeigt ist. Eine konkrete Lage wird je nach Pro-fession, Kompetenz und Erfahrung sowie der personellen Ausstattung der Einrichtung unter-schiedlich eingeschätzt; dies betrifft etwa das Vorliegen eines „unverzüglichen“ Bedarfs oder die „Notwendigkeit“ von Maßnahmen. Aufgrund dieser Unsicherheiten kontaktiert das Pfle-gepersonal häufig die Integrierte Leitstelle, was i.d.R. einen Rettungseinsatz mit Kranken-hauseinweisung nach sich zieht. Der Wille der Bewohner wird dabei nicht immer umgesetzt. Der Beitrag geht aus rechtswissenschaftlicher Sicht der Frage nach, inwieweit digitale decision support systems eingesetzt werden dürfen, die für Notsituationen ein standard-mäßiges Vorgehen empfehlen und zugleich den Willen der Heimbewohner berücksichtigen.
Das Sozialstaatsprinzip ist Staatsziel und Handlungsauftrag zugleich. Bei der Ausfüllung dieses Handlungsauftrags hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, in den nicht zuletzt unterschiedliche rechtspolitische Auffassungen von „Gerechtigkeit“ einfließen. Wiewohl auch die Freiheit des einzelnen Menschen grundgesetzlich geschützt ist, ist der Sozialstaat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, individuelle Freiheit einzu-schränken, um jene zu schützen, die nicht aus eigener Kraft Armut vermeiden und Vor-sorge vor sozialen Risiken betreiben können. Durch die Möglichkeit, Solidarität einzufor-dern, soll eine größtmögliche Teilhabe aller Menschen erreicht werden. Die demokra-tische Herausforderung liegt darin, Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen, die auch den Interessen schutzbedürftiger Minderheiten gerecht werden.
Neu eingereiste Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht sind vom Bezug existenzsichernder Leistungen und von Familienleistungen weitgehend ausgeschlossen. Die Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse mit dem Unionsrecht wie auch mit dem Verfassungs-recht ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Frage soll an dieser Stelle nicht erneut diskutiert werden, sondern der Beitrag geht der Frage nach, wer zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts berufen ist. Müssen die Sozialleistungsträger dies inzident als Leistungsvoraussetzung prüfen oder bedarf es wegen der Freizügigkeitsvermutung einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörden? Um dies zu klären, wird zunächst der Zusammenhang zwischen Aufenthaltsrecht und Sozialleistungs-berechtigung aufgezeigt. Sodann werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Leistungsausschlüsse im SGB II, SGB XII, BKGG, BEEG und UnterhVG verdeutlicht und mögliche Quellen des Aufenthaltsrechts aufgezeigt, um anschließend mit dem klassischen juristischen Methodenkanon die Reichweite der Prüfungsbefugnis der Sozialleistungsträger zu determinieren. Dabei wird auch ein Blick auf die Implikationen der Inzidentprüfung für die Verwaltung geworfen.