Refine
Year of publication
- 2022 (37) (remove)
Document Type
- Jugend-Check (37)
Language
- German (37) (remove)
Has Fulltext
- yes (37)
Is part of the Bibliography
- no (37)
Keywords
- Bildung (37) (remove)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozial-gesetzbuch sollen aufgrund der derzeit stark ansteigenden Energiekosten für Heizöl, Gas und Fernwärme u.a. Empfängerinnen und Empfänger von Aus- und Fortbildungsförderung, insbe-sondere BAföG-Beziehende, finanzielle Unterstützung erhalten. Dies soll durch einen zweiten pauschalen Heizkostenzuschuss erfolgen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Junge Menschen in Studium, Aufstiegsfortbildungen oder Ausbildungen sollen unter be-stimmten Voraussetzungen einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro bekommen (§§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 3, Abs. 3 S. 3 Nr. 1 und 2, 2a Abs. 2 HeizkZuschG). Dies kann für die berechtigten jungen Menschen eine finanzielle Entlastung darstellen und ihnen helfen, höhere Heizkosten bzw. Abschläge für diese zahlen zu können.
Jedoch könnte sich die Einschätzung hinsichtlich der finanziellen Entlastung verändern, wenn die konkreten Heizkosten deutlich höher liegen und die geplante Pauschale ggf. nicht aus-reicht.
Fraglich bleibt, wie z.B. Studierende, die etwa aufgrund des Einkommens Ihrer Eltern nur knapp über der Bezugsgrenze von BAföG liegen, die steigenden Heizkosten finanzieren sollen.
Ungewiss ist derzeit auch, wie junge Studierende oder Auszubildenden, für die erst ab Januar 2023 eine Bewilligungsgrundlage für Aus- oder Fortbildungsförderung vorliegt, gestiegene Heizkosten im Winter 2022/23 decken sollen.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedin-gungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen er-möglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche“ zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen. Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 1. August 2024 in Kraft treten, vgl. Art. 13 Bürgergeld-Gesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Mit der Einführung des Bürgergeldes sollen die Regelsätze im SGB II-Bezug neu definiert wer-den. Je nach Alter können diese dann z.B. 420 Euro (= 47 Euro mehr als aktuell) monatlich für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren oder 502 Euro (= 53 Euro mehr als aktuell) für allein lebende junge Erwachsene betragen. Diese Erhöhung kann insbesondere angesichts der derzeit an-steigenden Lebenshaltungskosten zu einer materiellen Entlastung junger Menschen beitra-gen, die einen großen Teil der Leistungsbeziehenden ausmachen.
Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sowie beim SGB XII-Bezug sollen für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§ 11a Abs. 7 S. 1 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 7 SGB XII) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§ 11b Abs. 2b S. 1 SGB II). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schule, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armuts-erfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen ge-genüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommen-steuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) sollen u. a. im Vorgriff auf den alle zwei Jahre erfolgenden Existenzminimumbe-richt der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern entsprechende Anpassungen vorgenom-men und Familien, auch mit Blick auf die derzeitige Inflation, steuerlich unterstützt werden. Für die Jahre 2022, 2023 und 2024 soll u. a. der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend angepasst sowie das Kindergeld zum 1. Januar 2023 in einem Schritt für die Jahre 2023 und 2024 angehoben werden. Außerdem sollen auch der steuerliche Grundfreibetrag im Veran-lagungszeitraum 2023 und ab 2024 angehoben sowie die übrigen Eckwerte des Einkommen-steuertarifs mit Ausnahme des Eckwerts, ab dem der sog. „Reichensteuersatz“ beginnt, nach rechts verschoben werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Das Kindergeld soll für das erste und zweite Kind um 18 Euro sowie für das dritte Kind um 12 Euro monatlich erhöht werden (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG). Zudem soll der Kinderfrei-betrag angehoben werden (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Dies könnte dazu beitragen, die aufgrund der Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten etwas auszugleichen. Für junge Menschen, die in Familien mit geringem Einkommen aufwachsen, könnte dies besonders relevant sein. Denn sie sind von den aktuellen Teuerungen in den Bereichen Lebensmittel, Haushaltsener-gie und Kraftstoffe überdurchschnittlich betroffen.
Durch die geplante Anhebung des Grundfreibetrags soll die Freistellung des steuerlichen Existenzminimums für die Jahre 2023 und 2024 sichergestellt werden (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Dies kann für beispielsweise junge Studierende mit Nebenerwerb, welche derzeit monatlich ein Einkommen knapp über oder unter der Grenze des Grundfreibetrags verdie-nen, zu einer materiellen Entlastung führen. Sie könnten dann steuerfrei mehr verdienen, was dazu beitragen kann, ihre Mehrkosten durch inflationsbedingte Teuerungen z. B. beim Lebensmitteleinkauf, aufzufangen.
Aufgrund der steigenden Inflation kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Effekte der angedachten Gesetzesänderungen in Bezug auf die materielle Situation junger Menschen eher gering ausfallen werden. Es ist fraglich, inwieweit durch die vorgesehenen Entlastungen die aktuellen Teuerungen, z. B. im Bereich Energie und Nahrung, ausgeglichen werden kön-nen. Dies ist ebenso abhängig von weiteren staatlichen Maßnahmen zur finanziellen Ent-lastung der Bürgerinnen und Bürger.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) soll der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und u.a. den Sozialversicherungsträgern angepasst werden, um im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung den Erhalt von Leistungen für Leistungsberechtigte zu optimieren. Des Weiteren soll der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) weiterentwickelt werden.
Das Gesetz soll im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Künst-lersozialversicherungspflicht am 1. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 28 Abs. 1, 3 8. SGB IV-ÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Entscheidung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie selbstständiger Publi-zistinnen und Publizisten, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung be-freien zu lassen, soll für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit geringem Einkommen auf sechs Jahre begrenzt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 KSVG). Dies könnte betroffene junge Men-schen vor den finanziellen Risiken einer privaten Krankenversicherung durch steigende Beiträge schützen.
Durch die geplante Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit auf sechs Jahre haben junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialkasse zudem auch über den Zeitraum von drei Jahren als Berufsanfängerin bzw. Berufsanfänger hinaus Zeit, um in der Branche Fuß zu fassen, ohne sich Sorgen zu müssen, dauerhaft in der privaten Krankenversicherung versichert zu bleiben. Dies könnte die Entscheidung für eine private Krankenversicherung für junge Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten erleichtern.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz und den dazugehörigen Änderungen sollen die Rahmenbedin-gungen geschaffen werden, um Menschen im Leistungsbezug finanziell abzusichern und bei der (Wieder-)Aufnahme von Erwerbsarbeit zu unterstützen. Insbesondere soll es ihnen er-möglicht werden, sich stärker auf die „Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche“ zu konzentrieren. In diesem Sinne soll das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablösen. Das Bürgergeld-Gesetz soll schrittweise in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 1. Januar 2027 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Abs. 1 Bürgergeld-Gesetz.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Bei der Bestimmung der Leistungshöhe des Bürgergeldes sollen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für junge Menschen künftig – zum einen – weniger Einnahmen als Einkommen berücksichtigt werden (§§ 11a Abs. 7 SGB II; 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 1-3 SGB XII; 25d Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BVG) und – zum anderen – die Absetzbeträge erhöht werden (§§ 11b Abs. 2b, Abs. 3 S. 4 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 S. 4 SGB XII). Dadurch könnten junge Menschen, die neben Schu-le, Studium oder Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen, mehr Geld selbstbestimmt zur Verfügung haben. Das könnte möglicherweise einige Folgen von Armutserfahrungen, wie verringerte Möglichkeiten gesellschaftlicher Teilhabe, abmildern.
Durch das Bürgergeld sollen – mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums – weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen in Form von Leistungsminderungen verhängt werden können; diese sollen zukünftig jedoch für alle Altersgruppen gleich und auf 30 Prozent begrenzt sein (§ 31a Abs. 1, 2, 4 SGB II). Durch die Abschaffung der Ungleichbehandlung der unter 25-Jährigen gegenüber älteren Personen, könnte deren Vertrauen in die staatliche Absicherung gestärkt werden. Das Verhängen von Sanktionen könnte jedoch weiterhin eine Unsicherheit für junge Menschen und Hürde bei der Verselbstständigung darstellen und zudem zu psychischen Belastungen durch finanzielle Engpässe führen.
Durch die Einführung eines Beratungsangebots für junge Menschen bei Feststellung einer Leistungsminderung (§ 31a Abs. 6 SGB II), könnte der Berufseinstieg trotz Sanktion allerdings erleichtert werden. Dafür muss jedoch ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Letztlich lässt die noch unbestimmte Höhe der monatlichen Regelsätze des Bürgergeldes offen, inwieweit die Einführung des Bürgergeldes für Kinder und Jugendliche aus den be-troffenen Haushalten auch indirekt eine spürbare Entlastung darstellen kann.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wird das Ziel verfolgt, ge-duldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet leben, die Möglich-keit zu eröffnen, die fehlenden Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzu-holen. Zudem soll die Aufenthaltsgewährung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und jungen Volljährigen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutsch-land aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer eines Jahres eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden (§ 104c Abs. 1, Abs. 3 S. 3 AufenthG). Diese Zeit soll ihnen er-möglichen, die Voraussetzungen für eine gesichertere Zukunftsperspektive (z.B. Deutsch-kenntnisse) zu erfüllen. Für junge Menschen, die sich innerhalb der fünf Jahre z.B. durch die Schule in Deutschland integriert haben, kann das im Hinblick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein, weil ihnen eine Bleibeperspektive eröffnet wird.
Zudem könnten familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. minderjährige, ledige Kinder, die mit einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person in häuslicher Gemein-schaft leben, auch eine Bleibeperspektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden jungen Menschen dienen, weil familiäres Zusammenleben für sie eine wichtige emotionale Stütze und Orientierung sein kann.
Jedoch wird z.B. jungen Menschen, die nicht bereits am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren in Deutschland sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit einer bzw. einem Berechtigten leben, dieser Zugewinn an Zukunftsperspektive und Familienzusammenhalt nicht gegeben.
Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufent-haltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen gedulde-ten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Volljährige eine sicherere Bleibeperspek-tive in Deutschland bekommen.